Verbindliche Auskunft Frag das Finanzamt - Du hast ein Recht darauf
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Zwar dürfte eine verbindliche Auskunft größtenteils Unternehmen betreffen, aber auch Privatpersonen können Projekte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen haben. Genannt sei als Beispiel, wenn eine Frau einen Arbeitstvertrag mit ihrem Ehemann abschließen will. Der Vorteil der verbindlichen Auskunft: An ihren Inhalt ist das Finanzamt später bei der steuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes gebunden. Während früher eine derartige Auskunft nur selten und dann auch eher allgemein gegeben wurde, besteht mittlerweile ein Rechtsanspruch. Geregelt ist die verbindliche Auskunft in Paragraf 89 Abgabenordnung (AO).
Bevor Du drüber nachdenkst, einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen, solltest Du wissen, welche Kosten auf Dich zukommen.
Prinizpiell gilt: Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für Dich hat. Deshalb solltest Du diesen sogenannten Gegenstandswert sowie die Grundlagen für die Ermittlung dieses Wertes im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beschreiben. Wenn Du keinen Hinweis zum Gegenstandswert machst, ist er durch die Finanzbehörde zu schätzen. Sofern der Wert durch eine Schätzung nicht bestimmbar ist, richtet sich die Gebühr nach dem Zeitwert.
Hier ist zu unterscheiden, ob es einen Gegenstandswert gibt oder sich dieser schätzen lässt - oder eben nicht.
Die Gebühr soll vermeiden, dass im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts die Finanzämter mit Anfragen „zugeschüttet“ werden. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit hat, bleiben weiterhin gebührenfrei.
Die steuerliche Auskunftsgebühr musst Du vorab zahlen, innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Finanzamt.
Achtung: Ziehst Du Deinen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Erteilung dieser Auskunft zurück, musst Du trotzdem zahlen. Allerdings kann die Gebühr ermäßigt werden, was im Ermessen des Finanzamts liegt. Im Gesetz heißt es dazu: „Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.“ (§ 89 Abs. 7 AO)
Wir zeigen Dir jetzt die fünf wichtigsten Punkte für den Antrag auf verbindliche Auskunft. Bedenke aber vorab, dass das Erstellen des Antrags in der Regel steuerliche Kenntnisse voraussetzt. Wende Dich im Zweifel also an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin - wofür allerdings auch eine Gebühr fällig wird.
Zuständig für das Auskunftsersuchen ist das Wohnsitz- oder Betriebsstättenfinanzamt. Antragsteller ohne zuständiges Finanzamt, zum Beispiel ausländische Investoren, können sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Deren Auskunft ist dann für das später zuständige Finanzamt verbindlich.
Im nächsten und abschließenden Kapitel erfährst Du noch etwas über die rechtlichen Hintergründe.
Das Finanzamt ist nach Treu und Glauben an die erteilte Auskunft gebunden, auch wenn die Auskunft gegen steuerliche Vorschriften verstoßen sollte. Der in der Antragstellung geschilderte Sachverhalt ist tatsächlich so umzusetzen, wie er im Antrag beschrieben wurde. Ist dieser Sachverhalt noch nicht umgesetzt worden, kann das Finanzamt die erteilte Auskunft widerrufen beziehungsweise die eigene Rechtsauffassung ändern.
Eine negative Auskunft vom Finanzamt ist nicht bindend, wenn die Auskunft falsch ist. Es gilt die zutreffende und richtige Auslegung von Steuergesetzen. Die Auskunft vom Finanzamt muss von einem Beamten unterschrieben sein, der zur Vertretung des Finanzamtes und zur Zeichnung berechtigt ist. In der Regel handelt es sich hierbei um die zuständige Sachgebietsleiterin oder manchmal auch den Amtsvorsteher.
Nach dem BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 (Az. IX R 11/11) hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt.
Die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu unterstützen. Sie bezweckt insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Als solche hat sie lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das Finanzamt für richtig hält. Ein Ermessen steht dem Finanzamt nicht zu.
Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kann insbesondere gerichtlich nicht umfassend überprüft werden. Das ist auch nicht erforderlich, denn eine verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist. Die rechtliche Einordnung des zu beurteilenden Sachverhalts muss aber in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein.
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