Übergangsgeld Wie Du während einer Reha finanziell abgesichert bist
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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Du bist krank und musst zur Reha – an Arbeiten ist nicht zu denken. Damit Du Dich auf Deine Genesung konzentrieren kannst, wirst Du in dieser Zeit finanziell unterstützt. Normalerweise bekommst Du während einer Reha Übergangsgeld bezahlt. Wir erklären, wann es gezahlt wird, wie es sich von Krankengeld unterscheidet und wie Du es beantragen kannst.
Sind Angestellte krank, zahlt in den ersten sechs Wochen der Arbeitgeber das Gehalt weiter (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Danach hast Du als gesetzlich Versicherte oder Versicherter Anspruch auf Krankengeld von Deiner Krankenkasse (§ 44 SGB 5). Wenn Du eine Reha machst, bekommst Du aber in den meisten Fällen stattdessen Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Denn diese bezahlt in der Regel Deine Reha und damit auch das Übergangsgeld. Du bekommst es aber nur, wenn Du unmittelbar vor der Reha in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hast.
Übergangsgeld ist wie das Krankengeld eine sogenannte Entgeltersatzleistung, soll also ausgleichen, dass Du gerade kein Arbeitseinkommen hast. Das Krankengeld wird für die Zeit der Reha eingestellt (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB 5). Das Übergangsgeld bekommst Du nicht automatisch. Du musst es beantragen.
In folgenden Fällen kannst Du Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung bekommen (§ 65 SGB 9):
Eine medizinische Rehabilitation soll Dir helfen, die Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls möglichst gut zu bewältigen und wieder ins Arbeitsleben zurückzukehren (§ 9 SGB 6). Oft schließt sich eine solche Reha an eine Krankenhausbehandlung an, zum Beispiel wegen eines Herzinfarkts oder eines Schlaganfalls. Das nennt sich dann Anschlussheilbehandlung. Du kannst eine Reha aber auch machen, ohne vorher im Krankenhaus behandelt worden zu sein, etwa weil Du lange Zeit wegen psychischer Beschwerden oder eines Rückenleidens krankgeschrieben warst. Die medizinische Reha findet in einer Rehabilitationsklinik entweder stationär oder ambulant statt.
In der Regel dauert die medizinische Reha drei Wochen. Sie kann aber auch verlängert oder verkürzt werden, falls das medizinisch sinnvoll ist (§ 15 Abs. 2 SGB 6). Wird die Reha verlängert, bekommst Du weiterhin Übergangsgeld gezahlt.
Bist Du bereits länger krankgeschrieben, darf die gesetzliche Krankenkasse (GKV) Dich auffordern, eine medizinische Reha zu beantragen (§ 51 Abs. 1 SGB 5). Das macht sie, um überprüfen zu lassen, ob Du noch erwerbsfähig bist. Dieser Aufforderung musst Du in aller Regel nachkommen. Für den Reha-Antrag kannst Du Dir allerdings zehn Wochen Zeit lassen und Du darfst Dir sogar die Klinik selbst aussuchen. Mehr zu diesem Thema erfährst Du im Ratgeber zum Reha-Antrag.
Die berufliche Reha gehört zu den Leistungen zur sogenannten Teilnahme am Arbeitsleben (§ 49 SGB 9). Damit sind Maßnahmen gemeint, die es Menschen mit einer Krankheit oder Behinderung ermöglichen sollen, wieder oder erstmals am Berufsleben teilzunehmen. Das können zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen sein oder Berufsvorbereitungskurse.
Wer keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat, etwa weil er noch nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, sollte während einer beruflichen Reha Grundsicherung beantragen.
Mit einer Wiedereingliederung, auch Hamburger Modell genannt, kannst Du nach einer langen Krankheit oder einem Unfall langsam wieder in Deinen Job zurückkehren (§ 44 SGB 9). Du arbeitest jede Woche ein paar Stunden mehr, bis Du die volle Arbeitszeit gesundheitlich wieder bewältigen kannst.
Das Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhältst Du, wenn der berufliche Wiedereinstieg spätestens vier Wochen nach einer Reha beginnt, die die Rentenversicherung finanziert hat (§ 71 Abs. 5 SGB 9).
Steigst Du nach einer längeren Krankheitsphase wieder in den Beruf ein, ohne vorher eine Reha der Deutschen Rentenversicherung gemacht zu haben, bekommst Du in dieser Zeit kein Übergangsgeld, sondern Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse (§ 74 SGB 5).
Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung bekommst Du, wenn Du vor Beginn der Reha oder Deiner Krankschreibung gearbeitet und in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt hast.
Alternativ zählt es auch, wenn Du zuvor Krankengeld, Verletztengeld oder Arbeitslosengeld I bekommen hast. Es macht keinen Unterschied, ob Du gesetzlich oder privat krankenversichert bist.
Auch Selbstständige und Freiberufler können Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung bekommen. Pflichtversicherte Selbstständige wie Handwerker, Hebammen oder Physiotherapeuten zahlen ohnehin in die Rentenkasse ein (§ 2 Abs. 6 SGB 6). Alle anderen können freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Selbstständige, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und damit keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben, können während einer beruflichen Reha Bürgergeld beantragen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten können.
Wenn Du gerade Bürgergeld beziehst und eine Reha machen musst, bekommst Du zwar kein Übergangsgeld gezahlt, das Bürgergeld läuft aber auch während der Reha weiter.
Keinen Anspruch auf Übergangsgeld hast Du, wenn Dir Dein Arbeitgeber während der Reha-Maßnahme Dein volles Gehalt zahlt. Dasselbe gilt, wenn Du Mutterschaftsgeld bekommst (§ 65 Abs. 4 SGB 9).
Beachte: Die Voraussetzungen für das Übergangsgeld unterscheiden sich von den Voraussetzungen für die Beantragung einer Reha. Damit die Deutsche Rentenversicherung die Kosten für eine medizinische Reha übernimmt, musst Du eine Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Oft reicht es, wenn Du in den vergangenen zwei Jahren mindestens sechs Monate lang Pflichtbeiträge eingezahlt hast. Eine berufliche Reha kann infrage kommen, wenn Du bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehst oder wenn sich die berufliche Reha an eine medizinische Reha anschließt. Was Du alles bei der Beantragung beachten musst, kannst Du in unserem Ratgeber zum Reha-Antrag nachlesen.
Das Übergangsgeld kann sich in der Höhe unterscheiden, je nachdem welche Art von Reha Du machst. Für Selbstständige berechnet sich das Übergangsgeld anders als für Angestellte. Beachte: Das Übergangsgeld fällt in der Regel niedriger aus als das Krankengeld.
Das Übergangsgeld für eine medizinische Reha beträgt grundsätzlich 68 Prozent Deines letzten Nettogehalts. Falls Du ein Kind mit Kindergeldanspruch hast, sind es 75 Prozent (§ 21 Abs. 1 SGB 6, § 66 SGB 9). Kindergeld gibt es längstens bis zum 25. Lebensjahr eines Kindes. Neben leiblichen Kindern zählen auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder dazu. 75 Prozent gibt es ebenfalls, wenn Du von Deinem Ehe- oder eingetragenem Lebenspartner gepflegt wirst und dieser aufgrund der Pflege nicht arbeiten kann.
Übergangsgeld wird immer pro Kalendertag gezahlt. Volle Monate werden immer mit 30 Tagen berechnet, unabhängig davon, ob der Monat tatsächlich 28 oder 31 Tage hat (§ 65 Abs. 6 SGB 9).
Das Übergangsgeld ist steuerfrei, Du musst es als Lohnersatzleistung aber in Deiner Steuererklärung angeben – so wie Krankengeld auch. Dadurch kann sich Dein Steuersatz erhöhen.
Wenn Du eine berufliche Reha machst und Deine letzte Beschäftigung nicht länger als drei Jahre zurückliegt, dann wird das Übergangsgeld wie bei einer medizinischen Reha auf Basis Deines letzten Gehalts berechnet.
Als Angestellte bekommst Du also 68 oder 75 Prozent Deines letzten Nettogehalts, abhängig davon, ob Du Kinder mit Kindergeldanspruch hast oder nicht. Bei Selbstständigen werden 80 Prozent des Einkommens zugrunde gelegt, auf das Du im Kalenderjahr vor Beginn der Reha Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hast. Von diesem Betrag bekommst Du dann 68 oder 75 Prozent als Übergangsgeld gezahlt.
Konntest Du in den drei Jahren vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr arbeiten, dann werden 65 Prozent eines sogenannten fiktiven Arbeitsentgelt angesetzt, um die Höhe Deines Übergangsgelds zu bestimmen.
Das fiktive Arbeitseinkommen ist abhängig von der jährlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung und Deiner beruflichen Qualifikation. Die jährliche Bezugsgröße berechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt in Deutschland aus dem vorletzten Kalenderjahr. In diesem Jahr liegt sie im Westen bei 42.420 Euro im Jahr. Im Osten liegt sie bei 41.580 Euro.
Je nach Qualifikationsgruppe und Wohnort in West- oder Ost-Deutschland gilt dann ein anderer Teil der Bezugsgröße als Dein fiktives Arbeitseinkommen, wie Du in der nachfolgenden Tabelle sehen kannst.
Qualifikationsgruppe | Qualifikation | Fiktives tägliches Arbeitsentgelt |
---|---|---|
1 | Hochschul- oder Fachhochschulausbildung | (Bezugsgröße/300)x65 Prozent West: 92 Euro Ost: 90 Euro |
2 | Fachschulabschluss, Meister oder vergleichbarer Abschluss | (Bezugsgröße/360)x65 Prozent West: 77 Euro Ost: 75 Euro |
3 | Abgeschlossene Berufsausbildung | (Bezugsgröße/450)x65 Prozent West: 61 Euro Ost: 60 Euro |
4 | Keine Berufsausbildung | (Bezugsgröße/600)x65 Prozent West: 46 Euro Ost: 45 Euro |
Quelle: § 68 Sozialgesetzbuch (SGB) 9, Werte gerundet (Stand: 01. Juli 2024)
Wie sich das fiktive Arbeitsentgelt berechnet, erklären wir Dir an einem Beispiel: Allegra wohnt in Leipzig, hat einen Hochschulabschluss und keine Kinder. Nach einer längeren Erkrankung nimmt sie an einer beruflichen Reha teil, die die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt. Ausgehend von der jährlichen Bezugsgröße von 41.580 Euro Ost ergibt sich für Sie ein fiktives Tageseinkommen von 90 Euro. Da sie keine Kinder hat, gelten 68 Prozent des fiktiven Gehalts als Übergangsgeld. Am Tag wären das rund 61 Euro und im Monat 1.836 Euro netto.
Übrigens: Falls Dein letztes Gehalt noch nicht drei Jahre zurückliegt, aber niedriger war als das fiktive Arbeitsentgelt, dann wird letzteres für die Berechnung des Übergangsgelds genutzt.
Bei Selbstständigen kann das Übergangsgeld für eine medizinische oder berufliche Reha, anders als bei Angestellten, nicht auf Basis des letzten Nettogehalts berechnet werden. Stattdessen wird ein fiktiver Nettobetrag bei Selbstständigen herangezogen. Für die Berechnung werden 80 Prozent des Einkommens zugrunde gelegt, auf das Du im Kalenderjahr vor Beginn der Reha Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hast. Davon beträgt das Übergangsgeld dann wiederum 68 oder 75 Prozent.
Ein Beispiel: Anna ist selbstständige Unternehmensberaterin und macht 2024 eine Reha. Im Jahr 2023 hat sie auf ihr Einkommen von 20.000 Euro brutto freiwillige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Davon werden 80 Prozent, also 16.000 Euro, für die Berechnung des Übergangsgelds anerkannt. Um die sogenannte Berechnungsgrundlage für jeden Kalendertag festzulegen, wird dieser Betrag durch 360 geteilt. Das ergibt 44,44 Euro am Tag. Da Anna kinderlos ist, bekommt sie 68 Prozent dieses Betrags als Übergangsgeld: also 30,22 Euro für jeden Tag der Reha. Dauert Annas Reha drei Wochen, bekommt sie für diesen Zeitraum insgesamt 634,62 Euro netto.
Wenn Du nach einer medizinischen oder beruflichen Reha schrittweise wieder in Deinen Beruf einsteigst und bereits Übergangsgeld beziehst, wird dieses Übergangsgeld auch während der Wiedereingliederung in gleicher Höhe weiterbezahlt.
Bevor Du Übergangsgeld beantragen kannst, brauchst Du die Reha-Bewilligung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger – in der Regel ist das die Deutsche Rentenversicherung – und das Startdatum Deiner Reha-Maßnahme.
Als erstes musst Du also die Reha-Maßnahme bei der Deutsche Rentenversicherung für die Bewilligung beantragen. Stellst Du versehentlich den Antrag bei der falschen Stelle, ist diese verpflichtet, Deinen Antrag an den geeigneten Träger weiterzureichen (§ 16 Abs. 1 SGB 1).
Am besten lässt Du Dir von Deinem Arzt oder Deiner Ärztin beim Antrag helfen. Mit ihm oder ihr besprichst Du auch, welche Variante für Dich infrage kommt: medizinische oder berufliche Reha, stationäre oder ambulante Reha. Was Du alles bei der Beantragung beachten musst, erfährst Du im Ratgeber zum Reha-Antrag.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft dann, ob die von Dir beantragte Reha für Dich infrage kommt. Liegen alle Voraussetzungen für eine Bewilligung vor, erhältst Du einen Bewilligungsbescheid.
Anschließend kannst Du mit der Klinik einen Aufnahmetermin vereinbaren. Bei einer beruflichen Reha meldest Du Dich in Absprache mit dem Rentenversicherungsträger bei einem Weiterbildungsträger an.
Erst wenn das Datum der Reha-Maßnahme feststeht, kannst Du das Übergangsgeld beim gleichen Sozialversicherungsträger beantragen.
Dieser Antrag besteht in der Regel aus mehreren Seiten. Alle Formulare der Rentenversicherung findest Du unter diesem Link. Du kannst das Übergangsgeld aber auch direkt online beantragen. Falls Du Hilfe beim Ausfüllen brauchst, kannst Du Dich kostenfrei bei der Rentenversicherung beraten lassen.
Die Deutsche Rentenversicherung gibt an, dass sie das Übergangsgeld für die ersten zwei Wochen einer medizinischen Reha auszahlt, sobald sie alle Unterlagen von Dir sowie die Aufnahmemitteilung von Deiner Reha-Klinik bekommen hat. Für die letzten sieben Tage der Reha wird das Übergangsgeld erst nach Ende der Reha gezahlt. Bei einer beruflichen Reha wird das Übergangsgeld am Monatsende ausbezahlt.
Machst Du eine berufliche Wiedereingliederung, musst Du zu Beginn der Tätigkeit die sogenannte Beginnmitteilung im Formular G0840 von Deiner Ärztin und Deinem Arbeitgeber ausfüllen lassen und an die Deutsche Rentenversicherung senden. Sie überweist Dir dann Geld rückwirkend auf Dein Konto. Weitere Zahlungen bekommst Du ebenfalls rückwirkend überwiesen, wenn Du die Folgebescheinigung Formular G0842 bei der Deutschen Rentenversicherung einreichst. Die Folgebescheinigungen sind aber kein Muss. Du kannst auch bis zum Ende der Wiedereingliederung warten und nur die Abschlussbescheinigung Formular G0842 einreichen. Dann bekommst Du das restliche Geld nach Ende der Wiedereingliederung auf Dein Konto überwiesen.
Das Übergangsgeld bekommst Du in der Regel von der Behörde, die Deine Reha-Maßnahme bewilligt und bezahlt. In den meisten Fällen ist das die Deutsche Rentenversicherung. Sie ist immer dann zuständig, wenn es darum geht, Dich wieder arbeitsfähig zu machen. Wenn Du also noch nicht im Rentenalter bist und wieder fit für den Job werden sollst, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig – auch wenn das etwas kurios klingt.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist der Geldgeber, wenn die Reha verhindern soll, dass Du pflegebedürftig wirst. Diese Maßnahme richtet sich oft an ältere Menschen, die trotz gesundheitlicher oder altersbedingter Einschränkungen so lange wie möglich selbstständig bleiben sollen.
Hattest Du hingegen einen Arbeitsunfall oder bist von einer Berufskrankheit betroffen, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Übergangsgeld.
Wenn es darum geht, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben zu fördern, dann zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn Du innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwölf Monate in einem Angestelltenverhältnis warst oder wenn Du Arbeitslosengeld beantragt hast. Weitere Informationen dazu findest Du in dieser Broschüre der Agentur für Arbeit. Am besten lässt Du Dich von der für Dich zuständigen Agentur für Arbeit beraten. Zuständig ist für Dich die Agentur für Arbeit an Deinem Wohnsitz.
Du bekommst das Übergangsgeld grundsätzlich erstmal für die Dauer der medizinischen Reha – also ab dem Tag, an dem die Reha beginnt, bis zur Entlassung. Bei der beruflichen Reha bekommst Du Übergangsgeld für die Zeit der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Steigst Du im Anschluss an eine Reha wieder stufenweise in den Beruf ein, bekommst Du weiterhin Übergangsgeld bezahlt, bis Du wieder Dein ursprüngliches Stundenpensum erreicht hast.
Bist Du aber nach einer Reha weiterhin arbeitsunfähig, bekommst Du wieder Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Wegen ein und derselben Erkrankung hast Du allerdings höchstens 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Wenn Du also bereits wegen einer bestimmten Erkrankung Übergangsgeld bekommen hast, wird diese Zeit vom Anspruchszeitraum für das Krankengeld abgezogen. Der Anspruch auf Krankengeld verlängert sich durch die Reha nicht. Du kannst also nicht länger Krankengeld beziehen als ohne Reha.
Wenn Du auch nach der 78. Woche, also 18 Monate nicht arbeitsfähig bist, deutet vieles auf eine Erwerbsunfähigkeit hin. Du hast dann eventuell Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Die musst Du bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Melde Dich außerdem bei der Agentur für Arbeit, selbst wenn Dein Arbeitsvertrag weiterläuft. Denn wenn Dein Krankengeld endet, während die Deutsche Rentenversicherung Deinen Antrag auf Erwerbsminderung noch prüft, hast Du Anspruch auf ALG I. Das besagt die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SBG III).
Nach einer beruflichen Reha kannst Du außerdem weiterhin Übergangsgeld bekommen, nämlich dann, wenn weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nötig sind und diese nicht unmittelbar im Anschluss beginnen können. Voraussetzung ist, dass Du weiterhin arbeitsunfähig bist, aber keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hast. Oder Du bist zwar arbeitsfähig, Dir kann aber keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden (§ 71 SGB 9).
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