Mut­ter­schafts­geld Babypause: So beantragst Du Mut­ter­schafts­geld

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Als gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin bekommst Du sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Mut­ter­schafts­geld von der Kran­ken­kas­se, pro Tag bis zu 13 Euro.
  • Dein Arbeitgeber stockt die Zahlung auf, sodass Du auch während des Mutterschutzes auf Dein bisheriges Nettogehalt kommst.
  • Bist Du Minijobberin oder privat krankenversichert, stehen Dir einmalig höchstens 210 Euro zu.
  • Wenn Du außerhalb der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten kannst, bekommst Du Mutterschutzlohn.

So gehst Du vor

  • Lass Dir von Deinem Arzt eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin geben. Das geht erst sieben Wochen vor dem Termin.
  • Mit der Bescheinigung beantragst Du das Mut­ter­schafts­geld bei Deiner Kran­ken­kas­se. Für den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss legst Du auch Deinem Arbeitgeber die Bescheinigung vor.

Als werdende Mutter im Angestelltenverhältnis musst Du in den sechs Wochen vor der Geburt nicht mehr arbeiten. Nach der Entbindung darf Dich Dein Arbeitgeber acht Wochen lang nicht beschäftigen. Durch den gesetzlichen Mutterschutz bist Du aber finanziell abgesichert und bekommst Mut­ter­schafts­geld. 

Selbstständige bekommen dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen Mut­ter­schafts­geld. Außerdem fehlt es an Regelungen, wie Frauen ihren Betrieb während der Schwangerschaft und nach der Entbindung aufrechterhalten können. Der Bundesrat hat daher in einer Entschließung vom April 2024 die Bundesregierung aufgefordert, einen gleichwertigen Mutterschutz für Selbstständige einzuführen.
 

Wer hat Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld?

Mut­ter­schafts­geld können Schwangere und Mütter für die letzten sechs Wochen vor dem geplanten Geburtstermin und acht Wochen danach bekommen (§ 19 MuschG). Doch nicht alle haben Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld. 

Bekommen gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen Mut­ter­schafts­geld?

Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung pflichtversichert sind, haben vor und nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld. In den sechs Wochen vor dem geplanten Geburtstermin müssen sie nicht arbeiten, acht Wochen danach dürfen sie nicht arbeiten (§ 3 MuschG). Während dieser Schutzfristen bekommen sie eine Ausgleichszahlung von ihrer Kran­ken­kas­se und ihrem Arbeitgeber. 

Die gesetzliche Kran­ken­kas­se (GKV) zahlt höchstens 13 Euro am Tag. Dein Arbeitgeber stockt den Betrag dann mit einem Ar­beit­ge­ber­zu­schuss auf Dein bisheriges Nettogehalt auf. Die genaue Höhe des Mut­ter­schafts­geldes erfährst Du im zweiten Kapitel

Verschiebt sich der voraussichtliche Geburtstermin nach hinten, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt. Kommt das Kind dagegen früher als geplant zur Welt, wird die verlorene Schutzfrist vor der Geburt an die Zeit nach der Geburt gehängt. 

Welche Rechte Dir sonst noch als schwangere Arbeitnehmerin zustehen, erklären wir Dir im Ratgeber zum Mutterschutzgesetz.

Bekommen freiwillig Versicherte Mut­ter­schafts­geld?

Auch freiwillig gesetzlich Versicherte haben wie Pflichtversicherte Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld, wenn sie in einem Angestelltenverhältnis stehen (§ 24i SGB V). 

Wenn Du selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert bist, kommt es darauf an, ob Du die Ver­si­che­rung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen hast. Zahlst Du nur den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung, steht Dir kein Krankengeld und damit auch kein Mut­ter­schafts­geld zu. 

Hast Du hingegen einen Anspruch auf Krankengeld mit Deiner Kasse vereinbart, hast Du auch Anrecht auf Mut­ter­schafts­geld. Das Mut­ter­schafts­geld für Selbstständige ist so hoch wie das Krankengeld, beträgt also 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens.

Übrigens gelten die üblichen Mutterschutzfristen nicht für Selbstständige. Das bedeutet auch, dass Du Dich selbst darum kümmern musst, Dein Geschäft während dieser Zeit am Laufen zu halten. Das ist in den Wochen vor und nach der Geburt für viele Frauen eine große Herausforderung.

Nachdem der Bundesrat die Bundesregierung im April 2024 aufgefordert hat, einen gleichwertigen Mutterschutz für selbstständige Frauen einzuführen, bleibt nun die Stellungnahme der Bundesregierung abzuwarten. Wir halten Dich über das Reformvorhaben an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Was gilt für privat Versicherte?

Wenn Du privat krankenversichert bist, erhältst Du kein Mut­ter­schafts­geld von Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung. Du bekommst stattdessen einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Wie Du das Geld beantragst, erfährst Du im zweiten Kapitel. 

Dein Arbeitgeber zahlt aber den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss und berechnet ihn so, als wärest Du gesetzlich versichert und bekämest das übliche Mut­ter­schafts­geld von 13 Euro pro Arbeitstag. Vom Arbeitgeber erhältst Du als privat Versicherte im Mutterschutz daher Dein Nettogehalt minus 13 Euro pro Arbeitstag. 

Aber Achtung: Gehst Du nach dem Mutterschutz in Elternzeit, fällt der Ar­beit­ge­ber­zu­schuss weg. Du musst die Beiträge zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung dann allein tragen. 

Bist Du selbstständig und privat krankenversichert, erhältst Du ebenfalls kein Mut­ter­schafts­geld. Selbstständige, die kein Krankengeld von der gesetzlichen Kran­ken­kas­se bekommen, sollten aber eine private Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung abschließen. Damit haben auch selbstständige Frauen im Mutterschutz Anspruch auf Krankentagegeld.

Haben Minijobber Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld?

Minijobber, die nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind und eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bekommen auf Antrag Mut­ter­schafts­geld vom BAS. Du erhältst 210 Euro als Einmalzahlung. Das ist der Fall, wenn Du entweder familienversichert oder privatversichert bist und einen Minijob ausübst.

Bist Du als Minijobberin hingegen selbst Mitglied in einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se, beantragst Du das Mut­ter­schafts­geld nicht beim Bundesamt für Soziale Sicherung, sondern bei Deiner Kran­ken­kas­se. Das gilt etwa für Studierende und Bezieher von Ar­beits­lo­sen­geld. Du bekommst dann maximal 13 Euro am Tag, höchstens also 390 Euro im Monat.

Unabhängig von Deinem Ver­si­che­rungsstatus hast Du Anspruch auf den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss, wenn Du vor dem Mutterschutz mehr als 390 Euro netto verdient hast. Er stockt die Differenz zwischen dem Nettolohn und dem Mut­ter­schafts­geld der gesetzlichen Kasse auf. Lag Dein durchschnittlicher Nettolohn beispielsweise bei 538 Euro im Monat, zahlt Dein Arbeitgeber 148 Euro Zuschuss.

Bekommen Familienversicherte Mut­ter­schafts­geld? 

Wenn Du über Deinen Ehepartner familienversichert bist und nicht nebenbei arbeitest, erhältst Du von der Kran­ken­kas­se kein Mut­ter­schafts­geld, da Du nicht selbst Mitglied der Kran­ken­kas­se bist.

Wird Mut­ter­schafts­geld in der Elternzeit gezahlt? 

Befindest Du Dich zu Beginn des Mutterschutzes noch in Elternzeit, hast Du als Mitglied einer Kran­ken­kas­se Anspruch auf das Mut­ter­schafts­geld in Höhe von 13 Euro täglich. Wenn Du während der Elternzeit allerdings nicht arbeitest, zahlt Dir Dein Arbeitgeber keinen Zuschuss.

Wirst Du während der Elternzeit erneut schwanger, solltest Du deshalb gegenüber Deinem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Du zum Beginn der Mutterschutzfrist Deine Elternzeit vorzeitig beendest (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Alternativ kannst Du die Elternzeit auch unterbrechen und mit Zustimmung des Arbeitgebers dann den Rest an die erneute Elternzeit anhängen. In beiden Fällen erhältst Du so den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld.

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich dann nicht an den letzten drei Monaten vor Beginn der erneuten Mutterschutzfrist, in denen Du wegen der Elternzeit keinen Lohn bekommen hast. Entscheidend sind die letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist (BAG, 22.08.2012, Az. 5 AZR 652/11). So kannst Du in der Mutterschutzfrist also wieder Dein volles Nettogehalt bekommen.

Gibt es Mut­ter­schafts­geld bei Arbeitslosigkeit?

Bist Du zu Beginn des Mutterschutzes arbeitslos und hast Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld oder bist Du während einer beruflichen Weiterbildung gesetzlich krankenversichert, erhältst Du Mut­ter­schafts­geld von Deiner Kran­ken­kas­se. Du bekommst dann die gleiche Summe wie beim Ar­beits­lo­sen­geld, nur eben von Deiner Kasse.

Beziehst Du Bürgergeld, hast Du keinen Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld. Das Bürgergeld wird aber erhöht: Du bekommst von der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, einen Zuschlag, den „schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf“. Dieser beträgt 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 2 SGB 2).

Wie viel Mut­ter­schafts­geld steht Dir zu?

Die Höhe des Mut­ter­schafts­geldes plus Ar­beit­ge­ber­zu­schuss richtet sich nach Deinem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Einmalige Zahlungen, zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden nicht berücksichtigt. 

Wie wird das Mut­ter­schafts­geld berechnet? 

Das Mut­ter­schafts­geld, das die Kran­ken­kas­se zahlt, beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Verdienst Du durchschnittlich mehr als 13 Euro netto am Tag, also mehr als 390 Euro im Monat, ist Dein Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld zu zahlen (§ 20 MuSchG). Im Regelfall ist das der größere Anteil. Beide Zahlungen zusammen entsprechen Deinem monatlichen Nettogehalt. Falls Du netto weniger als 390 Euro im Monat verdienst, fällt auch das Mut­ter­schafts­geld der Kran­ken­kas­se entsprechend niedriger aus.

Beispiel: Astrid verdiente in den letzten drei Monaten vor der Mutterschutzfrist 3.000 Euro brutto. Netto bekam sie 2.050 Euro im Monat ausgezahlt.

Der monatliche Nettolohn der letzten drei Monate wird auf den Kalendertag umgerechnet. Pro Monat werden 30 Kalendertage angesetzt: (2.050 Euro x 3 Monate)/90 Tage. Damit beläuft sich der kalendertägliche Nettolohn auf 68,33 Euro. 

Während des Mutterschutzes erhält Astrid also pro Tag 68,33 Euro, und zwar 13 Euro von der Kran­ken­kas­se als Mut­ter­schafts­geld und 55,33 Euro vom Arbeitgeber als Zuschuss.

Wenn Du schwankende Einkünfte hast, weil Du beispielsweise Akkordarbeit machst oder stundenweise bezahlt wirst, werden die tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Berechnungszeitraums berücksichtigt.

Erhältst Du während der drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes eine Gehaltserhöhung, wird diese für den gesamten Berechnungszeitraum herangezogen. Für die Berechnung des Mut­ter­schafts­geldes wirst Du also so gestellt, als hättest Du in dem gesamten Zeitraum einen höheren Lohn bekommen. 

Bei solchen Sonderfällen solltest Du einen Blick in dieses Dokument des GKV-Spitzenverbandes werfen. Darin findest Du weiterführende Informationen und Beispielrechnungen, etwa wenn Du schwankende Einkünfte hast oder kurz vor dem Mutterschutz eine Gehaltserhöhung bekommst.

Was passiert bei einem Wechsel der Steuerklasse? 

Ein Wechsel der Steuerklasse nach der Geburt oder während der Elternzeit hat keinen Einfluss darauf, wie sich der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mut­ter­schafts­geld berechnet (BAG, 19.05.2021 Az. 5 AZR 378/20). Maßgeblich ist die Lohnsteuer in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist (§ 20 Abs. 1 MuSchG).

Das ist besonders dann interessant, wenn Du während oder gleich im Anschluss an eine Elternzeit wieder in Mutterschutz gehst. Wenn Du also zum Beispiel während der Elternzeit von Lohnsteuerklasse III in V gewechselt bist und dann nochmal schwanger wirst, berechnet sich der Ar­beit­ge­ber­zu­schuss wieder aus den drei abgerechneten Monaten vor der ersten Geburt, also nach Lohsteuerklasse III. Bei dieser Frage kann es um viel Geld gehen, Leserinnen haben uns immer wieder geschrieben, dass ihre Arbeitgeber den Zuschuss mit der aktuellen Lohnsteuerklasse berechnen. Das entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung.

Wichtig: Falls Dein Arbeitgeber den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zu Deinen Ungunsten mit der aktuellen Lohnsteuerklasse berechnet, dann solltest Du ihn unbedingt darauf hinweisen, dass er mit der damals geltenden Lohnsteuerklasse rechnen muss – er darf keine hypothetische Abrechnung mit der aktuellen Steuerklasse erstellen (LAG Nürnberg, 27.08.2002, Az. 6 (5) Sa 141/01). Die Änderung der Lohnsteuerklasse stellt keine dauerhafte Änderung des Gehalts dar und ist deshalb für die Berechnung nicht maßgebend (§ 21 Abs. 4 MuSchG).

Wann bekommst Du Mut­ter­schafts­geld vom Bundesamt für soziale Sicherung? 

Bist Du als Arbeitnehmerin nicht in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se, erhältst Du einmalig ein reduziertes Mut­ter­schafts­geld in Höhe von höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Außerdem steht Dir ebenfalls ein Zuschuss vom Arbeitgeber zu. Dieser berechnet sich aus der Differenz von Deinem Nettolohn zu den 13 Euro Mut­ter­schafts­geld, die Du als gesetzlich Versicherte pro Kalendertag bekommen würdest.

Welche Mutter in welcher Höhe Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld hat, haben wir nochmal in einer Übersicht für Dich zusammengestellt:

Überblick zu den Anspruchsberechtigten

Wer hat Anspruch?In welcher Höhe?Wohin wenden?
Arbeitnehmerinnen in der GKVbis zu 13 Euro täglich und Ar­beit­ge­ber­zu­schussKran­ken­kas­se und Arbeitgeber
Arbeitnehmerinnen in der PKVbis zu 210 Euro einmalig und Ar­beit­ge­ber­zu­schussBundesamt für Soziale Sicherung und Arbeitgeber
Familienversicherte mit geringfügiger Beschäftigungbis zu 210 Euro einmalig und Ar­beit­ge­ber­zu­schussBundesamt für Soziale Sicherung und Arbeitgeber
Selbstständige in der PKVkein Mut­ter­schafts­geld, aber Krankentagegeld-AnspruchPrivate Kran­ken­ver­si­che­rung
Selbstständige in der GKV, freiwillig versichert ohne Krankengeldanspruchkein Mut­ter­schafts­geld 
Selbstständige in der GKV, freiwillig versichert mit KrankengeldanspruchMut­ter­schafts­geld (70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens)Kran­ken­kas­se
Familienversicherte ohne Beschäftigungkein Mut­ter­schafts­geld 
Arbeitslose, die ALG I beziehenin Höhe des Ar­beits­lo­sen­geldesKran­ken­kas­se und Agentur für Arbeit
Arbeitslose, die Bürgergeld beziehenBürgergeld wird weiter gezahlt plus Mehrbedarf ab 13. SchwangerschaftswocheJobcenter

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 7. Mai 2024)

Wie beantragst Du Mut­ter­schafts­geld?

Mut­ter­schafts­geld erhältst Du nicht automatisch, Du musst es beantragen. Am besten machst Du Dich schon vor dem Beginn Deines Mutterschutzes mit den Formalitäten vertraut. Du musst Deinen Antrag entweder bei Deiner gesetzlichen Kran­ken­kas­se oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen.

Für wen ist die Kran­ken­kas­se zuständig? 

Gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld stellen ihren Antrag bei ihrer Kran­ken­kas­se. Für diesen Antrag brauchst Du eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Bitte Deinen Arzt oder Deine Hebamme um ein „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“. Du erhältst es kostenfrei frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Die Bescheinigung enthält eine Ausfertigung für die Kran­ken­kas­se und eine weitere, die Du Deinem Arbeitgeber vorlegen kannst.

Muster Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung 

Quelle: Techniker Kran­ken­kas­se (Stand: 7. Mai 2024)

Die Ausfertigung für die Kran­ken­kas­se ergänzt Du mit Deinen persönlichen Angaben, Deiner Kontoverbindung, den Angaben zu Deinem Beschäftigungsverhältnis und Deinem Arbeitgeber. Vergiss nicht, zu unterschreiben. 

Je nach Kran­ken­kas­se musst Du noch einen zusätzlichen Antrag auf Mut­ter­schafts­geld stellen. Den findest Du oftmals im Onlineportal Deiner Kran­ken­kas­se. Andernfalls solltest Du Dich einmal bei Deiner Kran­ken­kas­se informieren, ob Du einen Antrag auf Mut­ter­schafts­geld ausfüllen musst.

Reiche dann die Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin und gegebenenfalls das gesonderte Antragsformular bei Deiner Kran­ken­kas­se ein. 

Die Kasse setzt sich mit Deinem Arbeitgeber in Verbindung und fordert eine Bescheinigung über Dein Gehalt an. Sobald diese der Kran­ken­kas­se vorliegt, zahlt sie das Mut­ter­schafts­geld für die sechs Wochen vor der Geburt aus.

Nachdem das Kind auf der Welt ist, reichst Du die Geburtsurkunde bei Deiner Kasse ein. Dann überweist diese das Mut­ter­schafts­geld für die acht Wochen nach der Geburt auf Dein Konto.

Wann ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig?

Hast Du als privat Versicherte oder geringfügig Beschäftigte Anspruch auf das reduzierte Mut­ter­schafts­geld, kannst Du einen Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Berlin stellen.

Den Antrag kannst Du online entweder als Gast ausfüllen, dann findet die weitere Kommunikation auf dem Postweg statt. Oder Du meldest Dich mit Deinem BundID-Konto an, dann können Dir alle Dokumente digital zugestellt werden. Du kannst Dir auch das Antragsformular auf Mut­ter­schafts­geld downloaden und per Post an das BAS schicken. Das Amt benötigt dann aber nach eigenen Angaben länger Zeit für die Bearbeitung.  

Für Deinen Antrag benötigst Du neben dem Zeugnis über den voraussichtlichen Geburtstermin auch eine Bescheinigung von Deinem Arbeitgeber. Diese solltest Du frühestens zu Beginn der Schutzfrist von Deinem Arbeitgeber ausfüllen lassen und an das BAS schicken. 

Wie beantragst Du den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss? 

Den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss beantragst Du, indem Du Deinem Arbeitgeber das Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung vorlegst. Du erhältst den Zuschuss von Deinem Arbeitgeber üblicherweise zum gleichen Zeit­punkt wie zuvor das monatliche Gehalt.

Wie lange wird das Mut­ter­schafts­geld gezahlt?

Mut­ter­schafts­geld zahlen die gesetzlichen Kran­ken­kas­sen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag. Sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 1 MuSchG).

Wenn Du Zwillinge erwartest oder Dein Kind zu früh oder mit einer Behinderung auf die Welt kommt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Bei einer Frühgeburt erhältst Du auch für die Tage Mut­ter­schafts­geld, die Dein Kind vor der Mutterschutzfrist zur Welt kommt (§ 24i Abs. 3 SGB V).

Arbeitest Du in den Wochen vor der Geburt trotz Mutterschutzfrist weiter, erhältst Du kein Mut­ter­schafts­geld, sondern Dein reguläres Gehalt (§ 24i Abs. 4 SGB V). Arbeitest Du in dieser Zeit anteilig oder stundenweise weiter, ruht Dein Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld in dieser Höhe.

Wird Mut­ter­schafts­geld auf Dein Elterngeld angerechnet?

Das Mut­ter­schafts­geld wird auf das Elterngeld vollständig angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). So wird für die Tage, an denen Du Mut­ter­schafts­geld bekommst, kein Elterngeld gezahlt. Die Anrechnung kannst Du auch nicht verhindern, indem Du das Elterngeld erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist beantragst.

Das verringerte Mut­ter­schafts­geld in Höhe von maximal 210 Euro vom BAS wird dagegen nicht auf das Elterngeld angerechnet. Deshalb darf die Elterngeldstelle die Auszahlung auch nicht davon abhängig machen, ob bereits über den Antrag auf Mut­ter­schafts­geld entschieden wurde. Wie Du Dich für die Elternzeit finanziell gut aufstellst, erfährst Du im Ratgeber Elterngeld.

Wird das Mut­ter­schafts­geld besteuert?

Das Mut­ter­schafts­geld samt Ar­beit­ge­ber­zu­schuss ist nicht zu versteuern. Es wird aber beim sogenannten Progressionsvorbehalt zur Berechnung des Steuersatzes bei der Einkommensteuer mit einbezogen. Dies bedeutet, Mut­ter­schafts­geld und Ar­beit­ge­ber­zu­schuss erhöhen zwar nicht Dein zu versteuerndes Einkommen. Der Steuersatz, der auf das gesamte Einkommen anzuwenden ist, steigt dadurch aber geringfügig.

Während des Bezugs von Mut­ter­schafts­geld bleibst Du außerdem beitragsfrei in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung sowie der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, sofern Du keine sonstigen beitragspflichtigen Einkünfte hast.

Auch freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige müssen seit 2019 keine Mindestbeiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung mehr zahlen, wenn sie in dieser Zeit kein Arbeitseinkommen haben. Das regelt das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (§ 224 Abs. 1 SGB V).

Wann gibt es Mutterschutzlohn?

Wenn Du außerhalb des Mutterschutzes, also mehr als sechs Wochen vor dem Geburtstermin beziehungsweise acht Wochen danach, aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten darfst und einem sogenannten Beschäftigungsverbot unterliegst, erhältst Du von Deinem Arbeitgeber Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Du als Erzieherin im Kindergarten arbeitest und gegen Windpocken nicht immun bist. In welchen Fällen ein Beschäftigungsverbot für Dich gelten könnte, erfährst Du im Ratgeber zum Mutterschutzgesetz.

Der Mutterschutzlohn berechnet sich ebenfalls aus Deinem Durch­schnitts­ge­halt der letzten drei Monate vor Deiner Schwangerschaft. Hast Du während der Schwangerschaft eine Gehaltserhöhung bekommen, wird mit dem erhöhten Lohn gerechnet. Falls Du während der Schwangerschaft einen neuen Job begonnen hast, wird Dir das Gehalt aus den ersten drei Monaten dieser Beschäftigung weiter gezahlt.

Der Mutterschutzlohn gilt als Arbeitsentgelt – trotz fehlender Arbeitsleistung. Deshalb musst Du darauf auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zahlen. Um den Mutterschutzlohn zu bekommen, musst Du bei Deinem Arbeitgeber ein Attest über das Beschäftigungsverbot einreichen. Dieser zahlt Dir dann Dein Gehalt weiter. Du brauchst keinen gesonderten Antrag auf Mutterschutzlohn zu stellen.

Autoren
Julia Rieder
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