Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht So verhältst Du Dich richtig bei einem Aufhebungsvertrag
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Kein besonders schöner Moment: Deine Führungskraft bittet Dich zu einem persönlichen Gespräch und bietet Dir einen Aufhebungsvertrag an – ansonsten droht die Kündigung. Was tun? Oder eine andere Situation im Arbeitsleben: Du möchtest raus aus Deinem alten Job, und zwar möglichst schnell. Dann kannst Du vielleicht mit einem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist abkürzen. Wir erklären Dir, worauf Du bei einem Aufhebungsvertrag achten solltest.
Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Er wird auch Auflösungsvertrag oderAufhebungsvereinbarung genannt.
Bietet Dir Dein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, dann solltest Du Dich nicht unter Druck setzen lassen. Denn niemand kann Dich zwingen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Du hast es also mit in der Hand, ob das Arbeitsverhältnis beendet wird oder nicht. Stimmst Du dem Aufhebungsvertrag nicht zu, kann Dich Dein Arbeitgeber nur loswerden, indem er Dir kündigt. Und dazu braucht er einen Grund, der auch vor einem Arbeitsgericht standhält. Bei kleinen Arbeitgebern mit zehn oder weniger Arbeitnehmenden ist das anders (§ 23 KSchG).
Bei Deiner Entscheidung solltest Du berücksichtigen: Du verzichtest mit einem Aufhebungsvertrag auf wichtige Arbeitnehmerrechte. Darum solltest Du unbedingt mit einer Expertin oder einem Experten für Arbeitsrecht klären, ob eine Kündigung Erfolg hätte, falls Du den Aufhebungsvertrag ablehnst. Dazu kannst Du Dich an eine Anwaltskanzlei oder die Gewerkschaft wenden, falls Du Mitglied bist. Falls Du eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hast, solltest Du vorher abklären, ob eine anwaltliche Beratung zum Aufhebungsvertrag vom Versicherer übernommen wird.
Das sind drei wesentliche Unterschiede zwischen einem Aufhebungsvertrag und einer Kündigung:
Ein Aufhebungsvertrag muss bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, damit er wirksam ist:
Schriftform - Ein Vertrag zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden (§ 623 BGB). Es kann auch ein Mitarbeiter der Personalabteilung oder ein Prokurist unterzeichnen. Nicht rechtswirksam sind Aufhebungsverträge per E-Mail oder Fax. Auch mündlich lässt sich ein Arbeitsvertrag nicht einfach aufheben.
Keine Überrumpelung - Wird jemand zu einem Gespräch gebeten und ohne Bedenkzeit zur sofortigen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags gedrängt, kann eine solche Vereinbarung unwirksam sein (BAG, 16.01.1992, Az. 2 AZR 412/91). Ein Automatismus ist das allerdings nicht, denn es kommt immer auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Wiegen die Vorwürfe gegen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter besonders schwer, darf der Arbeitgeber sogar einen Aufhebungsvertrag vorlegen, der nur sofort ohne weitere Bedenkzeit angenommen werden kann (BAG, 24.02.2022, Az. 6 AZR 333/21). In dem Fall wurde dem Arbeitnehmer vorgeworfen, die im EDV-System hinterlegten Einkaufspreise herabgesetzt zu haben, um zu vertuschen, dass er Waren zu einem viel zu niedrigen Preis verkauft hatte.
Betriebsübergang - Wird die Firma, bei der Du arbeitest, von einer anderen übernommen, dann darf der neue Inhaber keine Kündigungen aussprechen, die er mit der Betriebsübernahme begründet (§ 613a Abs. 4 BGB). Versucht ein Arbeitgeber dieses Verbot durch einen Aufhebungsvertrag zu umgehen, kann dieser unwirksam sein. Falls Du nach einem Betriebsübergang einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommst, solltest Du Dich rechtlich beraten lassen.
Wir stellen Dir unter folgendem Link einen typischen Aufhebungsvertrag zur Verfügung, der alle wichtigen Punkte enthält. Du kannst ihn als Muster neben das Angebot Deines Arbeitgebers legen und es so prüfen.
Zum Beispiel muss im Aufhebungsvertrag der genaue Termin stehen, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
In den meisten Aufhebungsverträgen wird die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Wie hoch sie ausfällt, hängt auch von Deinem Verhandlungsgeschick ab. Einen Anspruch auf Abfindung hast Du bei einem Aufhebungsvertrag nicht.
Bei der Höhe orientieren sich Arbeitgebende oft an der gesetzlichen Regelung zur Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung: Ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr, das Du in dem Betrieb gearbeitet hast (§ 1a Abs. 2 KSchG).
Damit musst Du Dich im Auflösungsvertrag nicht zufriedengeben. Entscheide nicht vorschnell und überlege in Ruhe, ob Du mit der angebotenen Höhe einverstanden bist. Da Arbeitgeber in vielen Fällen einen Rechtsstreit vermeiden wollen, zeigen sie sich oftmals großzügig bei der Abfindung. Weitere Details zur Abfindung, findest Du im Ratgeber Aufhebungsvertrag Abfindung.
Bei langen Kündigungsfristen steht oft im Aufhebungsvertrag, dass der Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis auch früher beenden kann, wenn er oder sie zum Beispiel eine neue Stelle gefunden hat. Meist schafft der Arbeitgeber dafür einen finanziellen Anreiz: Für den Fall der vorzeitigen Beendigung zahlt er statt Gehalt eine zusätzliche Abfindung. Ob es sich für Dich lohnt, eine solche Sprinterklausel zu nutzen und vorzeitig auszuscheiden, solltest Du genau überlegen. Bist Du Dir nicht sicher, solltest Du Dich rechtlich beraten lassen.
In vielen Auflösungsverträgen steht, dass der Mitarbeiter bis zum Beendigungstermin von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Das bedeutet: Du musst nach der Unterzeichnung nicht mehr arbeiten, bekommst aber weiter Dein Gehalt. Dabei gibt es die widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung.
Wichtig ist, dass im Auflösungsvertrag auch festgehalten wird, wieviel Urlaubstage Dir noch zustehen. Falls Dein Arbeitgeber die Freistellung unter Anrechnung der noch nicht genommenen Urlaubstage ausspricht, solltest Du überlegen, ob sich das für Dich rechnet.
Hast Du noch Überstunden auf Deinem Arbeitszeitkonto, dann ist das auch ein wichtiges Thema für den Aufhebungsvertrag. Eine Klausel, nach der auch Deine Überstunden mit der Freistellung abgegolten sein sollen, solltest Du hinterfragen. Womöglich wirst Du dadurch benachteiligt.
Schließlich steht meist etwas zum Zeugnis im Aufhebungsvertrag. Typisch ist diese Klausel: „Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen.“
Diese Regelung kann zu Ärger führen, denn der Begriff wohlwollend ist ungenau. Es bedeutet nicht, dass Du ein gutes oder sehr gutes Zeugnis bekommst. Ist Dir die Gesamtnote wichtig, dann solltest Du sie Dir im Aufhebungsvertrag zusichern lassen.
Noch mehr sparen mit Finanztip Deals!
200 € Neukundenbonus für die Eröffnung eines Wertpapierdepots, kostenlose Zeitschriften im Jahresabo und Bahntickets zum Super-Sparpreis. Solche und andere heiße Deals findest Du in unserem Schnäppchen-Portal.
Überlege es Dir gut, ob Du einem Aufhebungsvertrag zustimmst. Du solltest Dir die Vor- und Nachteile klar vor Augen führen. Wenn Du gut mit Deinem Arbeitgeber verhandelst, kannst Du einen Aufhebungsvertrag für Dich nutzen. Das sind mögliche Vorteile:
Dein Arbeitgeber hat weitreichende Aufklärungspflichten bei einem Aufhebungsvertrag, wenn Du finanzielle Einbußen erleidest – zum Beispiel bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge (bAV) oder bei einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Um davon zu profitieren, musst Du meist eine Mindestzeit im Betrieb gearbeitet haben – oft liegt diese Mindestzeit bei fünf Jahren. Sonst verfallen Deine Ansprüche. Schließt Du vor Abschluss der fünf Jahre einen Aufhebungsvertrag, muss Dich Dein Arbeitgeber auf diese Risiken hinweisen. Ansonsten kannst Du gegebenenfalls Schadensersatz verlangen (BAG, 17.10.2000, Az. 3 AZR 605/99).
Wichtig: Hast Du bei Deinem bisherigen Arbeitgeber eine bAV oder eine Zusatzversorgung, solltest Du Dich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags bei dem Versicherer über mögliche Nachteile informieren und entscheiden, wie es mit dem Vertrag weitergeht.
Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Empfehlungen aus diesem Test sind:
WGV PBV Optimal
Huk-Coburg PBV Plus
Weitere Themen
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos