Photovoltaik-Steuer Wie Deine PV-Anlage steuerfrei und ohne Finanzamt läuft

Benjamin Weigl
Benjamin Weigl
Experte Energie

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer neuen Photovoltaikanlage profitierst Du in vielen Fällen von einer vollständigen Steuerbefreiung.
  • Für den Kauf und die Installation einer PV-Anlage und eines dazugehörigen Stromspeichers zahlst Du häufig keine Umsatzsteuer.
  • Viele Solaranlagen sind außerdem von der Einkommensteuer befreit.
  • Die Steuerbefreiung gilt womöglich nicht, wenn Deine PV-Anlage entweder vor 2023 installiert wurde oder besonders groß ist, also eine hohe Leistung hat.

So gehst Du vor

  • Überprüfe vorab, welche Steuerregel 2026 für Dich greift. Finanztip-Faustregel: Bei einer neuen PV-Anlage für ein Einfamilienhaus musst Du Dir meistens keine Steuer-Gedanken mehr machen.
  • Wurde Deine Solaranlage vor 2023 installiert, bist Du vielleicht noch in der Regelbesteuerung. Wir nennen Dir den richtigen Zeitpunkt, um in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln.
  • Falls Deine PV-Anlage steuerpflichtig ist, empfehlen wir Dir für die Steuererklärung Wiso Steuer.

Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos

Eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) kannst Du steuerfrei kaufen und betreiben. Dann interessiert sich das Finanzamt nicht für Deine Anlage und Du musst sie in Deiner Steuererklärung nicht berücksichtigen. Nur für größere und ältere Solaranlagen gelten diese Steuervorteile nicht.

Benjamin Weigl

Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer meinen beide dasselbe. Die Einkommensteuer ist eine ganz andere Steuer, Du musst sie getrennt behandeln.

Benjamin Weigl
Unser Finanztip-Experte für Energie

Wann gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer?

Kaufst Du eine neue Photovoltaikanlage für ein Wohngebäude und wirst selbst Betreiberin oder Betreiber, zahlst Du beim Kauf keine Umsatzsteuer. Das gilt auch für Anlagen auf einem Carport, einer Garage, einer Scheune oder auf einem Gebäude, das dem Gemeinwohl dient. Liegt die Spitzenleistung der PV-Anlage bei höchstens 30 Kilowatt-Peak (kWp) laut Marktstammdatenregister, ist der Anlagenkauf ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Die Gebäudeart ist dann egal (§ 12 Abs. 3 UstG).

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, beträgt dann null Prozent statt der üblichen 19 Prozent. Rechtlich gesehen nennt sich das „Nullsteuersatz“ – für Dich ist das wie eine Steuerbefreiung. Sie gilt seit 2023 für die Lieferung und Montagekosten von Photovoltaikanlagen inklusive aller Komponenten. Batteriespeicher und Energiemanagementsysteme, die dem Betrieb der PV-Anlage dienen, sind ebenfalls steuerbefreit. Selbst, wenn sie bei einer bestehenden PV-Anlage nachgerüstet werden.

Gilt die Steuerbefreiung für Balkonkraftwerke?

Balkonkraftwerke sind Mini-Solaranlagen und wegen ihrer geringen Leistung immer von der Umsatzsteuer befreit, solange sie an einem festen Ort installiert und angemeldet werden. Nur für mobile Solarmodule, wie sie zum Beispiel beim Camping verwendet werden, gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht.

Gilt die Steuerbefreiung für gemietete PV-Anlagen?

PV-Anlagen zur Miete sind nicht steuerbefreit. Ausnahme: Wenn Du nach Ablauf eines Leasing- oder Mietkaufvertrags automatisch zum Anlageninhaber wirst oder wenn die Übernahme der Anlage wirtschaftlich sinnvoll ist, gilt die Umsatzsteuerbefreiung. Wirtschaftlich sinnvoll wäre es zum Beispiel, wenn Dir der Anbieter die Anlage für einen symbolischen Preis von einem Euro überlässt. 

In solchen Verträgen ist der Teil der Miete steuerbegünstigt, der auf die Lieferung und Installation entfällt. Für Service und Wartung fällt regulär Umsatzsteuer an. Das Bundesfinanzministerium hat in einem offiziellen Schreiben bestätigt, dass die Finanzämter es pauschal anerkennen werden, wenn zehn Prozent der Miete als Serviceleistung deklariert und versteuert wird.

Ist der Eigenverbrauch auch von der Umsatzsteuer befreit?

Galt beim Kauf einer PV-Anlage der Nullsteuersatz, fällt auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch weg. Das ist der Teil des erzeugten Solarstroms, den Du vor Ort selbst verbrauchst. Das hat das Bundesfinanzministerium klargestellt. Denn wenn beim Kauf der Anlage keine Vorsteuer abgezogen werden kann, weil Du sie mit null Prozent Umsatzsteuer gekauft hast, dürfen auch keine Steuern auf Deinen Eigenverbrauch anfallen. Selbst für einen Unternehmer, der nicht als Kleinunternehmer gilt, entfällt die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch in diesem Fall.

Wie betreibst Du Deine PV-Anlage ohne Anmeldung beim Finanzamt?

Eine neue Photovoltaikanlage auf einem Wohngebäude kannst Du heute im Regelfall ohne Finanzamt betreiben: Du musst sie für keine Steuer mehr anmelden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage sowohl von der Umsatzsteuer als auch von der Einkommensteuer befreit ist. Das gilt im Wesentlichen für Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt-Peak Solarleistung. Details liest Du weiter unten im Kapitel zur Einkommensteuer-Befreiung.

Du brauchst dann nicht einmal den Status eines Kleinunternehmers oder einer Kleinunternehmerin, um die Solaranlage zu betreiben. Sie ist steuerlich irrelevant.

Wenn Du die PV-Anlage nicht beim Finanzamt anmeldest, bekommst Du auch keine Unternehmenssteuernummer. Diese Nummer haben die Netzbetreiber früher genutzt, um die Einspeisevergütung auszahlen zu können. Heute darf der Netzbetreiber stattdessen die Nummer verwenden, mit der Du Deine PV-Anlage im Marktstammdatenregister registriert hast. Das hat das Finanzministerium in einem Schreiben erklärt.

In bestimmten Fällen kann Deine PV-Anlage aber weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein, das schauen wir uns im nächsten Abschnitt an.

Mehr dazu im Ratgeber Photovoltaik

  • Eine PV-Anlage auf dem Dach deckt bis zu 40 Prozent Deines jährlichen Stromverbrauchs, mit Batteriespeicher noch mehr.
  • Zahle höchstens 1.600 Euro pro Kilowatt-Peak (kWp), dann rechnet sich die Anlage sehr wahrscheinlich finanziell.
  • Hole Angebote von mehreren Installationsfirmen ein. Starte mit dem Vergleichsportal www.selfmade-energy.com. Ergänzend empfehlen wir www.photovoltaik-angebotsvergleich.de und www.solaranlagen-portal.com.

Zum Ratgeber

Wann musst Du noch Umsatzsteuer für die PV-Anlage zahlen?

In den folgenden drei Fällen zahlst Du im Jahr 2026 noch Umsatzsteuer für Deine Photovoltaikanlage:

  1. Du hast die PV-Anlage vor 2023 installiert, anfangs die Regelbesteuerung gewählt und wartest darauf, in die Kleinunternehmerregelung wechseln zu können (Kapitel 3).
  2. Du hast Deine PV-Anlage seit 2023 installiert, aber die Anlage erfüllt die Kriterien für die Befreiung von der Umsatzsteuer beim Kauf nicht.
  3. Du verdienst als Unternehmer insgesamt so viel, dass Du umsatzsteuerpflichtig bist und die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen kannst.

Wann bist Du umsatzsteuerpflichtig?

Du bist umsatzsteuerpflichtig, wenn die folgenden Kriterien beide zutreffen:

  1. Du verkaufst mindestens zehn Prozent der erzeugten Strommenge, indem Du Überschüsse ins Stromnetz einspeist.
  2. Dein Umsatz aus dem Stromverkauf und anderen selbstständigen Tätigkeiten summiert sich insgesamt auf über 25.000 Euro (netto) im Jahr (§ 19 Abs. 1 UStG). Dann musst Du in der Regel Umsatzsteuer zahlen.

Wann kannst Du die Kleinunternehmerregelung wählen?

Wenn Du die Kriterien für die Umsatzsteuerpflicht nicht erfüllst, hast Du die Wahl zwischen Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung. Solange Du in der Regelbesteuerung bist, musst Du für erzeugten Strom, den Du weiterverkaufst oder selbst verbrauchst, Umsatzsteuer zahlen. Im Sinne des Umsatzsteuerrechts bist Du Unternehmerin. Die Kleinunternehmerregelung befreit Dich von dieser Steuerpflicht.

Übrigens: Verbrauchst Du mehr als 90 Prozent des von der Anlage erzeugten Stroms selbst, bist Du nicht umsatzsteuerpflichtig. Dann kannst Du die Regelbesteuerung auch nicht freiwillig wählen, ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Finanztip Buch Energetisches Sanieren

Neue Heizung, Dämmung oder Fenster: In unserem Ratgeber-Buch findest Du alle Grundlagen zur energetischen Sanierung. Mit hilfreichen Checklisten und den besten Tipps der Experten.

Buch bestellen

Wann wechselst Du bei der Umsatzsteuer zur Kleinunternehmerregelung?

Nach sechs Jahren in der Regelbesteuerung solltest Du normalerweise in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Wenn Du Umsatzsteuer bezahlen musst, hast Du häufig die Wahl zwischen Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung.

Es kann sich lohnen, zunächst auf die einfachere Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Ging Deine PV-Anlage vor 2023 in Betrieb, hast Du womöglich diesen Weg gewählt und steckst noch in der Regelbesteuerung. Bei neueren PV-Anlagen, die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, kann dieser Weg ebenfalls sinnvoll sein.

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug in der Regelbesteuerung?

Wählst Du zunächst die Regelbesteuerung, kannst Du Dir die Umsatzsteuer, die Du beim Kauf der Anlage gezahlt hast, vom Finanzamt zurückholen. Das sind oft mehrere Tausend Euro und funktioniert über den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG). Die Vorsteuer ist Umsatzsteuer, die Du als Unternehmerin oder Unternehmer bezahlst. Vor allem beim Kauf der PV-Anlage, aber auch im Betrieb. Du kannst Rechnungen mit Umsatzsteuer steuerlich geltend machen, etwa für Stromzähler, Anlagenüberwachung, Wartung, Reparaturen oder eine Steuerberatung. Nur nicht für Versicherungen, denn dort fällt Versicherungssteuer an.

In der Regelbesteuerung musst Du jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben, mehr dazu weiter unten im Abschnitt zur Steuererklärung für Photovoltaik. Hier das Prinzip in aller Kürze: Die Vorsteuer wird mit den 19 Prozent Umsatzsteuer verrechnet, die Du in der Regelbesteuerung auf selbst verbrauchten sowie ins Netz eingespeisten Solarstrom bezahlen musst. Die auf den eingespeisten Strom erhobene Umsatzsteuer reichst Du ans Finanzamt weiter, dadurch entsteht der Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch erstattet Dir dagegen keiner. Diese Steuer zahlst Du also nur, um Dir die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis zurückholen zu können.

Hast Du Erstattung bekommen, kehrt sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis ins Gegenteil um: Ab dem zweiten Jahr wird die Regelbesteuerung gewöhnlich zur Belastung. Nach sechs Jahren kannst Du problemlos in die Kleinunternehmerregelung wechseln und solltest das auch tun.

Wenn Du die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllst, könntest Du sie theoretisch auch von Beginn an wählen. Dann musst Du keine Umsatzsteuer auf Deine Erlöse abführen (§ 19 Abs. 1 UStG) – bist allerdings auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Wie funktioniert der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung?

Den Wechsel in die Kleinunternehmerregelung beantragst Du schriftlich und rechtzeitig vor dem Jahreswechsel bei Deinem Finanzamt. Du kannst zum 1. Januar des Folgejahres wechseln, allerdings frühestens nach fünf Jahren in der Regelbesteuerung. So lange bist Du gesetzlich an sie gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Wir bei Finanztip raten Dir aber, erst nach sechs Jahren in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Das Jahr der Inbetriebnahme zählt dabei als volles Kalenderjahr mit.

Benjamin Weigl

Warte mit dem Wechsel in die Kleinunternehmerregelung, bis sechs Jahre vorbei sind. Sonst verspielst Du Deinen Vorsteuer-Vorteil.

Benjamin Weigl
Unser Finanztip-Experte für Energie

Erst nach vollen fünf Jahren, in denen die Photovoltaikanlage gelaufen ist, endet der sogenannte Berichtigungszeitraum. So lange darf das Finanzamt bei PV-Anlagen auf dem Dach den bereits gewährten Vorsteuerabzug ändern und von Dir Geld zurückfordern. Bei einer PV-Anlage, die in das Dach integriert ist, beträgt der Berichtigungszeitraum sogar volle zehn Jahre.

Beispiel: Frist für den Wechsel zur Kleinunternehmerin

Lucia hat 2021 eine PV-Anlage gekauft und im Mai in Betrieb genommen. Dabei hat sie die Regelbesteuerung gewählt.

Sie kann erstmals zum 1. Januar 2026 von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregel wechseln. Voraussetzung ist, dass Lucias gewerblicher Umsatz im Vorjahr höchstens 22.000 Euro betrug und sie im laufenden Jahr höchstens 50.000 Euro Umsatz erwartet.

Sinnvoller ist es aber, dass Lucia noch ein weiteres volles Jahr mit der Statusänderung wartet, um die bereits beim Finanzamt geltend gemachte Vorsteuer nicht zurückzahlen zu müssen. Deswegen stellt Lucia erst Ende 2026 einen Antrag, um schließlich zum 1. Januar 2027 zur Kleinunternehmerin zu werden.

Welcher Umsatzsteuer-Sonderfall gilt bei gefördertem Eigenverbrauch?

Sofern Du Deine Photovoltaikanlage zwischen Januar 2009 und März 2012 in Betrieb genommen hast, hat sich die Lage im Jahr 2025 geändert: Auch Du kannst jetzt die Kleinunternehmerregelung nutzen, ohne steuerliche Nachteile zu haben.

Als Besitzerin oder Besitzer so einer Anlage hast Du Anspruch auf eine Vergütung nach Paragraf 33 Absatz 2 EEG 2009 für jede selbst genutzte Kilowattstunde. Dabei hast Du bisher dem Netzbetreiber den Eigenverbrauch zusammen mit dem eingespeisten Strom in Rechnung gestellt – und im Gegenzug Deinen Eigenverbrauch zurückgekauft. Auf diesen Rechnungsbetrag schlug der Netzbetreiber noch Umsatzsteuer obendrauf. Als Vorsteuer durftest Du diese aber nicht geltend machen, weil Du den Strom privat nutzt.

Diese Steuer entfiel auch nicht, wenn Du die Kleinunternehmerregelung genutzt hättest. Aus diesem Grund lohnte es sich in so einem Fall nicht, in den Kleinunternehmerstatus zu wechseln – zumindest früher.

Nach mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs und dem sich daraus ergebenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. März 2025 hat sich das geändert. Denn der „Trick“ mit dem Rückkauf Deines Eigenverbrauchs ist nicht mehr erlaubt. Und die ganzen Überlegungen zur Vorsteuer sind damit hinfällig. Deshalb kannst Du nun in die Kleinunternehmerregelung wechseln und von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Bedenke aber: Wenn an Deiner älteren Photovoltaikanlage demnächst eine größere Reparatur fällig werden sollte, kannst Du als Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen.

Wann ist die PV-Anlage von der Einkommensteuer befreit?

Neue Photovoltaikanlagen mit einer Solarleistung von höchstens 30 kWp sind von der Einkommensteuer befreit. PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern bleiben in aller Regel unter dieser Leistungsgrenze. Auch ältere Anlagen sind heute von der Einkommensteuer befreit, wenn sie die Kriterien für die Befreiung erfüllen. Im Detail kommt es auf ihre Leistung an und das Datum, an dem sie in Betrieb gegangen ist.

Was gilt bei Inbetriebnahme ab 2025?

Wurde die Photovoltaikanlage nach dem 1. Januar 2025 entweder neu in Betrieb genommen oder erweitert und leistet höchstens 30 kWp, ist sie von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Die Leistungsgrenze gilt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Gebäudeart.

Was gilt bei Inbetriebnahme vor 2025?

Bei einer ersten Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2024 gilt die Befreiung von der Einkommensteuer für Photovoltaikanlagen mit diesen Kriterien:

  • installiert auf oder an einem Einfamilienhaus oder einem dazugehörigen Nebengebäude wie einer Garage oder einem Carport und maximal 30 kWp Solarleistung
  • installiert auf oder an einem Nicht-Wohngebäude, etwa einer Gewerbeimmobilie, und maximal 30 kWp Solarleistung
  • installiert auf oder an einem Mehrfamilienhaus oder einem „sonstigen Gebäude“ mit Gewerbeflächen und maximal 15 kWp Solarleistung pro Wohn- und Gewerbeeinheit (§ 3 Nr. 72 EStG in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung).

Bei mehreren Photovoltaikanlagen gilt die Befreiung von der Einkommensteuer, solange die Gesamtleistung der auf Dich oder eine Kapitalgesellschaft angemeldeten Anlagen maximal 100 kWp beträgt (§ 3 Nr. 72 EStG). Jede Anlage muss die Kriterien für die Steuerbefreiung einzeln erfüllen.

Welche Folgen hat die Einkommensteuerbefreiung?

Deine befreite PV-Anlage musst Du seit dem Steuerjahr 2022 nicht mehr in Deiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch, also die Nutzung des eigenen Stroms, werden nicht mehr besteuert. Du brauchst keinen Gewinn aus dem Solarstromgeschäft mehr ermitteln und keine Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) mehr abgeben.

Grundsätzlich ist die Befreiung von der Einkommensteuer eine bürokratische Erleichterung und ein Vorteil. Bei einer befreiten Anlage kannst Du nicht wie bei der Umsatzsteuer wählen, freiwillig Einkommensteuer zu zahlen, um dadurch andere Vorteile zu nutzen.

Welchen Nachteil haben Anlagen, die 2022 in Betrieb gingen?

Seit dem Steuerjahr 2022 kannst Du für eine von der Einkommensteuer befreite PV-Anlage keine Abschreibung und keine Sonderabschreibung (Sonder-AfA) der Anschaffungskosten mehr beantragen. Wenn Du im Jahr 2022 eine PV-Anlage in Betrieb genommen hast, war das unter Umständen ein Nachteil. Die zwangsläufige Befreiung von der Einkommensteuer bedeutet, dass Du keine Steuern mehr auf Deine Stromerträge (Einnahmen) zahlen musst und somit auch die Anschaffungskosten (Ausgaben) nicht mehr steuerlich geltend machen kannst (§ 3c EstG).

Im Juli 2023 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben erklärt, wie mit einem Investitionsabzugsbetrag bei einer steuerbegünstigten Solaranlage umzugehen ist. Wenn Du vor dem 1. Januar 2022 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hast, ihn aber nicht bis 31. Dezember 2021 gewinnwirksam hinzugerechnet hast, musst Du ihn rückgängig machen, also wieder auflösen. Bei steuerbegünstigten PV-Anlagen spielt der Investitionsabzugsbetrag keine Rolle mehr, da kein Gewinn mehr ermittelt wird.

Für Betreiber einer kleineren PV-Anlage war bei einer Inbetriebnahme bis 2021 noch eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren möglich, was Deine Steuerlast mindert. Dabei galten die Voraussetzungen des Paragrafen 7g Einkommensteuergesetz (EStG). Außerdem konnten bis zu 40 Prozent der Kaufkosten bereits in den Jahren vor der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Grundlage dafür ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach Paragraf 7g EStG.

Wann musst Du heute noch Einkommensteuer zahlen?

Betreibst Du eine besonders große Solaranlage mit über 30 Kilowatt-Peak Spitzenleistung, bist Du weiterhin verpflichtet, sie in Deiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Du erzielst dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EstG), die Du dem Finanzamt mitteilen musst. Dabei zählen sowohl Einnahmen aus dem Solarstromverkauf – in der Regel die Einspeisevergütung – als auch selbst genutzter Solarstrom als steuerliche Einnahmen, die der Einkommensteuer unterliegen.

Die früher bei der Einkommensteuer oft angewandte Vereinfachungsregel, steuerlich als „Liebhaberei“ bezeichnet, spielt keine Rolle mehr. Details findest Du weiter unten im Abschnitt „Wie funktioniert die Steuererklärung für Photovoltaik?“.

Benjamin Weigl
Benjamin WeiglExperte für Energie

Balkonkraftwerk: Wann lohnt sich das und was musst Du beachten?

Expertengespräch am 12.03.2026

Sichere Dir als Finanztip Unterstützer für 8 €/Monat regelmäßig Deinen direkten Draht zu unseren Experten im Finanztip-Expertengespräch.

Jetzt anmelden

Wann musst Du mit Photovoltaik Gewerbesteuer zahlen?

Betreibst Du eine PV-Anlage mit höchstens 30 Kilowatt-Peak Solarleistung an oder auf einem Gebäude, ist sie seit dem Steuerjahr 2023 von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG). Hat Deine Anlage mehr als 30 Kilowatt-Peak, musst Du Deiner Stadt oder Gemeinde innerhalb eines Monats mitteilen, dass Du gewerblich Solarstrom ins Netz speist (§ 138 AO). Deshalb musst Du aber nicht automatisch auch Gewerbesteuern zahlen – zur Gewerbesteuer gibt es eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen und zum Teil Freibeträge.

Fülle das Formular zur Gewerbeanmeldung aus. Meistens findest Du das Dokument auf der Internetseite der Kommune oder kannst die Meldung direkt online vornehmen. Innerhalb von drei Tagen kommt in der Regel eine Bestätigung der Anmeldung vom Finanzamt, dem die Kommune die Daten weitergegeben hat.

Bei von der Gewerbesteuer befreiten Anlagen kannst Du Dir die Gewerbeanmeldung dagegen sparen.

Mehr dazu im Ratgeber PV-Anlage anmelden

  • Deine Photovoltaikanlage muss beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.
  • Die Einspeisevergütung musst Du beantragen.
  • Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung findest Du in unserem Ratgeber.

Zum Ratgeber

Wie bekommst Du Deine Steuernummern?

Wenn Du mit einer Photovoltaikanlage Geld verdienst, brauchst Du eine unternehmerische Steuernummer. Diese teilt Dir das Finanzamt zu, wenn es Deine Gewerbeanmeldung bestätigt. Außerdem musst Du den bundesweit einheitlichen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen. Das Formular kannst Du online ausfüllen, entweder mit dem staatlichen Angebot Elster oder etwa mit einer von uns empfohlenen Steuersoftware für Gewerbetreibende.

Zusätzlich kannst Du eine Umsatzsteuernummer beantragen. Diese teilt Dir das Bundeszentralamt für Steuern zu. Mache einfach im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ an der entsprechenden Stelle ein Kreuzchen. Gib an, welchen Umsatz Du voraussichtlich erzielst und womit und ob Du Umsatzsteuer entrichten willst oder nicht. Als Kleinunternehmer hast Du die Wahl.

Die Kleinunternehmerregelung kannst Du nutzen, wenn Dein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bei maximal 25.000 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird (§ 19 Abs. 1 UStG).Um die 25.000 Euro zu knacken, bräuchtest Du nach Finanztip-Einschätzung schon eine sehr große Photovoltaikanlage mit deutlich mehr als 1.000 Quadratmetern Solarfläche. Allerdings gilt die Grenze für Deine gesamte selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit. Falls Du noch anderweitig unternehmerisch tätig bist, beispielsweise als Freiberufler, musst Du die Umsätze zusammenzählen.

Wann wirst Du Mitglied in der IHK?

Verkaufst Du als Unternehmerin oder Unternehmer Strom aus Deiner PV-Anlage, wirst Du auch Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) Deiner Region (§ 2 IHKG). Die Mitgliedschaft in einer IHK ist in aller Regel kostenlos, solange der Gewinn aus Deinen gewerblichen Tätigkeiten unter 5.200 Euro im Jahr liegt (§ 3 Abs. 3 IHKG). Hast Du nur eine mittelgroße PV-Anlage auf einem Dach kann es gut sein, dass Du diese Gewinnschwelle unterschreitest.

Befreit bist Du von der Mitgliedschaft, wenn Deine PV-Anlage maximal 30 Kilowatt-Peak Leistung hat und Du keiner weiteren gewerblichen Tätigkeit nachgehst.

Ist Deine Anlage größer oder erzielst Du andere gewerbliche Einkünfte, schreibt Dich die Kammer normalerweise nach der Gewerbeanmeldung an und begrüßt Dich als neues Mitglied. Nenne dann einfach Deine Geschäftszahlen. Zugleich solltest Du Dich über die Angebote der IHK informieren – Du kannst davon profitieren, auch wenn Du keinen Mitgliedsbeitrag zahlst.

Noch mehr sparen mit Finanztip Deals!

200 € Neukundenbonus für die Eröffnung eines Wertpapierdepots, kostenlose Zeitschriften im Jahresabo und Bahntickets zum Super-Sparpreis. Solche und andere heiße Deals findest Du in unserem Schnäppchen-Portal. 

Zu den Deals

Wie funktioniert die Steuererklärung für Photovoltaik?

Wenn Du als Unternehmerin oder Unternehmer eine PV-Anlage betreibst, musst Du einmal im Jahr eine elektronische Steuererklärung abgeben. Nutze dafür eine Steuersoftware aus unserem Finanztip-Vergleichstest. Mit einer größeren Photovoltaikanlage empfehlen wir das Programm Wiso Steuer. Damit kannst Du alle benötigten Formulare an das Finanzamt übermitteln.

Alternativ kannst Du die Steuererklärung über das Elster-Portal der Finanzverwaltung erledigen. Elster unterstützt Dich aber kaum und ist nach unserer Einschätzung nur etwas für Steuerprofis.

Du kannst Dir beim Ausfüllen der Steuerdokumente von einer Steuerberatung. helfen lassen. Die Kosten kannst Du in der Steuererklärung geltend machen. Seit 2023 dürfen Dir außerdem Lohnsteuerhilfevereine bei der Einkommensteuererklärung helfen, wenn Deine Anlage maximal 30 Kilowatt-Peak hat.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

Zum Ratgeber

Was gilt bei der Einkommensteuererklärung?

Wenn Du einkommensteuerpflichtig bist, also gewerblich eine PV-Anlage betreibst, musst Du einmal im Jahr beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung (ESt) abgeben. Dort gibst Du sämtliche Einkünfte an, etwa Gehalt, Rente oder Honorare. Mit der Photovoltaikanlage kommen gewerbliche Einnahmen dazu, dafür brauchst Du die Anlage G. Gib Deinen Umsatz aus dem Verkauf von Solarstrom, Deine Betriebskosten und den Wertverlust der Anlage an. Um den Wert des Eigenverbrauchs, also des selbst verbrauchten Solarstroms, zu bestimmen, ziehst Du am besten die Erzeugungskosten pro Kilowattstunde heran. Alternativ kannst Du die Einspeisevergütung ansetzen.

Bei der Gewinnermittlung musst Du alle Einnahmen und Ausgaben Deiner gewerblichen Tätigkeit aufschlüsseln. Dafür gibt es die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) – ein Formular, das separat von den Einkommensteuer-Dokumenten auszufüllen ist. Die Ausgaben – sie mindern Deine Steuerlast – musst Du bestimmten Kategorien zuordnen. Schreib Dir die Einnahmen und Ausgaben am besten zuerst in ein Excel-Dokument und übertrage sie dann.

Was gilt für die Abschreibung (AfA)?

Den Wertverlust der Anlage trägst Du in die EÜR so ein: Teile die Netto-Investition durch die Anzahl der Betriebsjahre – für Photovoltaikanlagen 20 Jahre – und trage den Wert als „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) für jedes Jahr ein. Das sind dann fünf Prozent jährliche Abschreibung.

Alternativ kannst Du degressiv abschreiben, dabei darfst Du höchstens das 2,5-Fache des regulären Abschreibungssatzes verwenden. In unserem Beispiel wären das 12,5 Prozent (5 Prozent x 2,5). Diesen Prozentsatz kannst Du jährlich vom verbleibenden Wert Deiner Anlage abschreiben, das heißt steuerlich abziehen. So minderst Du Deinen Gewinn und zahlst letztendlich weniger Steuern.

Unter bestimmten Voraussetzungen darfst Du innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre auch eine Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) von insgesamt bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten anrechnen. Und im Jahr vor der Anschaffung darfst Du seit 2020 bis zu 50 Prozent der Investitionskosten als fiktive Betriebsausgaben abziehen – das nennt sich Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB (§ 7g Abs. 1 EStG).

Beachte: Für in ein Dach integrierte PV-Anlagen gelten andere Abschreibungsregeln.

Was gilt bei der Umsatzsteuererklärung?

Umsatzsteuer wird auf den verkauften Strom und den Eigenverbrauch fällig. Dafür musst Du jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung (USt) machen. Das Formular steht ebenfalls im Elster-Portal zum Abruf bereit. Nenne Deine Netto-Einkünfte – analog zur Angabe in der EÜR – und Deine geleisteten Vorsteuerbeträge. Automatisch erscheint, welchen Steuerbetrag das Finanzamt noch erhält.

In den ersten beiden Jahren des Anlagenbetriebs musst Du zusätzlich die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. In dem Formular trägst Du ein, welche Umsatzsteuer Du gezahlt hast, um die Anlage zu betreiben. Ab dem dritten Jahr kannst Du Dich von der monatlichen Voranmeldung befreien lassen, wenn Du im Vorjahr weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer bezahlen musstest.

Als Kleinunternehmer bist Du zwar von der Umsatzsteuer befreit. Es kann aber sein, dass das Finanzamt das überprüfen möchte. Deshalb sind auch Kleinunternehmer grundsätzlich nicht von der Pflicht befreit, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Fordert Dich das Finanzamt dazu auf, musst Du die Erklärung ausfüllen. Für Kleinunternehmer stehen darin gesonderte Felder zur Verfügung.

Wie berechnet sich die Umsatzsteuer auf verkauften Strom?

Der Umsatzsteuersatz auf Strom beträgt immer 19 Prozent. Die Umsatzsteuer auf verkauften Strom reichst Du weiter: Da die Einspeisevergütung ein Netto-Betrag ist, stellst Du dem Netzbetreiber die Umsatzsteuer in Rechnung. Lies dazu am 31. Dezember den Zählerstand Deines Einspeisezählers ab und übermittele diesen an den Netzbetreiber. Du bist verpflichtet, dies jedes Jahr bis zum 28. Februar zu erledigen (§ 71 Abs. 1 EEG).

Mit dem Zählerwert kann der Netzbetreiber die Endabrechnung über die eingespeiste Strommenge erstellen. Warte auf die Endabrechnung und nimm den dort aufgeführten Erlös, um die Umsatzsteuer zu berechnen. Schicke dem Netzbetreiber anschließend eine Rechnung über die Umsatzsteuer.

In Deiner Umsatzsteuererklärung gibst Du dieselben Zahlen an: den Erlös aus der Stromeinspeisung und die darauf berechnete Umsatzsteuer. Zusätzlich kannst Du Vorsteuer geltend machen: also die Umsatzsteuer, die Du bezahlt hast, um Deine Photovoltaikanlage ordentlich betreiben zu können. Achte darauf, ob Du den vollen Steuersatz von 19 Prozent (zum Beispiel für Versicherung oder Wartung der Anlage) oder den ermäßigten von sieben Prozent (zum Beispiel für Fachliteratur) gezahlt hast. Rechne die einzelnen Posten je nach Steuersatz zusammen und trage die Werte im entsprechenden Feld ein.

Erstmals Kontakt hast Du mit dem Netzbetreiber in der Regel, wenn es um den Anschluss der Photovoltaikanlage ans Stromnetz geht. Im Zuge des Netzanschlusses kannst Du dem Unternehmen gleich erklären, ob Du Umsatzsteuer abführst oder nicht. Auch einen Statuswechsel solltest Du dem Netzbetreiber mitteilen.

Wie berechnet sich die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch?

Ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) (Abschnitt 2.5, Abs. 15 und 16, ab Seite 53) regelt, wie Du die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch berechnest. Die Menge an Eigenverbrauch bestimmst Du pro Kalenderjahr mithilfe der über den Einspeisezähler ins Stromnetz abgegebenen Energie und der insgesamt erzeugten Strommenge, die der Wechselrichter Deiner PV-Anlage anzeigt. Ziehe die eingespeiste Strommenge von der des Wechselrichters ab. Die Differenz entspricht Deinem Eigenverbrauch, auf den Du den Steuersatz von 19 Prozent anwendest. Hast Du einen intelligenten Stromzähler (Smart Meter), werden Dir die genauen Werte ohnehin angezeigt.

Aber welchen Wert hat eine selbst erzeugte und verbrauchte Kilowattstunde? Das Bundesfinanzministerium hat für die Umsatzsteuer festgelegt, den Netto-Strompreis des Energieversorgers zu nehmen, von dem Du zusätzlich Strom beziehst. Berücksichtige den Arbeitspreis pro Kilowattstunde und den monatlichen Grundpreis. Hast Du vom aktuellen Versorger noch keine Abrechnung erhalten, berechnest Du Deinen Brutto-Strompreis anhand seines Grund- und Arbeitspreises. Falls Dir niemand Reststrom liefert, Du aber Deinen Solarstrom anderen verkaufst, solltest Du die Netto-Entgelte des Grundversorgers in der Region anlegen.

Ziehe vom anzulegenden Preis 19 Prozent Umsatzsteuer ab und verrechne den Netto-Preis mit dem gemessenen Eigenverbrauch. Auf diesen Wert des eigenen Solarstroms berechnest Du wiederum 19 Prozent Umsatzsteuer. Das ist der Betrag, den Du in der Umsatzsteuererklärung angeben musst und von dem Du die Vorsteuer abziehen kannst. Übrig bleibt die Umsatzsteuer, die das Finanzamt einzieht.

Eine Beispielrechnung mit 19 Prozent Umsatzsteuer:

  • Eigenverbrauch von 1.200 Kilowattstunden (kWh) und Reststrombezug von 2.600 kWh in Höhe von 988 Euro
  • Berechnung Brutto-Preis Bezugsstrom je Kilowattstunde: 988 Euro ÷ 2.600 kWh = 38 Cent/kWh
  • Berechnung Netto-Preis Bezugsstrom: 38 Cent/kWh ÷ 1,19 = 31,93 Cent/kWh
  • Berechnung des Werts des Eigenverbrauchs: 1.200 kWh x 31,93 Cent/kWh = 383,16 Euro
  • Berechnung Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch: 383,16 Euro x 0,19 = 72,80 Euro

Zählen Speicherverluste zum Eigenverbrauch?

Du musst keine Umsatzsteuer auf Strom zahlen, der in einem Batteriespeicher verloren geht. Denn wenn unternehmerisch produzierter Strom nicht zur eigenen Versorgung genutzt wird, liegt keine unternehmensfremde Verwendung vor. Dies ist die Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern. Wohnst Du in einem anderen Bundesland als Bayern, kannst Du Dich auf die Handhabung in Bayern berufen. Frage bei Deinem Finanzamt nach.

Wie berechnest Du Speicherverluste?

Die oben beschriebene Berechnung des Eigenverbrauchs berücksichtigt die Wärmeverluste von Batterien nicht. Gewöhnlich geben Batteriemanagementsysteme an, wie viel Strom in den Speicher hinein- und wieder hinausgeflossen ist und wie viel gerade gespeichert ist. Die Differenz aus Eingängen und Abgängen sowie noch gespeicherter Energie ergibt den Speicherverlust, den Du vom Eigenverbrauch abziehen kannst.

Alternativ kannst Du die Angaben des Speicherherstellers zum maximalen Gesamtwirkungsgrad oder „Roundtrip“-Wirkungsgrad nutzen. Er gibt an, wie viel Prozent des eingespeicherten Stroms tatsächlich verwendet werden können. Liegt der Wert bei 90 Prozent, beträgt der Batterieverlust also mindestens zehn Prozent. Multipliziere den Gesamtwirkungsgrad mit der eingespeicherten Strommenge.

Helfer für die Steuererklärung

Welche Steuerregeln gelten für Batteriespeicher?

Die Lieferung und Installation eines Batteriespeichers ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn er zu einer ebenfalls steuerbefreiten Photovoltaikanlage gehört. Das gilt auch, wenn Du den Speicher erst später nachrüstest. Falls Deine PV-Anlage aber weiterhin der Steuerpflicht unterliegt, etwa weil sie sehr groß ist, ist der Batteriespeicher steuerrechtlich anders zu behandeln.

Wie machst Du bei einem Speicher Vorsteuer geltend?

Kaufst Du einen Batteriespeicher zusammen mit einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage, die ins Netz einspeist, zählen Speicher und PV-Anlage steuerrechtlich zusammen. Dadurch kannst Du bei der Umsatzsteuer die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten geltend machen. Erfüllst Du die Bedingungen für die Kleinunternehmerregelung, wäge ab, ob Du nach sechs Jahren in den Kleinunternehmerstatus wechseln solltest.

Dagegen gilt ein PV-Speicher als neue Investition, sofern Du ihn erst später nachrüstest. Speicher und PV-Anlage werden dann steuerrechtlich getrennt behandelt. Die Frage ist, ob Du den Speicher gewerblich betreibst:

  • Fließen aus dem Speicher höchstens zehn Prozent des gespeicherten Stroms ins Netz, ist das kein gewerblicher Betrieb. Oft dient ein Speicher lediglich der Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom und speist gar keinen Strom ein. Die Umsatzsteuer auf den Speicherkauf kannst Du dann nicht als Vorsteuer geltend machen.
  • Fließen mehr als zehn Prozent des gespeicherten Stroms ins Netz und er dient Deinem Gewerbe, musst Du den Speicher dem Finanzamt melden. Dann kannst Du den Vorsteuerabzug nutzen.

Wann wird bei Batteriespeichern Einkommensteuer fällig?

Bei der Einkommensteuer musst Du den Speicher berücksichtigen, wenn er mehr als zehn Prozent des gespeicherten Stroms ins öffentliche Netz abgibt und das Deinen Umsatz erhöht. Wenn Du seine Einspeiseleistung vermarktest, gehört ein Batteriespeicher zum Betriebsvermögen.

Wie kannst Du einen Speicher steuerlich abschreiben?

Kaufst Du den Speicher zusammen mit der PV-Anlage, kannst Du die Investitionskosten für beide Anlagen über 20 Jahre steuerlich abschreiben. Rüstest Du den Speicher nach, beläuft sich der Abschreibungszeitraum auf zehn Jahre – gestückelt in gleich große Teile in Höhe von zehn Prozent der Investitionskosten. Nutzt Du den Speicher nur zur Erhöhung Deines privaten Eigenverbrauchs, kannst Du die Investitionskosten nicht über die Einkommensteuer absetzen.

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Unterstütze uns
Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.