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Viele Erben zahlen am Ende keine Erbschaftssteuer, weil ihr Nachlass unter dem Freibetrag liegt oder zusätzliche Vergünstigungen greifen. Wie Du Deine Steuer berechnest, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Eine sprachliche Anmerkung: Wir verwenden die gebräuchliche Schreibweise „Erbschaftssteuer“ mit zwei „s“, obwohl das Gesetz „Erbschaftsteuer“ mit einfachem „s“ nutzt; beide Varianten sind zulässig, der Duden nennt „Erbschaftssteuer“ zuerst.
Jörg Leine
Experte für
Steuern
Für den Finanztip-Rechner brauchst Du nur den Wert Deines Erbes und den Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person.
Beachte unbedingt: Es kann sein, dass Deine Steuer geringer ausfällt, wenn weitere Freibeträge oder Ermäßigungen greifen.
Lies deshalb die folgenden Kapitel genau und prüfe, ob Du zum Beispiel die Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten nutzen kannst; dann ziehst Du 15.000 Euro vom Erbe ab und gibst die neue Zahl erneut in den Finanztip-Rechner ein.
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Dein Freibetrag liegt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Je enger Ihr verwandt wart, desto höher ist Dein Freibetrag.
Zudem gibt es drei Steuerklassen von I bis III, die ausdrücklich nichts mit den gewohnten Steuerklassen bei der Einkommensteuer zu tun haben, also den Steuerklassen, die Deine Lohnsteuer bestimmen.
Die folgende Tabelle zeigt die Freibeträge und zugehörigen Steuerklassen.
| Freibetrag | Steuerklasse | |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro | I |
| Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 Euro | I |
| Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro | I |
| Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 Euro | I |
| Geschwister und deren Kinder | 20.000 Euro | II |
| Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 Euro | II |
| Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | 20.000 Euro | II |
| alle anderen Erben | 20.000 Euro | III |
Quelle: Paragraf 15 und 16 ErbStG (Stand: 30. März 2026)
Zur Steuerklasse I gehören neben den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern nur Verwandte in direkter Linie, mit unterschiedlich hohen Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer. Das sind Eltern, Großeltern sowie direkte Nachkommen wie Kinder und Enkelkinder.
Alle übrigen Erben – also nicht in direkter Linie Verwandte oder Nicht-Verwandte – haben nur 20.000 Euro Freibetrag.
Das heißt nicht, dass alle diese Erben die gleiche Erbschaftssteuer zahlen müssen, denn Steuerklasse II und III unterscheiden sich bei den Steuersätzen. Details dazu findest Du im Kapitel Höhe der Erbschaftssteuer selbst berechnen.
Neffen und Nichten können je nach Verwandtschaftsverhältnis in Steuerklasse II oder III sein; zwei Beispiele verdeutlichen das:
Erbst Du als Onkel, Tante, Cousine oder Cousin etwas, gehörst Du hingegen immer in Steuerklasse III.
Du musst nur Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Wert Deiner Erbschaft den persönlichen Freibetrag übersteigt. Versteuert wird dabei nur der übersteigende Teil.
Liegt das Erbe über dem Freibetrag, fällt nur für den darüber liegenden Betrag Erbschaftssteuer an. Wenn Du zum Beispiel von Deiner verstorbenen Ehefrau 600.000 Euro erbst, verbleiben bei einem Freibetrag von 500.000 Euro nur noch 100.000 Euro zum Versteuern. Wie viel das konkret ist, erfährst Du gleich im Erbschaftssteuerrechner von Finanztip.
Tipp: Selbst wenn Du über dem Freibetrag liegst, kann Dein Erbe durch weitere Freibeträge steuerfrei bleibt. Genaueres liest Du im folgenden Kapitel über weitere Freibeträge.
Erbschaften und Schenkungen werden nahezu identisch behandelt, weshalb das Gesetz Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) heißt.
Die Freibeträge und Steuerklassen sind bei Schenkungen meist identisch mit denen bei Erbschaften. Allerdings kannst Du die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre aufs Neue nutzen, was Steuern sparen kann. Mehr dazu im Ratgeber zur Schenkungssteuer.
Weitere Freibeträge und Ermäßigungen sind der besondere Versorgungsfreibetrag, der Pflegefreibetrag, die Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten sowie Steuerbefreiungen für Hausrat und das Familienheim.
Diese Vergünstigungen senken Deine Erbschaftssteuer, betreffen aber nicht alle Erben.
Finanztip beantwortet die wichtigsten Fragen dazu.
Den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) bekommen nur:
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe je Personengruppe.
| Freibetrag | |
|---|---|
| Ehegatten und Lebenspartner | 256.000 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
| Kinder 6 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
| Kinder 11 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
| Kinder 16 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
| Kinder 21 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
Quelle: Paragraf 17 ErbStG (Stand: 6. Januar 2026)
Den Versorgungsfreibetrag erhältst Du nur voll, wenn Du keine steuerfreien Versorgungsbezüge wie eine Hinterbliebenenrente hast. Andernfalls wird deren Kapitalwert abgezogen.
Finanztip erklärt Dir das einem Beispiel:
Ingrids Mann John ist Anfang 2025 gestorben. Sie ist 67 Jahre alt und bezieht eine Hinterbliebenenrente von 750 Euro im Monat, also 9.000 Euro im Jahr.
Dieser Wert wird mit einem sogenannten Vervielfältiger multipliziert. Dieser beträgt für das Jahr 2025 laut Tabelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) 11,970. Das ergibt 107.730 Euro.
Dieser Betrag wird von 256.000 Euro abgezogen, Ingrids Versorgungsfreibetrag beträgt deshalb 148.270 Euro. Damit kann sie 500.000 + 148.270 = 648.270 Euro steuerfrei erben.
Achtung: Bei einem Todesfall im Jahr 2024 musst Du diese Tabelle des BMF verwenden und für das Jahr 2026 ist es diese Tabelle.
Den Pflegefreibetrag bis zu 20.000 Euro kannst Du beantragen, wenn Du die verstorbenen Person vor ihrem Tod unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hast. Oder Du dafür Unterhalt geleistet hast, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Den Pflegefreibetrag können nicht nur hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner beantragen, sondern auch Kinder beanspruchen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2017, Az. II R 37/15).
Erforderlich ist eine gute Dokumentation Deiner Unterstützung. Der Aufwand kann sich lohnen, wenn Du dadurch bis zu 20.000 Euro zusätzlich steuerfrei stellst. Liegt Dein Erbe ohnehin unter dem persönlichen Freibetrag, zum Beispiel 500.000 Euro bei Ehepartnern, kannst Du darauf verzichten.
Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten für die Beerdigung, den Grabstein und die zukünftige Grabpflege sowie die Regelung des Nachlasses, zum Beispiel die Gebühren für die Testamentseröffnung und den Erbschein. Du kannst diese detailliert erfassen. Doch das Finanzamt erkennt ohne Nachweise seit 1. Januar 2025 pauschal 15.000 Euro an (§ 10 ErbStG).
Achtung: Diese Pauschale betrug bis 2024 nur 10.300 Euro. Beachte, dass die Pauschale nur einmal pro Erbfall abziehbar ist - und nicht pro Person.
Ja, Erben der Steuerklasse I haben bis zu 41.000 Euro für Hausrat wie Möbel, Bücher, Elektrogeräte, Wäsche und Kleidung steuerfrei. Zudem sind für diese andere „bewegliche körperliche Gegenstände“, zum Beispiel ein Auto, noch mal bis zu 12.000 Euro steuerfrei.
Erben in Steuerklasse II und III haben für beide Kategorien zusammen maximal 12.000 Euro steuerfrei.
Achtung: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen zählen nicht zum Hausrat.
Nutzt Du als überlebender Ehegatte oder Lebenspartner das selbstgenutzte Familienheim selbst, bleibt das Haus oder die Eigentumswohnung komplett steuerfrei. Allerdings nur dann, wenn Du mindestens zehn Jahre dort wohnst. Es sei denn, ein zwingender Grund hindert Dich daran. Das gilt zum Beispiel, wenn Du das Haus oder die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kannst. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1. Dezember 2021 (Az. II R 18/20).
Erbst Du das Familienheim von einem Elternteil oder als Enkel, wenn Deine eigenen Eltern bereits verstorben sind, gilt diese komplette Steuerbefreiung nur, wenn die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt. Die 10-Jahres-Frist greift auch in diesem Fall. Mehr dazu kannst Du im Ratgeber Erbschaftssteuer Immobilien nachlesen.
Du kannst Deine Erbschaftssteuer ohne den Erbschaftssteuerrechner von Finanztip selbst berechnen. Maßgeblich sind Deine Steuerklasse und steuerpflichtige Erbteil in Euro (§ 19 ErbStG).
Das kann hilfreich sein, um zum Beispiel zu erkennen, bei welchen Beträgen sich Steuersätze ändern.
Achtung: Die folgende Tabelle enthält die Steuersätze auf den Betrag oberhalb der Freibeträge. Erbst Du als Kind zum Beispiel 600.000 Euro, ziehst Du 400.000 Euro Freibetrag ab und liest den Satz für 200.000 Euro ab.
Die Tabelle zeigt die Steuersätze nach Steuerklassen für den steuerpflichtigen Teil des Erbes.
| Wert des Erbes (oberhalb des Freibetrags) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6 Millionen Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13 Millionen Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26 Millionen Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 Millionen Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: Paragraf 19 ErbStG (Stand: 30. März 2026)
Die wichtigsten Punkte sind:
Wenn Du eine Schwelle knapp überschreitest, greift ein Übergangsbereich, damit kleine Überschreitungen nicht unverhältnismäßig höhere Steuern auslösen.
Finanztip-Beispiel:
Johanna hat in Steuerklasse I exakt 300.000 Euro zu versteuern und zahlt 11 % = 33.000 Euro.
Bei 301.000 Euro läge der nominelle Satz bei 15 % und damit 45.150 Euro Steuern. Das heißt: Ein nur 1.000 Euro höheres Erbe würde zu 12.150 Euro mehr Steuern führen. Das doch dank des Übergangsbereichs sind es tatsächlich nur 33.500 Euro Steuern, also 500 Euro mehr.
Achtung: Diese Übergangsbereiche berücksichtigt der Erbschaftssteuerrechner von Finanztip.
Jetzt neu: Das ePaper zum Thema Erben und Vererben
Was die Tabellen zur Erbschaftssteuer für Dich bedeuten können, zeigt Dir Finanztip jetzt mit sechs einfachen Beispielen. Jeder Erbfall ist speziell, doch die Muster helfen beim Verständnis.
Du erfährst etwa, warum eine Hochzeit steuerlich wichtig sein kann und warum das Familienheim oft vorteilhaft ist.
Altbau kaufen: Diese Fehler solltest Du vermeiden
Expertengespräch am 30.04.2026
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Erbst Du was von Deiner Tante musst Du oft Erbschaftssteuer zahlen, weil der Freibetrag nur 20.000 Euro beträgt.
Beispiel: Birgit erbt von ihrer Tante Gisela 80.000 Euro. Birgits Mutter und Gisela waren Schwestern. Deshalb hat Birgit als Nichte der Verstorbenen einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss 60.000 Euro versteuern. In Steuerklasse II beträgt der Steuersatz 15 Prozent. Birgit zahlt damit 9.000 EuroErbschaftssteuer zahlen.
Maßgeblich für die Höhe der Erbschaftssteuer ist bei einem Aktiendepot der Todestag. Und nicht der Depotwert, wenn das Erbe angetreten wird. Das kann erhebliche Auswirkungen haben.
Beispiel: Martin erbt von seiner Oma Anna ein Aktiendepot. Bis der Enkel das Erbe antreten kann, vergeht fast ein Jahr. Zu diesem Zeitpunkt hat das Depot einen Wert von 250.000 Euro.
Martin gibt alles beim Finanzamt an und denkt, dass er diesen Betrag versteuern muss. Da Martin einen Freibetrag von 200.000 Euro hat, wären das nur sieben Prozent von 50.000 Euro. Also gerade mal 3.500 Euro.
Doch maßgeblich ist der Wert des Aktiendepots am Todestag! Damals war das Depot noch 400.000 Euro wert. Abzüglich des Freibetrags von 200.000 Euro sind dann 11 Prozent von 200.000 Euro zu versteuern. Also eine Erbschaftssteuer von 22.000 Euro.
Die Differenz von 18.500 Euro kann Martin verschmerzen, ärgerlich ist es trotzdem. Ein möglicher Ausweg wäre eine - teilweise - Schenkung zu Lebzeiten gewesen.
Wer nicht verheiratet ist, kann nicht vom Freibetrag von 500.000 Euro bei Ehepaaren profitieren, sondern hat nur 20.000 Euro steuerfrei. Das gilt sogar, wenn Ihr fast Euer ganzes Leben miteinander verbracht habt. Wie steuerlich schlimm das enden kann, siehst Du im folgenden Beispiel.
Francoises langjähriger Freund Rainer ist überraschend gestorben. Er hat immerhin ein Testament hinterlassen, in dem er seiner Lebensgefährtin 300.000 Euro vererbt. Die beiden waren aber nicht verheiratet.
Deshalb hat Francoise nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und ist in Steuerklasse III. Sie kann lediglich die Kosten für Begräbnis und im Zusammenhang stehende Nachlassverbindlichkeiten pauschal mit 15.000 Euro abziehen.
Es verbleiben also immer noch 265.000 Euro. Diese sind mit 30 Prozent zu versteuern, was 79.500 Euro Erbschaftssteuer ergibt. Wären die beiden verheiratet gewesen, hätte Francoise gar keine Steuern zahlen müssen.
Durch Pflegefreibetrag, Versorgungsfreibetrag und Nachlasspauschale kannst Du Dein steuerpflichtiges Erbe stark reduzieren – bis zur vollständigen Steuerbefreiung.
Wir greifen dazu das Beispiel von oben auf. Ingrids Mann John ist gestorben. Das Erbe beträgt 680.000 Euro. Ingrid hat einen Freibetrag von 500.000 Euro. Deshalb müsste sie von den 680.000 Euro eigentlich 180.000 Euro versteuern und 19.800 Euro Erbschaftssteuer zahlen. Doch auch das kann die Witwe umgehen.
Diese drei Punkte ergeben in Summe 183.270 Euro. Damit erhöht sich Ingrids Freibetrag von 500.000 auf 683.270 Euro. Da ihr Erbe mit 680.000 Euro darunter liegt, muss Ingrid keinen Euro Erbschaftssteuer zahlen.
Ist eine Millionenvilla das sogenannte Familienheim, kann sie steuerfrei an den hinterbliebenen Ehepartner vererbt werden.
Voraussetzung ist, dass der Witwer oder die Witwe weiterhin für die folgenden zehn Jahre in diesem Familienheim wohnt. Mehr zu geerbten und geschenkten Häusern und Wohnungen erfährst Du im Ratgeber Erbschaftssteuer Immobilien.
Zieht das Kind nicht selbst ins Elternhaus ein, fällt regulär Erbschaftssteuer auf den Immobilienwert an. Steuern sparen lassen sich aber, wenn das Kind in das Haus einzieht.
Beispiel: Christians Mutter ist gestorben, auch sein Vater ist schon tot. Er erbt 300.000 Euro und das Elternhaus mit einem Verkehrswert von einer Million Euro. Er zieht dort ein und will mindestens für zehn Jahre da wohnen. Das wäre komplett steuerfrei, wenn die Wohnfläche höchstens 200 Quadratmeter betragen würde.
Das Haus hat aber eine Wohnfläche von 250 Quadratmeter. Für die Erbschaftssteuer sind nur die zusätzlichen 50 Quadratmeter maßgeblich. Da diese 20 Prozent der Gesamtfläche ausmachen, haben sie einen zu versteuernden Wert von 200.000 Euro.
Der Wert von Christians Erbe beträgt 300.000 + 200.000 = 500.000 Euro. Er zieht noch die Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten von 15.000 Euro ab. Es verbleiben 485.000 Euro. Da sein Freibetrag 400.000 Euro beträgt, muss er 85.000 Euro mit elf Prozent versteuern - und damit 9.350 Euro Erbschaftssteuer zahlen.
Hier erfährst Du alles Wichtige zur Erbschaftssteuer bei Deinem geerbten Haus.
Du bist verpflichtet, dem Finanzamt eine Erbschaft mitzuteilen. Wie Du da vorgehen musst und welche Fristen gelten, kannst Du im Ratgeber zur Anzeigepflicht nachlesen. Ebenfalls zu empfehlen ist der Ratgeber über die steuerlichen Auswirkungen des Berliner Testaments.
In vielen Fällen muss zudem eine Erbschaftssteuererklärung abgeben werden. Finanztip empfiehlt, sich bei Unklarheiten an einen spezialisierten Steuerberater oder eine Fachanwältin für Erbrecht zu wenden.
Tipp: Willst Du wissen, was Steuerberater und Notarin im Erbfall kosten, schau einfach in das Kapitel Wie viel kostet Steuerberatung? des Ratgebers zur Erbschaftssteuererklärung rein.
Erbrecht ist leider gar nicht so einfach. Mit ein bisschen Vorwissen kannst Du Deine Angelegenheiten aber gut regeln - und Steuern sparen.
Bis 2027 werden jährlich bis zu 400 Milliarden Euro vererbt und verschenkt. Das ergab eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung.
Obwohl der Staat darauf prinzipiell Steuern erhebt, wurden laut des Statistischen Bundesamts im Jahr 2024 nur rund 13,3 Milliarden Euro Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer festgesetzt. In den Kassen der Bundesländer - denen diese Einnahmen zustehen - landeten 2024 allerdings nur 9,99 Milliarden Euro.
Das bedeutet, dass auf die meisten Erbschaften keine Steuern fällig werden und es zudem einige Wege gibt, die Höhe der Erbschaftssteuer zu drücken.
Du siehst in der Grafik unter anderem, dass der Anteil der Schenkungssteuer in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Das bedeutet im Trend, dass immer mehr Menschen ihr Erbe schon rechtzeitig zu Lebzeiten regeln.
Erfahre hier wie Du Steuern im Fall einer Schenkung sparen kannst.
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