Grundrente Wer die Grundrente bekommt und wie hoch sie ausfällt

Jan Scharpenberg
Finanztip-Experte für Rente

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grundrente ist keine eigene Rentenart. Es ist ein Zuschlag auf Deine Rente.

  • Mit dem Grundrentenzuschlag soll die lebenslange Arbeit von Menschen honoriert werden, die wenig verdient haben.

  • Der Grundrentenzuschlag wurde rückwirkend zu 2021 steuerfrei gestellt.

So gehst Du vor

  • Du musst die Grundrente nicht beantragen.

  • Du kannst die Grundrente aber mit einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung erhöhen.

  • Dafür benutzt Du am besten eine Steuersoftware. Wir empfehlen als Alleskönner Wiso Steuer 2023. Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App wie Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an.

Eine niedrige Rente im Ruhestand kann viele Gründe haben. Vielleicht hast Du ein Familienmitglied pflegen müssen oder die Kinder erzogen? Die Zeit, um nebenbei noch zu arbeiten, hat gefehlt. Vielleicht hat sich auch Deine jahrelange Arbeit im Niedriglohnsektor nicht ausgezahlt? Altersarmut kommt nicht selten unverschuldet daher.

Die Bundesregierung hat 2021 die Grundrente, genauer gesagt den Grundrentenzuschlag, eingeführt. Denn es ist keine eigene Rentenart, sondern ein Zuschlag auf Deine Rente. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) werden derzeit rund 1,1 Millionen Grundrentenzuschläge gezahlt. Im Schnitt beträgt der Zuschlag 86 Euro pro Monat, also mehr als 1.000 Euro pro Jahr.

Solltest Du Dich fragen, ob auch Dir ein Grundrentenzuschlag zustehen wird und wie hoch dieser ausfallen wird, findest Du in diesem Ratgeber Antworten. Außerdem erfährst Du, wie Du Deine Grundrente erhöhen kannst, indem Du eine Steu­er­er­klä­rung abgibst.

Warum wurde die Grundrente eingeführt?

Die Lebensleistung soll anerkannt werden. Es ist unfair, dass jemand, der ein Leben lang gearbeitet hat, am Ende über die Grundsicherung genauso viel Geld bekommt, wie jemand, der nicht gearbeitet hat. Das war die Idee hinter der Einführung der Grundrente.

Auch wenn diese Idee einleuchtend ist: Um ihre Umsetzung wurde in der Großen Koalition und den entsprechenden Verbänden lange gestritten.

Wie verhindert man, dass die Grundrente auch an Menschen fließt, die sie vielleicht gar nicht nötig haben? Die Zahnarztgattin im Eigenheim, die Kinder großgezogen hat, deswegen aber keineswegs von Altersarmut durch eine zu kleine Rente bedroht ist, wurde gerne bemüht. Die Kritik, dass die Grundrente nicht bei den Richtigen ankommt, hält bis heute an.

Zwischen SPD und CDU sorgte das Thema für ordentlich Zoff. Nach kurzfristig abgesagten Spitzentreffen und Vorwürfen von „parteipolitischer Dummheit“ fanden SPD und CDU kurz vor dem Scheitern der Koalition doch noch eine Lösung. Eine aufwendige Bedürftigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Grundrente wurde nicht eingeführt. Dennoch werden die Einkommen geprüft – und zwar automatisch.

Wann kommt die Auszahlung der Grundrente?

Für Rentner ist es positiv, dass sie keine Bedürftigkeitsprüfung beantragen und überstehen müssen. Für die Ren­ten­ver­si­che­rung und die Finanzämter bedeutet das allerdings eine Mammutaufgabe. Rund 26 Millionen Rentenkonten mussten insgesamt gesichtet und das Einkommen der Kontoinhaber überprüft werden. Diese Prüfung ist mittlerweile weitestgehend abgeschlossen, bei Neu-Rentnern wird der Anspruch inzwischen automatisch geprüft.

Sollte Dir ein Grundrentenzuschlag zustehen, aber Deine Überprüfung noch nicht abgeschlossen sein – zum Beispiel weil die Rente ins Ausland überwiesen werden soll –, brauchst Du keine Sorgen haben. Dein Geld ist nicht weg. Deine Ansprüche werden, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, rückwirkend an Dich ausgezahlt. Die Summe Deiner zurückliegenden Ansprüche fließt laut Ren­ten­ver­si­che­rung als Einmalzahlung auf Dein Konto.

Musst Du die Grundrente beantragen?

Da die Überprüfung automatisch geschieht, musst Du Deine Grundrente nicht beantragen. Sollte bei Dir ein Anspruch bestehen, bekommst Du dies von der Ren­ten­ver­si­che­rung in einem Rentenbescheid mitgeteilt. Auch die Auszahlung beginnt dann automatisch.

Wer keinen Anspruch hat, bekommt das nicht gesondert mitgeteilt. Wenn Du sicher gehen willst, kannst Du einen Antrag bei Deinem regionalen Ren­ten­ver­si­che­rungsträger auf Überprüfung stellen. Dafür musst Du – wie bei der automatischen Überprüfung auch – Deine Einkünfte und falls vorhanden die Einkünfte Deines Partners oder Deiner Partnerin offenlegen. Tust Du das nicht, kann Dir auch kein Grundrentenzuschlag gewährt werden.

Wer bekommt die Grundrente?

Vielleicht kannst Du Dir ja Deinen Überprüfungsantrag sparen, wenn Du die nächsten Zeilen gelesen hast. Vorneweg: Die Grundrente ist keine neue Rente, die Du zusätzlich beziehst, sondern ein Aufschlag auf Deine bisherige Rente. Die Grundrente ist nicht zu verwechseln mit einer Mindestrente. So etwas gibt es im deutschen Rentensystem nicht.

Auf den Grundrentenzuschlag hast Du unabhängig von der Art Deiner Rente Anspruch. Es ist also egal, ob Du eine Altersrente, eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te oder Hinterbliebenenrente beziehst.

Allerdings gibt es zwei wichtige Voraussetzungen in Bezug auf die Höhe Deines Gehalts und Deine Zeit in der Ren­ten­ver­si­che­rung, die Du für die Grundrente erfüllen musst.

Bedingung 1: Die Grundrentenzeit

Bevor Du eine Rente von der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung bekommst, musst Du eine Mindestversicherungszeit erfüllen – das gilt auch für die Grundrente. Gemeint ist ein Mindestmaß an Zeit, in der Du Mitglied der Ren­ten­ver­si­che­rung warst.

Für die Grundrente nennt sich dieser Mindestzeitraum Grundrentenzeit und liegt laut Paragraf 76G des SGB VI bei mindestens 33 Jahren. Vorsicht: Es gibt Phasen in Deinem Leben, in denen Du zwar rentenversichert warst, die aber nicht zur Grundrentenzeit gehören. Dazu zählen:

  • Zeiten, in denen Du Arbeistlosen- oder Bürgergeld bezogen hast;

  • Zeiten, in denen Du zur Schule gegangen bist oder studiert hast;

  • Schwangerschaftszeiten;

  • Zeiten, die Dir aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zugeschrieben wurden;

  • Zurechnungszeiten aus der Erwerbsminderungs-, oder Hinterbliebenenrente;

  • Monate, für die Du freiwillige Beiträge gezahlt hast;

  • Monate, für die Du nach Renteneintritt noch Beiträge gezahlt hast;

  • Zeiten im Minijob, während derer Du Dich von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht hast befreien lassen. 

Neben der Grundrentenzeit gibt es zudem noch die Grundrentenbewertungszeit. Das ist ein kleiner, aber wichtiger Unterschied. Hast Du die Grundrentenzeit von 33 Jahren erfüllt, entscheidet Dein Verdienst in jedem einzelnen Monat Deiner Grundrentenzeit, ob dieser Monat in die Berechnung der Höhe Deiner Grundrente mit einfließt oder nicht.

Bedingung 2: Welche Arbeitsmonate zählen für die Berechnung der Grundrente?

Damit keine Verwirrung aufkommt: Ob Deine Arbeitszeit als Mindestversicherungs- also Grundrentenzeit für den Anspruch auf Grundrente angerechnet wird, ist unabhängig von der Höhe Deines Gehalts. Ob Du wirklich einen Grundrentenzuschlag bekommst und wie hoch dieser ausfällt, hängt aber durchaus von Deinem Lohn ab.

Einfach gesagt, darfst Du brutto für die Grundrente nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig verdienen, damit der Monat in die Berechnung mit einfließt. Wenn Du Ober- und Untergrenze eingehalten hast, zählt diese Arbeitszeit als sogenannte Grundrentenbewertungszeit. 

Die Untergrenze liegt bei 30 Prozent des Brutto-Durchschnittsgehalts aller gesetzlich Rentenversicherten. Dieses Durch­schnitts­ge­halt wird jährlich angepasst. Im aktuellen Jahr liegt es vorläufig bei monatlich rund 3.780 Euro. Monate, in denen Du dementsprechend weniger als 1.134 Euro verdient hast, werden bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags außer Acht gelassen. So soll verhindert werden, dass eine kurze Zeit, in der Du deutlich weniger verdient hast, Deine Grundrente nach unten zieht. Ein Minijob ist dafür ein klassisches Beispiel.

Damit ein Monat für die Grundrentenberechnung zählt, darfst Du zudem höchstens 80 Prozent des Durchschnittseinkommens verdienen. Die Grenze liegt im aktuellen Jahr bei 3.024 Euro. 

Wie wird die Grundrente berechnet?

Die Berechnung ist der komplizierteste Teil beim Thema Grundrente. Aber keine Sorge, mit unserer Hilfe blickst Du da durch.

Zunächst einmal musst Du wissen, dass sie nicht einfach als Prozentsatz auf Deine Rente aufgeschlagen wird. Die Ren­ten­ver­si­che­rung wertet vielmehr das unterdurchschnittliche Gehalt auf, das Du als Betroffener verdient hast. Das geschieht über die Entgeltpunkte (Rentenpunkte). Diese Entgeltpunkte haben einen Wert, aus dem sich Deine spätere Rente berechnet.

Entgeltpunkte sammelst Du entsprechend der Höhe Deines Gehalts. Verdienst Du im Jahr so viel wie der Durchschnitt, gibt es genau einen Entgeltpunkt. Verdienst Du weniger, bekommst Du auch prozentual weniger Entgeltpunkte. Bei der Untergrenze für den Grundrentenzuschlag von 30 Prozent wandern beispielsweise 0,3 Entgeltpunkte auf Dein Rentenkonto. Dadurch, dass Du mehr Entgeltpunkte auf Deinem Rentenkonto hast, bekommst Du später auch mehr Rente.

Die Rentenversichersicherung schaut sich all Deine Grundrentenzeiten an und berechnet aus den Jahren, in denen Du die Gehaltsgrenzen eingehalten hast - und die damit zur Grundrentenbewertungszeit zählen - Deinen persönlichen Jahresdurchschnitt gesammelter Entgeltpunkte.

Ein Beispiel

Bärbel hat 30 Jahre als Friseurin gearbeitet und weil der Rücken irgendwann nicht mehr mitgespielt hat, danach noch einmal fünf Jahre in einem weniger anstrengenden Minijob. Sie war in dieser Zeit immer sozialversicherungspflichtig angestellt und hat deswegen 35 Jahre Grundrentenzeiten gesammelt. Die erste Bedingung für einen Grundrentenzuschlag ist erfüllt.

In ihrer Zeit als Friseurin hat Bärbel immer ein Gehalt verdient, dass zwischen der Ober- und Untergrenze für die Grundrente lag. Im Schnitt waren es 1.890 Euro brutto im Monat. Das ist ziemlich genau die Hälfte des Durchschnittseinkommens. Diese Zeit zählt zur Grundrentenbewertungszeit. Bärbel hat demnach im Schnitt 0,5 Entgeltpunkte im Jahr für ihr Rentenkonto gesammelt.

In den fünf Jahren Minijob hat sie die Gehalts-Untergrenze unterschritten. Diese Zeit zählt nicht zur Grundrentenbewertungszeit. Dementsprechend werden die gesammelten Entgeltpunkte aus diesem Zeitraum nicht in den Durchschnitt für die Grundrente einberechnet.

Wie hoch ist der Grundrentenzuschlag?

Aus dem Schnitt Deiner Rentenpunkte berechnet die Ren­ten­ver­si­che­rung nun, wie viel Entgeltpunkte mehr Dir zustehen und um wieviel Deine Entgeltpunkte aufgewertet werden. Diese Aufwertung ist die Berechnungsgrundlage für Deinen Grundrentenzuschlag und ist abhängig davon, wie viel generelle Grundrentenzeit Du gesammelt hast. Danach bemisst sich der sogenannte individuelle Höchstbetrag, bis zu dem Deine Eltgeltpunkte aufgewertet werden. Du bekommst aber nur die Entgeltpunkte aus den Jahren aufgewertet, die zur Grundrentenbewertungszeit zählen.

Hast Du die Mindest-Grundrentenzeit von 33 Jahren erreicht, wird Dein Entgeltpunkteschnitt auf 0,4 Entgeltpunkte pro Jahr Grundrentenbewertungszeit erhöht. Hast Du 35 Jahre Grundrentenzeiten gesammelt, bekommst Du die maximale Aufwertung auf einen Schnitt von 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr.

Für jeden Monat jenseits der Mindest-Grundrentenzeit von 33 Jahren gibt es gestaffelt einen besseren individuellen Höchstbetrag. In unserer Tabelle kannst Du nachschauen, wie hoch er bei welcher Grundrentenzeit ausfällt.

Individueller Höchstbetrag nach Grundrentenzeiten

Grundrentenzeitindividueller Höchstbetrag1
33 Jahre0,4 Entgeltpunkte 
33 Jahre und 3 Monate0,45 Entgeltpunkte 
33 Jahre und 6 Monate0,5 Entgeltpunkte 
33 Jahre und 9 Monate0,55 Entgeltpunkte
34 Jahre0,6 Entgeltpunkte
34 Jahre 3 Monate0,65 Entgeltpunkte
34 Jahre 6 Monate0,7 Entgeltpunkte
34 Jahre 9 Monate0,75 Entgeltpunkte
35 Jahre und mehr0,8 Entgeltpunkte

1 Zahl der Entgeltpunkte gerundet
Quelle: Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung, eigene Berechnungen (Stand: 2023)

Für jeden Monat mehr Grundrentenzeit verschiebt sich Dein individueller Höchstbetrag um rund 0,01667 Entgeltpunkte nach oben.

Um herauszufinden, wie viel die Aufwertung, also Dein Grundrentenzuschlag wert ist, musst Du auf die Differenz zwischen Deinem individuellen Höchstbetrag und Deinem bisherigen Schnitt an verdienten Entgeltpunkten in der Grundrentenbewertungszeit schauen.

Beispielrechnung für einen Grundrentenzuschlag 

Bärbel aus unserem Beispiel hat durch ihren Job als Friseurin einen Entgeltschnitt von 0,5 erreicht. Da sie 35 Jahren Grundrentenzeit vorweisen kann, wird ihr Schnitt auf den Höchstbetrag von 0,8 Entgeltpunkten angehoben. Die Differenz beträgt 0,3 Entgeltpunkte. Davon werden noch 12,5 Prozent abgezogen. Denn aufgewertete Entgeltpunkte sollen aus Sicht des Gesetzgebers nicht so viel wert sein wie „normal“ verdiente.

Bärbel bekommt dementsprechend für jedes ihrer 30 Jahre Grundrentenbewertungszeit rund 0,26 Entgeltpunkte gutgeschrieben (Berechnung: 0,3 x (1 - 0,125)). Das ergibt über 30 Jahre insgesamt ca. 7,8 Entgeltpunkte.

Seit der Rentenerhöhung zum 1. Juli ist ein Entgeltpunkt bundeseinheitlich 39,32 Euro wert. Die Entgeltpunkte multiplizierst Du mit diesem Wert. Bärbels Grundrentenzuschlag beträgt demnach rund 307 Euro im Monat.

Wann der Grundrentenzuschlag bei Null liegt

Es kann auch vorkommen, dass Du alle Anforderungen für einen Grundrentenzuschlag erfüllst, der Zuschlag aber 0 Euro beträgt. Nämlich dann, wenn Du zwar im Schnitt wenig Entgeltpunkte verdient hast, der Schnitt aber trotzdem noch über Deinem individuellen Höchstbetrag liegt.

Das wäre der Fall, wenn Bärbel, unsere Beispiel-Rentnerin, statt 35 Jahren nur 33 Jahre Grundrentenzeit gesammelt hätte. Sie hätte damit nur Anspruch auf eine Aufwertung auf 0,4 Entgeltpunkte. Da Bärbel aber schon mit ihrem Arbeitslohn 0,5 Entgeltpunkte pro Jahr gesammelt hat, bekommt sie in diesem Fall keine Aufwertung und daher auch keinen Grundrentenzuschlag.

Wie hoch sind die Einkommensgrenzen für die Grundrente?

Wenn Du aufgrund einer Aufwertung Deiner Entgeltpunkte prinzipiell Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag hättest, kommt die Überprüfung Deines Einkommens ins Spiel. Damit ist in diesem Fall die Höhe Deines zu versteuernden Einkommens (zvE) gemeint. Davon hängt ab, ob Du Deinen errechneten Grundrentenzuschlag überhaupt bekommst bzw. wie viel davon Du behalten darfst.

Wenn Du als alleinstehender Rentner abseits des Grundrentenzuschlags dieses Jahr ein zvE von bis zu 1.375 Euro, wird dein Einkommen nicht angerechnet. Liegt es bei mehr als 1.375 Euro im Monat, werden von jedem Euro darüber 60 Prozent von Deinem Grundrentenzuschlag abgezogen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften liegt die gemeinsame Einkommensgrenze bei 2.145 Euro (vgl. BMAS, FAQ zu Grundrente).

Beträgt Dein zvE abseits des Grundrentenzuschlags mehr als 1.759 Euro als alleinstehender Rentner, wird jeder Euro darüber zu 100 Prozent abgezogen. Die Einkommensgrenze für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften liegt in diesem Fall bei 2.530 Euro.

Beispiel für die Kürzung der Grundrente

Bärbel bekommt ohne ihren Grundrentenzuschlag eine monatliche Rente von rund 700 Euro. Bärbels Mann Justus hat eine Rente von 1.700 Euro im Monat. Aufgrund weiterer Einnahmen aus Miete und Kapitalerträgen kommen die beiden auf ein zvE von 2.300 Euro im Monat und liegen damit 155 Euro über der ersten Einkommensgrenze. Bärbels Grundrentenzuschlag in Höhe von 307 Euro wird um 93 Euro gekürzt (60 Prozent von 155 Euro) und liegt dementsprechend bei 214 Euro.

Die Einkommensgrenzen sind nach Paragraf 97a SGB VI an den Rentenwert gekoppelt. Der Stichtag für mögliche Änderungen des Rentenwerts ist immer der 1. Juli. Die Einkommensgrenzen für die Grundrenten ändern sich jedoch immer erst zum Jahreswechsel. Das Finanzamt prüft Dein Einkommen ebenfalls jährlich.

Welches Einkommen wird für die Grundrente geprüft?

Grundlage für die Berechnung ist Dein zu versteuerndes Einkommen. Du ermittelst es, indem Du als erstes von Deiner Bruttorente den Rentenfreibetrag abziehst. Hinzurechnen musst Du Du Einkommen aus anderen Renten, z.B. eine Riester-Rente, ebenso wie Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Kapiteleinkünfte oberhalb des Sparer-Pauschbetrags und Gehalt als Angestellter. Eine Ausnahme bilden Einkünfte aus einem Minijob. Diese sind für Dich steuerfrei.

Von diesem Wert ziehst Du anschließend die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le oder - wenn höher - Deine realen Werbungskosten ab. Ebenfalls subtrahieren kannst Du geleistete Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung, Pfle­ge­ver­si­che­rung) sowie Sonderausgaben und außergewöhliche Belastungen. Am Ende dieses Prozesses steht dein zvE.

Du kannst Dir als Faustregel merken: Einnahmen, die steuerfrei sind, werden nicht auf die Grundrente angerechnet. Dazu zählen eine ganze Menge Sozialleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Wohngeld. Der Grundrentenzuschlag selbst wurde rückwirkend steuerfrei gestellt und zählt damit auch nicht zum Einkommen. Der Wert einer selbst genutzten Immobilie wird ebenfalls nicht auf die Grundrente angerechnet.

Grundlage der Überprüfung ist übrigens nicht das aktuelle zvE oder das aus dem vorangegangenen Jahr. Das Finanzamt überprüft stattdessen Dein zvE aus dem vorletzten Jahr. Sollte das nicht vorliegen, geht das Finanzamt sogar noch ein Jahr weiter zurück. Wenn Du einmal selbst überprüfen willst, wie hoch Dein zvE ist, kannst Du dafür den interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums nutzen.

Wie erhöhst Du mit der Steu­er­er­klä­rung die Grundrente?

Wenn das Finanzamt für die Grundrente Dein zvE prüft, dann ist die Schlussfolgerung daraus:

Du kannst Deinen Grundrentenzuschlag erhöhen, indem Du in einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung so viele Ausgaben wie möglich geltend machst und es schaffst, Dein zu versteuerndes Einkommen dadurch unter die oben genannten Einkommensgrenzen zu senken. Gibst Du hingegen keine Steu­er­er­klä­rung ab, verwendet das Finanzamt ausschließlich die ihm bekannten Einnahmen und zieht davon die bereits erwähnten festgelegten Freibeträge und Pauschalen ab. Deren Wert übertriffst Du aber häufig schon mit wenigen Posten, die Du als Kosten absetzt. Von diesen Posten gibt es als Rentner oder Rentnerin mehr als Du vielleicht denkst. Zum Beispiel:

Wenn Du genauer wissen willst, wie Du im Ruhestand mit der Steu­er­er­klä­rung richtig viel Geld sparen kannst, dann schau doch mal in unserem Ratgeber zu Steuertipps für Rentner vorbei.

Besonders lohnend ist die freiwillige Steu­er­er­klä­rung in der Regel für Ehepaare oder Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, bei denen ein Partner größere Einnahmen hat. Ebenfalls praktisch: Eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung kannst Du auch vier Jahre rückwirkend einreichen. Das ist zudem wichtig zu wissen, weil das Finanzamt die Höhe Deiner Grundrente anhand Deines Einkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr und nicht aus dem vergangenen überprüft. Mit der freiwilligen Steu­er­er­klä­rung hast Du daher die Möglichkeit, Dein zu versteuerndes Einkommen nachträglich zu senken.

Für Deine Steu­er­er­klä­rung kannst Du eine Software benutzen. Dazu steht Dir zum Beispiel das kostenlose Elster-Programm zur Verfügung. Daneben gibt es aber auch kostenpflichtige Alternativen. Eine breite Auswahl davon haben wir für Dich getestet. Die Ergebnisse findest Du in unserem Ratgeber zu Steuersoftware.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

 Zum Ratgeber

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Was ist die Grundrente?

Die Grundrente ist ein Zuschlag auf die Altersrente, falls der Grundrentenbeziehende ohne den Zuschlag gleich viel oder weniger Geld als in der Grundsicherung erhalten würde. Damit soll sichergestellt werden, dass lebenslange Arbeit – also die Lebensleistung – anerkannt wird.

Warum Du Dich als Minijobber nicht von der Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen solltest, liest Du hier.

Wie unterscheidet sich die Grundrente von anderen Rentenarten?

Die Grundrente ist im Gegensatz zu Erwerbsminderungs- oder Altersrente gar keine eigene Rentenart, sondern nur ein Zuschlag. Der korrekte Fachbegriff lautet daher auch Grundrentenzuschlag.

Die wichtigsten Infos zur Rente findest Du hier.

Wie kann ich die Grundrente beantragen?

Gar nicht. Die Ren­ten­ver­si­che­rung und das zuständige Finanzamt prüfen bei Renteneintritt automatisch, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat. Das Ergebnis wird per Rentenbescheid mitgeteilt.

Mehr dazu

Wer hat Anspruch auf die Grundrente?

Voraussetzung für die Grundrente ist eine Mindestversicherungszeit von 33 Jahren. Diese Mindestversicherungszeit wird auch Grundrentenzeit genannt. Relevant sind zudem auch die Verdienstober- und Untergrenzen.

Wie wird die Höhe der Grundrente berechnet?

Die Höhe des Grundrentenzuschlags richtet sich maßgeblich nach der Zahl der zugeschlagenen Rentenpunkte. Wie viele Rentenpunkte zugeschlagen werden, ist wiederum abhängig von der Länge der Grundrentenzeit und dem Verdienst in der Grundrentenbewertungszeit.

Eine Tabelle für die Rentenpunkte und eine Beispielrechnung findest Du hier.

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