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Inhalt
Du kannst als Rentner oder Rentnerin wie andere Steuerpflichtige von Steuererleichterungen profitieren. Dafür musst Du in Deiner Steuererklärung verschiedene Kosten geltend machen. Tust Du das nicht, setzt das Finanzamt manchmal Pauschbeträge an. Die fallen oft aber deutlich niedriger aus als das, was Du tatsächlich von der Steuer absetzen kannst. Damit Du kein Geld verschenkst, erklärt Dir Finanztip Schritt für Schritt, welche Beträge Du geltend machen kannst und wo Du diese in Deiner Steuererklärung eintragen musst.
Du darfst als Rentnerin oder Rentner die folgende Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen:
Du siehst, es sind nicht so viele Posten für Werbungskosten wie im Arbeitsleben. Denn im Ruhestand sind die Werbungskosten die Kosten, die Dir für den Erhalt Deiner Rente entstehen. Im Berufsleben waren Werbungskosten die Ausgaben, die Dir durch Deine Arbeit entstanden sind. Beispielsweise wenn Du dir Technik oder Büromaterial für das Homeoffice kaufen musst.
Ja, Rentnerinnen und Rentner haben eine Werbungskostenpauschale. Sie beträgt wegen der geringeren Absetzmöglichkeiten allerdings gerade mal 102 Euro. Zur Erinnerung: Im Berufsleben beträgt die Pauschale 1.230 Euro. Kommst Du mit Deinen Werbungskosten als Rentnerin nicht über die Pauschale von 102 Euro, wird das Finanzamt diese 102 Euro von Deinem Einkommen abziehen. Das ist in diesem Fall immer noch besser, als Deine tatsächlichen Kosten.
Deine Werbungskosten trägst Du in Deiner Steuererklärung in die Anlage R ein. Machst Du keine Angaben, rechnet das Finanzamt mit dem Pauschbetrag von 102 Euro. Dieser er bleibt für Alleinstehende und Menschen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gleich.
Nutzt Du ein Steuerprogramm, musst Du Dich in der Regel nicht darum kümmern, wo Deine Werbungskosten in der Steuererklärung hingehören. Im Ratgeber Steuersoftware empfiehlt Dir Finanztip Programme und Steuer-Apps, mit denen Du Deine Steuererklärung selbst erstellen kannst. Dazu zählt unter anderem die Steuersparerklärung. Von diesem Programm gibt es eine spezielle Version: Steuersparerklärung für Rentner.
Falls Du andere Programme benutzen willst, schau doch mal in unsere Anbietertabelle rein.
Die Auswahl erfolgt nach verbraucherfreundlichen Finanztip-Kriterien, sortiert nach einer Gesamtbewertung aus verschiedenen Faktoren. Mehr erfahren
Finanztip hat für die Anbietertabelle im März und April 2025 zwölf Steuerprogramme, die es als Steuer-App oder als Online-Steuererklärung im Browser gibt, ausführlich getestet. Dazu haben wir zwei Steuer-Musterfälle entwickelt und für diese jeweils die Steuererklärung für das Jahr 2024 mit den zwölf Programmen erstellt. Zudem haben wir weitere Funktionalitäten direkt bei den Anbietern abgefragt.
Die Reihenfolge der Steuerprogramme in der Tabelle erfolgt nach dem von Finanztip entwickelten Scoring. Darin flossen unter anderem ein: die Unterstützung und die Berechnung in den Musterfällen, die Bedienung, der Leistungsumfang sowie zusätzliche Funktionen. Du kannst die Programme nach Gesamtbewertung, Hilfestellung bei der Steuererklärung und Zuverlässigkeit der Steuerberechnung sortieren lassen.
Alle Empfehlungen erfolgen redaktionell unabhängig.
Die Auswahl der Steuerprogramme in der Anbietertabelle erhebt keinen Anspruch auf einen vollständigen Marktüberblick. Steuerprogramme, die ausschließlich in Form einer Steuersoftware zum Installieren auf dem Computer zu haben sind, hat Finanztip separat in einem Metatest analysiert.
Unter die Sonderausgaben fallen Spenden und Parteibeiträge, die Kirchensteuer sowie die sogenannten Vorsorgeaufwendungen - das sind in der Regel Beiträge zu Versicherungen. Es handelt sich dabei um Kosten, die der privaten Lebensführung zuzuschreiben sind. Es spielt bei den Sonderausgaben keine Rolle, ob Du schon im Ruhestand oder noch im Arbeitsleben bist.
Es gilt: Du kannst Deine Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen.
Wenn diese Ausgaben die Grenze von 1.900 Euro nicht überschreiten - Ehepaare 3.800 Euro - darfst Du weiteren Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen bis die 1.900 Euro erreicht sind.
Dazu gehören unter anderem die Kosten für Kfz-, Unfall-, Haftpflicht- oder Zahnzusatzversicherungen.
Ja. Für Sonderausgaben sieht der Gesetzgeber eine Pauschale vor, die aber bei gerade mal 36 Euro liegt. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften haben entsprechend 72 Euro. Diese Werte sind identisch für Rentner und Angestellte identisch.
Deine Beiträge für Versicherungen trägst Du in die Anlage Vorsorgeaufwand ein. Gezahlte Kirchensteuer und Spenden gehören hingegen in die Anlage Sonderausgaben ein. Auch hier gilt: Mit einem guten Steuerprogramm geht das einfacher als die Steuererklärung auf Papier oder mit Elster.
Weitergehende Informationen findest Du in den Ratgebern zu Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen.
Der Posten der außergewöhnlichen Belastung dürfte für Dich als Rentner oder Rentnerin besonders interessant sein. Denn hier kannst Du viele Kosten von der Steuer absetzen, die besonders im Alter auftreten – zum Beispiel bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Bei den außergewöhnlichen Belastungen wird zwischen allgemeinen und besonderen unterschieden.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gehören vor allem Krankheitskosten jeglicher Art. Das können zum Beispiel sein:
Ebenfalls zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zählen Beerdigungskosten.
Du kannst die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art erst absetzen, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Es gilt also für Rentnerinnen und Rentner das Gleiche wie für Personen im Erwerbsleben: Sie können von diesen Kosten nur die absetzen, die über dieser Grenze liegen.
Über diese Zumutbarkeit prüft das Finanzamt, wie sehr Dich die Kosten wirklich belasten. Einen Eigenanteil musst Du immer tragen. Der ist abhängig von der Höhe Deines Einkommens, Deinem Familienstand und der Anzahl Deiner Kinder.
Der Eigenanteil beträgt mindestens ein und maximal sieben Prozent. Die Bayerische Finanzverwaltung stellt einen Rechner zur Verfügung, mit dem Du Deine zumutbare Belastung selbst ermitteln kannst. Wenn Du noch tiefer ins Thema eintauchen willst, schau doch mal in unseren Ratgeber zu den Außergewöhnlichen Belastungen rein.
Merkregel: Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zählen nur Kosten für Sachen oder Leistungen, die Du zwingend brauchst und die notwendig sind. Das Finanzamt prüft das sehr genau. Bewahre deshalb alle Kostenbelege und die zugehörigen Atteste auf.
Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gehören in die Anlage außergewöhnliche Belastungen im Abschnitt “Andere Aufwendungen” ab Zeile 21.
Vorsicht: Du kannst die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art immer nur in dem Jahr geltend machen, in dem Du sie auch bezahlst. Es zählt also nicht das Datum, dass auf der Rechnung steht.
Mit den besonderen außergewöhnlichen Belastungen kannst Du den Behinderten-, Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Diese gelten immer vom ersten Euro an, eine zumutbare Belastung gibt es bei diesen nicht.
Aber: Du musst diese Pauschbeträge explizit beantragen. Das machst Du in Deiner Steuererklärung in der Anlage außergewöhnliche Belastungen in den entsprechenden Abschnitten ab Zeile 4.
Das altersbedingte Wohnen in einem Seniorenheim ist steuerlich nicht absetzbar. Das sieht völlig anders aus, wenn Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit die Ursache sind. Von den absetzbaren Unterbringungskosten musst Du die sogenannte Haushaltsersparnis abziehen.
Das heißt: Der Fiskus geht davon aus, dass der Gepflegte durch die Verköstigung im Heim unter anderem Geld für Lebensmittel, Strom und Wasser spart. Die Haushaltsersparnis entspricht dem Grundfreibetrag im jeweiligen Jahr. Also 11.784 Euro im Jahr 2024 für das volle Jahr der Heimunterbringung beziehungsweise 1/360 davon für jeden Tag, wenn der Haushalt erst im Laufe des Jahres aufgelöst wurde. Das sind pro Tag 32,73 Euro. Für das Jahr 2025 ist der Grundfreibetrag 12.096 Euro, das ergibt pro Tag 33,60 Euro.
| Grad der Behinderung (GdB) | Pauschbetrag |
| 20 | 384 € |
| 30 | 620 € |
| 40 | 860 € |
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
Quelle: EStG, Paragraf 33b (Stand: Werte seit 2022 unverändert)
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Rentnerinnen und Rentner können mit Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen Steuern sparen. Dazu zählen unter anderem:
Generell gilt dabei:
Du kannst bei den haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu 4.000 Euro und bei den Handwerkerkosten bis zu 1.200 Euro Steuern sparen. In beiden Fällen gilt: Du erhältst 20 Prozent Deiner angefallenen Kosten über die Steuererklärung zurück. Das bedeutet, Du kannst bis zu 20.000 Euro haushaltsnahe Dienstleistungen und 6.000 Euro Handwerkerleistungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht dann jeweils 20 Prozent von Deiner Steuerschuld ab.
Denke auch an Deine Nebenkostenabrechnung, wenn Du zur Miete wohnst. Denn dort verstecken sich auch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, etwa die Kosten für einen Hausmeister, die Schornsteinfegerin oder die Treppenreinigung.
Wer sich den Traum vom Ruhestand im Ausland verwirklicht, muss steuerlich einiges beachten. Denn wer mehr als sechs Monate im Jahr im Ausland lebt, gilt hierzulande als beschränkt steuerpflichtig.
Das klingt harmlos. Doch damit verbunden ist, dass Steuervorteile wie der Grundfreibetrag, das Ehegattensplitting oder der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten für Dich als Rentner im Ausland komplett entfallen.
Ja, Du kannst die beschränkte Steuerpflicht verhindern, wenn Du mindestens 90 Prozent Deines gesamten Einkommens aus Deutschland beziehst oder Deine Einkünfte im ausländischen Wohnsitzstaat niedriger sind als der Grundfreibetrag im Jahr 2025 in Höhe von 12.096 Euro. Beziehst Du nur eine Rente aus Deutschland und hast keine weiteren Einkünfte, dürften die 90 Prozent leicht übertroffen werden.
Dann kannst Du beim Finanzamt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Bei einem Umzug in ein anderes EU-Land benötigst Du hierfür die Bescheinigung EU/EWR, die die ausländische Finanzbehörde ausfüllen soll.
Der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ist zu empfehlen, wenn Deine Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind.
Ob die Rente in Deutschland oder im neuen Wohnland zu versteuern ist, legt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fest. Bei einem Umzug etwa nach Österreich, Spanien oder Polen wird die gesetzliche Rente grundsätzlich in Deutschland besteuert. Anders ist dies beispielsweise in den USA, Frankreich oder der Schweiz.
Das Finanzamt Neubrandenburg ist zuständig für Rentenempfänger im Ausland. Es bietet auf seiner Website die benötigten Formulare sowie weitere Informationen.
Beziehst Du neben der Rente weitere Einkünfte aus Deutschland, zum Beispiel als Vermieter, dann musst Du Deine Steuererklärung weiterhin bei Deinem Heimat-Finanzamt abgeben.
Weitere Informationen haben wir in einem eigenen Ratgeber zur Rente im Ausland zusammengestellt.
Ja, das ist in Ausnahmefällen möglich. Wann das passieren kann, zeigen wir Dir jetzt.
Generell ist bei Verheirateten die Zusammenveranlagung der Normalfall, denn das spart in vielen Fällen Geld. Voraussetzung dafür ist, dass beide nicht dauernd getrennt leben. Doch was passiert, wenn zum Beispiel die Frau dauerhaft ins Pflegeheim muss und ihr Mann mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt?
Diesen Fall hatte das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden. Es bejahte die Zusammenveranlagung, weil der Mann nicht nur die Pflegekosten zahlte, sondern sich nach Auskunft der Pflegeeinrichtung auch weiterhin liebevoll und geduldig um seine Ehefrau kümmerte (Urteil vom 23. Juni 2015, Az. 13 K 225/14) - trotz neuer Partnerin.
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