Steuerklasse ändern So kannst Du die Steuerklasse wechseln – und das bringt es

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Inhalt
Wenn Du die Steuerklasse wechselst, solltest Du bedenken, dass die Lohnsteuer immer nur eine Vorauszahlung ist. Wie viel (Einkommen-) Steuer Du am Ende bezahlen musst, steht erst nach Abgabe Deiner Steuererklärung fest.
Bist Du angestellt, werden jeden Monat von Deinem Lohn oder Gehalt Steuern abgezogen. Wie viel das jeweils ist, hängt erstens davon ab, wie viel Du verdienst und zweitens in welcher der Steuerklassen von 1 bis 6 Du bist. So zahlst Du weniger Lohnsteuer in Steuerklasse 3 als in Steuerklasse 4. Und Alleinerziehende haben jeden Monat mehr Netto auf dem Konto, wenn sie von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 2 wechseln.
Du darfst die Steuerklasse aber nur wechseln, wenn Du überhaupt eine eingetragene Lohnsteuerklasse hast. Das betrifft vor allem Arbeitnehmer, Beamtinnen und Azubis. Aber auch Werkstudenten arbeiten auf Lohnsteuerkarte.
Selbstständige, Gewerbetreibende sowie Personen, die im Ruhestand auch wirklich ihren Ruhestand genießen, haben keine Steuerklasse - und können deshalb auch nicht wechseln.
Früher stand die Steuerklasse auf Deiner Lohnsteuerkarte, die Du Deinem Arbeitgeber oder Deiner Arbeitgeberin geben musstest. Heute geschieht das alles elektronisch über die sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – auch Elstam genannt.
Doch nicht jede angestellte Person kann so einfach die Steuerklasse wechseln. Bist Du ledig oder geschieden und hast keine Kinder, dann bist Du in Steuerklasse 1 – und kannst daran auch nichts ändern.
Alle anderen können aber ihre Steuerklasse ändern. Das betrifft also:
Es gibt eine Situation, in der Du Deine Steuerklasse wechselst, ohne etwas dafür tun zu müssen. Denn wenn Du heiratest, wird diese Information an die Finanzbehörden weitergeleitet und Eure beiden Steuerklassen automatisch in die Steuerklasse 4 geändert. Dafür musst Du also schon mal keinen Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen.
Übrigens: In Steuerklasse 4 hast Du die gleichen steuerlichen Abzüge wie in Steuerklasse 1 für Singles. Allerdings habt Ihr das Recht, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben und so das Ehegattensplitting ausnutzen zu können. Das spart fast immer Steuern und sogar richtig viel, wenn Ihr sehr unterschiedlich verdient.
Danach könnt Ihr Euch als Paar entscheiden:
Ihr dürft jederzeit Eure Steuerklasse ändern – wenn Ihr wollt, sogar jeden Monat. Die Änderung der Steuerklasse tritt dann immer im darauffolgenden Monat ein.
Achtung: Die Bundesregierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuerklassen-Kombination 3/5 abzuschaffen. Wie und wann das genau geschehen soll, stand auch im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG). Wer aktuell die 3/5-Kombi hat, sollte nach den Plänen ab dem Steuerjahr 2030 in die Variante 4/4 mit Faktor überführt werden.
Doch nach dem Bruch der Ampel-Koalition im Herbst 2024 wurde das alles ersatzlos gestrichen. Steuerklasse 3 und 5 werden also nicht abgeschafft, auch die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat keine diesbezüglichen Pläne.
Hast Du mindestens ein Kind - für das Du Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast - und lebt dieses mit Dir in einem Haushalt, kannst Du in Steuerklasse 2 wechseln. Um einen steuerlichen Entlastungsbetrag zu erhalten, darfst Du allerdings nicht mit einer anderen erwachsenen Person in diesem Haushalt leben. Mehr dazu erfährst Du im Ratgeber zur Steuerklasse 2.
Wenn Du oder Ihr beide die Steuerklasse ändert, landet fast immer am Monatsende mehr Netto auf dem Konto. Das ist in Zeiten deutlich gestiegener Inflationsraten auf jeden Fall schon mal eine gute Nachricht.
Wie hoch das Plus auf dem Konto ist, hängt natürlich davon ab, wie viel Du oder Ihr verdient und aus welcher Steuerklasse der Wechsel erfolgte. In dieser Tabelle kannst Du ablesen, wie viel Steuern Du bei 2.000, 3.000 oder 4.000 Euro zahlen musst. Alleinerziehende mit einem Kind können bei einem Gehalt von 3.000 Euro aktuell rund 100 Euro mehr Netto im Monat erwarten, wenn sie von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 2 wechseln.
Mit mehr Lohnsteuer im Monat müsst Ihr oft rechnen, wenn Ihr Euch für einen Wechsel aus der Kombi 3 und 5 in die Steuerklasse 4 mit Faktor entscheidet. Allerdings ist in dieser Faktor-Steuerklasse sichergestellt, dass die steuerliche Belastung der Eheleute fair untereinander aufgeteilt wird. Ausführlich ist das im Ratgeber Steuerklasse 4 mit Faktor erläutert.
Hier müssen wir zwischen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie Alleinerziehenden unterscheiden.
Bei allen bisherigen Erklärungen darfst Du nicht vergessen, dass Ihr zwar als Ehepaar mit einer steuerlich günstigen Wahl der Steuerklasse monatlich weniger Lohnsteuer zahlt, aber dafür in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben müsst. Und in dieser spielt die Steuerklasse keine Rolle mehr. Eure über das Jahr gezahlte Lohnsteuer wird angerechnet, aber dann wird geschaut, wie viel Einkommensteuer Ihr tatsächlich zahlen müsst. Und dann kann es passieren, dass Ihr bei der Kombi aus Steuerklasse 3 und 5 Steuern nachzahlen müsst.
Oder generell gesagt: Die Wahl Eurer Steuerklasse ist für Euer zu versteuerndes Einkommen und damit die zu zahlende Einkommensteuer egal. Ihr spart also mit einem Steuerklassenwechsel in keinem Fall Steuern, Ihr verlagert die Zahlung nur weiter nach hinten. Aber das ist ja auch schon mal was. Also zum Beispiel jeden Monat 200 Euro mehr auf dem Konto haben, aber dafür im nächsten Jahr 2.400 Euro Steuern nachzahlen.
Bei Alleinerziehenden sieht es genau andersrum aus. Stellst Du den Antrag auf Steuerklassenwechsel in Steuerklasse 2 nicht, kannst Du Dir erst mit der Steuererklärung im folgenden Jahr den steuerlichen Entlastungsbetrag von mehr als 4.000 Euro sichern. Es ist also mehr als ratsam, dass Alleinerziehende umgehend die Steuerklasse 2 beantragen. Entweder nach Geburt des Kindes, wenn die Mutter allein lebt und nicht verheiratet ist oder nach der Trennung der dann ehemaligen Eheleute.
Fazit: Ein Steuerklassenwechsel sorgt nicht dafür, dass Du weniger Einkommensteuer zahlst. Du hast damit „lediglich“ jeden Monat mehr Geld in der Tasche. Abgerechnet wird steuerlich aber immer im Folgejahr mit der Steuererklärung.
Es gibt aber tatsächlich Wege, mit denen Ihr als Paar mit einem geschickten Steuerklassenwechsel am Ende mehr Geld in der Tasche habt.
Nachteil: Ihr habt dann oft monatlich weniger Netto als zuvor – und könnt Euch diesen „Verlust“ erst wieder mit der Steuererklärung im nächsten Jahr zurückholen.
Vorteil: Ihr macht am Ende auf jeden Fall „Plus“. Denn das höhere Elterngeld kann Euch keiner mehr nehmen und steuerlich fällt es auch kaum ins Gewicht.
Den Antrag auf Steuerklassenwechsel kannst Du prinzipiell auf zwei Wegen machen:
Achtung: Das Finanzamt nutzt in seinen Formularen für die Steuerklassen 1 bis 6 die römischen Zahlen I, II, III, IV, V und VI.
Hinweis: Falls Du die Steuerklasse schon einmal vor 2025 gewechselt hast, wundere Dich nicht. Seit 2025 haben sich das Verfahren und die Formulare zum Teil geändert. Jeder Antrag auf Steuerklassenwechsel fällt seit 1. Januar 2025 unter die Kategorie “Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung”.
Wir zeigen Dir in den nächsten beiden Kapiteln, wie Du Deinen Steuerklassenwechsel mit Elster und mit Formularen schnell beantragen kannst.
Egal in welche Steuerklasse Du im Elsterportal wechseln willst, Du startest nach der Registrierung mit einem Klick auf diesen Link - und landest auf dieser Seite:
Nach einem Klick auf “Weiter” bist Du auf dieser Seite:
An dieser Stelle musst Du Dich beim Steuerklassenwechsel entscheiden:
Danach füllst Du in beiden Fällen den Hauptvordruck mit Deinen persönlichen Daten und gegebenenfalls Deines Partners oder Deiner Partnerin aus. Das ist schnell gemacht. Die jeweilige Steueridentifikationsnummer brauchst Du aber schon.
In diesem Fall musst Du jetzt die Anlage Steuerklassenwechsel ausfüllen. Was auch nicht schwer ist, denn in der Regel musst Du jetzt nur in einer Liste Deine gewünschte Steuerklassenkombination auswählen: III/V, IV/IV, V/III oder IV/Faktor. Wählst Du 3/5 oder 5/3 bist Du schon fertig und Du kannst den Antrag online abschicken.
Hast Du die Steuerklasse 4 mit Faktor gewählt, musst Du auf der folgenden Seite für beide Personen jeweils den voraussichtlichen Jahresbruttolohn eintragen sowie Angaben zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung machen. Dann folgt noch die Überprüfung. Ist alles in Ordnung, kannst Du den „Antrag auf Steuerklassenwechsel“ online abschicken.
Hier musst die Anlage Kind ausfüllen. Viele Felder kannst Du dabei leer lassen, denn Du willst ja eigentlich nur die Steuerklasse 2 bekommen. Die entscheidende Stelle ist dann der Abschnitt Berücksichtigung des Kindes in den ELStAM und dort der Abschnitt zum Entlastungsbetrag:
Gib hier die entsprechenden Daten ein. Hast Du alles richtig ausgefüllt, kannst Du den Antrag online ans Finanzamt schicken – und schon im folgenden Monat bist Du in Steuerklasse 2.
Hinweis: Es kann bei einem Kind immer nur ein Elternteil in die Steuerklasse 2 wechseln – und damit den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Das gilt auch beim Wechselmodell, bei dem sich die getrennten Eltern jeweils hälftig um das Kind oder die Kinder kümmern. Standardmäßig erhält dann den Entlastungsbetrag die Person, die auch das Kindergeld erhält. Das könnt Ihr aber gemeinschaftlich ändern lassen.
Tipp: Bei zwei Kindern können beide Elternteile in die Steuerklasse 2 wechseln. Wichtig dabei ist, dass das eine Kind bei einem Elternteil gemeldet ist und das andere Kind beim anderen Elternteil.
Wenn Du mit Elster nichts am Hut hast, kannst Du den ausgefüllten Antrag auch per Post schicken. Das Vorgehen ist sehr dem eben beschriebenen in Elster sehr ähnlich, Du brauchst aber die entsprechenden Formulare, genauer den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“.
Den kannst Du Dir im Finanzamt abholen, oder Du gehst im Internet auf das Formular-Management-System. Gib dort oben im Suchfeld „034008“ ein und wähle den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung aus.
Wie eben bei Elster beschrieben, brauchst Du neben dem Hauptvordruck entweder die Anlage Kind bei Steuerklasse 2 oder die Anlage Steuerklassenwechsel für alle anderen Wechsel. Lade Dir entweder das leere PDF auf Deinen Computer herunter und fülle es danach aus. Oder arbeite Dich gleich online durch. In beiden Fällen musst Du den Antrag dann ausdrucken, unterschreiben und an Dein Finanzamt schicken.
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