Erbschaftssteuer: Was gilt – und was kommen könnte
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Inhalt
Viele Erben zahlen am Ende keine Erbschaftssteuer, weil ihr Nachlass unter dem Freibetrag liegt oder zusätzliche Vergünstigungen greifen. Wie Du Deine Steuer berechnest, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Eine sprachliche Anmerkung: Wir verwenden die gebräuchliche Schreibweise „Erbschaftssteuer“ mit zwei „s“, obwohl das Gesetz „Erbschaftsteuer“ mit einfachem „s“ nutzt; beide Varianten sind zulässig, der Duden nennt „Erbschaftssteuer“ zuerst.
Die SPD hat am 13. Januar 2026 unter der Überschrift “Fairerben” ein Konzept für die Reform der Erbschaftssteuer vorgestellt.
Statt unterschiedlicher Freibeträge soll es innerhalb der Familie einen sogenannten Lebensfreibetrag von 900.000 Euro beim Erben geben und zusätzlich 100.000 Euro bei Erbschaften außerhalb der Familie. Das würde für viele eine Entlastung bei der Erbschaftssteuer bedeuten, aktuell liegen die Freibeträge zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Wird eine Immobilie innerhalb der Familie vererbt, soll das generell steuerfrei sein.
Erbschaften über einer Million Euro soll stärker belastet werden nach der Regel: Je höher das Erbe, desto höher der Steuersatz.
Für Familienbetriebe soll es einen Freibetrag von fünf Millionen Euro geben und zudem die Möglichkeit einer Steuerstundung von bis zu 20 Jahren.
Koalitionspartner CDU/CSU kritisierte die Vorschläge, deshalb ist es eher unwahrscheinlich, dass das Konzept der SPD mehrheitsfähig im Bundestag sein sollte.
Zudem steht in diesem Jahr noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer an. Es ist also gut möglich, dass die Politik ohnehin die Erbschaftssteuer reformieren muss.
Dein Freibetrag liegt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Je enger Ihr verwandt wart, desto höher ist Dein Freibetrag.
Zudem gibt es drei Steuerklassen von I bis III, die ausdrücklich nichts mit den gewohnten Steuerklassen bei der Einkommensteuer zu tun haben, also den Steuerklassen, die Deine Lohnsteuer bestimmen.
Die folgende Tabelle zeigt die Freibeträge und zugehörigen Steuerklassen.
| Freibetrag | Steuerklasse | |
|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro | I |
| Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 Euro | I |
| Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro | I |
| Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 Euro | I |
| Geschwister und deren Kinder | 20.000 Euro | II |
| Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 Euro | II |
| Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | 20.000 Euro | II |
| alle anderen Erben | 20.000 Euro | III |
Quelle: Paragraf 15 und 16 ErbStG (Stand: 6. Januar 2026)
Zur Steuerklasse I gehören neben den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern nur Verwandte in direkter Linie, mit unterschiedlich hohen Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer. Das sind Eltern, Großeltern sowie direkte Nachkommen wie Kinder und Enkelkinder.
Alle übrigen Erben – also nicht in direkter Linie Verwandte oder Nicht-Verwandte – haben nur 20.000 Euro Freibetrag.
Das heißt nicht, dass alle diese Erben die gleiche Erbschaftssteuer zahlen müssen, denn Steuerklasse II und III unterscheiden sich bei den Steuersätzen. Details dazu findest Du im Kapitel Höhe der Erbschaftssteuer selbst berechnen.
Neffen und Nichten können je nach Verwandtschaftsverhältnis in Steuerklasse II oder III sein; zwei Beispiele verdeutlichen das:
Erbst Du als Onkel, Tante, Cousine oder Cousin etwas, gehörst Du hingegen immer in Steuerklasse III.
Du musst nur Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Wert Deiner Erbschaft den persönlichen Freibetrag übersteigt. Versteuert wird dabei nur der übersteigende Teil.
Liegt das Erbe über dem Freibetrag, fällt nur für den darüber liegenden Betrag Erbschaftssteuer an. Wenn Du zum Beispiel von Deiner verstorbenen Ehefrau 600.000 Euro erbst, verbleiben bei einem Freibetrag von 500.000 Euro nur noch 100.000 Euro zum Versteuern. Wie viel das konkret ist, erfährst Du gleich im Erbschaftssteuerrechner von Finanztip.
Tipp: Selbst wenn Du über dem Freibetrag liegst, kann Dein Erbe durch weitere Freibeträge steuerfrei bleibt. Genaueres liest Du im Kapitel über weitere Freibeträge.
Erbschaften und Schenkungen werden nahezu identisch behandelt, weshalb das Gesetz Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) heißt.
Die Freibeträge und Steuerklassen sind bei Schenkungen meist identisch mit denen bei Erbschaften. Allerdings kannst Du die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre aufs Neue nutzen, was Steuern sparen kann. Mehr dazu im Ratgeber zur Schenkungssteuer.
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Für den Finanztip-Rechner brauchst Du nur den Wert Deines Erbes und den Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person.
Beachte unbedingt: Es kann sein, dass Deine Steuer geringer ausfällt, wenn weitere Freibeträge oder Ermäßigungen greifen.
Lies deshalb das folgende Kapitel genau und prüfe, ob Du zum Beispiel die Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten nutzen kannst; dann ziehst Du 15.000 Euro vom Erbe ab und gibst die neue Zahl erneut in den Finanztip-Rechner ein.
Erbrecht ist leider gar nicht so einfach. Mit ein bisschen Vorwissen kannst Du Deine Angelegenheiten aber gut regeln - und Steuern sparen.
Weitere Freibeträge und Ermäßigungen sind der besondere Versorgungsfreibetrag, der Pflegefreibetrag, die Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten sowie Steuerbefreiungen für Hausrat und das Familienheim.
Diese Vergünstigungen senken Deine Erbschaftssteuer, betreffen aber nicht alle Erben.
Finanztip beantwortet die wichtigsten Fragen dazu.
Den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) bekommen nur:
Die folgende Tabelle zeigt die Höhe je Personengruppe.
| Freibetrag | |
|---|---|
| Ehegatten und Lebenspartner | 256.000 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
| Kinder 6 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
| Kinder 11 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
| Kinder 16 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
| Kinder 21 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
Quelle: Paragraf 17 ErbStG (Stand: 6. Januar 2026)
Den Versorgungsfreibetrag erhältst Du nur voll, wenn Du keine steuerfreien Versorgungsbezüge wie eine Hinterbliebenenrente hast. Andernfalls wird deren Kapitalwert abgezogen.
Finanztip erklärt Dir das einem Beispiel:
Ingrids Mann John ist Anfang 2025 gestorben. Sie ist 67 Jahre alt und bezieht eine Hinterbliebenenrente von 750 Euro im Monat, also 9.000 Euro im Jahr.
Dieser Wert wird mit einem sogenannten Vervielfältiger multipliziert. Dieser beträgt für das Jahr 2025 laut Tabelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) 11,970. Das ergibt 107.730 Euro.
Dieser Betrag wird von 256.000 Euro abgezogen, Ingrids Versorgungsfreibetrag beträgt deshalb 148.270 Euro. Damit kann sie 500.000 + 148.270 = 648.270 Euro steuerfrei erben.
Achtung: Bei einem Todesfall im Jahr 2024 musst Du diese Tabelle des BMF verwenden und für das Jahr 2026 ist es diese Tabelle.
Den Pflegefreibetrag bis zu 20.000 Euro kannst Du beantragen, wenn Du die verstorbenen Person vor ihrem Tod unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hast. Oder Du dafür Unterhalt geleistet hast, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Den Pflegefreibetrag können nicht nur hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner beantragen, sondern auch Kinder beanspruchen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2017, Az. II R 37/15).
Erforderlich ist eine gute Dokumentation Deiner Unterstützung. Der Aufwand kann sich lohnen, wenn Du dadurch bis zu 20.000 Euro zusätzlich steuerfrei stellst. Liegt Dein Erbe ohnehin unter dem persönlichen Freibetrag, zum Beispiel 500.000 Euro bei Ehepartnern, kannst Du darauf verzichten.
Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten für die Beerdigung, den Grabstein und die zukünftige Grabpflege sowie die Regelung des Nachlasses, zum Beispiel die Gebühren für die Testamentseröffnung und den Erbschein. Du kannst diese detailliert erfassen. Doch das Finanzamt erkennt ohne Nachweise seit 1. Januar 2025 pauschal 15.000 Euro an (§ 10 ErbStG).
Achtung: Diese Pauschale betrug bis 2024 nur 10.300 Euro. Beachte, dass die Pauschale nur einmal pro Erbfall abziehbar ist - und nicht pro Person.
Ja, Erben der Steuerklasse I haben bis zu 41.000 Euro für Hausrat wie Möbel, Bücher, Elektrogeräte, Wäsche und Kleidung steuerfrei. Zudem sind für diese andere „bewegliche körperliche Gegenstände“, zum Beispiel ein Auto, noch mal bis zu 12.000 Euro steuerfrei.
Erben in Steuerklasse II und III haben für beide Kategorien zusammen maximal 12.000 Euro steuerfrei.
Achtung: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen zählen nicht zum Hausrat.
Nutzt Du als überlebender Ehegatte oder Lebenspartner das selbstgenutzte Familienheim selbst, bleibt das Haus oder die Eigentumswohnung komplett steuerfrei. Allerdings nur dann, wenn Du mindestens zehn Jahre dort wohnst. Es sei denn, ein zwingender Grund hindert Dich daran. Das gilt zum Beispiel, wenn Du das Haus oder die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kannst. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1. Dezember 2021 (Az. II R 18/20).
Erbst Du das Familienheim von einem Elternteil oder als Enkel, wenn Deine eigenen Eltern bereits verstorben sind, gilt diese komplette Steuerbefreiung nur, wenn die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt. Die 10-Jahres-Frist greift auch in diesem Fall. Mehr dazu kannst Du im Ratgeber Erbschaftssteuer Immobilien nachlesen.
Du kannst Deine Erbschaftssteuer ohne den Erbschaftssteuerrechner von Finanztip selbst berechnen. Maßgeblich sind Deine Steuerklasse und steuerpflichtige Erbteil in Euro (§ 19 ErbStG).
Das kann hilfreich sein, um zum Beispiel zu erkennen, bei welchen Beträgen sich Steuersätze ändern.
Achtung: Die folgende Tabelle enthält die Steuersätze auf den Betrag oberhalb der Freibeträge. Erbst Du als Kind zum Beispiel 600.000 Euro, ziehst Du 400.000 Euro Freibetrag ab und liest den Satz für 200.000 Euro ab.
Die Tabelle zeigt die Steuersätze nach Steuerklassen für den steuerpflichtigen Teil des Erbes.
| Wert des Erbes (oberhalb des Freibetrags) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6 Millionen Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13 Millionen Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26 Millionen Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 Millionen Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: Paragraf 19 ErbStG (Stand: 6. Januar 2026)
Die wichtigsten Punkte sind:
Wenn Du eine Schwelle knapp überschreitest, greift ein Übergangsbereich, damit kleine Überschreitungen nicht unverhältnismäßig höhere Steuern auslösen.
Finanztip-Beispiel:
Johanna hat in Steuerklasse I exakt 300.000 Euro zu versteuern und zahlt 11 % = 33.000 Euro.
Bei 301.000 Euro läge der nominelle Satz bei 15 % und damit 45.150 Euro Steuern. Das heißt: Ein nur 1.000 Euro höheres Erbe würde zu 12.150 Euro mehr Steuern führen. Das doch dank des Übergangsbereichs sind es tatsächlich nur 33.500 Euro Steuern, also 500 Euro mehr.
Achtung: Diese Übergangsbereiche berücksichtigt der Erbschaftssteuerrechner von Finanztip.
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Was die Tabellen zur Erbschaftssteuer für Dich bedeuten können, zeigt Dir Finanztip jetzt mit sechs einfachen Beispielen. Jeder Erbfall ist speziell, doch die Muster helfen beim Verständnis.
Du erfährst etwa, warum eine Hochzeit steuerlich wichtig sein kann und warum das Familienheim oft vorteilhaft ist.
Erbschaftssteuer: Was gilt – und was kommen könnte
Expertengespräch am 03.02.2026
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Erbst Du was von Deiner Tante musst Du oft Erbschaftssteuer zahlen, weil der Freibetrag nur 20.000 Euro beträgt.
Beispiel: Birgit erbt von ihrer Tante Gisela 80.000 Euro. Birgits Mutter und Gisela waren Schwestern. Deshalb hat Birgit als Nichte der Verstorbenen einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss 60.000 Euro versteuern. In Steuerklasse II beträgt der Steuersatz 15 Prozent. Birgit zahlt damit 9.000 EuroErbschaftssteuer zahlen.
Maßgeblich für die Höhe der Erbschaftssteuer ist bei einem Aktiendepot der Todestag. Und nicht der Depotwert, wenn das Erbe angetreten wird. Das kann erhebliche Auswirkungen haben.
Beispiel: Martin erbt von seiner Oma Anna ein Aktiendepot. Bis der Enkel das Erbe antreten kann, vergeht fast ein Jahr. Zu diesem Zeitpunkt hat das Depot einen Wert von 250.000 Euro.
Martin gibt alles beim Finanzamt an und denkt, dass er diesen Betrag versteuern muss. Da Martin einen Freibetrag von 200.000 Euro hat, wären das nur sieben Prozent von 50.000 Euro. Also gerade mal 3.500 Euro.
Doch maßgeblich ist der Wert des Aktiendepots am Todestag! Damals war das Depot noch 400.000 Euro wert. Abzüglich des Freibetrags von 200.000 Euro sind dann 11 Prozent von 200.000 Euro zu versteuern. Also eine Erbschaftssteuer von 22.000 Euro.
Die Differenz von 18.500 Euro kann Martin verschmerzen, ärgerlich ist es trotzdem. Ein möglicher Ausweg wäre eine - teilweise - Schenkung zu Lebzeiten gewesen.
Wer nicht verheiratet ist, kann nicht vom Freibetrag von 500.000 Euro bei Ehepaaren profitieren, sondern hat nur 20.000 Euro steuerfrei. Das gilt sogar, wenn Ihr fast Euer ganzes Leben miteinander verbracht habt. Wie steuerlich schlimm das enden kann, siehst Du im folgenden Beispiel.
Francoises langjähriger Freund Rainer ist überraschend gestorben. Er hat immerhin ein Testament hinterlassen, in dem er seiner Lebensgefährtin 300.000 Euro vererbt. Die beiden waren aber nicht verheiratet.
Deshalb hat Francoise nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und ist in Steuerklasse III. Sie kann lediglich die Kosten für Begräbnis und im Zusammenhang stehende Nachlassverbindlichkeiten pauschal mit 15.000 Euro abziehen.
Es verbleiben also immer noch 265.000 Euro. Diese sind mit 30 Prozent zu versteuern, was 79.500 Euro Erbschaftssteuer ergibt. Wären die beiden verheiratet gewesen, hätte Francoise gar keine Steuern zahlen müssen.
Durch Pflegefreibetrag, Versorgungsfreibetrag und Nachlasspauschale kannst Du Dein steuerpflichtiges Erbe stark reduzieren – bis zur vollständigen Steuerbefreiung.
Wir greifen dazu das Beispiel von oben auf. Ingrids Mann John ist gestorben. Das Erbe beträgt 680.000 Euro. Ingrid hat einen Freibetrag von 500.000 Euro. Deshalb müsste sie von den 680.000 Euro eigentlich 180.000 Euro versteuern und 19.800 Euro Erbschaftssteuer zahlen. Doch auch das kann die Witwe umgehen.
Diese drei Punkte ergeben in Summe 183.270 Euro. Damit erhöht sich Ingrids Freibetrag von 500.000 auf 683.270 Euro. Da ihr Erbe mit 680.000 Euro darunter liegt, muss Ingrid keinen Euro Erbschaftssteuer zahlen.
Ist eine Millionenvilla das sogenannte Familienheim, kann sie steuerfrei an den hinterbliebenen Ehepartner vererbt werden.
Voraussetzung ist, dass der Witwer oder die Witwe weiterhin für die folgenden zehn Jahre in diesem Familienheim wohnt. Mehr zu geerbten und geschenkten Häusern und Wohnungen erfährst Du im Ratgeber Erbschaftssteuer Immobilien.
Zieht das Kind nicht selbst ins Elternhaus ein, fällt regulär Erbschaftssteuer auf den Immobilienwert an. Steuern sparen lassen sich aber, wenn das Kind in das Haus einzieht.
Beispiel: Christians Mutter ist gestorben, auch sein Vater ist schon tot. Er erbt 300.000 Euro und das Elternhaus mit einem Verkehrswert von einer Million Euro. Er zieht dort ein und will mindestens für zehn Jahre da wohnen. Das wäre komplett steuerfrei, wenn die Wohnfläche höchstens 200 Quadratmeter betragen würde.
Das Haus hat aber eine Wohnfläche von 250 Quadratmeter. Für die Erbschaftssteuer sind nur die zusätzlichen 50 Quadratmeter maßgeblich. Da diese 20 Prozent der Gesamtfläche ausmachen, haben sie einen zu versteuernden Wert von 200.000 Euro.
Der Wert von Christians Erbe beträgt 300.000 + 200.000 = 500.000 Euro. Er zieht noch die Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten von 15.000 Euro ab. Es verbleiben 485.000 Euro. Da sein Freibetrag 400.000 Euro beträgt, muss er 85.000 Euro mit elf Prozent versteuern - und damit 9.350 Euro Erbschaftssteuer zahlen.
Hier erfährst Du alles Wichtige zur Erbschaftssteuer bei Deinem geerbten Haus.
Du bist verpflichtet, dem Finanzamt eine Erbschaft mitzuteilen. Wie Du da vorgehen musst und welche Fristen gelten, kannst Du im Ratgeber zur Anzeigepflicht nachlesen. Ebenfalls zu empfehlen ist der Ratgeber über die steuerlichen Auswirkungen des Berliner Testaments.
In vielen Fällen muss zudem eine Erbschaftssteuererklärung abgeben werden. Finanztip empfiehlt, sich bei Unklarheiten an einen spezialisierten Steuerberater oder eine Fachanwältin für Erbrecht zu wenden.
Tipp: Willst Du wissen, was Steuerberater und Notarin im Erbfall kosten, schau einfach in das Kapitel Wie viel kostet Steuerberatung? des Ratgebers zur Erbschaftssteuererklärung rein.
Im Herbst 2022 berichteten viele Medien, dass sich die Erbschaftssteuer 2023 erhöhen würde. Die gute Nachricht ist: An der Erbschaftssteuer selbst hat sich nichts geändert. Die schlechte Nachricht: Im Bereich der Immobilien aber doch - und das kann Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer haben.
Denn seit 1. Januar 2023 werden Immobilien im sogenannten Sachwertverfahren meist höher bewertet als noch bis Ende 2022. Dadurch wird das Haus mit dem Grundstück auf dem Papier mehr wert. Und das kann dazu führen, dass entweder mehr Erbschaftssteuer oder überhaupt welche zu zahlen ist.
Erbt aber zum Beispiel die Ehefrau allein das Familienheim, spielt das keine Rolle. Denn sie muss nur in dem Haus wohnen bleiben und zahlt dann keine Erbschaftssteuer, egal wie viel die Immobilie wert ist. Erben aber entfernte Verwandte eine Immobilie, wird sich die zu zahlende Erbschaftssteuer sehr sicher im Vergleich zu früher erhöhen.
Ja. Die Bayerische Staatsregierung hat im Juni 2023 eine sogenannte Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvF 1/23) eingereicht. Denn seit 2008 haben sich die Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer nicht geändert. Und gerade im Freistaat Bayern seien die Immobilienpreise deutlich angestiegen, hieß es aus der Politik.
Darum geht es in der Klage:
Der letzte Punkt ist dabei von besonderer Bedeutung. Zugespitzt sagte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU), dass ohne Änderung sonst „eine Gartenlaube in Miesbach den gleichen Wert wie manche Villa in Greifswald habe.“ Die geforderte Regionalisierung ist auch nicht völlig abwegig. Denn zwar regelt ein Bundesgesetz die Erbschaftssteuer, die Einnahmen fließen aber zu 100 Prozent den jeweiligen Ländern zu.
Bayerns Vorschlag stand zwar sicherlich unter dem Aspekt des Wahlkampfs im Freistaat, wo am 8. Oktober 2023 ein neuer Landtag gewählt wurde. Doch das Problem betrifft Bayern generell auch stärker als andere Bundesländer. Diese halten aber offenbar nicht so viel von den Ideen Bayerns. Denn bereits Ende 2022 wäre die Möglichkeit da gewesen, dass die Länder gemeinsam an den Freibeträgen und Steuersätzen schrauben - und zwar direkt über das Jahressteuergesetz. Doch alle anderen 15 Bundesländer machten da nicht mit. Sie können oder wollen nicht so einfach auf weniger Einnahmen bei der Erbschaftssteuer verzichten.
Der Klageweg ist vor allem eins: zeitaufwendig. Denn eine Klage beim Bundesverfassungsgericht zieht sich in der Regel über mehrere Jahre. Es kann also noch dauern, bis sich etwas bei der Erbschaftssteuer ändert.
Erbschafts- und Schenkungssteuer sind ein komplexes Thema. Wie Du Steuern ganz oder teilweise verhindern kannst, erfährst Du in unserer Checkliste.
Passiert ist bei der Erbschaftssteuer im Jahr 2025 nichts. Zwar gab es immer wieder Diskussionen und Vorschläge für eine Reform, eine Einigung ist aber in weiter Ferne. So will Bayern und damit die CSU weiterhin einen eigenen Weg bei der Erbschaftssteuer gehen und die eher linken Parteien vor allem große Erbschaften stärker besteuern.
Bemerkenswert ist aber, dass die Koalitionspartner CDU/CSU und SPD zumindest in ihren Wahlprogrammen beide höhere Freibeträge in Aussicht gestellt hatten, im Koalitionsvertrag aber davon nichts mehr zu finden war.
Was die Parteien in ihren Programmen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 zur Erbschaftssteuer geschrieben haben, kannst Du jetzt nachlesen.
Gleich zu Beginn des Jahres 2026 gab es die erste Wortmeldung vom SPD-Fraktionschef Matthias Miersch. In einem Interview mit der Rheinischen Post stellte er in Aussicht, dass sehr hohe Erbschaften stärker als bislang besteuert werden sollen. Reiche Erben müssten sich mehr am Gemeinwohl beteiligen, sagte der SPD-Politiker.
Wie erwartet lehnte Koalitionspartner CSU ein solche Reformidee kategorisch ab. CSU-Landesgruppenchef Alexander Hoffmann sprach dabei von einer leistungsfeindlichen Steuerreform. Stattdessen setze die CSU auf erhöhte Freibeträge und eine Regionalisierung der Erbschaftssteuer.
Achtung: Mit großer Spannung wird 2026 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts erwartet (Az. 1 BvR 804/22). Dabei geht es um die Frage, ob die Begünstigungen beim Erben oder Schenken von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. 2022 hatte der Kläger vor dem Bundesfinanzhof noch verloren (Az. II B 49/21).
Mehr zum Betriebsvermögen beim Erben liest Du jetzt.
Wenn zum Beispiel ein Familienbetrieb an die Nachkommen vererbt oder verschenkt wird, geht es oft um erhebliche Summen. Weil die große Gefahr bestand, dass der Betrieb wegen einer enormen Steuerbelastung nicht überleben könnte, gab es dafür schon länger spezielle Regeln bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Allerdings wurden diese offenbar auch zum Vorteil der Betroffenen über die Maßen ausgenutzt.
Deshalb entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21/12). Die Politik musste reagieren und verabschiedete das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes am 4. November 2016. Dort gibt es nun klarere Regeln, wann und wie welche Steuervergünstigungen greifen. Und trotzdem keine Ungleichbehandlung mehr vorliegt, aber auf der anderen Seite Betriebe fortgeführt werden können.
Natürlich gibt es damit beim Betriebsvermögen immer noch sehr große steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese würden hier aber den Rahmen sprengen, deshalb empfiehlt Finanztip: Wende Dich wegen der Komplexität bei Erbe oder Schenkung von Betriebsvermögen unbedingt an einen spezialisierten Steuerberater oder eine Fachanwältin für Erbrecht.
Es gibt zahlreiche Urteile zum Erben und der Erbschaftssteuer. Wir wollen Dir zwei Urteile näher vorstellen, die zeigen, dass es gut und schlecht ausgehen kann für Erben bei der Steuer.
Ein für Immobilienerben erfreuliches Urteil fällte der Bundesfinanzhof (BFH) am 26. September 2023 (Az. IX R 13/22). Im vorliegenden Fall ging es um eine Erbengemeinschaft. Ein Mann hatte 2015 mit seinen beiden Kindern unter anderem eine Immobilie seiner verstorbenen Ehefrau geerbt, er zu 52 Prozent, die Kinder jeweils zu 24 Prozent.
2017 übertrugen die Kinder ihre Anteile an ihren Vater. Und 2018 verkaufte der Mann schließlich die Immobilie. Klingt alles auf den ersten Blick harmlos. Doch das zuständige Finanzamt sah das anders. Der Mann habe 48 Prozent des Grundbesitzes „angeschafft“ und die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren weiterverkauft. Es handele sich deshalb um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft und der Mann müsse auf die 48 Prozent (ehemaliger Anteil der Kinder) Einkommensteuer zahlen.
Der Mann klagte vor dem Finanzgericht München, doch dieses gab dem Finanzamt in seinem Urteil vom 21. Juli 2021 recht (Az. 1 K 2127/20).
Der Mann zog weiter zum Bundesfinanzhof. Die höchsten deutschen Finanzrichter gaben dem Mann schließlich dann doch recht - und revidierten damit auch die bisherige Rechtsprechung des BFH.
Im Jahressteuergesetz 2024, veröffentlicht am 5. Dezember 2024, wurde das BFH-Urteil im Prinzip gekippt. Denn Paragraf 23 EStG stellt jetzt klar, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an sogenannten Gesamthandsgemeinschaften, was auch Anteile an Erbengemeinschaften umfasst, der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist. Auf gut Deutsch wurde also mit der Ergänzung des Begriffs Gesamthandsgemeinschaften im Gesetz eine Lücke geschlossen, auf die der BFH mit seinem Urteil aufmerksam gemacht hatte. Die gesetzliche Regelung ist, so der Gesetzgeber, auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Ein interessantes Urteil fällte der Bundesfinanzhof (BFH) am 31. Juli 2024 (Az. II R 13/22). Ein Enkel hatte von seinem Großvater ein Viertel dessen Vermögens geerbt. Sein Vater hatte zuvor auf seinen ihm zustehendes Erbrecht verzichtet. Nun wollte der Enkel in der Erbschaftssteuererklärung einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen, weil er sich als Kind eines verstorbenes Kindes sah. Das Finanzamt und später das zuständige Finanzgericht entschieden aber, dass der Enkel nur 200.000 Euro Freibetrag geltend machen könne, da dessen Vater ja noch lebt und nicht schon verstorben ist.
Das klingt auch logisch, allerdings gibt es zumindest im Zivilrecht die sogenannte Vorsterbensfiktion. Das heißt vereinfacht gesagt, dass der Vater durch seinen Verzicht auf das Erbe erbrechtlich als verstorben gilt. Der BFH stellte aber klar, dass diese Vorsterbensfiktion im Erbschaftssteuerrecht nicht zum Tragen kommen kann. Um den höheren Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss der Vater tatsächlich gestorben sein.
Bis 2027 werden jährlich bis zu 400 Milliarden Euro vererbt und verschenkt. Das ergab eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung.
Obwohl der Staat darauf prinzipiell Steuern erhebt, wurden laut des Statistischen Bundesamts im Jahr 2024 nur rund 13,3 Milliarden Euro Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer festgesetzt. In den Kassen der Bundesländer - denen diese Einnahmen zustehen - landeten 2024 allerdings nur 9,99 Milliarden Euro.
Das bedeutet, dass auf die meisten Erbschaften keine Steuern fällig werden und es zudem einige Wege gibt, die Höhe der Erbschaftssteuer zu drücken.
Du siehst in der Grafik unter anderem, dass der Anteil der Schenkungssteuer in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Das bedeutet im Trend, dass immer mehr Menschen ihr Erbe schon rechtzeitig zu Lebzeiten regeln.
Erfahre hier wie Du Steuern im Fall einer Schenkung sparen kannst.
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