Altbau kaufen: Diese Fehler solltest Du vermeiden
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Viele Menschen in Deutschland träumen vom eigenen Haus und nutzen dafür einen Bausparvertrag. Unter bestimmten Bedingungen fördert der Staat diese Sparleistung mit einer Prämie, der Wohnungsbauprämie. Wie Du an dieses Geldgeschenk kommst, zeigen wir Dir in diesem Ratgeber.
Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Förderung für Menschen, die Wohneigentum schaffen oder modernisieren wollen. Da die Förderung vor allem für Bausparverträge gezahlt wird, wird sie häufig auch Bausparprämie genannt.
Konkret ist die Wohnungsbauprämie ein prozentualer Aufschlag von zehn Prozent, den Dir der Staat als Zuschuss auf die Bausparbeträge zahlt, die Du in einem Jahr geleistet hast. Mehr als 70 Euro für Singles und 140 Euro für Ehepaare gibt es aber nicht.
Wenn Du den Antrag stellst und die Voraussetzungen im jeweiligen Jahr erfüllst, wird die Prämie auf dem jährlichen Kontoauszug vermerkt. Das Geld erhältst Du aber erst, wenn Du zeigst, dass Du den Bausparvertrag und die enthaltene Prämie „wohnwirtschaftlich verwendest“, also etwa zum Kauf, Bau oder für die energetische Sanierung Deines Eigenheims einsetzt.
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Du bekommst die Wohnungsbauprämie, wenn Du bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllst. Sie sind im Wohnungsbau-Prämiengesetz festgelegt:
Da die drei letzten Voraussetzungen etwas umfangreicher sind, erklären wir sie Dir in einem eigenen Abschnitt.
Die Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie liegen bei 35.000 Euro im Jahr für Singles und bei 70.000 Euro im Jahr für Verheiratete oder verpartnerte Paare. Liegt Dein zu versteuerndes Einkommen darüber, etwa weil Dein Bruttoverdienst gestiegen ist, hast Du keinen Anspruch auf die Förderung. Dann kannst Du Dir also den Antrag auf Wohnungsbauprämie gleich sparen.
| Ledige | Verheiratete | |
|---|---|---|
| maximal zu versteuerndes Einkommen | 35.000 € | 70.000 € |
| jährlich max. geförderte Sparleistung | 700 € | 1.400 € |
| Höhe der Prämie | 10 % | 10 % |
| maximale Prämie | 70 € | 140 € |
Quelle: Wohnungsbauprämiengesetz WoPG (Stand: 2026).
Das zu versteuernde Einkommen ist die Summe Deiner steuerpflichtigen Einnahmen nach Abzug von Kosten und Freibeträgen und damit etwas anderes als Dein Bruttoeinkommen.
Vereinfacht gesprochen, werden die Werbungskosten, Betriebs- und Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Kinder- sowie sonstige Freibeträge von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen.
Eine wichtige Rolle spielt auch, ob Du als Arbeiter oder Angestellter in die Rentenversicherung einzahlst oder, zum Beispiel als Beamter, später eine Pension erhältst.
Das bedeutet: Du kannst die Prämie auch bekommen, wenn Dein Bruttoeinkommen deutlich über der Einkommensgrenze von 35.000 Euro für Singles und 70.000 Euro für Verheiratete oder verpartnerte Paare liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn Du keine anderen Einkünfte hast, aber zum Beispiel mehrere Kinder.
Nach unseren Berechnungen bleibst Du mit einem Bruttojahreseinkommen von 45.000 Euro in der Steuerklasse 1 unter der Einkommensgrenze. Bist Du alleinerziehend mit einem Kind, dürfen es sogar mehr als 55.000 Euro sein.
Diese Zahlen sind jedoch sehr individuell, sie hängen von Deiner Steuerklasse, dem Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung und weiteren steuerlichen Gegebenheiten ab. Deshalb solltest Du den Weg über Deinen Steuerbescheid gehen. Er ist nachfolgend beschrieben.
Du findest das zu versteuernde Einkommen in Deinem Steuerbescheid für das Antragsjahr.
Wenn Du Deinen Bescheid im Frühjahr noch nicht erhalten hast und sich Dein Einkommen und sonstige Kosten und Freibeträge nicht verändert haben, kannst Du auch den Bescheid des Vorjahres nehmen. Haben sich Dein Einkommen und die steuerlichen Gegebenheiten nicht groß verändert, bietet der Wert für das Vorjahr einen guten Anhaltspunkt, ob Du auch im Antragsjahr die Förderung erhältst.
Auf Seite 2 des Bescheids über Einkommensteuer findest Du die „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“, und am Ende der Berechnung dann die Angabe „zu versteuerndes Einkommen“. Die Zahl, die dort steht, vergleichst Du mit der für Dich geltenden Einkommensgrenze.
Du beantragst die Wohnungsbauprämie in der Regel über ein Formular Deiner Bausparkasse, das sie Dir mit dem Jahreskontoauszug zuschickt oder online bereitstellt. Inzwischen kannst Du die Wohnungsbauprämie bei vielen Bausparkassen auch online beantragen. Dazu hast Du insgesamt zwei Jahre Zeit: Die Prämie für die Beiträge des Jahres 2026 kannst Du also etwa noch bis 31. Dezember 2028 beantragen.
Für den Antrag benötigst Du bestimmte Vertrags- und Steuerdaten, die Du leicht zusammentragen kannst. Konkret sind das:
Den Antrag musst Du entweder handschriftlich oder digital unterzeichnen. Anschließend schickst Du den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an Deine Bausparkasse zurück.
Im folgenden Jahr kannst Du dann auf Deinem Kontoauszug überprüfen, ob die Wohnungsbauprämie für das Antragsjahr vorgemerkt ist. Hat das nicht geklappt, solltest Du das Thema im Gespräch mit Deiner Bausparkasse klären.
Unser Tipp: Bist Du Dir nicht sicher, ob Du mit Deinem Bruttoeinkommen die Prämie noch erhältst, solltest Du den Antrag sicherheitshalber stellen. Liegst Du über der Einkommensgrenze, merkt die Bausparkasse die Wohnungsbauprämie einfach nicht vor.
Die Wohnungsbauprämie wird nicht direkt auf Dein Konto überwiesen, sondern zunächst nur auf Deinem Bausparkonto vorgemerkt.
Zuständig ist die Bausparkasse, sie prüft anhand Deines Antrags, ob Du Anspruch auf die Prämie hast. Spätestens auf dem folgenden Kontoauszug informiert Dich die Bausparkasse dann darüber, ob die Prämie für das beantragte Jahr vorgemerkt wurde. Ausgezahlt werden alle vorgemerkten Prämien erst, wenn Du den Bausparvertrag „wohnwirtschaftlich“ verwendest. Die Bausparkasse verlangt dafür von Dir geeignete Nachweise wie etwa Rechnungen oder einen Kaufvertrag.
„Wohnwirtschaftliche Verwendung“ bedeutet, dass Du das Guthaben aus Deinem geförderten Sparvertrag für ein konkretes Wohnvorhaben nutzt. Anerkannt sind eine Reihe von Vorhaben:
Die wohnwirtschaftliche Verwendung belegst Du mit geeigneten Unterlagen – wie etwa Rechnungen.
Bausparer, die bei Vertragsschluss unter 25 Jahre alt sind, dürfen das Bausparguthaben und die Wohnungsbauprämie nach sieben Jahren frei nutzen und sind nicht an die strengen Vorgaben zur wohnwirtschaftlichen Verwendung gebunden.
Auch der Kauf von Möbeln oder eines neuen Autos sind für junge Leute also möglich, ohne dass die Bausparkasse die Wohnungsbauprämie streicht. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für einen Vertrag; für einen zweiten Bausparvertrag müssen auch junge Bausparer wieder auf eine wohnwirtschaftliche Verwendung achten.
Aufgrund dieser Sonderregel ist ein Bausparvertrag für Jugendliche durchaus empfehlenswert, wenn die Bausparkasse zum Beispiel auf die Abschlussgebühr verzichtet und einen Bonuszins für junge Leute zahlt.
Für Bausparverträge, die vor 2009 abgeschlossen wurden, kannst Du das Guthaben und die Wohnungsbauprämie frei verwenden, ohne sie für Wohnung oder Haus einsetzen zu müssen.
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Die Wohnungsbauprämie hat einen Nachteil: Sie kann Dich dazu verleiten, später ohne weitere Prüfung die Baufinanzierung der eigenen Bausparkasse zu wählen. Und das kann unter Umständen teuer werden, denn die Angebote der Bausparkassen sind nicht unbedingt immer die günstigsten.
Im schlechtesten Fall hast Du einige Jahre lang 70 Euro oder 140 Euro als Prämie kassiert und zahlst dann bei der Finanzierung Hunderte oder Tausende Euro zu viel, weil Du beim Baukredit nur an die Bausparkasse denkst.
Sprich bei größeren Finanzierungen deshalb nicht nur mit einer Bausparkasse, sondern auch mit einer Bank oder einem Kreditvermittler. Finanztip empfiehlt die folgenden Vermittler.

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