Le­bens­ver­si­che­rung Erstattung Mehr Geld zurück für bereits abgewickelte Le­bens­ver­si­che­rung

Martin_Klotz
Martin Klotz
Finanztip-Experte für Vorsorge

Das Wichtigste in Kürze

  • Für kapitalbildende und fondsgebundene Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungen aus den Jahren von 1994 bis 2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) verschiedene Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswerts für unwirksam erklärt.
  • Der Wert für Policen, die gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden, sind möglicherweise falsch berechnet worden.
  • Daher kannst Du bei betroffenen Verträgen mit unseren Mus­ter­schrei­ben Geld nachfordern.

Zu den Mus­ter­schrei­ben

  • Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Ver­si­che­rung aufgehoben wurde.

Wer seine Le­bens­ver­si­che­rung oder Ren­ten­ver­si­che­rung in den vergangenen Jahren gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, kann möglicherweise von seiner Ver­si­che­rung noch Geld nachfordern.

Welche Verträge betroffen sind

Betroffen sind kapitalbildende und fondsgebundene Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. In diesen Verträgen finden sich teilweise Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswerts und Abzüge bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, die von Gerichten als unwirksam beurteilt wurden (BGH 12. Oktober 2005, Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03, BGH 26. September 2007, Az.: IV ZR 321/05).

Falls Du eine solche Police gekündigt oder beitragsfrei gestellt hast, hat die Ver­si­che­rung den Rückkaufswert oder die beitragsfreie Ver­si­che­rungs­sum­me vermutlich falsch berechnet. Dann kannst Du Geld nachfordern. Im Durchschnitt erstattet der Anbieter laut der Verbraucherzentrale Hamburg Beträge zwischen 600 und 700 Euro. Im Einzelfall kann die Summe wesentlich höher ausfallen. 

Stornogebühren und zu geringer Rückkaufswert sind anfechtbar

Falls Du Deinen Vertrag in den vergangen­en Jahren gekündigt oder beitragsfrei gestellt hast, solltest Du die Unterlagen, die Du damals von der Ver­si­che­rung bekommen hast, wieder aus dem Regal nehmen und durchschauen. Prüf, ob ein Stornoabzug vorgenommen wurde. Hat der Anbieter also eine Gebühr erhoben, weil Du den Vertrag frühzeitig beendet hattest? Das wäre unrechtmäßig (9. Mai 2001 BGH Az. IV ZR 121/00 u. IV ZR 138/99, 17. Oktober 2012 Az. IV ZR 202/10 und 25. Juli 2012 Az. IV ZR 201/10).

Schau außerdem nach, welchen Rückkaufswert die Ver­si­che­rung für Deinen Vertrag errechnet hatte. Er muss gemäß der Rechtsprechung mindestens der Hälfte der eingezahlten Beiträge entsprechen.

Musterbriefe

Sofern die Ver­si­che­rung Dir zu wenig Geld gezahlt hat, kannst Du die Beträge nachfordern. Nutz dafür unsere Musterbriefe zur:
 

  1. Nachforderung bei Kündigung  
  2. Beitragsfreistellung

Bist Du nicht sicher, ob Du Ansprüche hast, kannst Du Dich an die Verbraucherzentrale Hamburg wenden. Diese prüft gegen eine Gebühr von 85 Euro, ob die Ver­si­che­rung korrekt gerechnet hat.  

Die ver­brau­cher­freund­liche Rechtsprechung des BGH bezieht sich auf Verträge zur kapitalbildenden oder fondsgebundenen Ver­si­che­rung, die zwischen den Jahren 1994 und Ende 2007 abgeschlossen und inzwischen wieder gekündigt wurden. Seit dem Jahr 2008 gilt das neue Ver­si­che­rungsvertragsgesetz (§ 169 VVG), und die Versicherer haben ihre Klauseln in den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen entsprechend angepasst.

Widerruf der Le­bens­ver­si­che­rung

Verträge aus diesen Jahren, die ohne oder mit falscher Widerrufsbelehrung abgeschlossen wurden, können auch heute noch widerrufen werden. Die Ver­si­che­rung muss den Vertrag rückabwickeln.

So hemmst Du die Verjährung

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen der Ver­si­che­rungsnehmer auf Rückzahlung beträgt drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Abwicklung.

Nur innerhalb dieser Frist kannst Du Dein Geld zurückfordern. Sobald Du aber Deine Ansprüche bei der Ver­si­che­rung, vor einem Ver­si­che­rungs­om­buds­mann oder vor Gericht geltend machst, wird die Uhr angehalten (§15 Ver­si­che­rungsvertragsgesetz). Die Verjährung wird, wie die Juristen sagen, gehemmt.

Aber Vorsicht: Solange Du Deine Ansprüche nur gegenüber der Ver­si­che­rung geltend gemacht hast, und die das nicht akzeptiert, tickt die Uhr wieder, sobald Dir das Schreiben der Ver­si­che­rung zugestellt wurde.  

Ein Beispiel: Ein Versicherter hat am 13. März 2013 die Abrechnung für den Rückkaufswert seiner Police inklusive Stornogebühr erhalten. Das ist dann der Ausgangspunkt der Berechnung: Die Verjährung beginnt am Ende des Kalenderjahres also am 31. Dezember 2013 – und läuft dann genau drei Jahre bis Ende 2016.

Hat der Versicherte seinen Anspruch am 2. April 2016 der Ver­si­che­rung zugestellt, und die Ver­si­che­rung reagiert am 2. Mai mit einer Ablehnung, so verlängert sich die Verjährungsfrist um 30 Tage. Sie endet also nicht am 31. Dezember 2016, sondern am 30. Januar 2017.

Autor
Annika Krempel

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