Solidaritätszuschlag Soli verfassungsgemäß! Wer muss ihn 2025 noch zahlen?

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Damit zusammenwächst, was zusammengehört, folgte nach der deutschen Wiedervereinigung das langwierige Projekt Aufbau Ost. Durch den Solidaritätszuschlag, kurz: Soli, unterstützte jeder Steuerzahler diesen Prozess mit. Übrigens auch Ostdeutsche sowie Ausländer, die in Deutschland Einkommensteuer zahlen. Mittlerweile zahlen nur noch relativ wenige den Solidaritätszuschlag.
Am 14. November 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen. Demnach fällt der Soli seit 2021 für rund 90 Prozent der bisherigen Soli-Zahler bei der Einkommensteuer komplett weg. So zum Beispiel im Jahr 2022 für Alleinstehende mit einem Bruttojahresverdienst von bis zu 75.000 Euro. Allerdings bleibt der Soli bei Kapitalerträgen weiterhin bestehen.
Etwa 90 Prozent der Steuerzahlenden sind seit 2021 vom Soli freigestellt. Denn die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Soli anfällt, wurde deutlich erhöht. Bei einem Einzelveranlagten stieg sie 2021 von 972 Euro auf 16.956 Euro; bei einer Zusammenveranlagung von 1.944 Euro auf 33.912 Euro. Diese Zahlen beziehen sich auf die zu zahlende Einkommensteuer.
Diese jährliche Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wurde 2023 auf 17.543 Euro und im Jahr 2024 auf 18.130 Euro angehoben, für Paare entsprechend auf 35.086 Euro und 36.260 Euro. Das heißt zum Beispiel: Beträgt die tarifliche Einkommensteuer 2024 höchstens 18.130 Euro, beziehungsweise 36.260 Euro bei Verheirateten, dann ist kein Soli mehr zu zahlen.
Auch für die folgenden Jahre 2025 und 2026 sind mittlerweile weitere Erhöhungen diese Grenze gesetzlich verankert. Denn trotz des Bruchs der Ampelkoalition im Herbst 2024 wurde das abgespeckte Steuerfortentwicklungsgesetz noch rechtzeitig am 20. Dezember 2024 vom Bundesrat verabschiedet. Die Soli-Grenze steigt demnach für Singles im Jahr 2025 auf 19.950 Euro. Die weitere Werte entnimmst Du der gleich folgenden Tabelle.
Freigrenze Soli | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
Single | 16.956 € | 17.543 € | 18.130 € | 19.950 € | 20.350 € |
Paare | 33.912 € | 35.086 € | 36.260 € | 39.900 € | 40.700 € |
Quelle: Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes, Steuerfortentwicklungsgesetz (Stand: 26. März 2025)
Etwas geringer belastet werden seit 2021 weitere rund 6,5 Prozent der Steuerzahler, nämlich solche mit etwas höheren Einkünften. Dazu zählen laut BMF-Steuerrechner 2025 beispielsweise kinderlose Singles mit einem Bruttojahreseinkommen von rund 84.700 Euro bis 123.000 Euro.
Du bewegst Dich mit Deiner Steuerlast innerhalb einer sogenannten Milderungszone. Diese beginnt ab der Freigrenze und geht im Jahr 2025 bis zu einer Einkommensteuerschuld von 33.760 Euro. Sie verhindert Belastungssprünge. Denn würde die Einkommensteuerschuld nur wenige Euro über der festgelegten Freigrenze liegen, müsste der Steuerzahler sonst den kompletten 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlag zahlen.
Stattdessen wächst der Soli innerhalb der Milderungszone mit steigendem Einkommen bis er schließlich den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht. Im Jahr 2025 sieht das so aus: Ein kinderloser Single hat 90.000 Euro brutto im Jahr. Er zahlt rund 1,2 Prozent Soli von seiner Einkommensteuer. Bei 110.000 Euro sind es schon knapp 4,3 Prozent.
Rund 3,5 Prozent der Steuerzahler müssen den Soli aber auch weiterhin in voller Höhe zahlen. Laut BMF-Steuerrechner war das zum Beispiel der Fall, wenn 2024 das zu versteuernde Einkommen über 106.000 Euro bei Singles beziehungsweise rund 212.000 Euro für Paare liegt.
Wenn der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer abführt, zum Beispiel 15 oder 25 Prozent, dann fällt darauf weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an.
Auch für erfolgreiche Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug. Bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr fällt seit 2023 keine Steuer an, bis 2022 waren es noch 801 Euro. Sobald Deine Kapitalerträge diesen Sparerfreibetrag beziehungsweise den bei der Bank eingereichten Freistellungsbetrag überschreiten, muss die Bank in Deutschland zusätzlich zu den 25 Prozent Abgeltungssteuer auch weiterhin den Solidaritätszuschlag einbehalten. Dieser beträgt 5,5 Prozent der abzuführenden Abgeltungssteuer. Die Bank führt die Steuer anonym an die Finanzverwaltung ab. Die Steuer hat eine abgeltende Wirkung. Das bedeutet, in den meisten Fällen ist bei Kapitalerträgen eine Steuererklärung nicht erforderlich.
Erst wenn Du mit Deiner Steuererklärung eine Anlage KAP abgibst, kann das Finanzamt diese Steuerzahlungen Dir konkret zuordnen. Eventuell zu hohe Abzüge kannst Du auf diesem Weg zurückholen.
Keine Entlastung gibt es auch für Körperschaftsteuerzahler. Eine GmbH oder AG muss 15 Prozent Körperschaftsteuer zahlen. Darauf fällt auch weiterhin der Soli in voller Höhe an.
Doch wie wirkt sich die Abschmelzung des Soli konkret aus? Um die Entlastung genau zu berechnen, kommt es immer auf den Einzelfall an. Maßgebliche Größen sind
Der Steuersoftware-Anbieter Haufe-Lexware hatte vier Beispiele mit den unterschiedlichsten Einkommenshöhen berechnet und in Tabellen dargestellt. Demnach sparte ein kinderloser Lediger mit einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr 893 Euro. Bei 70.000 Euro sank seine Ersparnis auf 710 Euro.
Eine Familie mit zwei Kindern und einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 140.000 Euro sparte 2021 rund 1.840 Euro. Bei einem Einkommen von 300.000 Euro wurde die Familie hingegen nicht entlastet.
Wie viel Soli Du zahlen musst, kannst Du zum Beispiel mit einem Rechner des BMF ermitteln.
Bei Arbeitnehmern führt der Arbeitgeber den Soli zusammen mit der Lohnsteuer ab. Bei sonstigen Bezügen, wie Urlaubsgeld, Jahresboni und Abfindungen, wurde bis Ende 2020 die Freigrenze im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt.
Wegen der deutlich höheren Freigrenze hat sich das seit 2021 geändert. Arbeitgeber müssen auch bei sonstigen Bezügen die jährliche Freigrenze beachten. Für durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer bringt das den Vorteil, dass während des Jahres kein Soli vom Lohn einbehalten wird. Eine Steuererklärung, allein um den abgeführten Solidaritätszuschlag rückerstatten zu lassen, ist dann nicht nötig (§ 3 Absatz 4a Solidaritätszuschlaggesetz 1995).
Seit mehr als 20 Jahren wurde gegen den Soli geklagt. Mehrfach musste sich sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Thema beschäftigen. Für das Veranlagungsjahr 2002 gab es die erste Verfassungsbeschwerde, die jedoch nicht erfolgreich war. Es folgten weitere Klagen, die aber bisher allesamt erfolglos geblieben sind.
2020 hatten sechs Bundesabgeordnete der FDP vor dem BVerfG gegen die Beibehaltung des Soli geklagt. Die Politiker hatten das vor allem damit begründet, dass der Solidarpakt II Ende 2019 ausgelaufen war. Anfang März 2024 ließ Deutschlands höchstes Gericht dann verlauten, dass darüber noch in diesem Jahr entschieden werden soll. Das hat zwar nicht geklappt, aber die mündliche Verhandlung hat schon am 12. November 2024 stattgefunden.
Am 26. März 2025 war es dann soweit: Das BVerfG wies die Klage der sechs Politiker ab. Der Soli ist damit auch ab dem Jahr 2020 verfassungsgemäß (Az. 2 BvR 1505/20).
Das dürfte zu großer Erleichterung bei der kommenden Bundesregierung führen. Denn wenn das Gericht festgestellt hätte, dass der Soli seit 2020 durchgehend verfassungswidrig gewesen wäre, hätte der Bund ein riesiges Haushaltsloch gehabt. Denn die Einnahmen aus dem Soli beliefen sich von 2020 bis 2024 auf geschätzte 66 Milliarden Euro. Geld, das der Fiskus an Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zurückzahlen hätte müssen.
Wir werden hier nicht alle Urteile nennen, das letzte wichtige vor der Entscheidung des BVerfG vom 26. März 2025 kam vom Bundesfinanzhof (BFH). Er entschied, dass der Soli für die Jahre 1999 bis 2002 verfassungsgemäß war (Urteil vom 20. Februar 2024, Az. IX R 27/23).
Das Finanzgericht Niedersachsen hielt den Soli sogar aus doppelter Hinsicht für verfassungswidrig: Zum einen sei er als Finanzierungsquelle in Notlagen zeitlich begrenzt, zum anderen verstoße er gegen den im Artikel 3 des Grundgesetzes festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatz.
Denn es gibt vergleichbare Sachverhalte, bei denen eine unterschiedliche Zahllast herauskommt. Dies hängt mit Anrechnungsvorschriften bei ausländischen Einkünften zusammen. So muss ein Arbeitnehmer, der nur in Deutschland lebt und arbeitet, einen höheren Solidaritätszuschlag zahlen, als wenn er bei sonst gleichen Verhältnissen als Grenzgänger tätig wäre, also im Ausland arbeiten würde. Das Bundesverfassungsgericht entschied aber, dass die Klage unzulässig ist (7. Juni 2023, Az. 2 BvL 6/14).
Einige Politiker und Verbände forderten dennoch, dass der Soli bis Ende 2019 abgeschafft werden sollte. Die beschlossene Soli-Reform sieht jedoch nur eine Teilabschaffung vor, die erst seit 2021 greift. Vor allem besserverdienende Steuerzahler und viele mittelständische Unternehmen müssen ihn wohl dauerhaft weiterzahlen. Ob der Soli im Jahr 2020 noch verlangt werden darf, ließ ein Ehepaar mithilfe des Bundes der Steuerzahler gerichtlich prüfen. Das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 1098/19) hatte die Klage abgewiesen, aber die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Der BFH entschied dann in seinem Urteil vom 17. Januar 2023, dass der Soli 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war (Az. IX R 15/20). Das bedeutet immerhin auch, dass der Zuschlag nicht in alle Ewigkeit weiter erhoben werden kann. Beim Soli handele es sich 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe, so das Gericht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei deshalb nicht geboten. Die Kläger können aber trotzdem noch den Gang zum Bundesverfassungsgericht antreten.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 4. Januar 2021 die Finanzämter dazu verpflichtet, den bisherigen Vorläufigkeitsvermerk in Steuerbescheiden zu erweitern. Er umfasst dann ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auch die Frage, ob die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 verfassungsgemäß ist.
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Quelle: Statistisches Bundesamt (Stand: 28. Februar 2025)
Du siehst, dass der Bund seit 2021 zwar deutlich weniger Einnahmen mit dem Solidaritätszuschlag erzielt. Es sind aber immer noch zwischen elf und zwölf Milliarden Euro im Jahr. In den Jahren 2020 bis 2023 belaufen sich die Einnahmen insgesamt schon auf rund 54 Milliarden Euro. Schätzt man die Soli-Einnahmen 2024 wie in den beiden Vorjahren auf rund zwölf Milliarden Euro, ergibt sich die eben genannte Schätzung von 66 Milliarden Euro für die vergangenen fünf Jahre 2020 bis 2024.
Das ist die gute Nachricht: Du kannst Dich im Prinzip zurücklehnen. Da die Steuerbescheide der betreffenden Jahre einen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich des Solis haben, würdest Du den gezahlten Soli automatisch zurückbekommen. Immer vorausgesetzt, das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass der Soli seit 2020 nicht verfassungskonform ist.
Auf Deinem Steuerbescheid ist die Höhe des Solidaritätszuschlags in einer eigenen Rubrik ausgewiesen. Ähnlich wie die Kirchensteuer wird er per Einkommensteuerbescheid direkt vom Finanzamt ermittelt und bei Vorliegen eines Lastschriftmandats auch vom Amt einbehalten. Anders als die Kirchensteuer kannst Du den Solidaritätszuschlag jedoch nicht von der Steuer absetzen.
Falls Du einen Kinderfreibetrag geltend machen kannst, wird dieser auf den Soli angerechnet. Das heißt: Die Bemessungsgrundlage sinkt, auf deren Basis das Finanzamt die Höhe des zu zahlenden Soli berechnet.
Aus diesem Grund konnten Eltern einige Jahre auf den positiven Ausgang eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht hoffen. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen war der Auffassung, dass der Kinderfreibetrag mindestens seit 2014 zu niedrig ist und zudem auch falsch berechnet wird (Beschluss vom 2. Dezember 2016, Az. 7 K 83/16).
Doch die Hoffnung war vergebens, denn am 5. September 2024 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Vorlage des FG Niedersachsen unzulässig ist (Az. 2 BvL 3/17). Damit ist endgültig klar, dass Steuerzahler mit einem Kinderfreibetrag nicht von einer nachträglichen Änderung beim Kinderfreibetrag profitieren würden.
Du bist an dieser Stelle auf dem aktuellen Stand zum Thema Soli. In den folgenden Kapiteln geht es um den Solidaritätszuschlag an sich und welche Auswirkungen dieser vor 2021 hatte.
Tatsächlich wurde der Soli 1991 zunächst nur für ein Jahr eingeführt, um einmalige Zusatzausgaben des Staates zu finanzieren. Dazu gehörten eine Beteiligung an den Kosten des zweiten Golfkriegs und die Förderung von Staaten in Mittel- und Osteuropa. Die Höhe des Zuschlags lag damals bei 7,5 Prozent der Einkommensteuer.
In den folgenden drei Jahren wurde diese Ergänzungsabgabe ausgesetzt. Doch seit 1995 erhebt sie der Fiskus als unbefristeten Aufschlag auf die zu zahlende Einkommensteuer. Begründet hat er die Wiedereinführung mit den dauerhaften Lasten für die Wiedervereinigung Deutschlands.
2019 erzielte der Bund damit 19,6 Milliarden Euro, die ihm allein zustehen und die er verwenden darf, wie er will. Steuern dienen allgemein der Staatsfinanzierung und sind nie zweckgebunden.
In der politischen Diskussion wurde der Soli häufig gemeinsam mit dem Solidarpakt genannt, als finanzielle Unterstützung für die neuen Bundesländer. Mit dem Solidarpakt einigten sich Bund und Länder, die neuen Bundesländer im Rahmen des Länderfinanzausgleichs besonders zu unterstützen, um das wirtschaftliche Niveau von Ost- und Westdeutschland anzunähern. Im Gegensatz zum Solidarpakt II, der Ende 2019 auslaufen wird, ist der Solidaritätszuschlag zeitlich unbefristet.
Viele Steuerexperten fordern immer wieder eine baldige endgültige Abschaffung des Soli. Wenn die Politik Besserverdienende höher belasten möchte, dann könnte sie dies durch eine Erhöhung des progressiven Einkommensteuertarifs systematischer erreichen und dennoch die erhofften Einnahmen sichern.
Den Soli zahlte bis 2020 grundsätzlich jeder Steuerzahler in Deutschland als Zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Bemessungsgrundlage war also die zu zahlende Steuer, der Soli kommt noch oben drauf.
Juristische Personen, dazu zählen Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften sowie Vereine, zahlten und zahlen ihn auf ihre Körperschaftsteuer.
Thomas ist ledig, angestellt und hat keine Kinder. Er verdient 2.000 Euro brutto im Monat. Thomas ist konfessionslos, gesetzlich krankenversichert und zahlt dort einen Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent. Sein Arbeitgeber führt am Monatsende für ihn 180,41 Euro Lohnsteuer ans Finanzamt ab. Der Solidaritätszuschlag ist eine sogenannte Ergänzungsabgabe. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss 5,5 Prozent des Lohnsteuerbetrags noch zusätzlich als Soli bezahlen.
Diesen Betrag führt der Arbeitgeber ebenfalls für den Mitarbeiter ab. Im konkreten Beispiel sind dies: 180,41 Euro x 5,5 Prozent = 9,92 Euro monatlich. Gerechnet haben wir mit dem Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums.
Geringverdiener sind generell über den Grundfreibetrag von der Einkommensteuer befreit. Doch auch Geringverdiener mit einer Einkommensteuer bis 972 Euro (Freigrenze) mussten bis 2020 keinen Soli-Zuschlag zahlen. Ab einem Steuerbetrag von 973 Euro stieg der Solidaritätszuschlag schrittweise an. Erst wer 1.340 Euro Einkommensteuer im Jahr zahlte, musste auch den vollen Soli in Höhe von 5,5 Prozent zahlen. Für zusammenveranlagte Ehepaare galt der jeweils doppelte Wert von 1.944 Euro als Freigrenze und 2.680 Euro für den vollen Soli. Diese Steuerentlastung für Geringverdiener blieb seit ihrer Einführung 1995 bis 2020 konstant.
Thomas aus dem obigen Beispiel von 2019 geht in Teilzeit und verdient daraufhin nur noch 1.540 Euro brutto im Monat. In Steuerklasse 1 zahlt er daher 80,08 Euro Lohnsteuer im Monat, also 960,96 Euro im Jahr. Er liegt damit unterhalb der Freigrenze von 972 Euro im Jahr und muss keinen Soli-Zuschlag zahlen.
Hätte er aber 1.700 Euro Einkommen pro Monat, wären es 116,33 Euro Lohnsteuer monatlich und er hätte die vollen 5,5 Prozent Zuschlag in Höhe von 6,39 Euro oben drauf rechnen müssen. Seine Jahressteuerlast betrüge 1.395,96 Euro Lohnsteuer plus 76,68 Euro Soli, insgesamt 1.472,64 Euro.
Bei einem monatlichen Lohn zwischen 1.540 und 1.700 Euro (Milderungszone) stieg der Soli-Zuschlag bis 2020 schrittweise auf die vollen 5,5 Prozent. Beispiel: Bei 1.600 Euro Gehalt waren auf 93,50 Euro Lohnsteuer nur 2,50 Euro Soli fällig. Das sind knapp 2,7 Prozent als Zuschlag.
Falls Du den Solidaritätszuschlag für Deinen individuellen Fall berechnen willst, kannst Du dazu den kostenlosen Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums nutzen.
Seit 2021 müssen nur noch rund 10 Prozent der Einkommensteuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen. Auf die Kapitalertragssteuer kommen aber weiterhin generell 5,5 Prozent oben drauf.
Du musst nur Soli zahlen, wenn Du 2025 mehr als 19.950 Euro Einkommensteuer zu zahlen hast. Bei Ehepaaren ist es der doppelte Betrag, also 39.900 Euro.
Du musst nur Soli zahlen, wenn Du 2024 mehr als 18.130 Euro Einkommensteuer zu zahlen hast. Bei Ehepaaren ist es der doppelte Betrag, also 36.260 Euro.
Du zahlst den Solidaritätszuschlag erst ab einer bestimmten Höhe Deiner Einkommensteuer. Im Jahr 2022 waren das 16.596 Euro, 2023 dann 17.543 Euro, 2024 18.130 Euro und 2025 sind es 19.950 Euro. Für gemeinsam veranlagte Paare sind es die doppelten Werte.
Leider nein! Wenn Du Kapitalerträge versteuern musst, weil Du mehr davon hast als der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, zahltst Du 5,5 Prozent Deiner Kapitalertragssteuer als Soli zusätzlich.
Ja, das haben die Gerichte immer wieder bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 26. März 2025, dass der Soli auch ab 2020 verfassungsgemäß ist.
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