Rentenbesteuerung Wann müssen Rentner eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch Renten können steuerpflichtig sein. Das bedeutet aber nicht, dass Du im Ruhestand unbedingt eine Steu­er­er­klä­rung machen musst.
  • Wir erklären Dir, wann Du verpflichtet bist, Deine Unterlagen beim Finanzamt einzureichen.

So gehst Du vor

  • Vergleiche Deine aktuelle Rente mit der Grafik hier im Ratgeber. Bedenke, dass Du auch zusätzliche Einnahmen berücksichtigen musst.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Die meisten Rentnerinnen und Rentner müssen zwar keine Steuern - genauer keine Einkommensteuer - zahlen und deshalb auch keine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Allerdings waren es laut Angaben des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2020 schon rund 40 Prozent, die Steuern zahlen mussten. Das waren 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger. Der häufigste Grund dafür: Die Betroffenen haben neben ihrer gesetzlichen Rente noch weitere steuerpflichtige Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte oder andere Renten. Beziehst Du also ausschließlich eine überschaubare gesetzliche Rente, bist Du eher nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung betroffen, denn das waren lediglich rund 7 Prozent aller Rentner.

Wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung machen musst, heißt das aber noch lange nicht, dass Du auch Steuern zahlen wirst. Denn wie im Berufsleben kannst Du auch im Ruhestand Deine Steuerlast in der Steu­er­er­klä­rung drücken, im besten Fall auf Null.

Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag

Wie im Erwerbsleben profitieren auch Rentnerinnen und Rentner vom Grundfreibetrag. Der auch Existenzminimum genannte Wert beträgt im Steuerjahr 2023 für Alleinstehende 10.908 Euro und wird jährlich angepasst, 2024 sind es schon 11.604 Euro. Bist Du verheiratet oder lebst in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, gilt der doppelte Wert. Bis zu dieser Summe sind alle Einkünfte schon mal steuerfrei. Hinzu kommen noch die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Du bist im Steuerjahr 2023 schon bei mindestens 11.046 Euro und im Jahr 2024 bei 11.842 Euro steuerfreien Einnahmen.

Dazu kommt ein weiterer Freibetrag, der Rentenfreibetrag. Dessen Höhe hängt vom Jahr ab, in dem Du in Rente gehst oder gegangen bist und von der Höhe Deiner Rente.
Generell gilt: Es ist immer nur ein Teil Deiner gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Mit dem am 22. März vom Bundesrat verabschiedeten Wachstumschancengesetz ist die komplette Rente nicht wie bisher vorgesehen ab dem Jahr 2040 zu versteuern, sondern erst ab 2058.

Steuertabelle für Rentner bis 2022

Jahr des
Rentenbeginns
Besteuerungs-
anteil (in %)
steuerfreier
Anteil (in %)
2005 und früher5050
200652

48

20075446
20085644
20095842
20106040
20116238
20126436
20136634
20146832
20157030
20167228
20177426
20187624
20197822
20208020
20218119
20228218

Quelle: EStG Paragraf 22 (Stand: 26. Dezember2023)

Du siehst, dass der Teil der steuerpflichtigen Rente Jahr für Jahr steigt, der steuerfreie Teil hingegen sinkt. Der Besteuerungsanteil ist bis 2020 jeweils um 2 Prozent pro Jahr gestiegen, danach nur noch um 1 Prozent. 

Mit dem Wachstumschancengesetz steigt der Besteuerungsanteil ab dem Jahr 2023 nur noch um 0,5 Prozent (und nicht wie bisher vorgesehen um 1 Prozent). Die aktuellen Zahlen kannst Du in der folgenden Tabelle ablesen.

Steuertabelle für Rentner ab 2023

Jahr des 
Rentenbeginns
Besteuerungs-
anteil (in %)
steuerfreier
Anteil (in %)
202382,517,5
20248317
202583,516,5
20268416
202784,515,5
20288515
202985,514,5
20308614
203186,513,5
20328713
203387,512,5
20348812
203588,511,5
20368911
203789,510,5
20389010
203990,59,5
2040919
204191,58,5
2042928
204392,57,5
2044937
204593,56,5
2046946
204794,55,5
2048955
204995,54,5
2050964
205196,53,5
2052973
205397,52,5
2054982
205598,51,5
2056991
205799,50,5
20581000

Quelle: EStG Paragraf 22, Wachstumschancengesetz (Stand: 13. August 2024)

Nach der bisherigen Regelung mussten alle Rentner, die 2040 oder später in Rente gehen, ihre komplette Rente versteuern. Mit dem Wachstumschancengesetz betrifft es die, die 2058 oder später in den Ruhestand kommen.

Der Rentenfreibetrag wird aus diesen Zahlen und der Höhe Deiner Rente im Jahr nach der ersten Rentenzahlung ermittelt und ist ein konstanter Betrag in Euro. Er bleibt Dein Leben lang konstant.

Beispiel: Bruno bekommt im Oktober 2021 erstmals eine Rente von 1.200 Euro. Ab Juli 2022 steigt sie auf monatlich 1.270 Euro. Deshalb bekommt Bruno 2022 insgesamt 14.820 Euro Rente. Weil Bruno 2021 in Rente gegangen bist, muss er 81 Prozent versteuern. Der Besteuerungsanteil beträgt somit 12.004 Euro. Die Differenz zu seiner Gesamtrente ist der Rentenfreibetrag, in diesem Fall (14.820 - 12.004) = 2.816 Euro, den das Finanzamt auf Dauer festsetzt. Bis zu diesem Betrag bleibt Brunos Rente bis zum Lebensende steuerfrei.

Addieren wir alles im Beispiel für das Steuerjahr 2023 alles zusammen: 11.046 Euro, bestehend aus  Grundfreibetrag, Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le und Sonderausgaben-Pauschbetrag plus 2.816 Euro Rentenfreibetrag ergeben 13.862 Euro – steuerfrei. Hinzu kommen dann noch die Beiträge für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Wann musst Du eine Steu­er­er­klä­rung machen?

Brutto-Monatsrente zweites Halbjahr 2024 mit 8,15 % Beitrag zur Kran­ken­ver­si­che­rung (durchschnittlicher Zusatzbeitrag) und 3,4 % zur Pfle­ge­ver­si­che­rung
Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 13. August 2024)

Die erste, sehr gute Orientierung erhältst Du mit unserer Grafik. Schaue zuerst auf das Jahr, in dem Du in Rente gegangen bist:

  • Bist Du mit Deiner aktuellen Brutto-Rente über dem entsprechenden Wert, musst Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.
  • Liegst Du darunter – und hast keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, musst Du das nicht tun.
  • Der dritte Fall ist komplizierter: Denn kommen zusätzliche Einkünfte – etwa Vermietungs- oder noch nicht versteuerte Kapitaleinnahmen – hinzu, musst Du diese wieder zu den Einkünften addieren. Auch wenn einer der zusammenveranlagten Partner Lohn bezieht oder andere Einkünfte hat, kannst Du zur Abgabe verpflichtet sein. Im Ratgeber Pflicht zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung haben wir die allgemeinen Grundsätze zusammengefasst.

Mit der Steu­er­er­klä­rung kannst Du dafür sorgen, dass Du weniger oder gar keine Steuern zahlen musst. Denn Du kannst Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und noch mehr absetzen. Wie das genau funktioniert, erfährst Du in unserem Ratgeber „Welche Kosten du im Ruhestand in der Steu­er­er­klä­rung absetzen kannst“.

Rentnerinnen und Pensionäre ohne weitere Einkünfte können mit EinfachElster, einem Programm der Finanzverwaltung, ihre Steu­er­er­klä­rung erledigen. Es ist weniger komplex als Elster. Wir haben für Dich verschiedene Software und Apps für Steu­er­er­klä­rungen getestet. Ausführliche Informationen findet Du im dazugehörigen Ratgeber.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

 Zum Ratgeber

Die Aufforderung zur Steu­er­er­klä­rung

Fordert Dich das Finanzamt zur Abgabe der Steu­er­er­klä­rung auf, dann musst Du das bis zur gesetzten Frist tun. Oft will das Finanzamt sogar Erklärungen für mehrere Jahre rückwirkend, bis zu maximal sieben Jahre. Hältst Du die Frist nicht ein, riskierst Du einen Verspätungszuschlag.

Die Träger der Ren­ten­ver­si­che­rungen und auch die privaten Versicherer teilen der Finanzverwaltung in sogenannten Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en mit, welche Renten sie im Jahr überwiesen haben (§ 22a Einkommensteuergesetz). Folglich fordern Finanzämter manche Rentnerinnen und Rentner gezielt dazu auf, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Wenn Du Dich bei Elster online für die vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung registrieren lässt, erhältst Du automatisch auch die gemeldeten Rentenzahlungen als Daten übermittelt. 

Auch Kran­ken­kas­sen teilen den Finanzämtern die Höhe der gezahlten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge ihrer Versicherten mit. Dem Finanzamt liegen noch weitere elektronische Daten (E-Daten) vor. Über den Service „Abruf von Bescheinigungen“ (früher: Belegabruf) kannst Du die E-Daten vom Finanzamt abrufen und einfach in Deiner elektronischen Steu­er­er­klä­rung über Elster oder mit einem Steuerprogramm übernehmen.

Diejenigen, die weiterhin ihre Steu­er­er­klä­rung auf Papier erstellen, müssen seit der Steu­er­er­klä­rung 2019 in der Anlage R normalerweise nicht mehr viel ausfüllen. Denn in die Dunkelgrün hinterlegten E-Daten-Felder musst Du nur etwas eintragen, wenn die elektronisch gemeldeten Beträge falsch sein sollten.

Tipp: Wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung auf Papier erstellst, solltest Du bei der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung die kostenlose Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt bestellen. Diese enthält die Rentenbeiträge, die Du in der Steu­er­er­klä­rung eintragen musst. Sie gibt zudem Hinweise, wo Du diese Werte in den Formularen eintragen musst. Hast Du die Bescheinigung einmal beantragt, bekommst Du diese in den Folgejahren automatisch zugesandt. Bei der Bestellung musst Du Deine Sozialversicherungsnummer nennen; für eine Hinterbliebenenrente benötigst Du die des Verstorbenen.

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Rentner und die Pflicht zur Steu­er­er­klä­rung

Einige Rentnerinnen und Rentner haben sich möglicherweise früher eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) oder eine andere Mitteilung des Finanzamts besorgt, die ausweist, dass sie (noch) nicht zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verpflichtet sind. Beim Übergang vom lohnsteuerpflichtigen Angestellten ins Rentendasein ist das ein realistisches Szenario.

Das kann sich aber aufgrund der Systematik der Rentenbesteuerung recht schnell ändern, ohne dass es Dir oder dem Finanzamt sofort bewusst ist. Daher solltest Du Dir jedes Jahr einen Überblick über Dein zu versteuerndes Einkommen verschaffen. Denn es kann vorkommen, dass das Finanzamt erst nach Jahren Deine Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en auswertet. Erst dann informiert es Dich auch über die neu eingetretene Abgabepflicht. Wenn Dir das passiert, kann es sogar passieren, dass Du für einige Jahre rückwirkend Steu­er­er­klä­rungen erstellen musst.

Mögliche Gründe, warum Rentner unbemerkt in die Abgabepflicht rutschen, sind:

  • eine Rentenerhöhung, die den bisherigen individuellen Rentenfreibetrag (plus Grundfreibetrag) übersteigt,
  • der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin stirbt,
  • zusätzliche Renten aus privater Vorsorge wie eine Rürup-Rente.

Wegen der Rentenerhöhung am 1. Juli 2024 wurden zum Beispiel laut Bundesfinanzministerium 114.000 Rentner und Rentnerinnen steuer- und damit auf jeden Fall abgabepflichtig. Allerdings fielen auch 244.000 wieder aus der Steuerpflicht heraus, weil der Grundfreibetrag in diesem Jahr wie die Renten stark angestiegen ist.  

Bemerkst Du selbst, dass Du irgendwann abgabepflichtig geworden bist, und lieferst Deine Steu­er­er­klä­rung zu spät ab, setzt das Finanzamt aktuell auch rückwirkend Verspätungszuschläge fest.

Bemerkst Du es nicht und wirst erst vom Finanzamt aufgefordert, muss Du auch dann erst tätig werden. In die Verspätung rutschst Du dann nur hinein, wenn Du den vom Finanzamt gesetzten Termin für die Abgabe überschreitest. 

Warum ist es besser abzuwarten?

Es kann also in der Regel sinnvoll sein zu warten, bis das Finanzamt zur Steu­er­er­klä­rung auffordert. Denn dann umgehst Du potenzielle Verspätungszuschläge. Auf der anderen Seite musst Du unter Umständen die Erklärungen rückwirkend für mehrere Jahre machen - und das bei relativ kurzer Frist. Wenn Du ahnst, dass Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst, Dich aber entscheidest, auf das Finanzamt zu warten, solltest Du Dich vorbereiten und alle wichtigen Unterlagen besorgen und archivieren oder in einem Ordner abheften.  

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