Minijob 2025: Bis 556 Euro statt 538 Euro abgabefrei verdienen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du arbeitest in einem Minijob, wenn Du ab 2025 nicht mehr als 556 Euro im Monat verdienst. 2024 waren es 538 Euro, 2023 noch 520 Euro und bis September 2022 nur 450 Euro. 
  • Dann musst Du nicht in die Kranken-, Arbeitslosen- oder Pfle­ge­ver­si­che­rung einzahlen. Steuern werden Dir auch nicht vom Lohn abgezogen. 
  • Du kannst auch mehrere Minijobs gleichzeitig haben, solltest dabei aber insgesamt nicht mehr als die genannten Grenzen verdienen.
  • Arbeitest Du als Aushilfe oder Ferienjobber von vornherein nur 70 Tage im Jahr oder drei Monate, gilt das als kurzfristige Beschäftigung. Die ist ebenfalls so­zial­ver­si­che­rungs­frei.

So gehst Du vor

  • Minijobs sind ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tig und erhöhen Deine spätere Rente. Du kannst Dich aber davon befreien lassen. Dann kannst Du aber auch wichtige Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen.
  • Ohne Befreiung zahlst Du 3,6 Prozent Deines Lohns in die Ren­ten­ver­si­che­rung ein.
  • Auch wenn Du schon im Ruhestand bist, kannst Du mit dem Minijob Deine Rente erhöhen. Das lohnt sich allerdings nicht in jedem Fall.
  • Wenn Du selbst einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen möchtest, solltest Du ihn über das Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale anmelden. Dadurch kannst Du Dir eine Steuererstattung sichern. 

Ob Kellner, Haushaltshilfe oder Babysitter – Minijobber stellen in Deutschland einen sehr großen Anteil der arbeitenden Bevölkerung.

Minijobber sind Arbeitnehmer, die in Betrieben, Vereinen, Organisationen und Privathaushalten die unterschiedlichsten Tätigkeiten erledigen. Laut der Bundesagentur für Arbeit gibt es in Deutschland aktuell mehr als 7,6 Millionen dieser geringfügig entlohnten Beschäftigten. Das können Studenten, Rentner oder Minijobber in Privathaushalten sein, aber auch Arbeitnehmer, die mit einem Nebenjob zusätzlich zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit etwas hinzuverdienen wollen. Willst auch Du Dein Konto mit Extra-Arbeit aufstocken? Dann solltest Du ein paar wichtige Regeln beachten. Die wichtigsten Fragen dazu beantworten wir Dir schnell und einfach in diesem Ratgeber.

Was sind Minijobs?

Minijobs sind sogenannte geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV), bei denen Du weder Lohnsteuer noch Beiträge für Arbeitslosen-, gesetzliche Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung (§ 7 SGB V) zahlen musst. Du bekommst aber eigentlich trotzdem nicht Dein Bruttogehalt als Nettogehalt auf Dein Konto überwiesen. 3,6 Prozent gehen ab für den Beitrag für die Ren­ten­ver­si­che­rung. Davon kannst Du Dich aber befreien lassen, was auch viele Minijobberinnen und Minjobber so machen. Mit der Befreiung hast Du dann tatäschlich brutto wie netto. Über Vor- und Nachteile der Befreiung gehen wir weiter unten in diesem Ratgeber ein. 

Allerdings darfst Du im Monat als Minijobber oder Minijobberin 2024 nicht mehr als 538 Euro verdienen, ab 2025 sind es 556 Euro, Ende 2023 waren es 520 Euro. Das ist die Verdienstobergrenze für Minijobs. Verdienst Du mehr, arbeitest Du entweder in einem sogenannten Midijob mit Gleitzone oder in einem normalen Job mit voller Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Bei Minijobs wird unterschieden zwischen der Arbeit im gewerblichen Bereich und einem Minijob im Privathaushalt. Für die sogenannten Haushaltshilfen gelten im Wesentlichen dieselben Regeln wie für gewerbliche Minijobs – nur die Abgaben für den Arbeitgeber sind geringer.

Neben den beiden Arten der Minijobs gibt es auch noch die kurzfristigen Beschäftigungen. Für diese gelten zum Teil andere Regeln. 

Für Studenten gibt es neben dem Minijob und der kurzfristigen Beschäftigung auch die Möglichkeit, sich als Werkstudent anstellen zu lassen. Details hierzu liest Du im Ratgeber Studentenjobs

Gilt der Mindestlohn auch für einen Minijob?

Ja, mit der Einführung des Mindestlohngesetzes 2015 gilt er auch für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen.

Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmäßig anhand der Vorschläge der Mindestlohnkommission angepasst. Wichtig: Die Höhe der Minijob-Grenze ist mittlerweile an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt auch diese Grenze. Im Jahr 2023 betrug der Mindeslohn 12 Euro, 2024 stieg er auf 12,41 Euro und wird im Jahr 20025 dann schon 12,82 Euro betragen. Entsprechend erhöht sich die Grenze für den Minijob von 520 Euro über 538 Euro und im Jahr 2025 dann 556 Euro.

So etwas wie einen Maximallohn gibt es bei Minijobs im Umkehrschluss nicht. Dein Arbeitgeber kann Dir auch einen sehr großzügigen Stundenlohn zahlen. Entscheidend ist allein, dass Du 2024 nicht mehr als 538 Euro im Monat bekommst, entsprechend 556 Euro im Jahr 2025.

Warum gibt es die Grenze 556/538/520 Euro?

Lange hießen Minijobs einfach nur 450-Euro-Jobs, weil sich damit bis zu 450 Euro im Monat steuerfrei verdienen ließen. Oft werden sie immer noch so genannt, obwohl Du mittlerweile deutlich mehr verdienen darfst.

Wie eben beschrieben hängt die Grenze für einen Minijob mittlerweile direkt von der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ab. Dabei gilt: Zehn Stunden Arbeit in der Woche zum jeweils aktuellen Mindestlohn sind die Grundlage für die Grenze. Weil der Monat keine vier Wochen hat, rechnete man im Jahr 2023 monatlich mit einem Schnitt von rund 43,33 Arbeitsstunden, was 520 Euro ergab. Da der Mindestlohn 2024 auf 12,41 Euro und die Minijob-Grenze auf 538 Euro gestiegen sind, erhöhte sich die Zahl der möglichen Arbeitsstunden, aber nur unwesentlich auf 43,35 Stunden. Im Jahr 2025 sind es dann 43,37 Stunden. 

Tabelle: Entwicklung Minijob-Grenze und Mindestlohn

 Minijob-GrenzeMindestlohn
ab 1. Januar 2015450 €

8,50€

ab 1. Januar 2017450 €8,84 €
ab 1. Januar 2019450 €9,19 €
ab 1. Januar 2020450 €9,35 €
ab 1. Januar 2021450 €9,50 €
ab 1. Juli 2021450 €9,60 €
ab 1. Januar 2022450 €9,82 €
ab 1. Juli 2022450 €10,45 €
ab 1. Oktober 2022520 €12,00 €
ab 1. Januar 2024538 €12,41 €
ab 1. Januar 2025556 €12,82 €

Quelle: Finanztip-Recherche, Statistisches Bundesamt (Stand: 4. November 2024)

Für einige Minijobber wird diese Grenze wiederum auf das Jahr hochgerechnet, was im Jahr 2024 6.456 Euro ergibt, entsprechend 6.672 Euro im Jahr 2025. Denn es kann zum Beispiel 2024 sein, dass Du in einem Monat nur 156 Euro verdienst, im nächsten dafür 920 Euro und dann wieder 538 Euro. Im Schnitt hast Du nicht die Verdienstgrenze überschritten und wirst weiter als Minijobber eingestuft. Das geht aber nur, wenn Du zwölf Monate am Stück als Minijobber beschäftigt warst. Außerdem wird ein Dreimonats-Schnitt herangezogen. 

Beispiel für Minijobbergehalt mit saisonal unterschiedlichem Gehalt

Christoph arbeitet in einer Eisdiele. Je nach Jahreszeit arbeitet und verdient er unterschiedlich viel.

Monatmonatlicher LohnSumme
Januar bis März 2024468 €1.404 €
April bis September 2024608 €3.648 €
Oktober bis Dezember 2024468 €1.404 €
insgesamt 6.456 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 1. Januar 2024)

Überschreitest Du doch die monatliche Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in mehr als drei Monaten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Achtung: Zu Deinem Einkommen zählen auch einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachts­geld – also Zahlungen, die mit Sicherheit einmal pro Jahr gezahlt werden.

In Ausnahmefällen kannst Du als Minijobber auch die jährliche Arbeitsentgeltgrenze überschreiten. Nämlich dann, wenn es aus sogenannten unvorhersehbaren Gründen geschieht und Du die monatliche Grenze nicht häufiger als zweimal überschritten hast. Aber auch in diesen Fällen darfst Du in den entsprechenden Monaten maximal das Doppelte der Verdienstgrenze – also 1.076 Euro im Jahr 2024 und 1.112 Euro im Jahr 2025 – erhalten. Ein Beispiel für einen unvorhersehbaren Grund ist zum Beispiel eine längerfristige Krankheitsvertretung

Eine weitere Möglichkeit für einen höheren Lohn ist die Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV). Dann wird beispielsweise ein Teil des Gehalts nicht ausgezahlt, sondern vom Arbeitgeber in eine Direktversicherung oder ähnliche Anlage investiert. Eine Kombination Minijob plus bAV musst Du mit Deinem Chef vereinbaren. Auf diese Weise kannst Du Beiträge für Sozialversicherungen sparen und gleichzeitig Deine Altersvorsorge etwas aufpeppen.

Wenn Du trotz aller Ausnahmen die Verdienstgrenze überschreitest und weiter Minijobber bleiben willst, ist die Lösung einfach: Du musst in Absprache mit Deinem Arbeitgeber Deine Arbeitszeit reduzieren.

Wie ist die Arbeitszeit beim Minijob geregelt?

Eine festgelegte Mindestarbeitszeit gibt es beim Minijob nicht. Eine maximale Arbeitszeit hingegen schon. Denn wenn Du zu viele Stunden arbeitest, überschreitest Du automatisch wieder die Verdienstgrenze. Die maximale Arbeitszeit ergibt sich logischerweise aus der Höhe Deines Stundenlohnes. Hast Du beispielsweise einen Stundenlohn von 18 Euro, kannst Du im Jahr 2024 monatlich maximal knapp 30 Stunden arbeiten, im Jahr 2025 dann schon eine Stunde länger. 

Die meisten Minijobber dürften jedoch zum Mindestlohn arbeiten und dann sind wie bereits erwähnt durchschnittlich 43,33 Arbeitsstunden im Monat das Maximum. Als die Grenze noch 450 Euro betrug, waren es rund 43 Stunden im Monat, weil der Mindestlohn noch bei 10,45 Euro lag. Bei der Umstellung im Oktober 2022 galt es für Minijobber also aufzupassen. Sie mussten im Zweifelsfall ihre Arbeitszeit reduzieren, um nicht die Verdienstgrenze zu reißen. Das kann Dir bei den Umstellungen zum 1. Januar 2024 und 2025 dann nicht passieren. Hast Du den gesetzlichen Mindestlohn, bleibst Du auch mit der Steigerung im sicheren Bereich von 538 Euro beziehungsweise 556 Euro.

Arbeitgeber müssen detailliert die Arbeitsstunden von Minijobbern aufzeichnen. Eine Ausnahme gilt nur für eine Tätigkeit im Privathaushalt und bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen – bei diesen besteht keine Aufzeichnungspflicht.

Probleme bei Arbeit auf Abruf

Eine arbeitsrechtliche Besonderheit betrifft die Arbeit auf Abruf. Das bedeutet: Der Mitarbeiter erbringt seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall; der Arbeitgeber bestimmt einseitig, wann der Beschäftigte seine Arbeitsstunden leisten soll. Ist im Arbeits­vertrag keine feste Stundenzahl vereinbart, greift eine „gesetzliche Vermutung“. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG).

Für Minijobber bedeutet dies, dass sie die Minijob-Grenze reißen. Denn selbst wenn sie nur den Mindestlohn erhalten, haben sie dann einen Lohnanspruch auf mehr als 1.000 Euro im Monat. Dies bedeutet aber, dass es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Die Tätigkeit wird sozialversicherungspflichtig. Und dies passiert, ohne dass es einer der Vertragspartner bemerkt oder beabsichtigt.

Insbesondere für Arbeitgeber birgt dies erhebliche Risiken: Die Ren­ten­ver­si­che­rung könnte bis zu vier Jahre rückwirkend nicht gezahlte So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge einfordern – selbst wenn der Arbeitnehmer seine Gehaltsansprüche überhaupt nicht geltend gemacht hat.

Bei einer Betriebsprüfung könnte die Ren­ten­ver­si­che­rung dies bemängeln und Nachzahlungen verlangen. Arbeitgeber sollten daher mit ihren Minijobbern wöchentliche Arbeitszeiten im Arbeits­vertrag vereinbaren. Auf diese Weise können sie die gesetzliche Vermutung vermeiden und die Geringverdiener-Grenze einhalten.

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Welche Regeln gelten bei zwei Minijobs?

Wenn Du zwei oder sogar noch mehr Minijobs hast, wird die Situation komplizierter. Wir müssen hier mehrere Fälle unterscheiden.

Kein Hauptjob und mehrere Minijobs

Hast Du ausschließlich mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern, sind die Einkünfte daraus immer zusammenzurechnen. Überschreitet Dein insgesamt erzielter Lohn im Jahr 2024 die Grenze von 538 Euro im Monat, unterliegen alle Deine geringfügigen Beschäftigungen der Ver­si­che­rungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Du hättest also überhaupt keinen Minijob mehr. 

Beispiel: Janine hat zwei kleine Minijobs, bei denen sie 300 und 200 Euro im Monat verdient. Das sind zusammen 500 Euro, also alles kein Problem. Sie überlegt, noch einen dritten Minijob anzunehmen. Obwohl sie in diesem Job nur 150 Euro verdienen würde, sollte sie das nicht tun. Denn insgesamt wären das 650 Euro - und die Vorteile aller drei Minijobs wären komplett dahin.  

Nur ein Minijob als Nebentätigkeit

Übst Du eine geringfügige Beschäftigung neben einem so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Hauptberuf aus, bleibt der Nebenjob als Minijob so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Aber Vorsicht: Beginnst Du einen zweiten Minijob, unterliegt dieser der Sozialversicherungspflicht. Das gilt sogar, wenn Du mit beiden Nebenjobs unter der Minijob-Grenze liegst, also 2023 insgesamt weniger als 520, 2024 weniger als 538 und 2025 weniger als 556 Euro verdienst. Zudem muss der zweite Nebenjob auch versteuert werden - mit der ungünstigen Steuerklasse 6.

Ist der Hauptberuf so­zial­ver­si­che­rungs­frei, zum Beispiel weil Du verbeamtet bist, werden die zweite und alle weiteren ausgeübten Beschäftigungen zusammengerechnet. Überschreitest Du dadurch die Minijob-Grenze, besteht Ver­si­che­rungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung mit jeweils individueller Beitragszahlung. In der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung bleiben dagegen beide Beschäftigungen versicherungsfrei.

Minijob als Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber

Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gelten sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend. In Deinem Minijob wärst Du dann auch sozialversicherungspflichtig. Anders ist es, wenn Du für eine Tochtergesellschaft Deines Arbeitgebers im Rahmen eines Minijobs tätig bist. Das gilt selbst dann, wenn diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind.

Fazit:Überlege Dir in allen Konstellationen genau, ob mehrere Nebenjobs überhaupt sinnvoll sind. Es gibt auch noch andere, steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­freie Jobs. Dazu kommen wir jetzt.

Übungsleitertätigkeit und Ehrenamt

Auf die Minijob-Gehaltsgrenze nicht angerechnet wird die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale. Wenn Du einen Minijob mit dem Übungsleiterfreibetrag kombinierst, kannst Du zusätzlich 250 Euro verdienen und damit im Jahr 2024 bis zu 788 Euro im Monat ohne Sozialversicherungsabgaben hinzuverdienen, 2025 dann sogar bis zu 806 Euro.

Die steuerfreie Pauschale bis zu 3.000 Euro im Jahr kannst Du für eine nebenberufliche pädagogische Tätigkeit in einer gemeinnützigen Organisation erhalten, zum Beispiel als Sporttrainer. Als Vereinsvorstand oder in einer anderen ehrenamtlichen Tätigkeit kannst Du im Jahr bis zu 840 Euro steuerfrei als Aufwandsentschädigung bekommen. Diese Ehrenamtspauschale würde Dir immerhin auch 70 Euro im Monat mehr bringen. 

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Ist die Beschäftigung im Voraus auf drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Eine solche ist vor allem für die Sommer- oder Semesterferien von Schülern, Studenten oder Erntehelfern gedacht. Wie viel Du dabei verdienst, ist nicht wichtig. Denn im Unterschied zu einem Minjob mit den genannten Grenzen von, je nach Jahr, 450 bis 556 Euro, bleibt eine kurzfristige Beschäftigung sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer immer so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Dies bezieht sich auf die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Ein gewerblicher Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei der Unfall­ver­sicherung melden und bestimmte Umlagen abführen.

Für die Besteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • individuell nach der Steuerklasse der Aushilfe oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer, gegebenenfalls zuzüglich Pauschalkirchensteuer.

Was gilt bei Minijob und Ren­ten­ver­si­che­rung?

Wir hatten es weiter oben schon erwähnt: Alle Minijobber unterliegen seit 2013 der Ver­si­che­rungspflicht in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung. Du zahlst aber nicht den vollen Arbeitnehmeranteil von 9,3 Prozent, sondern nur den reduzierten Anteil von 3,6 Prozent. Die restlichen 5,7 Prozent plus seinen eigenen Anteil von 9,3 Prozent zahlt Dein Arbeitgeber.

Das heißt konkret: Von 520 Euro brutto hast Du 501,28 Euro monatlich im Jahr 2023 ausbezahlt bekommen. Verdienst Du ab Januar 2024 die maximalen 538 Euro, landen 518,63 Euro auf Deinem Konto. Im Jahr 2025 bleiben dann von 556 Euro noch 535,98 Euro.

Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt müssen Arbeitnehmer für einen vollen Beitrag jedoch 13,6 Prozent als Eigenleistung zahlen, weil der Arbeitgeber dort nur 5 Prozent pauschal leistet.

Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht

Du hast aber auch die Option, Dich von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht im Minijob zu befreien. Das geht mit einem formlosen schriftlichen Antrag an Deinen Arbeitgeber. Dein Arbeitgeber reicht dann eine Mitteilung an die Minijob-Zentrale weiter. Wenn diese nicht innerhalb eines Monats widerspricht, gilt der Antrag als genehmigt (§ 6 Abs. 1b, 3 und 4 SGB VI).

Wenn Du anderweitig nicht in der gesetzlichen Rentenkasse versichert bist, solltest Du Dir das aber sehr gut überlegen. Wir empfehlen Dir, Dich vorher unbedingt von der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung beraten zu lassen - zum Beispiel unter der kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800. Denn mit der Befreiung verlierst Du viele wichtige Leistungen der Ren­ten­ver­si­che­rung. Außerdem ist die Befreiung dauerhaft. Du kannst beim selben Minijob zu einem späteren Zeit­punkt nicht zurück in die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung. Ebenfalls wichtig bei mehreren Minijobs: Die Befreiung gilt automatisch für alle dieser Tätigkeiten.

Folgende Vorteile bringt Dir die Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht:

  • Kleine Erhöhung der Rentenansprüche: Bekommst Du ein Jahr lang im Minijob 538 Euro monatlich, bringt das allein durch die Pauschalabgabe des Arbeitgebers gerechnet mit dem aktuellen Durchschnittsentgelt (45.358 Euro pro Jahr West) einen Rentenzuwachs von rund 5 Euro im Monat. Wenn Du die 3,6 Prozent zusätzlich selbst einzahlst, sind es knapp 6 Euro.
  • Anspruch auf Reha-Leistungen: Es ist ein häufiger Irrglaube, dass die Kran­ken­ver­si­che­rung für Deine Reha zuständig ist, wenn Du sie brauchst, um wieder arbeiten zu können. Denn tatsächlich ist die Ren­ten­ver­si­che­rung zuständig. Und bei der bekommst Du eine Reha nur, wenn Du in den zwei vergangenen Jahren mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge eingezahlt hast. Hast Du Dich befreien lassen, zahlst Du keine Pflichtbeiträge.
  • Anspruch auf eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te: Für diesen Anspruch musst Du in den fünf Jahren vor Antragsstellung sogar mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Wenn Du so schwer krank wirst, dass Du nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten und wegen der Befreiung diese Beiträge nicht vorweisen kannst, bekommst Du keine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te.
  • Voraussetzung für staatliche Förderung der Altersvorsorge: Die Mitgliedschaft in der Ren­ten­ver­si­che­rung ist Pflicht für die staatliche Förderung einer Riester-Rente. Schließt Du einen Riester-Vertrag ab und zahlst jährlich mindestens 60 Euro dafür, winkt seit 2018 eine staatliche Zulage von 175 Euro und von 300 Euro für jedes Kind, das ab 2008 geboren ist. Für jedes ältere Kind beläuft sich die Zulage auf jährlich 185 Euro. Hinzu kommt gegebenenfalls sogar noch ein steuerlicher Vorteil aufgrund eines Sonderausgabenabzugs, der jedoch mit den Zulagen verrechnet wird.
  • Genereller Anspruch auf eine Rente: Damit Du überhaupt eine gesetzliche Rente bekommst, musst Du eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren vorweisen. Hast Du Dich befreien lassen, zählt die Arbeitszeit als Minijobber nicht als volle Ver­si­che­rungszeit. Ein ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tiger Minijob kann sich für den Anspruch auf eine kleine Rente lohnen. Zum Beispiel ist das attraktiv für Eltern, weil diese sich noch zusätzlich Erziehungszeiten anrechnen lassen können.
  • Beispiel gerechnet von Finanztip am 20. September 2022: Eine Mutter verdient zwei Jahre lang monatlich 520 Euro als geringfügig Beschäftigte. Sie stockt den Ren­ten­ver­si­che­rungsbeitrag, den ihr Arbeitgeber zahlt, um 3,6 Prozent auf. Dafür erhält sie einen Rentenanspruch von 11,56 Euro (West). Für die Erziehung eines Kindes erhält sie gut drei Entgeltpunkte und somit einen weiteren Rentenanspruch von 108,06 Euro, insgesamt also 119,62 Euro Rente im Monat.

Rentner und Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht

Was aber gilt für Rentner und Rentnerinnen mit Minijob? Auch sie können mit einem eigenen Beitrag zur Ren­ten­ver­si­che­rung ihre Rente steigern. Dies lohnt sich wahrscheinlich vor allem für Rentner mit einem gewerblichen Minijob. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Frührentnern und Altersrentnern mit einer geringfügigen Beschäftigung.

Rente ab 63 - Falls Du vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen bist und einen Minijob hast, bist Du versicherungspflichtig. Diese Pflicht endet erst nach Überschreiten dieser Altersgrenze. Diese lag früher bei 65 Jahren und steigt ab dem Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf 67 Jahre. Frührentner müssen also einen eigenen Rentenbeitrag von 3,6 Prozent bezahlen, bekommen dafür aber nur eine kleine zusätzliche Rente. Folglich sollten sie sich von der Ren­ten­ver­si­che­rung befreien lassen.

Die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge wirken sich auch in diesem Fall rentenerhöhend aus.

Wenn Du bereits vor der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2017 Deinen Minijob ausgeübt haben, hast Du Bestandsschutz. Dieser Minijob kann weiterhin rentenversicherungsfrei bleiben, ohne dass Du das extra beantragen musst.

Bist Du nach Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gegangen, ist der Minijob rentenversicherungsfrei. Das heißt, der Lohn wird brutto für netto ausbezahlt. Lässt Du Dich nicht befreien, steigern die Beiträge Deine Rente, wie bei anderen Arbeit­nehmern auch. Im Unterschied zu diesen und den Frührentnern mit Minijob, wirken sich die Arbeitgeberbeiträge aber nur rentenerhöhend aus, wenn Du eigene Beiträge zahlst.

Minijob und Kran­ken­ver­si­che­rung?

Bei einem Minijob führt der Arbeitgeber 13 Prozent als Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag an die Knappschaft-Bahn-See ab. Durch die pauschalen Beiträge Deines Arbeitgebers zur Kran­ken­ver­si­che­rung entsteht für Dich allerdings kein eigenes Kran­ken­ver­si­che­rungsverhältnis.

Du kannst daraus keine Leistungen in Anspruch nehmen, da die Pauschalabgaben in den allgemeinen Gesundheitsfonds fließen. Deshalb musst Du Dich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern, wenn Du nicht bereits durch Deine Haupttätigkeit oder durch eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung abgesichert bist.

Bist Du von vornherein privat versichert, muss Dein Arbeitgeber den pauschalen Beitrag nicht zahlen.

Arbeitgeber muss jetzt Kran­ken­ver­si­che­rung kennen

Seit Juli 2022 ist die elektronische Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) Pflicht. Deshalb benötigen Arbeitgeber die Information, bei wem der Minijobber oder die Minijobberin krankenversichert ist. Nur dann können sie die eAU im Krankheitsfall abrufen.

Keine Kran­ken­ver­si­che­rung für Flüchtlinge

Haben geflüchtete Menschen eine Arbeitserlaubnis, dann dürfen sie einen Minijob ausüben. Arbeitgeber müssen dafür keinen Pauschalbeitrag zur Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen, weil Flüchtlinge nicht gesetzlich krankenversichert sind. De facto spart der Arbeitgeber deswegen 13 Prozent Beitrag. Die Ausnahme von der Ausnahme gilt für Geflüchtete aus der Ukraine.

Unfall­ver­sicherung ist Pflicht

Eine Unfall­ver­sicherung schützt die Arbeitgeber vor Ansprüchen ihrer Minijobber wegen eines Arbeitsunfalls, Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit. Arbeitgeber im gewerblichen Bereich müssen ihre Minijobber bei der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung anmelden. Sie übernehmen alleine die Beiträge für den Ver­si­che­rungs­schutz. Je nach Branche ist ein bestimmter Unfall­ver­sicherungsträger zuständig. Die Beitragssätze unterscheiden sich und liegen im Durchschnitt bei rund 1,3 Prozent. 

Nähere Informationen erteilt die Deutsche Gesetzliche Unfall­ver­sicherung unter der Telefonnummer 0800/60 50 404.

Was gilt für Minijobs in Privathaushalten?

Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung, sie fördert der Gesetzgeber besonders (§ 8a SGB IV). Zum einen zahlt der Arbeitgeber geringere Pauschalbeiträge als für gewerbliche Minijobs – die belaufen sich auf unter 15 Prozent.

Zum anderen hat der Gesetzgeber für Minijobs in Privathaushalten eine besondere Steuerermäßigung für Haushaltshilfen eingeführt. Dadurch kannst Du als Arbeitgeber jährlich 20 Prozent der entstandenen Kosten von Deiner Steuerschuld abziehen, maximal im Monat 42,50 Euro. Die Steuerermäßigung beantragst Du in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Minijob anmelden

Voraussetzung für die Steuererstattung ist, dass Du als Arbeitgeber Deine Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale angemeldet hast. Dies geht unbürokratisch mit dem Haushaltsscheckverfahren. Darüber kannst Du auch Änderungen zum Beispiel bei der Lohnhöhe, den Adress- oder Kontodaten einfach melden.

Mit dem Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale kannst Du sehr schnell den Steuervorteil berechnen. Der ist meist größer als die Abgaben, die Du zahlst. Dennoch arbeitet nach einer Studie des Instituts für deutsche Wirtschaft ein Großteil der Haushaltshilfen schwarz. Nur knapp 350.000 der schätzungsweise 2,7 bis 3 Millionen Putzkräfte, Babysitter oder Gartenhelfer arbeiten als angemeldete Minijobber oder sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Wer die geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 5.000 Euro geahndet wird. Darüber hinaus droht bei einem Unfall im Haushalt der Regress durch die Berufsgenossenschaft.

Achtung: Seit 2022 müssen alle Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ihrer Minijobber mitteilen und auch wie sie krankenversichert sind, wenn sie jemanden neu einstellen. Weitere Informationen gibt es bei der Minijob-Zentrale.

Was zahlt der Arbeitgeber pauschal?

Zu unterscheiden ist zwischen einer kurzfristigen Beschäftigung, einem Minijob-Arbeitsvertrag im gewerblichen Bereich sowie einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt. 

Je nach Art der geringfügigen Beschäftigung sind vom Arbeitgeber unterschiedliche pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten. Die folgende Übersicht ordnet die monatlichen pauschalen Abgaben für das Jahr 2022 den Beschäftigungsarten zu.

Pauschale Abgaben bei einem Minijob je nach Art der Beschäftigung

PauschaleMinijobs
gewerblich
Minijobs im
Privathaushalt
kurzfristige
Minijobs
Kran­ken­ver­si­che­rung13 %5 %keine
Ren­ten­ver­si­che­rung15 %5 %keine
Steuern2 %2 %25 % (pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Pauschal-Kirchensteuer oder individuell)
Umlage
Krankheit (U1)
1,1 %1,1 %1,1 %
Umlage Mutterschutz (U2)0,24 %0,24 %0,24 %
Umlage
Insolvenz
0,06 %keine0,06 %
Unfall­ver­sicherungindividuelle Beiträge (durchschnittlich 1,3 %)1,6 %individuelle Beiträge (durchschnittlich
1,3 %)
insgesamt32,7 %14,94 %ca. 27,7 %

Quelle: Minijob-Zentrale (Stand: 1. Mai 2024)

Wie sind Minijobs zu versteuern?

Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Du musst dem Arbeitgeber zum Abzug der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 Prozent inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nur noch Deine Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer sowie Dein Geburtsdatum nennen. 

Die Steuern werden zusammen mit den So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en und den Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen, sodass dem Arbeitgeber kein weiterer Aufwand entsteht.

Im Normalfall übernimmt der Arbeitgeber die Abgaben. Es ist jedoch erlaubt, dass der Arbeitgeber im Arbeits­vertrag festlegt, dass Du im Innenverhältnis die Pauschalsteuer tragen musst. Dann müsstest Du Deine Lohnsteuer selbst tragen.

In der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung musst Du Deine Einkünfte aus dem Minijob nicht gesondert angeben. Mit der Pauschalsteuer sind alle steuerlichen Pflichten erledigt. Dazu gehört aber auch, dass Du keine Werbungskosten absetzen darfst. 

Pauschale oder individuelle Steuer für kurzfristige Beschäftigung

Handelt es sich bei Deinem Minijob-Vertrag um eine kurzfristige Beschäftigung, die im Voraus auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, ist diese ebenfalls steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird entweder nach Deinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben. Oder es fallen – unter bestimmten Voraussetzungen – pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell eine pauschale Kirchensteuer an. 

Die Pauschalkirchensteuer ist in den Bundesländern unterschiedlich hoch und etwas niedriger als der normale Kirchensteuersatz. Weist Du als Arbeitnehmer nach, dass Du nicht kirchensteuerpflichtig bist, muss der Arbeitgeber keine Kirchensteuer abführen.

Die Bedingungen für die Pauschalversteuerung kurzfristiger Aushilfen sind seit 2020:

  1. Die Tätigkeit erfolgt höchstens an 18 zusammenhängenden Arbeitstagen.

  2. Der Stundenlohn ist auf 15 Euro begrenzt.

  3. Der durchschnittliche Lohn beträgt pro Arbeitstag höchstens 120 Euro.

Der Arbeitgeber kann die Pauschalsteuer auf seine Mitarbeiter abwälzen, sollte dies aber im Arbeits­vertrag dementsprechend vereinbaren.

Insbesondere bei Ferienjobbern ist die individuelle Besteuerung oft günstiger. Denn in vielen Fällen verdienen diese im Jahr so wenig, dass das zu versteuernde Einkommen für das ganze Jahr unterhalb des Grundfreibetrags bleibt. 2024 liegt er bei 11.604 Euro. Bis dahin bleibt das Einkommen steuerfrei. Abgeführte Steuern können sich Ferienjobber mit einer Steu­er­er­klä­rung möglicherweise komplett zurückholen.

Gesetzlich geregelt ist die Besteuerung von geringfügig Beschäftigten in Paragraf 40a Einkommensteuergesetz.

Wie bist Du arbeitsrechtlich geschützt?

Übst Du einen Minijob aus, giltst Du nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigter. Du hast grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etwa, aber auch bezahlten Urlaub. Im Falle einer Kündigung gelten auch für Dich die gesetzlichen Kündigungsfristen. Nur als vorübergehende Aushilfe kannst Du mit Deinem Arbeitgeber für die ersten drei Monate eine kürzere Frist vertraglich vereinbaren.

Verwehrt Dir Dein Arbeitgeber diese Ansprüche, solltest Du mit Deinem Vorgesetzten oder der Personalabteilung sprechen und Deine Rechte einfordern.

Verlierst Du Deinen Minijob, bekommst Du kein Ar­beits­lo­sen­geld.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

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