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5 Irrtümer rund ums (Ver)erben

Egal, ob Du etwas erben wirst oder vererben möchtest: Diese Dinge solltest Du wissen, damit alles klappt.

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht
5 Irrtümer rund ums (Ver)erben

Irrtum 1: Nur das Berliner Testament sichert Ehepartner gut ab

Bei Ehepaaren mit Kindern ist das Berliner Testament beliebt. Die Idee dahinter ist simpel: Du und Dein Partner oder Deine Partnerin macht ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzt Ihr Euch gegenseitig als Alleinerben ein, Eure Kinder erben erst, wenn der verbliebene Ehepartner stirbt.

Der Vorteil: Der verbliebene Ehepartner ist auf jeden Fall gut abgesichert, weil er z. B. das gemeinsame Haus allein erbt. Das hat aber einen Preis. Bei einem großen Nachlass hat das Berliner Testament steuerliche Nachteile.

Die Freibeträge der Kinder gehen zum Teil verloren. Außerdem werden die Kinder durch das Berliner Testament zunächst enterbt. Ihren Pflichtteil können sie aber trotzdem einfordern.

Schau Dir deshalb auch die Alternativen zum Berliner Testament an. Ihr könnt z. B. die Immobilie an die Kinder ganz oder teilweise verschenken, Euch aber einen Nießbrauch zusichern lassen.

Damit darfst Du – und auch Deine Partnerin oder Dein Partner – bis zum Tod in der Immobilie leben oder sie vermieten und die Einnahmen kassieren. Das senkt den Wert der Immobilie und hilft den Kindern so, Steuern zu sparen.

Irrtum 2: Du kannst nur einmal steuerfrei Geld verschenken

Vermögen – egal ob Euros auf dem Konto, ETF-Anteile im Depot oder eine Immobilie – kannst Du auch schon zu Lebzeiten verschenken. Oder geschenkt bekommen, z. B. von Deinen Eltern.

Dabei haben Kinder 400.000€ Freibetrag. Und zwar nicht nur einmalig. Dieser Freibetrag gilt alle zehn Jahre und er gilt pro Elternteil und Kind. Heißt: Bei zwei Kindern, deren Eltern noch leben, kann jedes Kind 800.000€ steuerfrei geschenkt bekommen, und zwar alle zehn Jahre. 400.000€ von der Mutter, 400.000€ vom Vater.

Irrtum 3: Zuhause liegt Dein Testament am besten

Du hast Dein Testament schon geschrieben und es mit dem Titel „Mein letzter Wille“ sauber in einem Ordner abgeheftet? Dann solltest Du nochmal drüber nachdenken, es anders aufzubewahren.

So werden Deine Angehörigen das Testament zwar finden. Du hast aber zwei Risiken: Es könnte z. B. bei einem Brand oder einem Wasserschaden zerstört werden. Oder der Inhalt passt dem Finder oder der Finderin nicht, und es verschwindet.

Unser Tipp: Lass es beim Nachlassgericht hinterlegen. So wird Dein letzter Wille auf jeden Fall gefunden und nicht verfälscht. Und das kostet Dich nicht viel, einmalig 75€ fürs Aufbewahren, plus 18€ für die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister. Und Du kannst es jederzeit zurückbekommen, um Dinge zu ändern. Worauf Du noch achten solltest, kannst Du entspannt mit der Checkliste von Finanztip (PDF-Dokument) durchgehen.

Irrtum 4: Spar Dir lieber den Notar

Wenn Du zur Notarin oder zum Notar gehst, kostet Dich das Geld. Trotzdem kann sich das in mehreren Fällen lohnen. Einmal kann sie oder er Dich rund ums Testament beraten. Damit ist sicher, dass es eindeutig formuliert ist. Und es wird festgestellt, dass Du testierfähig bist, also in der Lage bist ein gültiges Testament zu verfassen.

Noch viel wichtiger: Du wirst auch beraten, wie Du eine gerechte Regelung finden kannst, falls Du z. B. mehrere Immobilien hast, die unterschiedlich viel wert sind, aber jedes Kind eine Immobilie bekommen soll. Und: Ein notarielles Testament kann den Erbschein ersetzen. Das spart den Erben Zeit und Gerichtsgebühren – und es ist oft günstiger als später einen Erbschein beantragen zu müssen.

Irrtum 5: Die ganze Familie bekommt einen Pflichtteil

Manche Angehörige bekommen auch einen Anteil, wenn sie enterbt wurden. Das ist der Pflichtteil – den bekommen aber nur wenige Angehörige. Verstirbt eines Deiner Geschwister, hast Du z. B. keinen Anspruch auf so einen Pflichtteil.

Nur wenn Du zu einer dieser Gruppen gehörst, kannst Du einen Pflichtteil einfordern, auch wenn Du enterbt wurdest:

  • Du bist ein Kind der verstorbenen Person, egal ob nichtehelich oder adoptiert
  • Du warst mit der oder dem Verstorbenen verheiratet und die Ehe war noch wirksam
  • Der oder die Verstorbene war Dein Kind und hatte selbst keine Kinder

Dazu kommt noch ein Sonderfall: Falls Du Enkel oder Urenkel der verstorbenen Person bist, hast Du einen Pflichtteilsanspruch. Aber nur, wenn Du von der Erbfolge ausgeschlossen wurdest und Deine Eltern nicht mehr leben.

Lern die Grundlagen rund ums (Ver)erben in der Finanztip Academy

Du willst wissen, wie Du an den Pflichtteil kommst? Oder wieso der Gang zum Notar besonders wichtig werden kann, wenn Du nicht verheiratet bist? Das erklärt Dir Finanztip-Chefredakteur Saidi im neuen Kurs in der Finanztip Academy

Zusätzlich haben wir ein Expertengespräch für Dich am Donnerstag, den 24. April um 18 Uhr geplant. Darin verrät Dir Finanztip-Expertin Britta Beate Schön die häufigsten Fallstricke, wie Du sie vermeidest und Deine Erbschaft am besten planst.

Als Unterstützerin oder Unterstützer kannst Du Dich im Expertengespräch-Kalender anmelden, sowie kommende Themen einsehen. Noch kein Unterstützer? Hier kannst Du Dich anmelden und dann auch die Kalenderfunktion nutzen.

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