Nebenverdienst Arbeitslosengeld So lohnt sich ein Nebenjob während der Arbeitslosigkeit

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du Arbeitslosengeld (ALG) beziehst, darfst Du nebenbei arbeiten, allerdings nicht mehr als 14 Stunden in der Woche. Sonst verlierst Du Deinen Anspruch.
  • Neben dem Arbeitslosengeld darfst Du bis zu 165 Euro im Monat hinzuverdienen. Verdienst Du mehr, wird Dein Arbeitslosengeld gekürzt.
  • Du kannst den Freibetrag erhöhen, wenn zum Beispiel für Deinen Nebenjob Fahrtkosten oder andere Werbungskosten anfallen.

So gehst Du vor

  • Melde jeden Nebenjob der Agentur für Arbeit, spätestens wenn Du mit der Arbeit beginnst. Erledige das am besten online über den eService der Arbeitsagentur.
  • Du musst der Arbeitsagentur nachweisen, was Du zusätzlich verdienst. Die entsprechenden Formulare für Dein Nebeneinkommen kannst Du elektronisch einreichen oder mit der Post schicken.

Wenn Du Deinen Job verlierst, kann es finanziell eng werden. Denn das Arbeitslosengeld ist mit rund 60 Prozent Deines Nettoverdiensts deutlich weniger als das, was Du bisher verdient hast. Hast Du Kinder, erhöht sich Dein Anspruch auf 67 Prozent. Wusstest Du, dass Du Dein Arbeitslosengeld durch einen Nebenjob aufbessern kannst? Wir erklären Dir, wie viel Du zusätzlich verdienen darfst und was Du dabei beachten musst.

Arbeitslosengeld und Nebenjob – ist das erlaubt?

Wer arbeitslos und ist und Arbeitslosengeld bekommt, darf seine Finanzen mit einem Nebenjob aufbessern. Dabei sind drei Regeln zu beachten:

  1. Du musst die Arbeitsagentur informieren
    Teile der Agentur für Arbeit jede Erwerbstätigkeit vorab mit, spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme. Das gilt auch dann, wenn Dir Dein Arbeitgeber verspricht, die Arbeitsagentur zu benachrichtigen. Melde Dich einfach online auf der Website der Behörde unter der Rubrik eServices an. Falls Du der Arbeitsagentur Deinen Nebenverdienst verschweigst, musst Du zu viel gezahltes Arbeitslosengeld zurückzahlen. Du riskierst zudem ein Bußgeld.
  2. Du darfst nicht mehr als 14 Stunden pro Woche arbeiten
    Arbeitest Du 15 oder mehr Stunden, giltst Du nicht mehr als arbeitslos. Du verlierst dementsprechend den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 138 Abs. 3 SGB 3). Achte dementsprechend auf Deine Arbeitszeiten im Nebenjob.
  3. Du hast einen Freibetrag von 165 Euro
    Du darfst pro Monat mit Deinem Nebenjob bis zu 165 Euro netto verdienen, ohne dass sich das auf Dein Arbeitslosengeld auswirkt (§ 155 Abs. 1 SGB 3). 

Wie Du etwas dazuverdienst, ist Dir überlassen. Du kannst entweder als Angestellter, zum Beispiel bei einer Hausaufgabenhilfe, oder als Selbstständige, zum Beispiel als freie Übersetzerin, etwas dazuverdienen. Nicht berücksichtigt werden Einkünfte als Vermieterin oder Vermieter oder aus Kapitalanlagen. Die erzielst Du nicht aufgrund einer Beschäftigung. Denn als Nebeneinkommen gelten lediglich alle Einnahmen, die Du mit Deiner Arbeitskraft erzielst, während Du Arbeitslosengeld bekommst.

Auch ein Nebenverdienst als mithelfender Familienangehöriger ist denkbar. Damit ist gemeint, dass Du in einem von einem Familienangehörigen selbstständig geführten Unternehmen mitarbeitest. In diesem Fall bekommst Du keinen Lohn, sondern Taschengeld.

Was gilt für die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale?

Arbeitest Du als Übungsleiterin oder Übungsleiter oder bist Du ehrenamtlich tätig, dann werden die steuerfreien Pauschalen auf Dein Arbeitslosengeld nicht angerechnet (Fachliche Weisung zur Anrechnung von Nebeneinkommen, Nr. 155.1.2.1) Als Übungsleiter kannst Du steuerfrei 250 Euro im Monat bekommen. Sozialabgaben musst Du davon auch nicht zahlen. Das betrifft Tätigkeiten insbesondere im pädagogischen Bereich, also als Ausbilder, Trainer, Chorleiter oder Referent.

Steuerpflichtig wird die Aufwandsentschädigung, wenn Du mehr als 250 Euro im Monat bekommst. Dann rechnet Dir die Agentur für Arbeit alles über 250 Euro im Monat als Nebeneinkommen auf Dein Arbeitslosengeld an.

Andere ehrenamtliche Tätigkeiten können steuer- und sozialversicherungsfrei mit der Ehrenamtspauschale mit bis zu 840 Euro im Jahr vergütet werden. Diese Pauschale steht Dir zu, wenn Du bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft arbeitest, die im mildtätigen, ideellen oder kirchlichen Bereich angesiedelt ist (§ 3 Nr. 26a EstG). Darunter fallen etwa das Rote Kreuz, ein gemeinnütziger Verein wie ein Tierheim oder eine Kirchengemeinde. Diese steuerfreien Einnahmen kannst Du in voller Höhe behalten. Dein Arbeitslosengeld wird deswegen nicht gekürzt.

Welche Einkünfte werden nicht angerechnet?

Auf Dein Arbeitslosengeld werden auch diese Einkünfte nicht angerechnet:

  • Mieteinnahmen
  • Zinseinkünfte aus Tagesgeld und Festgeld
  • Pflegegeld, das Du für Deine Pflegetätigkeit bekommst, wenn Du sie nicht erwerbsmäßig ausübst
  • Elterngeld, denn der Sockelbetrag von 300 Euro wird Dir zusätzlich zum ALG gezahlt. Weitere Informationen findest Du im Ratgeber zum Elterngeld.

Wie wird Dein Nebeneinkommen angerechnet?

Ob und wie viel Nebeneinkommen Dir auf Dein Arbeitslosengeld angerechnet wird, hängt davon ab, wie viel Du mit Deinem Nebenjob verdienst. Entscheidend ist das Nettoeinkommen. Das ist das Geld, das Du nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausgezahlt bekommst. Liegt Dein Nettoverdienst über dem Freibetrag von 165 Euro, wird der Rest des Nebenverdiensts mit Deinem Arbeitslosengeld verrechnet.

Beispiel: Agnes hat in den letzten zwölf Monaten 3.000 Euro brutto verdient. Nach allen Abzügen bekam sie 2.042,75 Euro netto von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Sie ist nun arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 1.232,40 Euro. Damit kommt sie im Monat nicht aus. Sie arbeitet deshalb in einem Nebenjob 14 Stunden in der Woche. Dieser Umfang der Nebentätigkeit ist noch zulässig, ohne dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Sie verdient im Nebenjob 1.120 Euro brutto. Bei diesem Gehalt fallen weder Lohn- noch Kirchensteuer an.

Es werden aber Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Abgaben für die Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Von dem so errechneten Nettoverdienst wird der Freibetrag für die Nebentätigkeit abgezogen. 

So sieht die Berechnung aus:

Einnahmen und AbzügeBetrag
monatliches Bruttoeinkommen1.120,00 €
Sozialabgaben
Rentenversicherung- 104,16 €
Arbeitslosenversicherungentfällt
Krankenversicherung- 95,76 €
Pflegeversicherung- 26,88 €
Nettoeinkommen893,20 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: Februar 2025)

In unserem Beispiel kommt Agnes mit ihrem Nebenverdienst auf ein monatliches Nettoeinkommen von 893,20 Euro. Davon wird der Freibetrag von 165 Euro im Monat abgezogen.

Netto-Nebeneinkommen893 €
Freibetrag- 165 €
Anrechnungsbetrag728 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: Februar 2025)

Den Anrechnungsbetrag von 728 Euro zieht die Agentur für Arbeit vom Arbeitslosengeld von Agnes ab. Sie bekommt deshalb nur noch 504,40 Euro als Arbeitslosengeld ausgezahlt (1.232,40 Euro – 728 Euro = 504, 40 Euro). Durch ihren Nebenjob stehen Agnes nur 165 Euro im Monat mehr zur Verfügung.

Das bedeutet: Unabhängig davon, wie viel Du mit Deinem Nebenjob verdienst, kannst Du nicht mehr als 165 Euro zusätzlich zum Arbeitslosengeld behalten. Wirtschaftlich lohnt es sich für Dich also nicht, mehr als 165 Euro netto zu verdienen, wenn Du gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehst.

Fällt Dein Nebeneinkommen jeden Monat gleich aus, zieht die Arbeitsagentur auch jeden Monat den Anrechnungsbetrag, also den Hinzuverdienst minus Freibetrag, von Deinem Arbeitslosengeld ab.

Falls Du mit Deinem Nebenjob unterschiedlich viel verdienst, zum Beispiel, weil Du selbstständig arbeitest und sich Deine Auftragslage ändert, geht die Arbeitsagentur anders vor: In diesem Fall berechnet sie Dein Einkommen nachträglich und informiert Dich mit einem Änderungsbescheid über die Höhe der Abzüge.

Minijob und Arbeitslosengeld - geht das? 

Auch mit einem Minijob kannst Du Dir etwas dazuverdienen. Als Minijobber darfst Du im Monat derzeit nicht mehr als 556 Euro verdienen, damit Du bis auf die Rentenversicherung von Steuern und Sozialabgaben befreit bist. Auch bei Minijobs gilt für die Anrechnung auf das Arbeitslosengeld der Freibetrag von 165 Euro. Dein Arbeitslosengeld wird also auch bei einem Minijob gekürzt.

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Wie kannst Du den Freibetrag erhöhen?

Du kannst den Freibetrag von 165 Euro erhöhen, wenn Du gegenüber der Agentur für Arbeit Werbungskosten für Deine Nebentätigkeit nachweisen kannst. Das sind typische Werbungskosten:

  • Aufwendungen für Arbeitsmittel
  • Reisekosten
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten Entfernungskilometer

Fahrtkosten werden anerkannt, wenn der Arbeitgeber sie nicht übernimmt. Für Deinen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kannst Du derzeit 30 Cent für jeden vollen Kilometer absetzen, ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent.

Beispiel: Bernd ist arbeitslos und bekommt Arbeitslosengeld. Er hat eine Nebentätigkeit aufgenommen und verdient damit 850 Euro. Für seinen Nebenjob fährt er an zwei Tagen die Woche ins Büro der Firma. Der Weg von seiner Wohnung zur Arbeit beträgt 20 Kilometer. Für jeden Arbeitstag darf Bernd die einfache Wegstrecke ansetzen, im Monat sind das acht Fahrten. Bei 20 Kilometern kommen so sechs Euro pro Fahrt zusammen, im Monat sind das 48 Euro. 

So wirken sich Werbungskosten bei einem Nebenverdienst aus

Einnahmen und AbzügeBetrag
monatliches Bruttoeinkommen 850,00 €
Sozialabgaben gesamt- 172,13 €
Fahrtkosten
(8 Fahrten je 20 Kilometer 30 Cent)
- 48,00 €
Nettoeinkommen629,87 €
Freibetrag- 165,00 €
angerechneter Betrag auf ALG464,87 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: Februar 2025)

Wenn Dir durch Deinen Nebenjob Werbungs- oder Fahrtkosten entstehen, kannst Du diese per Formular oder elektronisch bei der Arbeitsagentur melden.

Die Arbeitsagentur überprüft, ob die angegebenen Werbungskosten plausibel sind. Falls Du als Selbstständige während der Arbeitslosigkeit arbeitest, solltest Du Deine Betriebsausgaben belegen.

Wer hat Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag?

Hattest Du bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit einen Nebenjob, kannst Du unter Umständen einen zusätzlichen Freibetrag geltend machen.

Konkret heißt das: Dein Freibetrag erhöht sich, wenn Du in den letzten 18 Monaten vor Deiner Arbeitslosigkeit neben Deinem sozialversicherungspflichtigen Job mindestens ein Jahr lang eine Nebentätigkeit ausgeübt hast. Für diese Nebentätigkeit darfst Du nicht mehr als 14 Stunden in der Woche gearbeitet haben. Gleiches gilt, wenn Du neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zwölf Monate selbstständig warst oder als mithelfender Familiengehöriger gearbeitet hast.

Wie hoch der zusätzliche Freibetrag ausfällt, richtet sich nach Deinem durchschnittlichen Nebeneinkommen der letzten zwölf Monate, bevor Du Arbeitslosengeld bezogen hast (§ 155 Abs. 2 SGB 3). Er fällt mindestens so hoch aus wie der reguläre Freibetrag von 165 Euro.

Beispiel: Carola hat die letzten 18 Monate vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit in einem Nebenjob durchschnittlich 320 Euro netto im Monat dazuverdient. Nachdem sie ihren Arbeitsplatz verloren hat, erhöht sie ihre Stunden im Nebenjob, sodass sie 600 Euro netto verdient – zusätzlich zum Arbeitslosengeld.

Zusätzlicher Freibetrag beim Arbeitslosengeld

Einnahmen und AbzügeBetrag
vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzieltes
durchschnittliches Nebeneinkommen (netto)
320 €
nach Beginn der Arbeitslosigkeit erzielter
Nebenverdienst netto
600 €
regulärer Freibetrag- 165 €
zusätzlicher Freibetrag in Höhe des
durchschnittlichen Netto-Nebeneinkommens
- 320 €
Freibetrag insgesamt485 €
auf das ALG anzurechnende
Nebeneinkommen
115 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: Februar 2025)

Carola hat die Voraussetzungen für den zusätzlichen Freibetrag erfüllt und kann dementsprechend beide Freibeträge voll ausschöpfen. Sie kann 485 Euro zusätzlich verdienen, ohne dass dieser Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Wie weist Du Deinen Nebenverdienst nach?

Wenn Du als Angestellter eine Nebentätigkeit ausübst oder als mithelfender Angehöriger in einem Familienunternehmen arbeitest, bekommst Du vom jeweiligen Arbeitgeber eine Bescheinigung über das Nebeneinkommen. Arbeitgeber können diese Unterlagen elektronisch bei der Arbeitsagentur einreichen.

Wichtig: Verdienst Du mit Deinem Nebenjob regelmäßig eine bestimmte Summe, muss Dein Arbeitgeber die Bescheinigung über Dein Nebeneinkommen bis zum Ende des ersten Beschäftigungsmonats bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Variiert Dein Nebenverdienst, verlangt die Agentur die Bescheinigung monatlich oder vierteljährlich.

Bist Du selbstständig, füllst Du selbst die Erklärung aus, entweder per Formular oder elektronisch. Teile der Arbeitsagentur unbedingt mit, falls Du Deine Originalunterlagen wieder benötigst. Anderenfalls werden die eingereichten Papierunterlagen nach einer Frist von sechs Wochen vernichtet.

Was gilt im Fall einer Weiterbildung?

Auch während einer Weiterbildungsmaßnahme kannst Du weiterhin Arbeitslosengeld bekommen, sofern Du die Voraussetzungen weiter erfüllst. Falls Du während der Weiterbildung eine Bezahlung bekommst, kannst Du dafür einen höheren Freibetrag von 400 Euro ausnutzen (§ 155 Abs. 3 SGB 3).

Beispiel: Desiree bekommt Arbeitslosengeld und macht eine Weiterbildung zur Altenpflegerin. Während ihrer Ausbildung verdient sie monatlich 1.040 Euro brutto, von denen 829,40 Euro netto übrigbleiben. Nach Abzug des erhöhten Freibetrags von 400 Euro werden ihr nur 429,40 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Was gilt bei einem Nebenjob, wenn Du Bürgergeld beziehst?

Falls Du Bürgergeld beziehst, werden Einnahmen aus einer Nebentätigkeit auch auf das Bürgergeld angerechnet, aber anders. Die Freibeträge sind gestaffelt und damit höher.

Die ersten 100 Euro, die Du zum Bürgergeld hinzuverdienst, werden nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Für den Teil Deines monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, sind 20 Prozent davon anrechnungsfrei. Verdienst Du mehr als 520 Euro, aber weniger als 1.000 Euro, werden 30 Prozent von diesem Teil des Erwerbseinkommens nicht angerechnet. Zusätzlich sind von Deinem Verdienst zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zehn Prozent dieses Teils auf Dein Bürgergeld anrechnungsfrei (§ 11b SGB 2). Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

Beispiel: Elisabeth bezieht Bürgergeld und verdient zusätzlich 900 Euro brutto. Die ersten 100 Euro Einkommen werden grundsätzlich nicht angerechnet. Von 100 Euro bis 520 Euro werden zusätzlich 20 Prozent als Freibetrag zugebilligt, also 84 Euro. Vom restlichen Einkommen in Höhe von 380 Euro stehen ihr zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag zur Verfügung, also 114 Euro. Insgesamt hat Elisabeth damit einen Freibetrag von 298 Euro (100 Euro + 84 Euro + 114 Euro = 298 Euro). Ihr Haushaltseinkommen erhöht sich um diesen Betrag. Der restliche Betrag von 602 Euro wird mit dem Bürgergeld verrechnet.

Zusätzlicher Freibetrag beim Bürgergeld

Einnahmen und AbzügeBetrag
monatliches Bruttoeinkommen 900 €
Freibetrag- 100 €
einkommensabhängiger Freibetrag1- 198 €
Freibetrag insgesamt298 €
mit dem Bürgergeld verrechnetes Einkommen602 €

1 20 Prozent in der Einkommensstaffel 100 bis 420 Euro: 84 Euro; 30 Prozent vom restlichen Einkommen in Höhe von 380 Euro: 114 Euro. Das ergibt insgesamt einen einkommensabhängigen Freibetrag von 198 Euro.
Quelle: Finanztip-Recherche, § 11b Abs. 3 SGB 2 (Stand: Februar 2025)

Du kannst Deine Freibeträge auch selbst mit dem Freibetragsrechner ausrechnen.

Für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Studierende und Bundesfreiwilligendienstleistende, die Bürgergeld beziehen, gilt aktuell ein Freibetrag von 556 Euro, das heißt bis zur Minijob-Grenze wird das Einkommen nicht angerechnet. 

Fahrtkosten und weitere Aufwendungen

Verdienst Du im Monat mehr als 400 Euro brutto hinzu, kannst Du neben den Freibeträgen beim Bürgergeld noch Fahrtkosten geltend machen. Für Deinen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kannst Du 20 Cent für jeden vollen Kilometer absetzen, nicht 30 Cent, wie es bei den Werbungskosten üblich ist. Falls es Dir auch möglich und zumutbar wäre, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, berücksichtigt das Jobcenter nur die Kosten, die Dir bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen würden.

Autoren
Max Mergenbaum
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