Pendlerpauschale 30 Cent pro Kilometer und mehr für den Weg zur Arbeit

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Finanzamt erkennt für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke als Fahrtkosten an, und zwar pauschal mit 30 Cent. Fernpendler können seit 2021 etwas mehr absetzen.
  • Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist verkehrsmittelunabhängig. Sie gilt gleichermaßen für Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer sowie für Autofahrer. Ausgenommen sind Flüge.
  • Geringverdiener können seit dem Steuerjahr 2021 von der Mobilitätsprämie profitieren.

So gehst Du vor

  • Wenn Du an mehreren Orten arbeitest, sollte Dein Arbeitgeber einen davon als Deine „erste Tätigkeitsstätte“ festlegen. Fahrten zu anderen Arbeitsorten kannst Du als Dienstreise abrechnen – das heißt, Du kannst Hin- und Rückfahrt für die Steu­er­er­klä­rung ansetzen.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
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Das tägliche Pendeln zur Arbeit kostet nicht nur Zeit und Nerven – es geht bei großen Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch richtig ins Geld. Das trifft Dich wegen der deutlich gestiegenen Spritpreise besonders stark, wenn Du mit dem Auto fährst. Fahrtkosten sind fast immer die größte Abzugsposition bei der Steuer. Diese darfst Du in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung absetzen, allerdings grundsätzlich nur pauschal.

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Was gilt bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le?

Für Deine Wege zwischen Wohnung und Arbeit kannst Du 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung von der Steuer absetzen. Das Gesetz versteht darunter die Wege von zuhause zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte. Belege sind dabei nicht erforderlich.

Seit 2021 gilt für Fernpendler und Ferndpendlerinnen eine höhere Kilometerpauschale:

  • im Jahr 2021 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer,
  • ab dem Jahr 2022 sogar 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer

Für die ersten 20 Kilometer kannst Du aber weiterhin nur 30 Cent absetzen. Die erhöhte Ent­fer­nungs­pau­scha­le gewährt der Fiskus, weil die Einführung eines CO2-Preises ab 2021 zu höheren Spritpreisen führte. Das belastet insbesondere Autofahrer und Autofahrerinnen, die längere Wegstrecken zur Arbeit haben.

Die verkehrsmittelunabhängige Ent­fer­nungs­pau­scha­le löste 2001 die Kilometerpauschale ab. Der Begriff Kilometerpauschale ist fachlich eigentlich nur noch richtig bei Reisekosten, zum Beispiel bei Dienstreisen. Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, oft auch Pendlerpauschale genannt, gehört zu den beschränkt abzugsfähigen Werbungskosten und ist unabhängig davon, wie Du zur Arbeit und wieder nach Hause gelangst. Deshalb gilt die erhöhte Ent­fer­nungs­pau­scha­le für alle, also auch, wenn Du mit der Bahn fährst.

Gesetzlich geregelt ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 bis 4 EStG). Details mit Beispielen hat die Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 25. November 2020 zusammengestellt.

Wichtig sind folgende Aspekte:

Einfache Entfernungsstrecke

Natürlich fährst Du täglich zweimal die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, nämlich hin und zurück. Manche fahren über die Mittagspause oder als Schichtarbeiter mehrmals nach Hause. Den Fiskus interessiert dies aber alles nicht. Pauschal darfst Du für jeden Arbeitstag nur einmal die einfache Wegstrecke abrechnen.

Fährst Du an einem Arbeitstag nur hin und an einem anderen Tag zurück, so legst Du jeweils nur einen Weg zurück und darfst für den jeweiligen Arbeitstag nur die Hälfte der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ansetzen. Das betrifft beispielsweise Flugbegleiter (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2020, Az. VI R 42/17).

Die volle Ent­fer­nungs­pau­scha­le gewährt der Fiskus für jeden Arbeitstag, an dem Du tatsächlich zum Arbeitsplatz und auch wieder zurück gefahren bist.

Anzahl der Fahrten

Du darfst die Kilometerpauschale nur für die Tage ansetzen, an denen Du tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren bist. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt in der Regel rund 220 bis 230 Fahrten im Jahr. Urlaubs- und Krankheitstage musst Du abziehen, ebenso die Tage mit Dienstreisen, die von zuhause starten.

Für die Tage im Homeoffice durftest Du bis Ende 2022 im Regelfall keine Fahrtkosten geltend machen. Stattdessen kommt für Dich nur die Tagespauschale von 5 Euro (ab 2023: 6 Euro) in Frage. Beachte dies, wenn Du in Deinen Steu­er­er­klä­rungen für die Jahre 2020 bis 2022 für Deine Arbeitstage zuhause die Homeoffice-Pauschale geltend machst.

Ab dem Jahr 2023 ist diese strenge Regelung etwas aufgeweicht worden. Im Jahressteuergesetz 2022 heißt es: „Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.“ Das bedeutet, dass in diesen Fällen sowohl die Ent­fer­nungs­pau­scha­le als auch die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) abgezogen werden kann. Ein gutes Beispiel dürften Lehrkräfte in einer Schule sein. Sie arbeiten oft zu Hause, etwa für Unterrichtsvorbereitungen und Kontrollen von Klausuren, haben aber auch einen regelmäßigen Arbeitsweg zur Schule. Dann sind beide Pauschalen absetzbar. 

Erste Tätigkeitsstätte

Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, die eine „erste Tätigkeitsstätte“ hat, kann die Fahrtkosten dorthin ausschließlich mit der Pendlerpauschale abrechnen. 

Das Finanzamt geht von einer ersten Tätigkeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung der Arbeitgeberin dauerhaft zugeordnet ist. „Dauerhaft“ bedeutet: die Zuordnung gilt unbefristet, für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses oder für mehr als 48 Monate.

Ist dies nicht der Fall, prüft das Finanzamt im nächsten Schritt, ob der Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeberin arbeitstäglich, zwei volle Arbeitstage pro Woche oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten Arbeitszeit tätig werden soll. Dabei genügt es, wenn der Mitarbeiter dort in einem geringen Umfang seiner Arbeit nachkommt. Das trifft zum Beispiel bei einem Polizisten zu, der überwiegend im Einsatz- und Streifendienst arbeitet, aber in seiner Dienststelle zu Besprechungen erscheinen muss und dort Schreibarbeiten erledigt. Die Dienststelle stellt daher seine erste Tätigkeitsstätte dar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. April 2019, Az. VI R 27/17). 

Analog haben auch Piloten oder Flugbegleiterinnen, die arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet sind und dort einige Tätigkeiten erbringen müssen, eine erste Tätigkeitsstätte am Heimatflughafen (BFH, Urteil vom 11. April 2019, Az. VI R 40/16). Sie kann auch ein großräumiges, erschlossenes Gebiet wie ein Flughafengelände, Bahnhof oder Betriebsgelände sein (BFH, Urteil vom 11. April 2019, Az. VI R 12/17). 

Wenn jemand an mehreren Orten arbeitet, sollte die Arbeitgeberin festlegen, welcher davon die erste Tätigkeitsstätte ist. Schreibt der Arbeitgeber im Arbeits­vertrag einen bestimmten Arbeitsort vor, dann gilt dieser steuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte. 

Berufliche Feuerwehrleute haben in Großstädten in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, weil sie jederzeit einer anderen Feuerwache zugeordnet werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied sogar, dass ein Feuerwehrmann in Rheinland-Pfalz keine erste Tätigkeitsstätte hat, obwohl er im betreffenden Jahr immer nur zu einer einzigen Wache musste, sein Arbeits­vertrag aber die mögliche Zuweisung für vier Wachen vorsah (Urteil vom 26. Oktober 2022, Az. VI R 48/20). 

Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt seit der Reisekostenreform 2014 die „regelmäßige Arbeitsstätte“. Früher kam es bei der Bestimmung des Arbeitsorts noch auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit an. Wer damals im Außendienst tätig war, hatte es leichter, die Fahrten zum Arbeitsplatz nach Dienstreisegrundsätzen abzurechnen, also jeden gefahrenen Kilometer mit 30 Cent für Hin- und Rückfahrt und nicht nur die einfache Strecke. 

Kürzeste Straßenverbindung

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, wobei das Finanzamt nur volle Entfernungskilometer berücksichtigt. Gibt Dir also Google Maps zum Beispiel 16,9 Kilometer an, dann sind es 16 Kilometer. 

Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kannst Du aber angeben, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und Du sie regelmäßig gefahren bist. Verkehrsgünstiger ist eine Strecke, sofern Du Deinen Arbeitsort trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen normalerweise schneller und pünktlicher erreichst.

Oft forderte das Finanzamt für die Anerkennung, dass sich die Fahrzeit um mindestens 20 Minuten verringert. Der Bundesfinanzhof entschied aber bereits 2011 in zwei Urteilen, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Streckenführung oder die Schaltung von Ampeln in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. 

Wichtig: Welches Verkehrsmittel Du tatsächlich genutzt hast, spielt keine Rolle. Das heißt, die kürzeste Straßenverbindung zählt, auch wenn eine (Teil-)Strecke länger sein sollte, die Du beispielsweise mit der Bahn zurückgelegt hast.

Höchstbetrag 4.500 Euro

Grundsätzlich ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr gedeckelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn Du mit Deinem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Pkw, also einem Dienstwagen, zur Arbeit gefahren bist.

Höhere Kosten musst Du jedoch nachweisen können. Weitere Ausnahmen sind tatsächlich höhere Kosten bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Familienheimfahrten bei einer doppelten Haus­halts­füh­rung. Auch diese musst Du belegen können. Hebe daher Deine Fahrscheine auf.

Mehrere Wohnungen

Wer nicht nur von einer Wohnung aus zur Arbeit fährt, kann Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le zugrunde legen, wenn diese den Lebensmittelpunkt bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

Ein Reizthema war hierbei immer wieder beispielsweise das ehemalige Kinderzimmer bei den Eltern. Deshalb gilt seit 2014 als eine Bedingung, damit eine Wohnung als Ort des Lebensmittelpunkts gelten kann, dass Du Dich mit mindestens 10 Prozent der Le­bens­hal­tungs­kos­ten für Miete, Lebensmittel und Ähnlichem beteiligst.

Doppelte Haus­halts­füh­rung

Auch die Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung können über die Ent­fer­nungs­pau­scha­le berücksichtigt werden. Hier gibt es ab 2021 ebenfalls die erhöhte Ent­fer­nungs­pau­scha­le für Fernpendler. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro gilt bei Familienheimfahrten übrigens nicht.

Sollte Deine Arbeitgeberin Dir steuerfreie Leistungen für Deine Familienheimfahrten gezahlt haben, werden diese Zahlungen auf die für diese Fahrten anzusetzende Ent­fer­nungs­pau­scha­le angerechnet.

Zu den verschiedenen Ent­fer­nungs­pau­scha­len und den Fahrtkosten bei Elektro- und Hybridfahrzeugen hat das Bundesfinanzministerium zwei Schreiben, also Verwaltungsanweisungen, herausgegeben:

Was kannst Du absetzen und was nicht?

Weil Angestellte in der Praxis die unterschiedlichsten Möglichkeiten wählen, um zur Arbeit zu kommen, gibt es eine Reihe von Detailfragen, wie sie ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen können.

Das Verkehrsmittel spielt keine Rolle

Das Finanzamt berücksichtigt die Kilometerpauschale grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel. Wenn Du zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Arbeit kommst, dann steht sie Dir ebenfalls zu. In welcher Höhe Dir tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, ist dabei unerheblich.

Öffentliche Verkehrsmittel

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le kannst Du also auch ansetzen, wenn Du öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Falls Deine Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Ent­fer­nungs­pau­scha­le anzusetzenden Betrag übersteigen, kannst Du stattdessen die tatsächlichen Kosten ansetzen.

Seit 2012 überprüfen die Finanzämter nicht mehr tageweise, ob die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die Pauschale übersteigen. Es wird nur noch jahresbezogen ermittelt, ob die Ent­fer­nungs­pau­scha­le oder die Summe der Fahrtkosten höher ist (FG Münster, Urteil vom 1. April 2014, Az. 11 K 2574/12 E). Als pauschale Kosten sind maximal 4.500 Euro absetzbar.

Mischfall Park & Ride

Viele nutzen für den Weg zur Arbeit verschiedene Verkehrsmittel, beispielsweise außer ihrem eigenen Auto oder Fahrrad auch Bus und Bahn. Auch in solchen Mischfällen musst Du erst einmal die Entfernung ermitteln, die für die kürzeste Straßenverbindung maßgebend ist. Danach gibst Du an, wie viele Kilometer Du mit welchem Verkehrsmittel zurückgelegt hast. Du kannst dabei auch einen höheren Betrag als 4.500 Euro ansetzen.

Folgendes Berechnungsbeispiel für das Jahr 2020 zeigt die beiden Optionen Pauschale und tatsächliche Kosten: Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt 112 Kilometer. Jutta fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr zunächst 12 Kilometer mit dem Auto zum Bahnhof und von dort mit dem Zug weiter zur Arbeit. Es spielt dabei keine Rolle, wie lang die Bahnstrecke ist. Deshalb werden für diesen Abschnitt die verbleibenden 100 Kilometer der Gesamtstrecke von 112 Kilometer angesetzt. Für die Bahncard 100, 2. Klasse, hat sie 4.027 Euro selbst bezahlt.

Im ersten Schritt ermittelt Jutta ihre Kosten für die beiden Teilstrecken nach der Pendlerpauschale:
Autofahrt: 220 x 12 km x 0,30 Euro = 792 Euro
Zugfahrt: 220 x 100 km x 0,30 Euro = 6.600 Euro, aber maximal bis zum Höchstbetrag 4.500 Euro

Dann rechnet sie beides zusammen:
Ent­fer­nungs­pau­scha­le: 792 Euro + 4.500 Euro = 5.292 Euro

Weil dieser Betrag höher ist als die tatsächlichen Kosten für die Bahnfahrten (4.027 Euro), berücksichtigt das Finanzamt die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 5.292 Euro.

Dienstwagen

Nutzt Du als Arbeitnehmer einen Dienstwagen, den Dir Deine Arbeitgeberin zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, dann musst Du den geldwerten Vorteil versteuern. Die meisten wenden hierfür die pauschale Ein-Prozent-Regelung an. Die dafür fällige Lohnsteuer und So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge führt die Arbeitgeberin ab. In der Anlage N der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung kannst Du die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz mit der Kilometerpauschale ansetzen.

Berechnungsbeispiel für 2022: Du fährst an 220 Arbeitstagen 112 Kilometer von der Wohnung zum Arbeitsplatz mit Deinem Dienstwagen oder Privatauto. Ab dem 21. Entfernungskilometer gilt die höhere Pendlerpauschale.

220 x 20 km x 0,30 Euro = 1.320 Euro
+ 220 x 92 km x 0,38 Euro = 7.691 Euro
= 9.011 Euro Ent­fer­nungs­pau­scha­le

Fahrgemeinschaften lohnen sich doppelt

Du kannst als Teil einer Fahrgemeinschaft die Ent­fer­nungs­pau­scha­le entsprechend der für Dich maßgeblichen Entfernungsstrecke ansetzen. Musst Du eine Umweg fahren, um mitfahrerende Personen abzuholen, darfst Du diese Strecke allerdings nicht in die Entfernungsermittlung einbeziehen. Der Höchstbetrag für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 4.500 Euro gilt auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar für die Mitfahrer und Mitfahrerinnen der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihr eigenes Fahrzeug nicht einsetzen. Zudem ist eine solche Fahrgemeinschaft natürlich auch gut für die Umwelt. 

Jobticket

Seit Anfang 2019 kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei Fahrkarten oder Zuschüsse für den öffentlichen Nahverkehr gewähren. Begünstigt werden auch Leistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Personenfernverkehr. Die Steuerfreiheit gilt, wenn Beschäftigte das Jobticket oder den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt bekommen. Angestellte dürfen das Jobticket nicht nur für die Pendelstrecken zur Arbeit, sondern auch privat nutzen.

Allerdings musst Du diese Vergünstigung in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Das Finanzamt kürzt dementsprechend die Ent­fer­nungs­pau­scha­le.

Beispiel: Dein Unternehmen überlässt Dir ab Juli 2019 ein Jahresticket für den öffentlichen Nahverkehr im Wert von 600 Euro. Es ist gültig für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Das Ticket ist steuerfrei. Das Finanzamt kürzt aber Deine Entfernungspauschale im Jahr 2019 um 300 Euro für das halbe Jahr, in dem Deine Fahrberechtigung gilt. Die weiteren 300 Euro kürzt es im Jahr 2020 (siehe BMF-Schreiben vom 15. August 2019).

Seit 2020 gibt es eine weitere Alternative: Die Arbeitgeberin kann seinem Mitarbeiter ein Jobticket überlassen und führt dafür pauschal 25 Prozent Lohnsteuer ab (gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Dann wird dieser Vorteil nicht bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le des Mitarbeiters angerechnet.

Diese Option gilt auch in Fällen der Gehaltsumwandlung. Angestellte müssen sich dann beim Jobticket finanziell beteiligen, profitieren aber genauso wie der Arbeitgeber von niedrigeren So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Diese Tipps helfen Dir, Steuern zu sparen

Entfernungen bestimmen - Nutze kostenfreie Internet-Routenplaner wie Google Maps, um die kürzeste Entfernung zwischen Deinem Wohn- und Deinem Arbeitsort zu bestimmen. Die Finanzbeamten werden das voraussichtlich ebenfalls tun, sollten sie Deine Angaben überprüfen.

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung - Um schon im Laufe des Jahres weniger Lohnsteuer zahlen zu müssen, kannst Du beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dann werden Deine Werbungskosten – beispielsweise für Deine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte – als Freibetrag schon jeden Monat beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das ist möglich, wenn Deine Werbungskosten ab dem Jahr 2023 über 1.830 Euro liegen oder wenn Du mit anderen abzugsfähigen Beträgen, beispielsweise Sonderausgaben, den Grenzbetrag von 600 Euro überschreitest.

Fahrt zum Job als Dienstreise - Berufliche Fahrten, die Du zu einer Filiale oder einer weiteren Firmenniederlassung unternimmst, gelten als Dienstreisen. Du kannst diese mit 30 Cent für jeden Kilometer der Hin- und Rückfahrt als Reisekosten abrechnen. Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin kann diese mit der Kilometerpauschale von 30 Cent steuerfrei erstatten. Die erhöhten Kilometersätze ab dem 21. Entfernungskilometer gelten allerdings nur für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, nicht für solche Reisekosten.

Bei einer Auswärtstätigkeit kannst Du zudem Verpflegungs­pauschalen geltend machen, wenn Du mehr als acht Stunden von der Wohnung abwesend bist. Falls Du die Reisekosten selbst tragen musst, mach diese und alle anderen Werbungskosten in der Anlage N Deiner Steu­er­er­klä­rung geltend.

Kundenbesuche und Botengänge - Reisekosten hast Du immer, wenn Du im Auftrag Deiner Chefin oder Deines Chefs Kunden besuchst, zu einer Messe oder zu einer Fortbildung fährst. Bist Du während der Arbeitszeit für die Vorgesetzten mit dem eigenen Auto beispielsweise zur Post gefahren, kannst Du für diese Fahrt pauschal 0,30 Euro pro Kilometer ansetzen. Voraussetzung ist, dass Du nicht privat einen Umweg gefahren bist und Dein Unternehmen Dir die Kosten nicht erstattet hat. Grundsätzlich darfst Du für Dienstfahrten, die Dir nicht erstattet werden, 30 Cent pro gefahrenem Kilometer ansetzen.

Unfallkosten - Falls Du auf der Fahrt zur Arbeit oder auf dem Rückweg nach Hause einen Unfall hattest, kannst Du die Folgekosten als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Ent­fer­nungs­pau­scha­le von der Steuer absetzen. Das gilt für alle Aufwendungen, die Deine Arbeitgeberin, Dein Unfallgegner oder Deine eigene Ver­si­che­rung Dir nicht ersetzt hat. Sofern Du Deine Kfz-Kaskoversicherung in Anspruch genommen hast, ergeben sich die abziehbaren Werbungskosten meist aus den Reparaturkosten nach Abzug der Zahlungen Deiner Ver­si­che­rung. Das entspricht häufig der Selbstbeteiligung.

Aktuell ist die Finanzverwaltung bei Unfallkosten kulant. Passiert dieser auf dem Weg zur Arbeit, darfst Du die Reparaturkosten als außergewöhnliche Werbungskosten geltend machen. Das sieht der Bundesfinanzhof anders. Allerdings erkennt er Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls als Werbungskosten an (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. VI R 8/18). 

Behinderte Menschen - Behinderte können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt der Ent­fer­nungs­pau­scha­le ihre tatsächlichen Kosten ansetzen. Das geht bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder 50 plus Merkzeichen G im Behindertenausweis. Nutzen sie ihr eigenes Fahrzeug oder einen Dienst-/Firmenwagen, können sie ihre Fahrtkosten ohne Einzelnachweis pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend machen, also doppelt so viel wie nicht-behinderte Angestellte.

Es können auch noch höhere Kosten abgerechnet werden, wenn diese nachgewiesen werden. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind, können sie neben dem pauschalen Kilometersatz angeben. Nutzen sie unterschiedliche Verkehrsmittel, können sie ihr Wahlrecht (Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten) für sämtliche Teilstrecken allerdings nur einheitlich ausüben.

Mehr als ein Arbeitgeber - Hast Du mehrere Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen, kannst Du die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für jeden Weg zur Arbeit ansetzen, wenn Du am Tag zwischenzeitlich in Deine Wohnung zurückgekehrt bist. Fährst Du von einer Arbeitsstätte gleich weiter zu einer anderen, ohne zuhause vorbeizuschauen, musst Du für die Entfernungsermittlung den Weg zur ersten Arbeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten Arbeitsstätte angeben. In diesem Fall gilt die Einschränkung, dass die für die Ermittlung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen darf.

Homeoffice-Pauschale versus Fahrtkosten - Arbeitest Du in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer, kannst Du dafür Werbungskosten absetzen. Dafür benötigst Du aber einen separaten Raum, den Du mindestens zu 90 Prozent beruflich nutzt. Ab dem Steuerjahr 2020 gibt es eine zusätzliche Option für diejenigen, die die strengen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllen können, weil sie beispielsweise nur eine Arbeitsecke in ihrer Wohnung nutzen können: die Homeoffice-Pauschale.

Für jeden Arbeitstag, den Du ausschließlich am häuslichen Arbeitsplatz verbringst, durftest Du 5 Euro ansetzen. Das galt bis einschließlich 2022 für höchstens 120 Tage, so dass Du maximal 600 Euro im Jahr absetzen konntest. Dabei wird diese Pauschale wie andere Werbungskosten mit dem Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag verrechnet. Folglich bringt Dir die Homeoffice-Pauschale nur einen Steuervorteil, wenn Du mit allen Werbungskosten über 1.000 Euro und ab dem Steuerjahr 2022 über 1.200 Euro kommst.

2023 wurde die Homeoffice-Pauschale lukrativer. Denn jetzt kannst Du für jeden Tag, den Du überwiegend zu Hause gearbeitet hast, 6 Euro absetzen. Zudem ist das für bis zu 210 Arbeitstage möglich, so dass Du auf bis zu 1.260 Euro im Jahr kommen kannst. Und das liegt dann schon über der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.230 Euro. Jeder weitere Euro an Werbungskosten bringt Dir also in diesem Fall eine Steuerersparnis.

Wenn Du an einem Arbeitstag zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren bist, durftest Du bis Ende 2022 die Homeoffice-Pauschale nicht ansetzen, konntest aber dafür die Ent­fer­nungs­pau­scha­le geltend machen. Ab 2023 sind beide Pauschalen möglich, aber nur wenn Dir an der ersten Tätigkeitsstätte kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, etwa als Lehrerin oder Lehrer. Falls Du Deinen Arbeitsort öfter wechselst, solltest Du einen Kalender führen, indem Du einträgst, an welchen Tagen Du gependelt bist.

Kein eigener Aufwand bei Familienheimfahrten - Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 18. April 2013 (Az. VI R 29/12) bestätigt, dass die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden kann. Steuerfreie Reisekostenvergütungen und Freifahrten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin reduzieren jedoch den absetzbaren Betrag.

Flugstrecken und Sammelbeförderung - Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Für Flugstrecken kannst Du Deine tatsächlichen Kosten ansetzen. Falls Dein Unternehmen eine steuerfreie Sammelbeförderung anbietet, darfst Du die so zurückgelegten Teilstrecken nicht in die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einbeziehen. Dagegen kannst Du Deine Kosten als Werbungskosten ansetzen, wenn Du zu dieser Sammelbeförderung etwas dazugezahlt hast.

Arbeitgeberleistungen - Steuerfreie Sachbezüge und pauschal besteuerten Arbeitgeberersatz für Deine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kannst Du nicht als Werbungskosten ansetzen.

Firmenwagen für Familienheimfahrten - Darfst Du für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung unentgeltlich einen Dienst- oder Firmenwagen Deines Unternehmens nutzen, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 28. Februar 2013, Az. VI R 33/11).

Fahrten als Unternehmer - Unternehmerinnen können die Ent­fer­nungs­pau­scha­le analog für ihre Wege zwischen Wohnung und Betrieb als Betriebsausgaben absetzen.

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Zahlen zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le

Das Statistische Bundesamt hat in den Jahren 2021 und 2022 aussagekräftige Zahlen zur Pendlerpauschale ermittelt. Diese beziehen sich wegen der langen Abgabefristen auf die Steuerjahre 2017 und 2018. 

88 Prozent der Pendler fuhren 2017 mit dem Auto

Nach der Lohn- und Einkommensteuerstatistik aus dem Jahr 2021 (bezieht sich aufs Steuerjahr 2017) nutzten 88 Prozent der Angestellten zumindest für Teile ihres Arbeitswegs ein Auto; sage und schreibe 18,4 Millionen. 7,5 Millionen hatten dabei einen einfachen Arbeitsweg von über 20 Kilometern. Von diesen fuhren durchschnittlich 83 Prozent mit dem Auto zur Arbeit. Die gesamte Fahrtstrecke mit dem Auto aller Personen in diesem Jahr betrug laut der Statistik insgesamt unglaubliche 63 Milliarden Kilometer.

13,7 Millionen nutzten 2018 die Pendlerpauschale

Im Jahr darauf ergab die Statistik, dass fast 14 Millionen Menschen die Ent­fer­nungs­pau­scha­le in ihrer Steu­er­er­klä­rung angaben. Im Schnitt fuhren sie täglich 26 Kilometer. Hierbei wurden nur Fälle erfasst, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro lagen. Diejenigen, die darunter blieben, gaben ihre gependelten Kilometer häufig nicht in ihrer Steu­er­er­klä­rung an. Rund 81 Prozent dieser Personen (11,1 Millionen) gaben an, zumindest für einen Teil der Strecke das Auto zu nutzen.

Autoren
Udo Reuß

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