Nebenkosten prüfen – wann gibt es Geld zurück?
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Wenn Dir Deine Chefin oder Dein Chef einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, den Du auch privat nutzen darfst, dann musst Du für diese private Nutzung Steuern zahlen. Denn das Finanzamt betrachtet die unentgeltliche Überlassung des Autos zur privaten Nutzung als sogenannte Sachzuwendung. Auf diesen geldwerten Vorteil fällt Einkommensteuer an. Du musst also den Dienstwagen versteuern, zumindest den Anteil Deiner privaten Nutzung.
Du bestimmst die Höhe des geldwerten Vorteils, indem Du Dich für eine der beiden Möglichkeiten zur Berechnung des Anteils Deiner privaten Nutzung entscheidest:
Wichtig: Die gewählte Variante musst Du beziehungsweise Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin das gesamte Jahr über beibehalten. Es ist also nicht möglich, während eines Kalenderjahres von einer Methode zur anderen zu wechseln.
Für Deine Steuererklärung bist Du allerdings nicht dauerhaft an die zuvor gewählte Variante gebunden: Du kannst sie zu Jahresbeginn wechseln, falls die andere Berechnungsart für Dich günstiger ist. Auch für den Fall, dass Du im Laufe des Jahres ein anderes Fahrzeug nutzt, kannst Du die Besteuerungsmethode ändern.
Du musst generell alles, was Du vom Arbeitgeber bekommst, versteuern. Das ist beim Lohn offensichtlich, gilt aber auch bei den sogenannten Sachleistungen. Das heißt: Wenn Du einen Firmenwagen bekommst, ist das toll. Und weil in der Regel dabei inkludiert ist, dass Du dieses Auto auch privat nutzen darfst, hast Du dafür einen geldwerten Vorteil. Und genau diesen geldwerten Vorteil, also die private Nutzung des Wagens, musst Du versteuern.
Wir erläutern Dir in den folgenden Kapiteln ausführlich die beiden genannten Möglichkeiten Fahrtenbuch und 1-Prozent-Regelung. Und zeigen Dir, wann welche Variante günstiger ist.
Entscheidend bei der pauschalen 1-Prozent-Regelung ist der sogenannte Brutto-Listenpreis des Firmenwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Finanztip erklärt Dir deshalb zuerst diesen Begriff ausführlich, um danach zu erläutern, wie genau die 1-Prozent-Regelung funktioniert.
Als Brutto-Listenpreis, oder kürzer Listenpreis, gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer – selbst dann, wenn beim Kauf gar keine Umsatzsteuer angefallen ist. Maßgebend ist der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
Tipp: Wird zum Beispiel ein Navigationsgerät oder ein Flüssiggastank nachträglich eingebaut, erhöht dies nicht den geldwerten Vorteil.
Wichtig: Der Listenpreis gilt auch, wenn Deine Firma wegen eines Preisnachlasses weniger bezahlt hat oder für Dich einen Gebrauchtwagen als Dienstfahrzeug angeschafft hat. Hat Deine Firma für das gebrauchte Auto 20.000 Euro bezahlt und der Neupreis, also der Brutto-Listenpreis, lag bei 50.000 Euro, sind diese 50.000 Euro maßgeblich für die Berechnung des geldwerten Vorteils.
Nicht zum Listenpreis des Geschäftswagens gehören
Laut Einkommensteuergesetz (EStG) kannst Du die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat pauschal mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises ansetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Diese 1-Prozent-Pauschale gilt nicht nur für gekaufte Fahrzeuge, sondern auch für geleaste oder gemietete Pkw. Fährst Du zum Beispiel ein Auto mit einem Listenpreis von 50.000 Euro, dann beträgt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, 500 Euro pro Monat. Auf diesen Betrag musst Du monatlich Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge zahlen, also auch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Passiert ein Unglück und Du kannst das Auto aufgrund eines ärztlichen Fahrverbots überhaupt nicht nutzen, entfällt der geldwerte Vorteil zumindest für die vollen Monate, in denen dieses Fahrverbot gilt. Wichtig ist auch, dass der Dienstwagen in der Zeit der Fahruntüchtigkeit nicht anderweitig – zum Beispiel von einem Familienangehörigen – genutzt wurde.
So entschied das Finanzgericht Düsseldorf den Fall eines Steuerzahlers, dem nach einem Hirnschlag für mehr als fünf Monate von einem Arzt Fahruntüchtigkeit attestiert wurde. Erst nachdem der Mann in einer Fahrschule seine erneute Fahrtüchtigkeit belegt hatte, musste er wieder einen monatlichen geldwerten Vorteil versteuern (Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 10 K 1932/16 E).
Das Gericht akzeptierte jedoch nur die vollen Monate der Fahruntüchtigkeit. Der Autofahrer erlitt den Hirnschlag am 23. Februar, am 29. Juli desselben Jahres wurde das ärztliche Fahrverbot aufgehoben. Für den kompletten Februar und Juli musste er den geldwerten Vorteil versteuern.
Erstattet Dir Dein Unternehmen die folgenden, bei Privatfahrten mit Deinem Firmenwagen entstandenen Ausgaben, sind diese nicht durch die 1-Prozent-Regelung abgegolten. Sie gelten in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn:
Nutzt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer einen Firmenwagen, bei dem nur geringe Kfz-Kosten anfallen, weil dieser beispielsweise bereits komplett abgeschrieben ist, kann es vorkommen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger sind als der private Nutzungsanteil nach der 1-Prozent-Regelung. In diesem Fall kann dieser gedeckelt werden. Die private Nutzung wird dann bei der Einkommensteuer mit den vollen tatsächlichen Kosten bewertet.
Bist Du selbstständig, musst Du für die private Nutzung Deines Firmenautos nicht nur Einkommensteuer, sondern in der Regel auch Umsatzsteuer zahlen. Das gilt sowohl für die 1-Prozent-Regelung als auch für das Fahrtenbuch. Freiberufler wie eine Ärztin, ein Apotheker, eine Rechtsanwältin oder ein Journalist sowie andere Selbstständige sollten das unbedingt im Blick behalten.
Nutzt Du Deinen Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, erhöht sich der monatliche pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke zur Arbeit um 0,03 Prozent des Listenpreises.
Klingt erstmal nicht viel, aber bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometer und einem Listenpreis von 50.000 Euro kommen damit zu den 500 Euro laut 1-Prozent-Regelung nochmals stolze 300 Euro monatlich hinzu, so dass Du in diesem Fall bereits 800 Euro mehr zu versteuern hast.
Statt dieser Pauschale kannst Du Dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für eine Einzelbewertung entscheiden. Das ist günstiger, wenn Du durchschnittlich weniger als an 15 Tagen pro Monat zum Arbeitsplatz pendelst; also bis zu 180 Fahrten im Jahr. Du musst dann für jede tatsächliche Fahrt 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer ansetzen. Dafür musst Du dem Arbeitgeber schriftlich erklären, wann Du diese Fahrten unternommen hast.
Seit 2019 kannst Du von der Firma verlangen, dass sie die Methode der Einzelbewertung bei der Lohnbesteuerung anwenden soll. Detaillierte Informationen unter anderem dazu enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur „lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ vom 4. April 2018.
Die Methode der Einzelbewertung musst Du für das ganze Jahr anwenden. Du kannst auch noch während des Jahres von der 0,03-Prozent-Regelung zur Einzelbewertung wechseln. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr ist grundsätzlich möglich, wenn Du die einzelnen Fahrten aufzeichnest und nachweisen kannst. Hat die Arbeitgeberin zunächst nach der 0,03-Prozent-Regelung abgerechnet, könnte sie dann die Lohnsteuer rückrechnen – und zwar für das gesamte Jahr. Dies haben die Lohnsteuerreferatsleiter der Länder beschlossen (Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 21. Mai 2021, Az. VI 302 – S 2334 – 372).
Wurde dies beim monatlichen Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt, könntest Du Dir zumindest den steuerlichen Vorteil im Rahmen Deiner Steuererklärung sichern. Eventuell zu viel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge können aber nicht nachträglich korrigiert werden.
Achtung: Gewerbetreibende und Freiberuflerinnen können die Einzelbewertungs-Methode laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht nutzen (Urteil vom 12. Juni 2018, Az. VIII R 14/15).
Wenn Du angestellt bist und mit Deinem Dienstwagen ausschließlich von der Wohnung zum Arbeitsplatz fährst, brauchst Du keine Steuern auf eine private Nutzung des Autos zu zahlen. Der BFH entschied: Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht der Privat-, sondern der Erwerbssphäre zuzuordnen (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. VI R 56/10).
Die Fahrt zur Arbeit per Geschäftswagen ist kein Privatvergnügen. Der Arbeitgeber braucht nicht zu kontrollieren, ob sich der Mitarbeiter an die Vorgabe hält, das Auto nicht privat zu nutzen. Wer dagegen das Auto ausdrücklich privat fahren dürfe, müsse zahlen.
Geklagt hatte ein Autoverkäufer, der aufgrund einer mündlichen Erlaubnis seines Arbeitgebers einen Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Das Fahrzeug privat zu nutzen, war ihm jedoch laut Arbeitsvertrag verboten. Das Finanzamt unterstellte dennoch eine Privatnutzung und folglich einen geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung – mit dem Argument, der Anschein spreche für eine private Nutzung.
Gegen die Entscheidung legte der Mann Einspruch ein und klagte anschließend vor dem Finanzgericht, vor dem er unterlag. Der Bundesfinanzhof gab dem Autoverkäufer in der letzten Instanz Recht und urteilte, er habe es nicht privat genutzt. Denn genau das hatte der Arbeitgeber ja im Arbeitsvertrag untersagt und zudem die Kilometerstände der Vorführautos kontrolliert. Dabei sind Kontrollen, ob ein Mitarbeiter ein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung unterläuft, nicht einmal erforderlich. Das Finanzamt dürfe nicht einfach unterstellen, dass sich der Verkäufer nicht an das Verbot seines Arbeitgebers hält.
Tipp: Nutzt Du Deinen Dienstwagen ausschließlich beruflich und willst die 1-Prozent-Regelung vermeiden? Dann sollte Dein Arbeitgeber die Privatnutzung schriftlich verbieten. Ob Du dieses Verbot einhältst, muss er nicht kontrollieren.
Ist nichts geregelt, kann das Finanzamt dagegen davon ausgehen, dass Du das Auto auch privat nutzen darfst. Denn es ist nicht vorgeschrieben, dass entsprechende Vereinbarungen nur schriftlich gelten. Auch mündlich kann Dein Chef Dir die Privatnutzung erlauben. Ein Privatnutzungsverbot wird das Finanzamt Dir aber nicht abnehmen, wenn der Dienstwagen das einzige Auto ist, das Du fahren kannst. Nutzt Du aber für private Fahrten ein weiteres, eigenes Auto, dann kannst Du das glaubhaft versichern.
Nutzt Du Deinen Dienstwagen auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, erhöht sich die Pauschale für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Heimatort um 0,002 Prozent des Listenpreises. Das gilt allerdings nicht für Fahrten, die Du als Werbungskosten absetzen kannst (§ 8 Abs. 2 EStG).
Wenn Du Deinen Firmenwagen für Familienheimfahrten nutzt, so kannst Du diese Kosten auch dann nicht als Werbungskosten absetzen, wenn Du für das Auto ein Nutzungsentgelt leisten musst oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hast. Das entschied der BFH in seinem Urteil vom 4. August 2022 (Az. VI R 35/20).
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Besonders wichtig bei dieser Variante ist, dass Du Dein Fahrtenbuch entsprechend der gesetzlichen Regeln führst und alle Ausgaben rund um das Auto gründlich dokumentierst.
Nur dann kannst Du statt der einfachen 1-Prozent-Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen als geldwerten Vorteil ansetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Das Führen eines Fahrtenbuchs erfordert einen höheren Aufwand, kann sich aber lohnen. Ganz ausführliche Informationen dazu findest Du im Ratgeber zum Fahrtenbuch.
Wir zeigen Dir das mit einer Beispielrechnung:
Zum Vergleich: Mit der 1-Prozent-Regelung müsste Sven bei einem Listenpreis von 30.000 Euro deutlich mehr versteuern: 300 Euro pro Monat, also 3.600 Euro im Jahr. Hinzu kommen unter Umständen zusätzlich noch die gefahrenen Kilometer zur ersten Arbeitsstätte.
Du siehst, dass es erhebliche Unterschiede bei der Steuer zwischen den beiden Möglichkeiten geben kann.
Faustregel: Fährst Du wie in der Beispielrechnung vergleichsweise wenig privat, ist meist das Fahrtenbuch die bessere Lösung. Je höher Dein privater Anteil bei der Nutzung des Firmenwagens ist, desto eher lohnt sich die 1-Prozent-Regel.
Der Brutto-Listenpreis spielt beim Fahrtenbuch keine Rolle. Bemessungsgrundlage ist nicht der Listenpreis, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer. Verwendest Du ein Fahrtenbuch, zählen für die Steuer sämtliche mit dem Pkw zusammenhängenden Kosten – also auch die jährliche Abschreibung des Fahrzeugs ohne Sonderabschreibungen. Dabei ist bei einem Neuwagen von einer sechsjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Für Gebrauchtwagen musst Du die Restnutzungsdauer schätzen und dabei Alter und Fahrzeugzustand berücksichtigen.
Klar ist damit auch, dass bei einem gebrauchten Dienstwagen das Fahrtenbuch einen zusätzlichen Vorteil gegenüber der 1-Prozent-Regelung hat. Denn bei dieser zählt immer der Listenpreis für einen Neuwagen, ein Gebrauchter ist in der Anschaffung wesentlich günstiger.
Ja. Am besten dürfte es sein, dass Du zunächst mit Deinem Chef oder Deiner Chefin vereinbarst, dass sie bei der Gehaltsabrechnung die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode versteuern. Du kannst dennoch in Deiner Steuererklärung die tatsächlichen Aufwendungen anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs sowie von Einzelbelegen ansetzen. Dieses musst Du in diesem Fall jedoch von Anfang an führen. Ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch wird das Finanzamt regelmäßig als Nachweis ablehnen.
Elektronische Fahrtenbücher akzeptiert das Finanzamt ebenfalls, sofern sich daraus dieselben Erkenntnisse ergeben wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch. Für elektronische Fahrtenbücher, die Datum, Fahrtziel und Kilometerstand automatisch aufzeichnen, gilt sogar gegenüber manuellen eine Erleichterung: Der Anlass der Fahrt kann innerhalb von einer Woche nachgetragen werden.
Anders bei handschriftlichen Fahrtenbüchern: Bei ihnen muss der Fahrer sofort nach der Fahrt den Anlass vermerken. Falls nicht, gilt die Fahrt als privat (BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009).
Der von Finanztip empfohlene Anbieter eines elektronischen Fahrtenbuchs, Vimcar, hat gemeinsam mit Steuerberatern eine Lösung entwickelt. Dabei zeichnet ein Stecker automatisch die Kilometerstände, die Start- und Zieladressen sowie Zeitstempel auf. Der Stecker lässt sich in einem Auto ab dem Baujahr 2004 installieren. Das Fahrtenbuch selbst wird als App auf dem Smartphone verwaltet. Als Einstieg in ein digitales Fahrtenbuch kann auch eine reine App-Lösung genügen.
Wer es lieber handschriftlich mag: Im Fachbuchhandel und online gibt es viele manuelle Fahrtenbücher, die alle von der Finanzverwaltung geforderten Angaben beinhalten.
Von uns empfohlene elektronische Fahrtenbücher: Vimcar, Driverslog Pro 2,
Kfz-Fahrtenbuch
Zahlst Du zu Deinem Dienstwagen wegen der außerdienstlichen Nutzung etwas dazu, mindert diese Summe Deinen zu versteuernden geldwerten Vorteil. Dies gilt immer dann, wenn Du die Zuzahlung zum Beispiel aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung leisten musst. Infrage kommen als Nutzungsentgelt:
Dies ist nach zwei BFH-Urteilen vom 30. November 2016 sowohl für die 1-Prozent-Regelung als auch die Fahrtenbuch-Methode möglich (Az. VI R 2/15 und Az. VI R 49/14).
Das BMF hat nach den genannten BFH-Urteilen in einem Schreiben vom 21. September 2017 aufgelistet, welche von Angestellten übernommenen Kosten als Nutzungsentgelt zählen und somit den geldwerten Vorteil reduzieren können. Das sind Ausgaben für:
Unberücksichtigt bleiben Parkgebühren, Maut sowie Verwarnungs- und Bußgelder.
Leistest Du im Rahmen eines Überlassungsvertrags mit der Firma eine Einmalzahlung zu den Anschaffungskosten, mindert auch diese Deinen geldwerten Vorteil. Dabei kann der Betrag auf die vereinbarte Überlassungszeit verteilt werden (BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2020, Az. VI R 19/18).
Wenn Du mehr zuzahlst als Dein geldwerter Vorteil beträgt – bleibst Du auf dieser Differenz sitzen. Denn ein steuerlicher Abzug ist immer nur bis zur Höhe des berechneten geldwerten Vorteils möglich. Der geldwerte Vorteil kann durch Deine Zuzahlung also höchstens auf 0 Euro sinken. Kalkuliere deshalb genau, wie viele Steuern und weitere Kosten für das Dienstauto zusammenkommen und vereinbare mit Deinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Kostendeckelung.
Wenn der Mitarbeiter ein Fahrtenbuch führt, fließen grundsätzlich die von ihm bezahlten Aufwendungen nicht in die zu ermittelnden Gesamtkosten ein. Der individuelle Nutzungswert erhöht sich auf diese Weise nicht. Das oben erwähnte BMF-Schreiben lässt jedoch eine Alternative zu, eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung: Demnach zählen die übernommenen Kosten zu den Gesamtkosten, gelten jedoch als Nutzungsentgelt und reduzieren somit den geldwerten Vorteil.
Beispielrechnung: Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer die kompletten Benzinkosten bezahlen muss. Sie betragen 3.000 Euro im Jahr. Die anderen Kfz-Kosten in Höhe von 7.000 Euro übernimmt der Arbeitgeber. Der Mitarbeiter nutzt den Dienstwagen zu 10 Prozent privat. Nun gibt es prinzipiell zwei Varianten:
Nebenkosten prüfen – wann gibt es Geld zurück?
Expertengespräch am 18.12.2025
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Zur Förderung der Elektromobilität gilt bei Elektro-Dienstwagen und Plug-in-Hybriden, dass nicht der Brutto-Listenpreis, sondern nur ein Teil davon die Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist.
Für Firmenwagen ohne Kohlendioxidausstoß, das heißt reine Elektroautos und Brennstoffzellen-Fahrzeuge, gibt es seit 2020 eine besondere Vergünstigung: Wenn der Brutto-Listenpreis einen bestimmten Wert nicht überschreitet, kann die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil sogar geviertelt werden. Aus 1,0 Prozent wird damit 0,25 Prozent. Doch das gilt nur, wenn der Dienstwagen nicht zu teuer ist.
Die Grenze für diese besondere steuerliche Förderung für E-Autos wurde über die Jahre mehrfach angehoben. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt sie 100.000 Euro (“Investitionsbooster”-Gesetz vom 18. Juli 2025). Das heißt, beträgt der Brutto-Listenpreis maximal 100.000 Euro, muss nur 0,25 Prozent davon als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Ist der E-Dienstwagen noch teurer, sind es immerhin noch 0,5 Prozent.
Anschaffungszeitpunkt | max. Brutto-Listenpreis |
|---|---|
1.1.2019 bis 29.6.2020 | 40.000 € |
30.6.2020 bis 31.12.2023 | 60.000 € |
1.12024 bis 30.6.2025 | 70.000 € |
ab 1.7.2025 | 100.000 € |
Quelle: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, Wachstumschancengesetz,
Investitionsbooster (Stand: 24. Juli 2025)
Wir erklären Dir das an einem Beispiel:
Jonathan bekommt zum 1. August 2025 einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Der Brutto-Listenpreis des Elektroautos beträgt 90.800 Euro. Er fährt mit dem Firmenwagen immer die 15 Kilometer von seiner Wohnung bis zur Firma.
Die Bemessungsgrundlage beträgt ein Viertel des Brutto-Listenpreises: ¼ x 90.800 Euro = 22.700 Euro
Für die private Nutzung heißt das pro Monat: 1 Prozent x 22.700 Euro = 227 Euro
Für die Fahrten ins Büro rechnest Du eigentlich: 0,03 Prozent x 15 Kilometer x 22.700 Euro = 102,15 Euro. Die E-Auto-Vergünstigung von 25% kommt aber auch hier zum Tragen, so dass nur ¼ der Werts zum Ansatz kommt. Am Ende sind es deshalb nur 102,15 / 4 = 25,54 Euro.
Jonathans geldwerter Vorteil beträgt also monatlich 227 + 25,54 = 252,54 Euro. Das mag vielleicht auf den ersten Blick viel klingen. Ist es aber in Anbetracht des teueren E-Autos aber nicht. Und nur zum Vergleich: Bei einem klassischen Dienstwagen, also Diesel oder Benziner, läge der geldwerte Vorteil beim vierfachen Wert, also stolze 1.010,15 Euro.
Für einen Hybridwagen darf der halbe Listenpreis angesetzt werden. Für diese “0,5-Prozent” muss es aber zusätzliche Voraussetzungen erfüllen: Der Kohlendioxidausstoß darf höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen. Oder es muss unter ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs eine bestimmte Mindestreichweite erreichen. Diese beträgt entweder 40, 60 oder 80 Kilometer; je nachdem, wann das Auto überlassen wurde.
Überlassungs- zeitraum | Höchstschad- stoffausstoß | Mindest- reichweite | Bemessungs- grundlage |
|---|---|---|---|
1.1.2020 - 31.12.2030 | 0 g CO2 | keine, Brutto-Listenpreis | 0,25 % des |
1.1.2019 - 31.12.2021 | 50 g CO2 | 40 km | 0,5 % |
1.1.2022 - 31.12.2024 | 50 g CO2 | 60 km | 0,5 % |
1.1.2025 - 31.12.2030 | 50 g CO2 | 80 km | 0,5 % |
1 seit Juli 2025, zuvor weniger
Quelle: Finanztip-Recherchen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Stand: 24. Juli 2025)
Diese steuerlichen Vergünstigungen greifen auch beim Fahrtenbuch - und nicht nur bei der 1-Prozent-Regel. Führst Du also ein Fahrtenbuch, kannst Du von der reduzierten Bemessungsgrundlage profitieren. Die Abschreibung und die Leasingzahlungen werden bei Hybridautos halbiert. Und bei einem E-Auto bis 100.000 Euro sogar geviertelt.
Entscheidend für den Bewertungsvorteil ist die Anschaffung bis Ende 2030 und dass ein bestimmter Arbeitnehmer oder eine Selbstständige erstmals das Fahrzeug nutzen darf. Die günstige Bewertung kann über den Förderzeitraum hinausgehen. Sie endet erst, wenn es zu einem Halterwechsel kommt oder das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausscheidet.
Die Bewertung für die 1-Prozent-Regelung ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt in Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2. Für das Fahrtenbuch im darauf folgenden Satz 3.
Lädst Du Dein Elektro-Auto im Betrieb, so ist das lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Das gilt für private und dienstlich genutzte Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge, wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt. Die Regelung ist bis Ende 2030 befristet.
Trägst Du die Stromkosten für Deinen Dienstwagen selbst, kann der Arbeitgeber diese Auslagen steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten, und zwar mit folgenden monatlichen Pauschalen:
Erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht, dann mindern diese Pauschalen den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Diese Regelung gilt bis Ende 2030. Details regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29. September 2020.
Lohnsteuerfrei kann der Arbeitgeber eine betriebliche Ladevorrichtung zeitweise an seinen Mitarbeiter überlassen. Übergibt er die Ladevorrichtung dauerhaft kostenlos oder verbilligt, kann er den geldwerten Vorteil und Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer abgelten.
Meldest Du ein E-Auto im Zeitraum 2016 bis 2025 an, dann ist es bis zu zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gibt es längstens bis zum 31. Dezember 2030. Dies gilt für reine Elektroautos und entsprechend umgerüstete Fahrzeuge.
Ja, denn weil nur der halbe oder sogar nur ein Viertel des Preises angesetzt wird, sparst Du als Angestellter neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge - im Vergleich zu einem herkömmlichen Dienstwagen.
Die niedrigere Bemessungsgrundlage können auch Selbstständige und Unternehmen bei der Einkommensteuer nutzen. Für die Umsatzsteuer gilt diese Regelung jedoch nicht. Nicht unerwähnt wollen wir lassen, dass das Investitionsbooster-Gesetz vom Juli 2025 auch deutliche steuerliche Ersparnisse für Arbeitgeber bringt. Denn diese können seit 1. Juli 2025 neu gekaufte E-Autos gleich im Jahr der Anschaffung zu 75 Prozent abschreiben.
Details zur steuerlichen Beurteilung von Fahrtkosten bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen regelt ein BMF-Schreiben vom 5. November 2021.
* Was der Stern bedeutet:
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