Altbau kaufen: Diese Fehler solltest Du vermeiden
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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Das Jahresentgelt beim Bausparvertrag war lange Zeit ein Mittel der Bausparkassen, Jahr für Jahr eine Zusatzgebühr zu kassieren. Inzwischen finden sich laufende Gebühren allerdings seltener in den Tarifbedingungen. Grund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Nein, Jahresentgelte sind in der Ansparphase eines Bausparvertrags sind unzulässig, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2022 entschieden (Az. XI ZR 551/21).
Solltest Du in der Sparphase Deines Bausparvertrags eine laufende Gebühr zahlen, so fordere diese mit unserem Musterschreiben zurück.
Das Jahresentgelt ist eine jährliche Gebühr, die Bausparkassen in der Ansparphase eines Bausparvertrags verlangen. Bausparen ist immer eine Kombination aus Geld sparen und Geld leihen: Zu Beginn Deines Bausparvertrags hast Du mit der Bausparkasse eine bestimmte Summe vereinbart, die Du später für den Kauf oder den Bau einer Immobilie benötigst, die Bausparsumme. In der Ansparphase sparst Du einen Teil der Bausparsumme an, später kannst Du dann ein Bauspardarlehen beantragen.
In der Vergangenheit haben Bausparkassen in der Ansparphase Bearbeitungsgebühren, sogenannte Jahresentgelte, verlangt. Andere Begriffe sind Servicepauschale, Serviceentgelt oder Kontogebühr.
Mit diesen Pauschalen wollten die Bausparkassen ihre Kunden an den Kosten für die Verwaltung ihrer Verträge beteiligen. Die jährlichen Gebühren beliefen sich je nach Bauspartarif auf 9 bis 30 Euro und wurden einmal im Jahr jeweils zu Jahresbeginn abgebucht.
Das Jahresentgelt ist unzulässig, weil es eine unangemessene Benachteiligung von Bausparerinnen und Bausparern darstellt. Denn Du bekommst weder eine Gegenleistung noch einen Extra-Service dafür.
Vielmehr ist Deine Bausparkasse gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Verwaltung der Bauspargemeinschaft zu kümmern. Diese grundlegende Aufgabe der Bausparkassen ist im Bausparkassengesetz geregelt (§ 1 Bausparkassengesetz).
Bausparer müssen bereits mehrere Hundert Euro Abschlussgebühr zahlen. Außerdem müssen sie hinnehmen, dass ihre Spareinlagen je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses niedrig verzinst werden. Daneben sind weitere finanzielle Nachteile durch pauschale Jahresentgelte nicht gerechtfertigt. So hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründet (Az. XI ZR 551/21).
Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen sollten auf der Linie des BGH-Urteils aus dem Jahr 2022 ebenfalls unzulässig sein. So sehen wir das bei Finanztip.
Gegen diese Argumentation bringen die Bausparkassen bringen allerdings vor, dass das Gesetz für Riester-Bausparverträge die Erhebung von sogenannten Verwaltungskosten erlaube. Geregelt ist das in Paragraf 2a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG).
Im April 2024 erging ein erstes Urteil des Landgerichts Heilbronn zu dieser Frage. Das Landgericht verbot der Bausparkasse Schwäbisch Hall, ein Jahresentgelt für ihren Riester-Bausparvertrag zu kassieren (Landgericht Heilbronn, Urteil vom 25. April 2024, AZ: Rt 6 O 179/23).
Das Oberlandesgericht Stuttgart bewertete das Entgelt allerdings als zulässig (Urteil vom 4. Dezember 2025, Az. 2 U 27/24, bisher unveröffentlicht). Das Gericht ließ eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Für Riester-Bausparverträge ist also noch nicht endgültig entschieden, ob ein Jahres- oder Vertragsentgelt zulässig ist.
Anstelle einer Kontogebühr verlangten manche Bausparkassen in der Vergangenheit ein Servicepaket von 9 bis 18 Euro im Jahr. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein jährliches Entgelt für verschiedene Leistungen wie Vertragsübertragungen, Teilung oder Zusammenlegung von Bausparverträgen. Ob der Bausparer von diesen Leistungen tatsächlich Gebrauch macht, spielt aber keine Rolle.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden dazu im März 2024, dass ein „jährliches Entgelt (Jahresentgelt)“ der LBS Südwest in mehreren Tarifen unwirksam sei. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024, Az. 2 U 207/22).
Altbau kaufen: Diese Fehler solltest Du vermeiden
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Du forderst die Gebühren zurück, indem Du Deine Kontoauszüge prüfst und Deine Bausparkasse mit einem Musterschreiben zur Erstattung aufforderst. Geh dabei wie folgt vor:
Wie Du dabei vorgehst, zeigt Dir Finanztip in den folgenden zwei Abschnitten.
Du prüfst Deine Jahreskontoauszüge, indem Du nach Servicepauschalen, Kontogebühren oder Jahresentgelten suchst. Schau in Deinen Jahreskontoauszügen der letzten Jahren nach, ob Deine Bausparkasse solch eine Servicepauschale oder ein Servicepaket berechnet hat. Die Pauschale wird meist zu Beginn eines Jahres in Rechnung gestellt. Dabei kann Deine Bausparkasse unterschiedliche Begriffe benutzt haben: Servicepauschale, Serviceentgelt, Kontogebühr, Kontoentgelt, Jahresentgelt oder Servicepaket.
Forder die Kontogebühren, die Du in der Sparphase Deines Vertrags bezahlt hast, in jedem Fall zurück. Darüber hinaus kannst Du Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von zurzeit 1,27 Prozent pro Jahr einfordern (gültig ab 1. Januar 2026, Stand: 18 März 2026; § 818 Abs. 1 BGB).
Wichtiger Hinweis: Es ist bisher nicht gerichtlich geklärt, ob Du die Gebühren auch über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus erstattet bekommst. Dein Anspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB). Es kann also sein, dass sich Deine Bausparkasse auf die Einrede der Verjährung beruft. Trotzdem solltest Du erst einmal alle Gebühren zurückfordern, die Du gezahlt hast.
Fordere das Jahresentgelt mit unserem Musterschreiben zurück, dazu berechnest Du den Gesamtbetrag Deiner gezahlten Servicepauschalen und sendest das Schreiben per Brief oder E-Mail an Deine Bausparkasse.
Eine Erstattung für die letzten zehn Jahre ist eventuell möglich, die Erfolgsaussichten sind aber unklar. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat entschieden, dass Erstattungsansprüche nur dann verjähren können, wenn der Verbraucher erkennen konnte, dass er ein Recht auf Erstattung hat (Az. C, 776/19 bis C 782/19). Ansonsten müsste eine verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren gelten (§ 199 Absatz 4 BGB). Demnach könntest Du alle gezahlten Gebühren ab 2016 noch zurückfordern.
Eine verlängerte Frist nimmt der BGH aber nur in absoluten Ausnahmefällen an, beispielsweise wenn dem Verbraucher eine Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre. Von einer Unzumutbarkeit gehen wir aber nicht aus: Der BGH hat bereits 2017 geurteilt, dass Kontogebühren in der Darlehensphase unzulässig sind. Mehrere Gerichtsurteile bestätigten daraufhin, dass auch die Gebühren in der Ansparphase unzulässig sind.
Für Dich bedeutet das: Du kannst zwar versuchen, Gebühren zurückfordern, die Du vor 2021 an die Bausparkasse gezahlt hast. Die Aussichten sind allerdings ungewiss. Klarheit kann es erst geben, wenn der BGH dazu eine Entscheidung trifft oder den EUGH dazu anruft.
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Wenn Deine Bausparkasse sich weigert, kannst Du Dich an den zuständigen Ombudsmann wenden und ein Schlichtungsverfahren einleiten. Manche Bausparkassen lehnen eine Erstattung der Gebühren zunächst ab. Davon solltest Du Dich nicht abschrecken lassen.
Dieser versucht, den Streit außergerichtlich zu beenden, und unterbreitet Dir und der Bausparkasse dazu ein Schlichtungsangebot. Das Verfahren ist für Dich kostenlos.
Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung. Das bedeutet: Du kannst ältere Gebühren auch noch nach der dreijährigen Verjährungsfrist zurückbekommen. Ist das Verfahren beendet, läuft die Verjährungsfrist nach sechs Monaten weiter (§ 204 Abs. 2 BGB).
Deinen Antrag bei der Schlichtungsstelle stellst Du, indem Du die zuständige Stelle ermittelst, das Formular ausfüllst und Unterlagen beilegst. Hast Du es bisher verpasst, bis Jahresende den Ombudsmann einzuschalten? Keine Sorge, das Schlichtungsverfahren kannst Du jederzeit in die Wege leiten.
Schau daher zunächst in der Tabelle unten, welche Schlichtungsstelle für Deine Bausparkasse zuständig ist. Je nachdem, ob Du Deinen Bausparvertrag bei einer privaten Bausparkasse oder einer Landesbausparkasse hast, gibt es unterschiedliche Schlichtungsstellen.
| Art der Bausparkasse | teilnehmende Bausparkasse | Kontaktdaten und Link zum Beschwerdeformular |
|---|---|---|
private Bausparkasse | Liste der teilnehmenden Bausparkassen (Alte Leipziger, Badenia, Bausparkasse Mainz, BHW, BSQ, Debeka, Schwäbisch Hall, Signal Iduna, start:Bausparkasse, Wüstenrot) | Kundenbeschwerdestelle beim Verband der Privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 79, 10730 Berlin, E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de, |
öffentliche Bausparkasse (außer LBS Südwest) | Liste der teilnehmenden Bausparkassen (LBS Bayern, LBS Hessen-Thüringen, LBS Nord, LBS Ost, LBS Saar, LBS Schleswig-Holstein-Hamburg, LBS West) | Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de |
Liste der teilnehmenden Bausparkassen (LBS Südwest) | Kundenbeschwerdestelle bei der Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, E-Mail: schlichtung@sv-bw.de; Beschwerdeformular |
Quelle: Webseiten der Schlichtungsstellen (Stand: 16. März 2026)
Lade Dir nun das entsprechende Beschwerdeformular herunter und füll es aus. Im Formular musst Du zum einen den Sachverhalt und zum anderen das Antragsziel formulieren. Dafür haben wir Dir ein Musterschreiben erstellt. Füll dieses Schreiben aus und kopiere es dann an den entsprechenden Stellen in das Antragsformular.
Das Musterschreiben für das Schlichtungsverfahren nutzt Du als Textbaustein für Deinen Antrag bei der Schlichtungsstelle.
Lege dann noch Kopien folgender Dokumente dazu: Schriftwechsel mit der Bausparkasse, Jahreskontoauszüge, Bausparvertrag und Allgemeine Bausparbedingungen. Schicke dann alle Unterlagen per Einwurf-Einschreiben oder E-Mail an die Schlichtungsstelle.
Die Bausparkasse darf nur wenige Gebühren kassieren, vor allem Abschlussgebühren und Agio.
Abschlussgebühren - Bei Abschluss eines Bausparvertrags fällt in der Regel eine Gebühr an. Das ist die sogenannte Abschlussgebühr. Sie beträgt meist 1 bis 1,6 Prozent der vereinbarten Bausparsumme und wird von den ersten Spareinlagen abgezogen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Abschlussgebühr zulässig ist (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10). Laut BGH kommt das Geld – im Unterschied zu den unzulässigen Servicepauschalen und Kontogebühren – nicht nur der Bausparkasse, sondern auch der Bauspargemeinschaft zugute.
Agio - Diese zusätzliche Gebühr von ungefähr zwei Prozent schlagen viele Bausparkassen auf den Darlehensbetrag auf. Damit erhöht sich der Darlehensbetrag, den Du später zurückzahlen musst. Das Agio ist bislang eine zulässige Gebühr. Es gibt noch kein Urteil des BGH, das es verbietet.
Wichtig sind mehrere BGH-Urteile und einige Urteile der Instanzgerichte zu unzulässigen Gebühren. Wir haben im Folgenden einige Urteile zusammengestellt, die im Zusammenhang mit unzulässigen Gebühren bei Bausparverträgen ergangen sind.
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| BGH | 7.12.2010 | XI ZR 3/10 | Abschlussgebühr zulässig |
| BGH | 8.11.2016 | XI ZR 552/15 | Darlehensgebühr in der Darlehensphase unzulässig |
| BGH | 9.5.2017 | XI ZR 308/15 | Kontogebühr in der Darlehensphase unzulässig |
| LG Hannover | 8.11.2018 | 74 O 19/18 | Kontoentgelt der Landesbausparkasse Nord unzulässig |
| LG Koblenz | 29.11.2018 | 16 O 133/17 | nachträgliche Einführung der Servicepauschale bei der Debeka unzulässig |
| OLG Koblenz | 5.12.2019 | 2 U 1/19 | Servicepauschale Debeka bei Neuverträgen unzulässig |
| OLG Celle | 17.11.2021 | 3 U 39/21 | Jahresentgelt BHW Bausparkasse unzulässig |
| BGH | 15.11.2022 | XI ZR 551/21 | Jahresentgelt in der Ansparphase unzulässig |
| LG Stuttgart | 5.12.2022 | 53 O 165/22 | Jahressentgelt LBS Südwest unzulässig |
| OLG Hamburg | 21.3.2024 | 5 U 128/22 | Servicepauschale Signal-Iduna unzulässig |
| OLG Stuttgart | 28.3.2024 | 2 U 207/22 | Jahresentgelte bei LBS Südwest unzulässig, keine Revision zugelassen |
| LG Heilbronn | 25.4.2024 | Rt 6 O 179/23 | Jahresentgelt bei Schwäbisch Hall Riester-Bausparvertrag unzulässig |
| LG München I | 2024 | 22 O 877/23 | LBS Bayern: Klauseln unzulässig (OLG-Verfahren anhängig) |
| OLG Stuttgart | 4.12.2025 | 2 U 27/24 | Schwäbisch Hall Riester: Jahresentgelt zulässig (bisher unveröffentlicht) |
| Stuttgart | 4.12.2025 | 2 U 72/24 | Schwäbisch Hall Riester: Revision zum BGH zugelassen |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 17. März 2026)