Private Krankenversicherung (PKV) für Arbeitslose Privat versichert und arbeitslos: Das musst Du beachten

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Arbeitslos zu werden, ist meist ein schwerer persönlicher Schlag. Neben der Jobsuche solltest Du an Deine Krankenversicherung denken. Wenn Du privat krankenversichert bist und arbeitslos wirst, stellt sich die Frage: Musst Du in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wechseln oder kannst Du privat versichert bleiben? Häufig ist ein Verbleib in der privaten Krankenversicherung möglich. Doch oft ist es die bessere Wahl, der privaten Krankenversicherung den Rücken zu kehren.
Wirst Du als Angestellter arbeitslos und beziehst Arbeitslosengeld 1, kurz: ALG 1, bist Du wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Grundsätzlich musst Du also von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das gilt auch während einer Sperrzeit, in der Du kein ALG 1 bekommst – etwa wenn Du Dein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hast. Die Agentur für Arbeit zahlt dann Deine kompletten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Du hast zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht Zeit, eine gesetzliche Krankenkasse zu wählen. Die Versicherungspflicht beginnt am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Am besten meldest Du Dich, noch bevor Du arbeitslos wirst, bei einer gesetzlichen Krankenkasse an – spätestens ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Als Eintrittsdatum gibst Du den ersten Tag Deiner Arbeitslosigkeit an. Das geht ganz einfach online. Die von Finanztip empfohlenen Krankenkassen findest Du weiter unten.
Lege dann der Agentur für Arbeit die Mitgliedsbescheinigung vor. Solltest Du Dir nicht selbst eine Krankenkasse suchen, meldet Dich die Agentur für Arbeit dort an, wo Du zuletzt gesetzlich versichert warst. Für den Fall, dass Du noch nie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung warst oder das Arbeitsamt die letzte Kasse nicht ermitteln kann, wählt das Amt eine Krankenkasse für Dich aus.
Wenn Du wegen der Versicherungspflicht in eine gesetzliche Krankenkasse wechselst, musst Du Deine private Krankenversicherung (PKV) kündigen. Andernfalls müsstest Du die PKV weiterzahlen. Die Kündigung ist ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit möglich (§ 205 Abs. 5 SGB 5). Ein entsprechendes Musterschreiben findest Du im Ratgeber zur Kündigung der PKV.
Sobald die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse vorliegt, schickst Du diese an den privaten Anbieter. Erst mit diesem Nachweis wird Deine Kündigung wirksam. Das soll sicherstellen, dass Du zu keinem Zeitpunkt ohne Krankenversicherung dastehst.
Du kannst die Kündigung auch noch innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit an Deine Versicherung schicken. Der Vertrag wird dann rückwirkend zu Beginn der Versicherungspflicht beendet. Das bedeutet auch, dass Du die zu viel gezahlten Beiträge für die private Krankenversicherung erstattet bekommst.
Du bist aber nicht in jedem Fall gezwungen, Dich nach dem Jobverlust gesetzlich zu versichern. Willst Du in der privaten Krankenversicherung bleiben, musst Du aktiv werden.
Möchtest Du privat versichert bleiben, musst Du Dich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen. Das ist aber nur möglich, wenn Du die letzten fünf Jahren vor dem Bezug von ALG 1 privat krankenversichert warst (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V). Bist Du also erst vor Kurzem oder in den letzten Jahren in die private Krankenversicherung eingetreten, führt kein Weg an der gesetzlichen Krankenversicherung vorbei.
Damit Du privat krankenversichert bleibst, musst Du innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bezugs von ALG I die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen (§ 8 Abs. 2 SGB V).
Innerhalb der ersten zwei Wochen des Bezugs von ALG 1 kannst Du den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei jeder beliebigen Krankenkasse stellen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Krankenkasse zuständig, bei der die Arbeitsagentur Dich angemeldet hat.
Ist Dein Antrag erfolgreich, bekommst Du eine Bestätigung von der Krankenkasse. Diese legst Du der Arbeitsagentur vor. Die Befreiung gilt dann rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht. Weitere Informationen dazu findest Du in einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.
Doch Vorsicht: Wenn Du in der Zwischenzeit bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt hast, beispielsweise einen Hausarztbesuch über die GKV wahrgenommen hast, gilt die Befreiung erst ab dem Kalendermonat nach der Antragstellung. Wenn Du den Antrag nicht innerhalb der drei Monate stellst, kannst Du Dich nicht mehr befreien lassen.
Bist Du von der Versicherungspflicht befreit, zahlt die Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (§ 258 SGB V). Sie überweist so viel, wie Deine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und der Pflegeversicherung kosten würde.
Laut der Bundesagentur für Arbeit liegen die Höchstbeiträge für dieses Jahr bei 25,14 Euro täglich für die Krankenversicherung und bei 5,29 Euro für die Pflegeversicherung. Im Monat sind das maximal 754,20 Euro für die Krankenversicherung und 158,70 Euro für die Pflegeversicherung. Ist Deine PKV teurer, musst Du den Rest selbst beisteuern.
Wenn Du in der PKV bleiben kannst, solltest Du gut abwägen, ob Du nicht doch besser in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln solltest. Denn die private Krankenversicherung musst Du Dir auf Dauer leisten können.
Wenn Du in keinem sicheren Beruf arbeitest, ist es vermutlich besser, wieder in die GKV zu wechseln. Für Doppelverdiener oder Singles liegen die Dinge eventuell anders: Wenn Du nur mit einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit rechnest, kann sich der Verbleib in der privaten Krankenversicherung lohnen.
Befürchtest Du aber, länger arbeitslos zu sein, solltest Du besser in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Bedenke, dass Du Arbeitslosengeld 1 meist nur für ein Jahr bekommst. Erst ab dem 50. Lebensjahr steigt die Anspruchsdauer auf bis zu zwei Jahre (§ 147 Abs. 2 SGB 3).
Bei längerer Arbeitslosigkeit musst Du womöglich Bürgergeld beantragen. Ein Wechsel zurück in die GKV ist dann aber nicht mehr möglich und Du musst unter Umständen einen Teil der PKV-Beiträge selbst zahlen, auch wenn das Geld knapp ist. Denn das Jobcenter übernimmt nur maximal die Hälfte des Höchstbeitrags im Basistarif. Das sind monatlich 471,32 Euro.
Wichtig zu wissen: Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt für die gesamte Zeit der Arbeitslosigkeit. Die Entscheidung kannst Du also nicht mehr rückgängig machen, solange Du arbeitslos bist.
Auch dann, wenn Du der Alleinverdiener in Deiner Familie bist und Kinder hast, ist der Wechsel in die GKV bei Arbeitslosigkeit häufig sinnvoll. Deine Angehörigen können dann in der kostenlosen Familienversicherung versichert werden.
Auch wenn Du Dich während der Arbeitslosigkeit gesetzlich versicherst, kannst Du Dir eine Rückkehr in die private Krankenversicherung offenhalten. Einige Versicherer bieten für einen bestimmten Zeitraum die Möglichkeit, den Vertrag kostenlos ruhen zu lassen.
Eine Alternative dazu ist die Anwartschaftsversicherung, die private Krankenversicherer für die Übergangszeit anbieten. Damit können Versicherte sich die Rückkehr in die PKV sichern – zu den alten Konditionen und ohne erneute Risikoprüfung. Das ist allerdings nicht kostenlos. Erkundige Dich bei Deinem Versicherer nach den Beiträgen für die Anwartschaft. Die lohnt sich nur, wenn Du sicher bist, dass Du nach der Arbeitslosigkeit in die PKV zurückkehren kannst und willst. Wann eine Rückkehr nach der Arbeitslosigkeit möglich ist, erfährst Du am Ende des Textes.
Möchtest Du von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, solltest Du Dir eine Krankenkasse mit einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis aussuchen.
Die besten Krankenkassen in unserem Vergleich der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sind die HKK, TK und Audi BKK. Daneben empfehlen wir die BKK Firmus für Preisbewusste, die viel Wert auf Zahnvorsorge legen. Die Energie-BKK eignet sich für junge Familien und Schwangere.
Wir haben die Leistungen von 17 bundesweiten Krankenkassen untersucht, darunter besonders günstige, leistungsstarke und besonders große Kassen. Die detaillierten Ergebnisse kannst Du in der Tabelle unten einsehen. Einzelheiten zu den Leistungen der Krankenkassen findest Du im jeweiligen blauen Info-i in der Vergleichstabelle.
Für Versicherte, die 55 Jahre oder älter sind, ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung meist auch dann nicht mehr möglich, wenn sie arbeitslos werden.
Um Kosten zu sparen, besteht dann nur noch die Möglichkeit, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu reduzieren. Ist Dir Deine private Krankenversicherung zu teuer, kannst Du eventuell in einen günstigeren Tarif wechseln.
Du kannst auch Deinen bestehenden privaten Versicherungstarif behalten und die Selbstbeteiligung erhöhen, wodurch ebenfalls die Beiträge sinken. Gleichzeitig musst Du dann aber bereit sein, einen Teil der Arztkosten selbst zu zahlen.
Bestand Dein Vertrag bereits vor dem 31. Dezember 2008, kannst Du als älterer Privatversicherter entweder in den Standardtarif oder den Basistarif Deiner PKV wechseln. Beide Tarife bieten eine Versorgung, die in etwa mit den Kassenleistungen vergleichbar ist, und der Höchstbeitrag ist gedeckelt. Sie sind aber nicht in jedem Fall günstiger als reguläre PKV-Tarife.
Hast Du Deine private Krankenversicherung erst nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kannst Du lediglich in den Basistarif wechseln.
Diese Möglichkeiten solltest Du Dir aber genau überlegen. Wenn Du später zurück in den alten Tarif willst oder wieder bessere Leistungen wünschst, ist oftmals eine neue Gesundheitsprüfung nötig. Weitere Lösungen, wenn Dir die Privatversicherung zu teuer ist, findest Du in unserem Ratgeber PKV-Beitrag senken.
Wenn Du als Privatversicherter Bürgergeld beantragen musst, kannst Du nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Anders als bei Arbeitslosengeld 1 wirst Du durch den Bezug von Bürgergeld nicht versicherungspflichtig, sondern bleibst privatversichert (§ 5 Abs. 5a SGB V). Das betrifft zum Beispiel Selbstständige, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben und Bürgergeld beantragen müssen, wenn ihr Geschäft pleite geht.
Beim Jobcenter kannst Du aber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragen. Das Amt zahlt dann maximal die Hälfte des Höchstbeitrags für den sogenannten Basistarif der privaten Krankenversicherung – auch wenn Dein tatsächlicher Beitrag höher ist. Dieses Jahr beträgt der Zuschuss für die private Krankenversicherung daher maximal 471,32 Euro im Monat. Für die Pflegeversicherung zahlt das Amt maximal 99,23 Euro.
Du bist zwar nicht gezwungen, in den leistungsschwächeren Basistarif zu wechseln. Je nach finanzieller Lage kann das aber durchaus sinnvoll sein. Wenn Du hilfebedürftig bist und Bürgergeld beantragst, muss die Versicherung im Basistarif die Beiträge halbieren. Zusammen mit dem Zuschuss vom Jobcenter musst Du dann selbst keine Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlen.
Die Leistungen des Basistarifs sind mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Weitere Infos dazu findest Du im Ratgeber zum Basistarif.
Alle Details dazu erklärt ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit. Bei Tarifen mit Selbstbehalt bezuschusst das Amt nur die Beiträge, es gibt keinen Zuschuss zu den Behandlungskosten, die Du selbst tragen musst.
Gut zu wissen: Dein privater Krankenversicherer darf auf keinen Fall die Leistungen ruhen lassen oder die Krankenversicherung kündigen, während Du Bürgergeld beziehst.
Welche Krankenversicherung nach der Arbeitslosigkeit für Dich infrage kommt, hängt davon ab, wie es bei Dir beruflich weitergeht. Folgende Optionen gibt es:
Wenn Du nach der Arbeitslosigkeit eine abhängige Beschäftigung aufnimmst und weniger verdienst als die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibst Du in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Derzeit liegt diese Grenze bei einem Gehalt von 6.150 Euro brutto im Monat. Nur Angestellte, die mehr verdienen, dürfen sich privat krankenversichern.
Auch wenn Dein Verdienst im neuen Job über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, kannst Du in der GKV bleiben – als freiwilliges Mitglied. Sofern Du nichts weiter tust, bleibst Du nach dem Bezug von Arbeitslosengeld 1 automatisch bei Deiner Krankenkasse versichert (§ 188 Abs. 4 SGB V). Das gilt in allen Fällen, in denen Du nach der Arbeitslosigkeit nicht mehr versicherungspflichtig bist: etwa als gutverdienender Angestellter, als Selbstständiger oder als Beamter.
Hast Du Dich während der Arbeitslosigkeit von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und tritt keine neue Versicherungspflicht ein, dann bleibst Du auch nach der Arbeitslosigkeit privat krankenversichert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du Dich selbstständig machst oder oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienst. Nur wenn Du während des Bezugs von ALG 1 gesetzlich versichert warst, kannst Du in solchen Fällen in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben.
Warst Du während der Arbeitslosigkeit gesetzlich versichert und gilt in Deinem neuen Job keine Versicherungspflicht, etwa durch Dein hohes Einkommen oder eine Selbstständigkeit, hast Du zwei Möglichkeiten: Du kannst gesetzlich versichert bleiben oder Du wechselst zurück in die private Krankenversicherung. Entscheidest Du Dich für die PKV, musst Du einen neuen Versicherungsvertrag schließen. Oder Du lässt Deinen alten Vertrag wieder aufleben, sofern Du vorher eine Anwartschaftsversicherung bei dem Versicherer abgeschlossen hast.
Du siehst also: Um Deine Krankenversicherung musst Du Dir in aller Regel keine Sorgen machen, wenn Du plötzlich arbeitslos wirst. Verschiedene Zuschüsse helfen, die Beiträge auch bei einer kurzzeitigen Arbeitslosigkeit zu überbrücken. Ist Dir die private Krankenversicherung auf Dauer zu teuer, solltest Du die Chance nutzen, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
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