Du hast oder hattest einen Bausparvertrag? Dann kannst Du seit gut 1,5 Jahren von einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) profitieren (Az. XI ZR 551/21). Der hat Ende 2022 nämlich entschieden, dass die BHW-Bausparkasse in der Ansparphase keine pauschale Jahresgebühr für die Verwaltung Deines Vertrags erheben darf. Denn Bausparkassen sind sowieso gesetzlich verpflichtet, Deinen Vertrag zu verwalten.
Zwar gilt das Urteil nicht automatisch für jede andere Bausparkasse, übertragbar ist es aber: Denn auch in vielen anderen Verträgen befinden sich diese oder sehr ähnliche Preisklauseln. So ist es vielen Finanztip-Leserinnen und -Lesern auch bei anderen Anbietern gelungen, mit unserem Musterschreiben (Word-Dokument) ihre Gebühren (je nach Anbieter 9 bis 30€ pro Jahr Vertragslaufzeit) zurückzubekommen – hier ein Überblick.
Die neue Chance für Riester-Bausparer
Was bisher unklar war: Funktioniert das Ganze auch bei Riester-Bausparverträgen? Denn hier gelten andere gesetzliche Vorgaben (§2a AltZertG) als bei nicht geförderten Verträgen – und die scheinen Verwaltungskosten zu erlauben. Scheinen, weil ein aktuelles Gerichtsurteil (PDF) jetzt etwas anderes sagt: Das Landgericht Heilbronn hat geurteilt, dass auch ein Riester-Bausparer bei Schwäbisch Hall solche Gebühren nicht zahlen muss.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Bausparkasse geht also in Berufung. Dass sie damit Erfolg hat, gilt unter Verbraucherschutz-Anwältinnen und -Anwälten aber als unwahrscheinlich – zumal die Gerichte bis zum BGH beim Thema Bauspargebühren in der Anspar- und Darlehensphase schon mehrfach kundenfreundlich geurteilt haben.
Forder die Gebühren zurück
Das heißt für Dich: Vor allem als Riester-Kundin oder -Kunde der Schwäbisch Hall solltest Du schon jetzt mit unserem aktualisierten Musterschreiben (Word-Dokument) versuchen, die Gebühren (18€ pro Jahr Laufzeit) zurückzufordern. So hast Du das Thema schonmal platziert. Sei Dir aber bewusst, dass man Dich wegen der laufenden Berufung vermutlich vorerst vertröstet und es dauern kann, bis Du wirklich Geld siehst. Natürlich kannst Du das auch bei Verträgen mit anderen Bausparkassen versuchen. Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert – und der Aufwand mit nur einem Brief sehr klein.
Außerdem solltest Du die gezahlten Gebühren für die komplette Sparphase zurückfordern. Die Bausparkasse kann zwar versuchen, sich auf Verjährung zu berufen, um nur die Gebühren der letzten drei Jahre zu erstatten. Das müsste sie aber erstmal machen, zumal die Frage der Verjährung rechtlich noch nicht geklärt ist. Und je mehr Du Dir zurückholst, umso besser: Denn durch meist Hunderte Euro Abschlusskosten sind Bausparverträge sowieso schon teuer und vor allem jüngere Verträge oft auch kaum verzinst.
Deine Bausparkasse weigert sich?
Dann gib nicht gleich auf, sondern wend Dich an die für Deine Bausparkasse zuständige Schlichtungsstelle. So kann alles vielleicht auch außergerichtlich geklärt werden und Du stoppst damit die Verjährung. Das ist für Dich kostenlos. Einen Überblick, wer für Deine Kasse zuständig ist, findest Du hier. Bei der Schlichtungsstelle lädst Du Dir dann das Beschwerdeformular runter und füllst es aus. Dabei musst Du den Sachverhalt und Dein Ziel formulieren. Kopier Dir dafür gerne die Textbausteine aus unserem Musterschreiben fürs Schlichtungsverfahren (Word-Dokument).
Ausführliche Infos zum Thema liest Du in unserem Ratgeber zu Bauspar-Gebühren.