Erbschafts­steuer So wird Dein Erbe versteuert - Freibeträge und Steuerklassen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Erbe, im Steuerdeutsch „Erwerb von Todes wegen“, ist prinzipiell steuerpflichtig.
  • Erbschafts­steuer wird aber oft nicht fällig, da es für Erben in drei Steuerklassen Freibeträge gibt.
  • Die Höhe des Freibetrags reicht von 20.000 bis zu 500.000 Euro und hängt vom Verwandtschaftsgrad ab.

So gehst Du vor

  • Der schnellste Weg für die Ermittlung Deiner Erbschafts­steuer ist unser Rechner.

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  • Erbschafts- und Schenkungssteuer sind ein komplexes Thema. Wie Du Steuern ganz oder teilweise verhindern kannst, erfährst Du in unserer Checkliste „Erbschafts­steuer vermeiden“. Lade sie Dir hier herunter.

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Wer etwas erbt, muss eigentlich Steuern zahlen. Warum das viele doch nicht müssen und wie Du Deine Erbschafts­steuer berechnen kannst, erfährst Du in diesem Ratgeber.  

Eine sprachliche Anmerkung: Der Gesetzgeber verwendet das Wort Erbschaftsteuer mit einem „s“ in der Mitte. Wir nutzen die gebräuchlichere und vom Duden zuerst genannte Variante mit zwei „s“ in der Mitte, also Erbschaftssteuer.

Erbschafts­steuer und Freibetrag

Wir zeigen Dir an dieser Stelle, wie und ob sich Dein Erbe steuerlich auswirkt und Du Erbschafts­steuer zahlen musst oder nicht. Uns ist klar, dass das Erbe in einer Eurosumme am Ende eines längeren Prozesses steht. Denn oft geht es zuerst darum, wer welchen Teil des Erbes in Anspruch nehmen kann. Ist das nicht in einem Testament festgelegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Wie diese genau funktioniert, kannst Du in diesem Ratgeber zur Erbfolge nachlesen. Natürlich spielt auch eine Rolle, welchen Wert zum Beispiel ein Grundstück, eine Immobilie oder andere wertvolle Gegenstände haben. Das alles lassen wir an dieser Stelle außen vor. Wir sind an dem Punkt, an dem Du weißt, was Dein Erbe in Euro wert ist.

Wie viel von Deinem Erbe steuerfrei ist, hängt entscheidend davon ab, wie Du mit der verstorbenen Person verwandt warst. Je enger der Grad Deiner Verwandtschaft, desto höher ist Dein Freibetrag.

Wichtig: Liegt Dein Erbe über dem Freibetrag, wird nur der Betrag versteuert, der über diesem Freibetrag liegt. Es ist also keine Freigrenze, bei der alles versteuert werden müsste.

Zudem spielen auch bei einer Erbschaft Steuerklassen eine Rolle. Davon gibt es genau drei. Diese haben ausdrücklich nichts mit den gewohnten Steuerklassen bei der Einkommensteuer zu tun.

Welche Freibeträge für Dich in welcher Steuerklasse gelten, regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in den Paragrafen 15 und 16. Für Dich sieht das im Detail so aus:

Tabelle 1: Freibeträge und Steuerklassen bei einer Erbschaft

 FreibetragSteuerklasse
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000 EuroI
Kinder und Stiefkinder400.000 EuroI
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind400.000 EuroI
Enkel, deren Eltern noch leben200.000 EuroI
Urenkel, Eltern und Großeltern100.000 EuroI
Geschwister und deren Kinder20.000 EuroII
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern20.000 EuroII
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner20.000 EuroII
alle anderen Erben20.000 EuroIII

Quelle: Paragrafen 15, 16 ErbStG (Stand: 10. Januar 2024)

Verkürzt lässt sich also sagen:

  • Zur Steuerklasse I gehören neben den Ehegatten und Lebenspartnern nur Verwandte in direkter Linie, mit unterschiedlich hohen Freibeträgen.

  • Alle anderen Erben, ob verwandt oder nicht verwandt, haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Hier gibt es nur noch Unterschiede zwischen Steuerklasse II und III. In Steuerklasse II ist der Steuersatz niedriger als in Steuerklasse III. Details dazu gibt es in diesem Kapitel.

  • Eine besondere Rolle haben Neffen und Nichten. Wenn sie etwas von Onkel oder Tante erben, können sie in Steuerklasse II oder in Steuerklasse III sein. Wie das? Nun, nehmen wir zum Beispiel an, Dein Onkel stirbt. Wenn er der Bruder Deiner Mutter oder Deines Vaters war, dann bist Du in Steuerklasse II. Wenn er aber nur angeheiratet war, dann bist Du in der schlechteren Steuerklasse III. Das heißt, seine Frau, also Deine Tante, war die Schwester Deiner Mutter oder Deines Vaters.

  • Erbst Du als Onkel, Tante, Cousine oder Cousin etwas, gehörst Du hingegen immer in Steuerklasse III. 

Liegt der Wert Deiner Erbschaft unter dem jeweiligen persönlichen Freibetrag, musst Du keine Erbschafts­steuer zahlen. Wenn Du darüber liegst, kann es immer noch sein, dass Dein Erbe steuerfrei bleibt. Denn es gibt noch weitere Freibeträge, zu denen wir in diesem Kapitel kommen.

Urteil zum Erbverzicht und Erbschafts­steuer

Ein interessantes Urteil fällte der Bundesfinanzhof (BFH) am 31. Juli 2024 (Az. II R 13/22). Ein Enkel hatte von seinem Großvater ein Viertel dessen Vermögens geerbt. Sein Vater hatte zuvor auf seinen ihm zustehendes Erbrecht verzichtet. Nun wollte der Enkel in der Erbschafts­steuererklärung einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen, weil er sich als Kind eines verstorbenes Kindes sah. Das Finanzamt und später das zuständige Finanzgericht entschieden aber, dass der Enkel nur 200.000 Euro Freibetrag geltend machen könne, da dessen Vater ja noch lebt und nicht schon verstorben ist.

Das klingt auch logisch, allerdings gibt es zumindest im Zivilrecht die sogenannte Vorsterbensfiktion. Das heißt vereinfacht gesagt, dass der Vater durch seinen Verzicht auf das Erbe erbrechtlich als verstorben gilt. Der BFH stellte aber klar, dass diese Vorsterbensfiktion im Erbschafts­steuerrecht nicht zum Tragen kommen kann. Um den höheren Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss der Vater tatsächlich gestorben sein.

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Der Erbschafts­steuerrechner von Finanztip

Du musst an dieser Stelle nur wissen, wie hoch Dein Erbe in Euro ist. Gib diese Zahl in vollen Euro in das obere Eingabefeld ein.
Klicke dann in das untere Eingabefeld und wähle aus, wie Du mit der verstorbenen Person verwandt warst. Die Auswahl dort ist abschließend. Das heißt, findest Du Dich in den ersten Zeilen nicht wieder, wählst Du die Zeile ganz unten aus. 
Klicke nun auf „Jetzt berechnen“. 

Erbschafts­steuer berechnen


Wichtig: Es ist durchaus möglich, dass Deine Erbschafts­steuer noch geringer ausfällt. Das ist der Fall, wenn Du Anspruch auf weitere Freibeträge hast. Lies deshalb unbedingt das gleich folgende Kapitel, in dem das genau erklärt wird. Stellst Du fest, dass Du zum Beispiel Anspruch auf die Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten hast, kannst Du diese 10.300 Euro einfach von Deinem Erbe abziehen. Gib danach die neue Zahl nochmal in den Erbschafts­steuerrechner ein. 

Welche zusätzlichen Freibeträge gibt es?

Im Wesentlichen gibt es vier weitere Pauschalen bei der Ermittlung der Höhe der Erbschafts­steuer. Diese kommen aber nicht allen Fällen zur Anwendung.

Der Versorgungsfreibetrag

Der „besondere Versorgungsfreibetrag“ ist in Paragraf 17 ErbStG geregelt. Er betrifft nur einige Personengruppen: überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern bereits gestorben sind.

Tabelle Versorgungsfreibetrag

 Freibetrag
Ehegatten und Lebenspartner256.000 Euro
Kinder bis 5 Jahre52.000 Euro
Kinder 6 bis 10 Jahre41.000 Euro
Kinder 11 bis 15 Jahre30.700 Euro
Kinder 16 bis 20 Jahre20.500 Euro
Kinder 21 bis 27 Jahre10.300 Euro

Quelle: Paragraf 17 ErbStG, Stand: 10. August 2024

Achtung: Du kannst einen solchen Freibetrag nur komplett in Anspruch nehmen, wenn Du als Erbe keine zusätzlichen steuerfreien Versorgungsbezüge hast. Das meint vor allem eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente. Trifft das auf Dich zu, musst Du den jeweiligen Kapitalwert der Rente vom Freibetrag abziehen.

Beispiel: Ingrids Mann John ist Anfang 2024 gestorben. Sie ist 67 Jahre alt und bezieht eine Hinterbliebenenrente von 750 Euro im Monat. Das sind 9.000 Euro im Jahr. Dieser Wert wird jetzt mit einem Vervielfältiger multipliziert. Der beträgt im Jahr 2023 laut Tabelle des Bundesfinanzministeriums 12,017. Das ergibt 108.153 Euro. Dieser Wert wird dann von 256.000 Euro abgezogen, Ingrids Versorgungsfreibetrag beträgt deshalb 147.847 Euro.

Der Pflegefreibetrag

Den Pflegefreibetrag kannst Du in einer Höhe bis zu 20.000 Euro nur beantragen, wenn Du als Erbe der verstorbenen Person vor ihrem Tod unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hast, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Das steht in Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Den Pflegefreibetrag können nicht nur hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner beantragen, sondern auch Kinder. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. II R 37/15).

Erforderlich ist aber, dass Du Deine Unterstützungsleistungen gut dokumentiert hast. Das ist recht viel Aufwand, kann Dir aber bei maximal 20.000 Euro zusätzlichem Freibetrag einige Tausende Euro an Erbschafts­steuer sparen. Liegst Du aber eh unter dem persönlichen Freibetrag zum Beispiel von 500.000 Euro als Ehepartner, kannst Du Dir diese Mühe sparen.

Die Nachlassverbindlichkeiten

Wenn jemand stirbt, entstehen den Hinterbliebenen auch Kosten. Zu diesen Nachlassverbindlichkeiten zählen Ausgaben für die Beerdigung, den Grabstein und die zukünftige Grabpflege sowie die Regelung des Nachlasses, zum Beispiel die Gebühren für die Testamentseröffnung und den Erbschein. Du kannst diese erfassen. Doch das Finanzamt erkennt auch ohne Nachweise pauschal 10.300 Euro an (Paragraf 10 ErbStG). 

Achtung: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird dieser Wert ab 1. Januar 2025 auf 15.000 Euro erhöht. 

Steuerbefreiungen

Paragraf 13 ErbStG regelt verschiedene Steuerbefreiungen. Oft ist auch von sachlichen Steuerbefreiungen die Rede. Wir nennen Dir die beiden wichtigsten:

  • Hausrat: Bis zu 41.000 Euro für Hausrat (etwa Möbel, Bücher und Elektrogeräte) einschließlich Wäsche und Kleidung sind für Erben in der Steuerklasse I steuerfrei. Zudem sind für diese Erben andere „bewegliche körperliche Gegenstände“ (zum Beispiel ein Auto) noch mal bis zu 12.000 Euro steuerfrei. Alle anderen Erben in Steuerklasse II und III haben für diese beiden Kategorien insgesamt maximal 12.000 Euro steuerfrei. Achtung: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen gehören nicht dazu.

  • Familienheim: Nutzt Du als überlebender Ehegatte oder Lebenspartner das selbstgenutzte Familienheim (Haus oder Eigentumswohnung) selbst, bleibt es komplett steuerfrei. Allerdings musst Du mindestens zehn Jahre weiter dort wohnen, es sei denn, ein zwingender Grund hindert Dich daran. Das gilt zum Beispiel, wenn Du das Haus oder die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kannst. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1. Dezember 2021 (Az. II R 18/20). Erbst Du das Familienheim von einem Elternteil oder als Enkel, wenn Deine eigenen Eltern bereits verstorben sind, gilt diese komplette Steuerbefreiung nur, wenn die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt. Die 10-Jahres-Frist greift auch in diesem Fall. Mehr dazu kannst Du im Ratgeber Erbschafts­steuer Immobilien nachlesen.

Höhe der Erbschafts­steuer selbst berechnen

Entscheidend für die Berechnung Deiner Erbschafts­steuer, also die Höhe der zu zahlenden Steuer, sind die Steuerklasse und der Wert Deines Erbes in Euro. Geregelt ist das in Paragraf 19 ErbStG

Achtung: Die gleich folgende Tabelle zeigt Dir die Steuersätze für Dein Erbe – abzüglich Deines Freibetrags oder Deiner Freibeträge. Es geht also immer um die Summe, die Du tatsächlich versteuern musst. Wenn Du als Kind zum Beispiel 600.000 Euro erbst, musst Du den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro abziehen und den Steuersatz für 200.000 Euro ablesen. 

Natürlich kannst du auch einfach unseren Erbschafts­steuerrechner nutzen. Aber manchmal ist die Tabelle trotzdem hilfreich. Zum Beispiel, um zu erkennen, bei welchen Beträgen sich Steuersätze ändern.

Erbschafts­steuer Steuersatz Tabelle

Wert des ErbesSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 Euro7 %15 %30 %
bis 300.000 Euro11 %20 %30 %
bis 600.000 Euro15 %25 %30 %
bis 6 Millionen Euro19 %30 %30 %
bis 13 Millionen Euro23 %35 %50 %
bis 26 Millionen Euro27 %40 %50 %
über 26 Millionen Euro30 %43 %50 %

Quelle: Paragraf 19 ErbStG (Stand: 10. August 2024)

Die wichtigsten Punkte sind:

  • In Steuerklasse I, also die engsten Verwandten, gibt es die geringsten Steuersätze.

  • In den Steuerklassen II und III gibt es zwar den identischen Freibetrag von 20.000 Euro, doch die Steuersätze in der Steuerklasse III sind höher als in Steuerklasse II, meist sogar deutlich.

Das ErbStG regelt auch genau, was passiert, wenn Du eine der in der Tabelle genannten Grenzen knapp überschritten hast. Denn sonst würde ein Kuriosum passieren.

Beispiel: Du hast in Steuerklasse I exakt 300.000 Euro zu versteuern. Dann zahlst Du davon 11 Prozent Steuern, also 33.000 Euro. Wären es aber 301.000 Euro, rutschtst Du in den nächsthöheren Steuersatz, in diesem Fall 15 Prozent. Dann wären es plötzlich 45.150 Euro Erbschafts­steuer. Ein nur einen einzigen Euro höheres Erbe würde dann zu 12.150 Euro mehr Steuern führen. Deshalb gibt es Übergangsbereiche, in denen Du nicht zum vollen Steuersatz besteuert wirst. Bei den 301.000 Euro im Beispiel wären es 33.500 Euro Erbschafts­steuer.

Was die Tabellen zur Höhe der Erbschafts­steuer für Dich bedeuten könnten, zeigen wir Dir im folgenden Kapitel mit fünf einfachen Beispielen. 

Fünf Beispiele zur Erbschafts­steuer

Wir wollen Dir jetzt eine erste Idee geben wie das am Ende in konkreten Beispielen mit der Erbschafts­steuer läuft. Uns ist bewusst, dass jeder Erbfall besonders ist und es schwierigere Konstellationen geben kann. Aber Du erfährst hier zum Beispiel, warum es beim Erben besonders wichtig ist, verheiratet gewesen zu sein und warum das sogenannte Familienheim steuerlich besonders zu empfehlen ist. 

Beispiel 1: Erbschaft von der Tante - geringer Freibetrag

Birgit erbt von ihrer Tante Gisela 80.000 Euro. Birgits Mutter und Gisela waren Schwestern. Deshalb hat Birgit als Nichte der Verstorbenen einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss 60.000 Euro versteuern. Sie gehört zur Steuerklasse II und hat damit laut Tabelle einen Steuersatz von 15 Prozent. Birgit muss also Erbschafts­steuer in Höhe von 9.000 Euro zahlen. 

Beispiel 2: Enkel erbt Aktiendepot - Todestag entscheidet

Martin erbt von seiner Oma Anna ein beträchtliches Aktiendepot. Bis der Enkel das Erbe tatsächlich antreten kann, vergeht fast ein Jahr. Zu diesem Zeit­punkt hat das Depot einen Wert von 250.000 Euro. Martin gibt alles beim Finanzamt an und denkt, dass er diesen Betrag versteuern muss. Da Martin einen Freibetrag von 200.000 Euro hat, wären das nur 7 Prozent von 50.000 Euro. Also gerade mal 3.500 Euro

Doch das ist leider nicht richtig. Denn maßgeblich ist der Wert des Aktiendepots am Todestag. Und seit diesem Datum kannte der Aktienmarkt nur eine Richtung: nach unten. Deshalb werden 400.000 Euro, der Wert des Depots am Todestag, zur Grundlage der Berechnung. Abzüglich des Freibetrags von 200.000 Euro sind dann 11 Prozent von 200.000 Euro zu versteuern. Also eine Erbschafts­steuer von 22.000 Euro.

Die Differenz bei der Erbschafts­steuer von 18.500 Euro kann Martin zwar verschmerzen, ärgerlich ist es trotzdem. Ein möglicher Ausweg wäre gewesen, wenn die Oma Martin schon zu Lebzeiten Zugriff auf das Aktiendepot eingeräumt hätte. Gangbar wäre auch eine Schenkung zu Lebzeiten gewesen. 

Beispiel 3: Nicht verheiratet - höhere Erbschafts­steuer

Francoises langjähriger Freund Rainer ist überraschend gestorben. Er hat immerhin ein Testament hinterlassen, in dem er seiner Lebensgefährtin 300.000 Euro vermacht. Die beiden waren aber nicht verheiratet. Deshalb hat Francoise nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und ist in Steuerklasse III. Sie kann lediglich die Kosten für Begräbnis und im Zusammenhang stehende Nachlassverbindlichkeiten pauschal mit 10.300 Euro abziehen.

Es verbleiben also immer noch 269.700 Euro. Diese sind mit 30 Prozent zu versteuern, was 80.910 Euro Erbschafts­steuer ergibt. Wären die beiden verheiratet gewesen, hätte Francoise gar keine Steuern zahlen müssen. 

Achtung: Das Jahressteuergesetz 2024 sieht eine Erhöhung der Pauschale für die Nachlassverbindlichkeiten auf 15.000 Euro vor. Dann müsste Francoise entsprechend etwas weniger versteuern: 265.000 Euro. Die Erbschafts­steuer wäre dann 79.500 Euro. 

Du siehst also exemplarisch, dass eine Heirat beim späteren Erben steuerlich von großem Vorteil ist.

Beispiel 4: Millionenvilla - trotzdem keine Steuern

Wir greifen nochmals das Beispiel von oben auf. Ingrids Mann John ist gestorben. Das Erbe besteht aus 650.000 Euro und dem gemeinsamen Haus. Das Haus ist ein wahres Prunkstück, das mehrere Millionen Euro wert ist. Doch Erbschafts­steuer muss Ingrid trotzdem nicht dafür zahlen, weil sie weiterhin dort wohnt und nicht die Absicht hat, umzuziehen. Mehr zu geerbten und geschenkten Häusern und Wohnung erfährst Du im Ratgeber Erbschafts­steuer Immobilien

Ingrid hat einen Freibetrag von 500.000 Euro und müsste deshalb von den 650.000 Euro eigentlich 150.000 Euro versteuern und Erbschafts­steuer in Höhe von 16.500 Euro zahlen. Doch auch das kann Ingrid umgehen.

  • Sie hatte ihren Mann über mehrere Jahre unentgeltlich gepflegt und darf deshalb schon mal 20.000 Euro abziehen.

  • Zudem kann sie auch den oben berechneten Versorgungsfreibetrag von 147.847 Euro geltend machen. 

Ingrid kann also von den 150.000 Euro zuerst 20.000 und dann 147.847 Euro abziehen. Damit kommt sie unter 0 und muss keinen Euro Erbschafts­steuer zahlen. Die Kosten für die Beisetzung etwa muss sie gar nicht mehr aufführen.

Beispiel 5: Sohn erbt Haus - teilweise steuerpflichtig

Christians Mutter ist gestorben, auch sein Vater ist schon tot. Er ist Einzelkind und daher Alleinerbe. Er bekommt 300.000 Euro und das Familienheim, das einen Verkehrswert von 1 Million Euro hat. Er entscheidet sich, schnell mit seiner Familie in das Elternhaus einzuziehen und plant, dort auch dauerhaft für die folgenden zehn Jahre zu wohnen.

Da das Haus eine Wohnfläche von 250 Quadratmeter hat, ist es für ihn als erbender Sohn trotzdem nicht steuerfrei. Das wäre nur der Fall, wenn es maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche hätte. Die zusätzlichen 50 Quadratmeter entsprechen 20 Prozent der Gesamtfläche, sie haben deshalb einen zu versteuernden Wert von 200.000 Euro.

Zusammengenommen beträgt der Wert des Erbes deshalb 300.000 + 200.000 = 500.000 Euro. Abziehen kann Christian noch die Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten, da er allein alle Kosten für Begräbnis, Grabstein und einiges mehr getragen hat. Das waren 9.000 Euro, er zieht deshalb die höhere Pauschale von 10.300 Euro ab. Verbleiben ihm also noch 489.700 Euro. Sein Freibetrag beträgt aber nur 400.000 Euro, sodass er 89.700 Euro mit 11 Prozent versteuern muss. Christian hat somit Erbschafts­steuer in Höhe von 9.867 Euro zu zahlen.

Auch an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Pauschale für die Nachlassverbindlichkeiten ab 1. Januar 2025 von 10.300 auf 15.000 Euro steigen soll. Christian würde dann nur noch 9.350 Euro Erbschafts­steuer zahlen müssen. 

Das wäre mit guter Planung und einer rechtzeitigen Schenkung zu Lebzeiten vermeidbar gewesen, zum Beispiel mit einer Schenkung der Hälfte der Immobilie. Bei größeren Summen würden sich generell schrittweise Schenkungen alle zehn Jahre anbieten. Im Ratgeber Erbschafts­steuer Kinder zeigen wir Dir in fünf Schritten, wie Du bei der Übertragung des Familienheims Steuern sparen kannst. 

Mehr dazu im Ratgeber Erbschafts­steuer Immobilien

Hier erfährst Du alles Wichtige zur Erbschafts­steuer bei Deinem geerbten Haus.

Zum Ratgeber

Unser Fazit der Beispiele

Uns ist klar, dass die fünf gezeigten Beispiele können nur eine erste Orientierung geben können. Aber in einigen davon dürfte sich so mancher in einer persönlichen Situation wiedererkennen. 

Was ist noch wichtig bei der Erbschafts­steuer? Du bist verpflichtet, dem Finanzamt eine Erbschaft mitzuteilen. Wie Du da vorgehen musst und welche Fristen gelten, kannst Du im Ratgeber zur Anzeigepflicht nachlesen. Ebenfalls zu empfehlen ist der Ratgeber über die steuerlichen Auswirkungen des Berliner Testaments.
In vielen Fällen muss zudem eine Erbschafts­steuererklärung abgeben werden. Wir empfehlen, sich bei Unklarheiten an einen spezialisierten Steuerberater oder eine Fachanwältin für Erbrecht zu wenden. 

Wie viel kosten Steuerberater und Notarin?

Wir haben bisher immer wieder darauf hingewiesen, dass der Gang zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater in der Regel unvermeidlich ist. Und oft brauchst Du auch noch einen Notar oder eine Notarin. Du fragst Dich jetzt bestimmt, wie viel das kostet? 

Wie viel kostet Steuerberatung beim Erben?  

In der Regel hängen die fälligen Gebühren vom Wert des Erbes oder der Schenkung ab. In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist genau festgelegt, wie viel bestimmte Leistungen kosten dürfen. Es gibt dabei zwar eine fixe Grundgebühr. Aber der Steuerberater hat dann doch einen gewissen Spielraum, weil er diese mit einem Faktor multiplizieren kann. Klingt erstmal kompliziert, wir erklären es an gleich an einem Beispiel.

Du lässt die Erbschafts­steuererklärung von einer Steuerberaterin machen. Das Erbe hat einen Wert von 500.000 Euro. Dann beträgt die Grundgebühr laut Tabelle A der StBVV 3.051 Euro. Von diesem Betrag, der auch volle Gebühr genannt wird, darf die Steuerberaterin einen Faktor von 2/10 bis 10/10 nehmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV). Das bedeutet, dass die Gebühr zwischen 2/10 x 3.051= 610,20 Euro und 10/10 x 3.051 = 3.051 Euro liegen darf. In der Entscheidung darüber ist die Steuerberaterin völlig frei. Wenn Sie aber über der mittleren Gebühr von 1.830,60 Euro liegt, sollte sie das aber begründen können, etwa mit einem besonders hohen Arbeitsaufwand. 

Tipp: Besprich die Höhe der Gebühren unbedingt vorher. Das gilt auch für andere Tätigkeiten der Steuerberaterin oder des Steuerberaters. Schau unbedingt zuvor auch in unseren Ratgeber Steuerberater finden rein.

Immerhin werden die Kosten für die Steuerberatung im Zusammenhang mit dem Erbe bei der Berechnung Deiner Erbschafts­steuer vom Erbe abgezogen. In Deiner normalen Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung kannst Du davon aber nichts absetzen. 

Wie sieht es mit den Kosten beim Notar aus?

Eine Notarin oder einen Notar brauchst Du zum Beispiel, wenn Du Dein Haus schon zu Lebzeiten an Deine Kinder überschreiben willst. Aber auch, wenn das Haus vererbt wird. Für die Arbeiten im Notariat gibt es ebenfalls ein Gesetz, dass die Gebühren regelt. Es trägt den Namen Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - kürzer Gerichts- und Notarkostengesetz und ganz kurz GNotKG

Geht es in einem Notarvertrag um eine Immobilie, hängt die Höhe der Gebühr wieder von deren Wert ab. Beträgt dieser zum Beispiel 500.000 Euro, darf der Notar eine Gebühr von 2.257 Euro verlangen. Meist erledigt er dann auch noch die notwendige Eintragung ins Grundbuch, das wären dann zusätzlich 935 Euro. Insgesamt kommst Du deshalb auf 3.192 Euro

Weitere Rechenbeispiele zu diesem Thema findest Du im Ratgeber Haus überschreiben.  

Checkliste Erbschafts­steuer vermeiden

Erbschafts- und Schenkungssteuer sind ein komplexes Thema. Wie Du Steuern ganz oder teilweise verhindern kannst, erfährst Du in unserer Checkliste.

Zum Download

Erbschafts­steuer 2023 - was änderte sich?

2022 berichteten viele Medien, dass sich die Erbschafts­steuer 2023 erhöhen würde. Die gute Nachricht ist: An der Erbschafts­steuer selbst hat sich nichts geändert. Die schlechte Nachricht: Im Bereich der Immobilien dann aber doch - und das kann Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Erbschafts­steuer haben.

Denn seit 1. Januar 2023 werden Immobilien im sogenannten Sachwertverfahren meist höher bewertet als noch bis Ende 2022. Dadurch wird das Haus mit dem Grundstück auf dem Papier mehr wert. Und das kann dazu führen, dass entweder mehr Erbschafts­steuer oder überhaupt welche zu zahlen ist. Erbt aber zum Beispiel die Ehefrau allein das Familienheim, spielt das keine Rolle. Denn sie muss nur in dem Haus wohnen bleiben und zahlt dann keine Erbschafts­steuer, egal wie viel die Immobilie wert ist. Erben aber entfernte Verwandte eine Immobilie, wird sich die zu zahlende Erbschafts­steuer sehr sicher im Vergleich zu früher erhöhen.

Verfassungsklage gegen Erbschafts­steuer

Was sich nicht ändert, sind die Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschafts­steuer. Die sind seit 2008 konstant geblieben. Immobilien stiegen aber meist im Wert, auch schon vor 2023.  

Die Landesregierung Bayerns will das nicht mehr hinnehmen. Gerade im Freistaat seien die Immobilienpreise deutlich angestiegen, heißt es aus der Politik. Deshalb hat die Bayerische Staatsregierung im Juni 2023 eine sogenannte Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvF 1/23) eingereicht. Darum geht es:

  • höhere Freibeträge bei der Erbschafts­steuer (und damit auch der Schenkungssteuer),
  • geringere Steuersätze und 
  • eine Regionalisierung der Erbschafts­steuer.

Der letzte Punkt ist dabei von besonderer Bedeutung. Zugespitzt sagte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU), dass ohne Änderung sonst „eine Gartenlaube in Miesbach den gleichen Wert wie manche Villa in Greifswald habe.“ Die geforderte Regionalisierung ist nicht völlig abwegig. Denn zwar regelt ein Bundesgesetz die Erbschafts­steuer, die Einnahmen fließen aber zu 100 Prozent den jeweiligen Ländern zu.

Bayern wäre also bereit, auf Einnahmen zu verzichten. Das stand zwar sicherlich auch unter dem Aspekt des Wahlkampfs im Freistaat, wo am 8. Oktober 2023 ein neuer Landtag gewählt wurde. Doch das Problem betrifft Bayern generell auch stärker als andere Bundesländer. Diese halten aber offenbar nicht so viel von den Ideen Bayerns. Denn bereits Ende 2022 wäre die Möglichkeit da gewesen, dass die Länder gemeinsam an den Freibeträgen und Steuersätzen schrauben - und zwar direkt über das Jahressteuergesetz. Doch alle anderen 15 Bundesländer machten da nicht mit. Sie können oder wollen nicht so einfach auf weniger Einnahmen bei der Erbschafts­steuer verzichten. 

Der Klageweg ist vor allem eins: zeitaufwendig. Denn eine Klage beim Bundesverfassungsgericht zieht sich in der Regel über mehrere Jahre. Es kann also noch dauern, bis sich etwas bei der Erbschafts­steuer ändert. 

Urteil: Einkommensteuer aufs Erbe?

Ein für Immobilienerben erfreuliches Urteil fällte der Bundesfinanzhof (BFH) am 26. September 2023 (Az. IX R 13/22). Im vorliegenden Fall ging es um eine Erbengemeinschaft. Ein Mann hatte 2015 mit seinen beiden Kindern unter anderem eine Immobilie seiner verstorbenen Ehefrau geerbt, er zu 52 Prozent, die Kinder jeweils zu 24 Prozent.

2017 übertrugen die Kinder ihre Anteile an ihren Vater. Und 2018 verkaufte der Mann schließlich die Immobilie. Klingt alles auf den ersten Blick harmlos. Doch das zuständige Finanzamt sah das anders. Der Mann habe 48 Prozent des Grundbesitzes „angeschafft“ und die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren weiterverkauft. Es handele sich deshalb um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft und der Mann müsse auf die 48 Prozent (ehemaliger Anteil der Kinder) Einkommensteuer zahlen. 

Der Mann klagte vor dem Finanzgericht München, doch dieses gab dem Finanzamt in seinem Urteil vom 21. Juli 2021 recht (Az. 1 K 2127/20). 

Der Mann zog weiter zum Bundesfinanzhof. Die höchsten deutschen Finanzrichter gaben dem Mann schließlich dann doch recht - und revidierten damit auch die bisherige Rechtsprechung des BFH.

Politik ändert sofort das Gesetz

Doch die Freude für Betroffene währte nur kurz. Denn im am 5. Dezember 2024 veröffentlichten Jahressteuergesetz 2024 wurde das BFH-Urteil im Prinzip gekippt. Denn Paragraf 23 EStG stellt jetzt klar, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an sogenannten Gesamthandsgemeinschaften, was auch Anteile an Erbengemeinschaften umfasst, der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist. Auf gut Deutsch wurde also mit der Ergänzung des Begriffs Gesamthandsgemeinschaften im Gesetz eine Lücke geschlossen, auf die der BFH mit seinem Urteil aufmerksam gemacht hatte. Die gesetzliche Regelung ist, so der Gesetzgeber, auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Wie viel nimmt der Staat beim Erben ein?

Bis 2027 werden jährlich bis zu 400 Milliarden Euro vererbt und verschenkt. Das ergab eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung. Und obwohl der Staat darauf prinzipiell Steuern erhebt, landeten laut des Statistischen Bundesamts im Jahr 2023 nur knapp 12 Milliarden Euro Erbschafts­steuer und Schenkungssteuer in den Kassen der Bundesländer. Diesen stehen diese Einnahmen ausschließlich zu. Das bedeutet, dass auf die meisten Erbschaften keine Steuern fällig werden und es zudem einige Wege gibt, die Höhe der Erbschafts­steuer zu drücken. 

Quelle: Statistisches Bundesamt (Stand: 1. Oktober 2024)

Du siehst in der Grafik auch, dass der Anteil der Schenkungssteuer in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Das bedeutet im Trend, dass immer mehr Menschen ihr Erbe schon rechtzeitig zu Lebzeiten regeln.

Mehr dazu im Ratgeber Schenkungssteuer

Erfahre hier wie Du Steuern im Fall einer Schenkung sparen kannst.

Zum Ratgeber

Was ist mit Betriebsvermögen beim Erbe?

Wenn zum Beispiel ein Familienbetrieb an die Nachkommen vererbt oder verschenkt wird, geht es oft um erhebliche Summen. Weil die große Gefahr bestand, dass der Betrieb wegen einer enormen Steuerbelastung nicht überleben könnte, gab es dafür schon länger spezielle Regeln bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Allerdings wurden diese offenbar auch zum Vorteil der Betroffenen über die Maßen ausgenutzt.

Deshalb entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21/12). Die Politik musste also reagieren und verabschiedete das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes am 4. November 2016. Dort gibt es nun klarere Regeln, wann und wie welche Steuervergünstigungen greifen. Und trotzdem keine Ungleichbehandlung mehr vorliegt, aber auf der anderen Seite Betriebe fortgeführt werden können. 

Natürlich gibt es damit beim Betriebsvermögen immer noch größere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese würden hier aber den Rahmen sprengen, deshalb empfiehlt Finanztip: Wende Dich wegen der Komplexität bei Erbe oder Schenkung von Betriebsvermögen unbedingt an einen spezialisierten Steuerberater oder eine Fachanwältin für Erbrecht.

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