Pflichtteil im Erbrecht Deine Rechte, wenn Du enterbt wurdest

Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Expertin Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Mensch kann einzelne Angehörige in seinem Testament enterben und muss dafür nicht mal einen Grund nennen.
  • Mit einem Berliner Testament enterben Eheleute ihre Kinder. Diese erben erst dann etwas von den Eltern, wenn beide verstorben sind.
  • Wer als Kind oder Ehepartner enterbt wurde, geht nicht unbedingt leer aus. Er kann als Erbe seinen Pflichtteil verlangen, die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

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So gehst Du vor

  • Bist Du enterbt worden, kannst Du von den Erben Deinen Pflichtteil einfordern.
  • Setz dazu einen Brief an die Erben auf und verlange Auskunft über den Umfang der Erbschaft. Dazu hast Du drei Jahre Zeit, bevor Dein Anspruch verjährt.

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Konflikte gibt es in jeder Familie. Manchmal endet ein Streit dann damit, dass Eltern androhen, Sohn oder Tochter zu enterben. Doch wie funktioniert das und was bedeutet das genau? Geht dann der Enterbte leer aus? Die wichtigsten Fragen rund um das Thema Erbe und Pflichtteil haben wir für Dich beantwortet.

Wie kannst Du jemanden enterben?

Du kannst jemanden enterben, indem Du schriftlich in einem Testament festlegst, wer Dich beerben soll und wer nichts bekommen soll.

Du solltest zunächst überprüfen, wer Dich nach der gesetzlichen Erbfolge beerben würde. Bist Du damit nicht einverstanden, weil eine Person von Deinem Nachlass nichts bekommen soll, dann kannst Du sie enterben. Denn Du kannst frei entscheiden, wen Du als Erben einsetzt und wen nicht. Das geht allerdings nur schriftlich in Form eines Testaments.

Eine Begründung ist nicht nötig, warum Du jemanden von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt.

Mit welchen Formulierungen kannst Du jemanden enterben?

Mit diesen Formulierungen im Testament kannst Du eine Person enterben:

Um Deine Kinder zu enterben, könntest Du folgende Formulierung wählen:
 „Meine Kinder sollen mich nicht beerben“

Willst Du nur Deine Tochter enterben, könntest Du im Testament folgenden Satz schreiben:
„Erbe ist mein Sohn, meine Tochter setze ich auf den Pflichtteil“. Diese Aussage wird so ausgelegt, dass Du Deine Tochter enterben willst (§ 2304 BGB).

Setzt Du jemanden in Deinem Testament zum Alleinerben ein, erklärst Du damit einerseits, dass der gesamte Nachlass dieser Person zufallen soll. Andererseits bringst Du damit klar zum Ausdruck, dass niemand anders erben soll.

Wenn Du mit einem Berliner Testament Deine Kinder zunächst enterben willst, könntest Du Folgendes schreiben:

 „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tode von uns beiden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben“.

Der länger lebende Ehepartner soll demnach Alleinerbe werden. Die Kinder werden enterbt.

Welche Folgen hat die Enterbung für andere?

Ist eine Person enterbt, fällt deren Anteil anderen Personen zu.

Enterbt der Erblasser einen gesetzlichen Erben, kann er einen neuen Erben an dessen Stelle einsetzen. Setzt er keinen Ersatzerben ein, wird der Anteil der enterbten Person nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Der Nachlass geht dann an die Abkömmlinge der enterbten Person. Darunter versteht man deren Kinder oder die Nachkommen dieser Kinder. Man behandelt die enterbte Person so, als ob sie gestorben wäre.

Beispiel: Ein Witwer hat einen Sohn und eine Tochter mit zwei Enkelkindern. In seinem Testament enterbt der Vater die Tochter. Der Anteil, den die Tochter eigentlich geerbt hätte, fällt jetzt nicht dem Bruder zu, sondern den beiden Kindern der Tochter, also den Enkelkindern des Witwers.

Wird ein Verwandter von der Erbfolge ausgeschlossen, dann treten die Kinder an dessen Stelle, es sei denn, dass der Erblasser auch diese ausschließen wollte. Dafür sind aber konkrete Anhaltspunkte im Testament erforderlich. In der Regel ist nur der Genannte ausgeschlossen und nicht auch dessen Kinder (BayOLG, 10.04.1989, Az. BReg. 1a Z 72/88).

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Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Auf den Pflichtteil haben nur die nächsten Angehörigen Anspruch, wenn sie enterbt sind. Das basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch für seine nahen Angehörigen Fürsorgepflichten hat – auch nach dem Tod.

Als nächste Angehörige mit Anspruch auf einen Pflichtteil gelten (§ 2303 BGB):

  1. Kinder, unabhängig davon, ob sie nichtehelich oder adoptiert sind
  2. der Ehegatte, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand
  3. die Eltern, sofern die verstorbene Person selbst keine Kinder hatte

Enkel und Urenkel haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ihre Eltern nicht mehr leben.

Wichtig: Geschwister des Erblassers haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dazu ein Beispiel: Die unverheiratete Schwester ohne Kinder setzt ihren Bruder als Alleinerben ein. Sie enterbt damit ihre kleine Schwester. Da die enterbte Schwester weder Abkömmling noch Ehepartner ist, kann sie von ihrem Bruder als Alleinerben keinen Pflichtteil verlangen. Sie geht leer aus.

Wie bekommst Du Deinen Pflichtteil?

Deinen Pflichtteil bekommst Du nur, wenn Du ihn aktiv von den Erben einforderst. Das Nachlassgericht spricht den Pflichtteil nicht automatisch zu.

In einem ersten Schritt kannst Du schriftlich die Erben um Auskunft bitten, damit Du den Wert des Pflichtteils bestimmen kannst. Den konkret berechneten Pflichtteil kannst Du dann vom Erben oder der Erbengemeinschaft als Geldzahlung verlangen. Weigern die sich zu zahlen, musst Du Deinen Anspruch gerichtlich einklagen.

Wann solltest Du auf den Pflichtteil verzichten?

Auf den Pflichtteil solltest Du zum Beispiel verzichten, wenn Du sonst Deinen überlebenden Elternteil in finanzielle Schwierigkeiten bringst und nach dessen Tod ohnehin den Nachlass erbst.

Kinder verlangen daher eher selten ihren Pflichtteil, wenn sie durch ein Berliner Testament von den Eltern enterbt wurden. Denn häufig würde das für den überlebenden Elternteil erhebliche Probleme verursachen – zum Beispiel, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht, die verkauft werden müsste, um den Pflichtteil bezahlen zu können.

Wie wirkt sich der Pflichtteil auf Sozialleistungen aus?

Die Möglichkeit, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, hat grundsätzlich keinen Auswirkungen auf Sozialleistungen, die Du bekommst.  

Ist eine Person in der Erbfolge stark verschuldet oder lebt sie von Bürgergeld oder anderen Sozialleistungen, kann es sein, dass der Erblasser sein Vermögen vor dem Zugriff Dritter schützen will. Er enterbt die Person, zum Beispiel seine Tochter, durch ein Berliner Testament. Das Jobcenter kann in einer solchen Konstellation nicht verlangen, dass die Tochter ihren Pflichtteil einfordert. Denn damit würde der ausdrückliche Wille der Eltern unterlaufen werden.

Anders ist es, wenn im Nachlass ausreichend Barvermögen vorhanden ist, um den Erben auszuzahlen. Dann muss das enterbte Kind von den Erben seinen Pflichtteil einfordern (SG Mainz, 23.08.2016, Az. S 4 AS 921/15).

Wie groß ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils hängt vom Wert der Erbschaft und der Pflichtteilsquote ab. Die Quote beläuft sich immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Wie wird die Pflichtteilsquote ermittelt?

Bei der Berechnung der Quote müssen alle Verwandten berücksichtigt werden, auch die, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2310 BGB). Das ist der Fall, wenn sie erbunwürdig sind, enterbt wurden oder die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Wer auf sein Erbe in einem Vertrag mit dem Erblasser schon zu dessen Lebzeiten verzichtet hat, wird nicht mitgezählt (§ 2346 BGB).

Beispiel: Die Witwe Adele verstirbt und hinterlässt ihre drei Kinder Berta, Christoph und Dirk. Berta hat schon vor dem Tod ihrer Mutter auf ihr Erbe verzichtet. Christoph ist Alleinerbe. Dirk wurde enterbt. Wie hoch ist der Pflichtteil, den Dirk von Christoph verlangen kann?

Um den Pflichtteil zu berechnen, müssen die gesetzlichen Erben feststehen. Ohne Testament wären die Kinder jeweils zu einem Drittel Erbe geworden. Berta hat verzichtet, so dass ihr gesetzlicher Erbteil bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt wird.

Nach gesetzlicher Erbfolge (ohne Berta) stünde Christoph und Dirk jeweils die Hälfte des Nachlasses zu. Da die Mutter Dirk enterbt hat, erhält er aber nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil, also ein Viertel des Nachlasses.

Ist die Quote klar, die dem Pflichtteilsberechtigten zusteht, muss der Wert des Nachlasses bestimmt werden (§ 2314 BGB).

Wie berechnest Du den Pflichtteil?

Für die Berechnung des Pflichtteils musst Du den Wert des Nachlasses mit Hilfe eines Nachlassverzeichnisses ermitteln.

Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben verlangen, dass sie ein Nachlassverzeichnis erstellen. Darin muss das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgenommen sein, aber auch alle Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor dem Todesfall. Bei der Anfertigung darf der Pflichtteilsberechtigte anwesend sein.

Um nichts zu vergessen, könnt Ihr die ausführliche Vorlage des Oberlandesgerichts Dresden für ein Nachlassverzeichnis verwenden. Mit dem beschreibbaren PDF-Dokument erstellt Ihr so ohne zusätzliche Kosten Euer Nachlassverzeichnis.

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Wer befürchtet, dass das Verzeichnis unvollständig ist, kann die Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern. Sie müssen darin versichern, dass alle Angaben wahrhaftig und korrekt sind.

Welche Kosten mindern den Pflichtteil?

Bestimmte Kosten mindern den Wert des Nachlasses und damit auch den Pflichtteilsanspruch.

Die Kosten für die Beerdigung können als sogenannte Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung des Pflichtteils abgezogen werden. Grabpflegekosten dürfen die Erben nicht vom Nachlass abziehen, wenn sie den Pflichtteil berechnen (BGH, 26.05.2021, Az. IV ZR 174/20).

Die Erben müssen die Kosten für die Wertermittlung aus dem Nachlass bezahlen. Das mindert auch den Pflichtteilsanspruch. Das können insbesondere bei Immobilien im Nachlass auch Kosten für einen Sachverständigen sein.

Auch wenn das Grundstück bereits durch die Erben verkauft wurde, hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Wertermittlung des Grundstücks. Nur so kann er überprüfen, ob das Grundstück unter Wert verkauft wurde (BGH, 29.09.2021, Az. IV ZR 328/20).

Der Pflichtteilsberechtigte darf auch fordern, dass ein Sachverständiger den Wert einzelner Nachlassgegenstände ermittelt. Allerdings muss das Gutachten nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden. Es reicht, wenn die Erben einen unparteiischen Sachverständigen beauftragen (BGH, 29.09.2021, Az. IV ZR 328/20).

Als Pflichtteilsberechtigter kannst Du auch selbst einen Sachverständigen beauftragen, wenn Du der Ansicht bist, dass die Werte im Nachlassverzeichnis zu niedrig angesetzt wurden. Die Kosten für das Gutachten zahlst Du zunächst selbst, kannst sie dann aber den Erben in Rechnung stellen (LG Arnsberg, 17.09.2021, Az. 1 O 261/19).

Wann brauchst Du ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Ein notarielles Nachlassverzeichnis kannst Du als Pflichtteilsberechtigter verlangen, wenn Du eine besonders verlässliche und geprüfte Aufstellung des Nachlasses brauchst (§ 2314 Abs. 1 BGB). Notariate müssen den Nachlassbestand dann selbst ermitteln, Wertgutachten in Auftrag geben, Immobilien und Wertgegenstände in Augenschein nehmen (OLG Frankfurt, 06.10.2023, Az. 14 W 41/23). Das kann aufwendig und teuer sein. In der Diskussion ist deshalb eine Reform der Auskunftsansprüche: Bayern fordert eine klare Definition der Verantwortlichkeiten für den Inhalt des Verzeichnisses zwischen Erbe und Notar. Das notarielle Nachlassverzeichnis muss vollständig sein. 

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Wann gibt es mehr als den Pflichtteil?

Mehr als den Pflichtteil bekommst Du, wenn zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen besteht.

Hat der Erblasser vor seinem Tode sein Vermögen ganz oder zum Teil verschenkt, hat der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 bis 2329 BGB). Das heißt, er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Schenkungen gestanden hätte – er bekäme also mehr Geld.

Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn zwischen Schenkung und Erbfall nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Hat der Erblasser zu Lebzeiten ein Grundstück verschenkt, beginnt die Zehn-Jahres-Frist mit der Umschreibung im Grundbuch.

Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnrecht vor, so kann es sein, dass dadurch ausnahmsweise die Frist nicht zu laufen beginnt, die Schenkung also länger als zehn Jahre für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant bleibt (BGH, 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15).

Bei Schenkungen an den Ehegatten endet die Frist erst zehn Jahre nach Auflösung der Ehe. Bestand die Ehe zum Todeszeitpunkt noch, gibt es gar keine Frist.

Wie werden Schenkungen bei der Ergänzung des Pflichtteils berücksichtigt?

Schenkungen werden je nach zeitlichem Abstand zum Erbfall nur anteilig bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt. Pro Jahr werden zehn Prozent weniger von der Schenkung angerechnet (§ 2325 Abs. 3 BGB): Im Jahr vor dem Todesfall fließt die Schenkung in voller Höhe ein, im zweiten Jahr davor zu 90 Prozent, im dritten Jahr davor zu 80 Prozent und so weiter. Der Wert der Schenkung schmilzt im Lauf der Jahre dahin.

Schenkung erfolgt innerhalb desBerücksichtigung der Schenkung zu
1. Jahres vor dem Erbfall100 %
2. Jahres vor dem Erbfall90 %
3. Jahres vor dem Erbfall80 %
4. Jahres vor dem Erbfall70 %
5. Jahres vor dem Erbfall60 %
6. Jahres vor dem Erbfall50 %
7. Jahres vor dem Erbfall40 %
8. Jahres vor dem Erbfall30 %
9. Jahres vor dem Erbfall20 %
10. Jahres vor dem Erbfall10 %
11. Jahres oder früher vor dem Erbfallkeine Berücksichtigung

Quelle: Finanztip-Recherche, § 2325 Abs. 3 BGB (Stand: März 2026)

Wie erfährt der Enterbte von Schenkungen?

Der Enterbte kann von den Beschenkten Auskunft über die Höhe und den Zeitpunkt der Schenkung verlangen. Der Erbe muss den Pflichtteil ergänzen, und zwar auch dann, wenn nicht er, sondern ein Dritter beschenkt worden ist.

Beispiel: Die Witwe Arens hat ebenfalls drei Kinder mit den Namen Berta, Christoph und Dirk. Der Nachlass beläuft sich auf 200.000 Euro. Die Mutter hat kurz vor ihrem Tod der Tochter Berta weitere 100.000 Euro geschenkt. Berta hat deshalb auf ihr Erbe verzichtet, Christoph soll laut Testament Alleinerbe sein, und Dirk ist enterbt. Was kann Dirk verlangen?

Ohne Testament wären die drei Kinder der Witwe jeweils zu einem Drittel Erbe geworden. Berta hat verzichtet, sodass ihr gesetzlicher Erbteil bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt wird. Nach der gesetzlichen Erbfolge stünden Christoph und Dirk jeweils die Hälfte des Nachlasses zu. Dirk erhält als Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Nachlasses.

Zudem bekommt er noch eine Ergänzung des Pflichtteils, die ihm auch ein Viertel der Schenkung sichert: also 25.000 Euro von den 100.000 Euro, die Berta bekommen hat. Insgesamt kann Dirk 75.000 Euro von Christoph verlangen.

Was passiert, wenn vom Erbe nach Pflichtteilsergänzung nichts bleibt?

Sollte die Schenkung sehr groß sein und der Alleinerbe nur noch einen überschaubaren Nachlass haben, dann kann er die Ergänzung des Pflichtteils verweigern. 

Damit der Erbe nicht schlechter steht, als wenn er enterbt worden wäre, steht ihm dieses Abwehrrecht zu. Ihm selbst muss mindestens der Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzung bleiben (§ 2328 BGB). Der Enterbte kann sich dann an die beschenkte Person wenden und die fehlende Summe einfordern (§ 2329 BGB).

Wie werden Geschenke auf den Pflichtteil angerechnet?

Geschenke, die Du vom Erblasser erhalten hast, werden auf Deinen Pflichtteil angerechnet, wenn sie als Vorausanteil gedacht waren (§ 2315 BGB). Das muss der Schenkende nicht ausdrücklich sagen. Es kann sich auch aus den Umständen ergeben.

Kannst Du auch den Pflichtteil entziehen?

Den Pflichtteil kannst Du nur in wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entziehen. Eltern können ihre Kinder also nur unter besonderen Umständen komplett enterben. Das müssen sie im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich anordnen und auch die Gründe dafür anführen. Die Hürden für einen Pflichtteilsentzug sind hoch.

Nur weil ein Kind jeglichen Kontakt zu den Eltern abgebrochen hat, können die Eltern ihm nicht den Pflichtteil entziehen. Auch grober Undank reicht für einen Pflichtteilsentzug nicht aus.

Wer seine Eltern getötet hat, bekommt allerdings nichts vom Erbe – auch nicht den Pflichtteil (BVerfG, 19.04.2005, Az. 1 BvR 1644/00 sowie 188/03).

Auch aus diesen Gründen können Erblasser einem nahen Angehörigen sogar den Pflichtteil entziehen (§ 2333 BGB):

  • Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser, einem nahen Angehörigen oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben.
  • Die enterbte Person hat sich eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen den Erblasser oder einen nahestehenden Menschen schuldig gemacht. Das können Diebstahl oder Körperverletzung sein. Allerdings ist nicht jede Körperverletzung ein schweres Verbrechen (LG Frankenthal, 11.03.2021, Az. 8 O 308/20). Beleidigungen reichen dafür nicht.
  • Die enterbte Person ist wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden oder ist deshalb in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht. Es müsste dem Erblasser im Einzelfall unzumutbar sein, dem Pflichtteilsberechtigten seinen Anteil als wirtschaftliche Mindestbeteiligung hinterlassen zu müssen.

Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten, darf er den Pflichtteil nicht mehr entziehen (§ 2337 BGB). Steht eine solche Festlegung noch im Testament, so wird sie dann unwirksam. Aber: Die Enterbung bleibt davon grundsätzlich unberührt. 

So erging es drei Kindern, deren Vater nach einem familiären Konflikt im Testament sie sowohl enterbt als ihnen auch den Pflichtteil entzogen hatte. Später kam es zur Versöhnung. Der Vater änderte das Testament allerdings nicht. Die Kinder beantragten nach dem Tod des Vaters als gesetzliche Erben einen Erbschein. Der wurde nicht erteilt, da die Versöhnung keine Auswirkung auf die Enterbung durch Testament hatte (OLG Karlsruhe, 08.02.2023, Az. 11 W 94/21). 

Überträgt sich der Entzug des Pflichtteils auf die Nachkommen?

Der Pflichtteilsentzug betrifft immer nur eine konkrete Person und überträgt sich nicht auf die Nachkommen.
Entziehen die Eltern ihrem Sohn den Pflichtteil im Testament und liegt dazu auch ein gesetzlicher Grund vor, dann gilt der Pflichtteilsentzug nicht auch für die nächste Generation. Die Enkeltochter ist nach dem Tod des Großvaters gesetzliche Erbin erster Ordnung, wenn ihr Vater bereits verstorben ist. Sie hat somit Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. Denn in ihrer Person besteht kein Grund für den Entzug des Pflichtteils. 

Wann verjährt Dein Anspruch auf Pflichtteil?

Dein Anspruch auf den Pflichtteil verjähren in der Regel nach drei Jahren.  

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt also in der Regel am 1. Januar des Jahres zu laufen, das auf den Todesfall folgt und nachdem der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung erfahren hat, und endet drei Jahre später am 31. Dezember.

Beispiel: Der Erblasser ist im November 2022 verstorben. Das Nachlassgericht hat das Testament im März 2023 eröffnet und das dazu gehörige Protokoll auch an die Pflichtteilsberechtigten verschickt. In diesem Fall verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil am 31. Dezember 2026.

So erging es einem Erben der Veltins-Brauerei, der zu spät seinen Pflichtteil von seinen Schwestern verlangte. Sein Pflichtteilsanspruch war verjährt – er ging leer aus (LG Arnsberg, 05.06.2025, Az. 4 O 84/24.

Wie hat Finanztip das Nachlassverzeichnis-Tool untersucht?

Für die Erstellung eines digitalen Nachlassverzeichnisses kannst Du das kostenpflichtige Tool des Erblotsen nutzen. Weitere Informationen zu dem Angebot und zur Untersuchung findest Du im Ratgeber Erbengemeinschaft.

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