Das Wichtigste in Kürze
- Um vom Ehegattensplitting zu profitieren, müssen Ehepaare und eingetragene Lebenspartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
- Dann gilt der sogenannte Splittingtarif, der meist einen erheblichen Steuervorteil bringt - im Vergleich zu zwei Einzelveranlagungen, bei denen jede Person ihre eigene Steuererklärung abgibt.
So gehst Du vor
- Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen zwei Einzelveranlagungen besser sind. Das kannst Du mit einem Steuerprogramm leicht selbst herausfinden.
- Finanztip empfiehlt für das Steuerjahr 2024 für alle Fälle Wiso Steuer – als App und am Computer als Software.
- Besonders überzeugt hat Finanztip zudem in der Kategorie Apps für einfache Fälle das kostenlose Check24 Steuer.
- Willst Du die Steuer klassisch am PC machen, bieten sich neben Wiso Steuer die Steuersparerklärung (Steuerjahr 2024) – ohne Photovoltaik – und Tax 2025 an.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos
Inhalt
- Was bedeutet Ehegattensplitting?
- Wann lohnt sich das Ehegattensplitting?
- Wie viel kann das Ehegattensplitting bringen?
- Welche Voraussetzungen sind für das Ehegattensplitting erforderlich?
- Gilt das Ehegattensplitting für homosexuelle Paare?
- Was ist das Witwensplitting?
- Was ist Sondersplitting im Scheidungsjahr?
- Wann kannst Du die Veranlagungsart ändern?
Mit dem Ehegattensplitting können verheiratete oder verpartnerte Paare ihre Abgaben an den Fiskus deutlich reduzieren. Wer und vor allem wie Du vom Ehegattensplitting profitierst, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Was bedeutet Ehegattensplitting?
Beim Ehegattensplitting geben Ehepaare eine gemeinsame Steuererklärung ab. Das nennt sich Zusammenveranlagung und ist meist finanziell attraktiver als zwei Einzelveranlagungen. Denn Ihr profitiert dabei als Paar von einem günstigeren Steuertarif. Die wichtigsten Merkmale der Zusammenveranlagung sind:
- Zuerst werden die Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartnerinnen getrennt ermittelt, dann aber zusammengerechnet und als gemeinsame Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben. Beide gelten in diesem Fall als eine steuerpflichtige Person und erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid.
- Die Steuer wird für die Ehegatten/Lebenspartnerinnen zusammen nach dem sogenannten Splittingverfahren berechnet. Das heißt: Für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird zuerst die Steuer gemäß der Grundtabelle für ein Einkommen berechnet - und dieser Wert anschließend verdoppelt. Dadurch müssen in der Regel weniger Steuern gezahlt werden als bei zwei Einzelveranlagungen.
- Beide haften gemeinsam für die insgesamt zu zahlende Einkommensteuer. Eine Person muss also für die Steuerschuld geradestehen, die rechnerisch auf die andere entfällt.
Was versteht man unter dem Splittingverfahren?
Habt Ihr Euch für die Zusammenveranlagung entschieden, wird die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Paragraf 26b und Paragraf 32a berechnet. Hierbei wird die Splittingtabelle herangezogen. In dieser Tabelle könnt Ihr ablesen, wie viel Einkommensteuer Ihr als Paar zahlen müsst.
Die Steuerschuld nach dem Splittingtarif könnt Ihr folgendermaßen ermitteln: Zunächst berechnet Ihr für beide Partner das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Frei- und Pauschbeträge werden verdoppelt, Werbungskosten und alle anderen steuerlich abzugsfähigen Positionen abgezogen. Mit diesem so ermittelten zu versteuerndem Einkommen ermittelst Du in der Splittingtabelle die zu zahlende Einkommensteuer.
Wie bereits gesagt: In den meisten Fällen führt die Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle dazu, dass die zu zahlende Einkommensteuer niedriger ist als bei Einzelveranlagungen der beiden Partner. Der Grund hierfür ist die Steuerprogression: Mit der Höhe der Einkünfte steigt die Einkommensteuerlast nicht linear, sondern überproportional. Das heißt, mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz.
Wird das Ehegattensplitting abgeschafft?
Nein, das Ehegattensplitting bleibt. Zwar gab es immer wieder mal Vorschläge aus der Politik, dieses Splitting abzuschaffen. Doch passiert ist bisher nichts und auch die neue Bundesregierung wird daran voraussichtlich nichts ändern. Es bleibt also bei der steuerlichen Besserstellung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Wann lohnt sich das Ehegattensplitting?
Je größer der Einkommensunterschied zwischen den Eheleuten ist, desto mehr bringt eine Zusammenveranlagung - und damit das Ehegattensplitting - in der Steuererklärung im Vergleich zur Einzelveranlagung.
Besonders lukrativ ist das, wenn zum Beispiel die Frau ein sehr hohes Einkommen hat und der Mann gar keins.
Am höchsten fällt der Splittingvorteil aus, wenn zu der Einkommensdifferenz noch ein hoher Steuersatz kommt. Bei sehr hohem Einkommen kann der Steuervorteil deshalb mehr als 10.000 Euro pro Jahr betragen.
Aber Achtung: Verdienen beide so gut, dass ihre jeweiligen zu versteuernden Einkommen 2025 über der Grenze zum Spitzensteuersatz von 68.481 Euro liegen, läuft der Splittingvorteil nahezu komplett ins Leere. Einzig der Soli macht dann noch einen Unterschied, so dass nur ein steuerliche Ersparnis von wenigen Euro bis zu einigen hundert Euro drin ist - auch bei größeren Gehaltsunterschieden.
Wie macht ihr die Zusammenveranlagung?
Wollt Ihr das Ehegattensplittung nutzen, müsst Ihr im Hauptvordruck der Steuererklärung in der Zeile 19 bei “Zusammenveranlagung” ein Kreuz setzen. Wenn Ihr das nicht macht oder einfach vergesst, wird Euch das Finanzamt automatisch zusammen veranlagen. Das heißt, wenn Ihr Euch für die Einzelveranlagung entscheidet, müsst Ihr unbedingt das Kreuz an der entsprechenden Stelle machen.
Wenn Ihr Papierformulare ausfüllt, dann müsst Ihr beide unterschreiben. Um all das müsst Ihr Euch nicht kümmern, wenn Ihr ein gutes Steuerprogramm nutzt. Schaut einfach mal im Ratgeber zu Steuersoftware und Steuer-Apps vorbei.
Muss es immer die Zusammenveranlagung sein?
Es gibt einige Konstellationen, in denen steuerlich die Einzelveranlagung günstiger ist, als wenn sich das Paar zusammen veranlagen lässt. Zum Beispiel, wenn die Ehefrau Elterngeld oder eine andere Lohnersatzleistung bezogen hat.
Das liegt daran, dass beispielsweise für das Kurzarbeitergeld der Progressionsvorbehalt gilt, also ein höherer Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen ermittelt wird. Wann zwei Erklärungen statt eine ausnahmsweise vorteilhafter sein können, kannst Du im Ratgeber Einzelveranlagung lesen.
Generell gilt: Bei der Einzelveranlagung wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle berechnet, bei der Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle.
Die folgende Tabelle bietet einen Vergleich von Grund- und Splittingtabelle für verschiedene zu versteuernde Einkommen. Das ist grob das Bruttoeinkommen minus Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Freibeträge und weitere Positionen. Du kannst auch in Deinem letzten Steuerbescheid nachgucken. Dort steht der exakte Wert, zumindest für vergangene Steuerjahre. Aber das wäre zumindest ein ganz guter Anhaltspunkt, wenn sich bei Dir und Euch nicht groß etwas geändert hat.
Wie hoch ist die Steuer nach Grundtabelle und Splittingtabelle 2025?
zu versteuerndes Einkommen | Grundtabelle | Splittingtabelle |
|---|---|---|
| 10.000 € | 0 € | 0 € |
| 20.000 € | 1.639 € | 0 € |
| 30.000 € | 4.303 € | 970 € |
| 40.000 € | 7.320 € | 3.278 € |
| 50.000 € | 10.691 € | 5.854 € |
| 60.000 € | 14.415 € | 8.606 € |
| 70.000 € | 18.488 € | 11.536 € |
| 80.000 € | 23.014 €1 | 14.640 € |
1 inklusive Soli
Quelle: BMF-Rechner für das Jahr 2025 (Stand: 2. November 2025)
Ein Single, der 2025 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro hat, wird einzeln veranlagt und zahlt 10.691 Euro Einkommensteuer. Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner zahlen bei Zusammenveranlagung und einem gemeinsamen zu versteuerndem Einkommen von 50.000 Euro nur 5.854 Euro Einkommensteuer – und damit 5.107 Euro weniger.
Zusammen veranlagte Partnerinnen und Partner können ihre zu zahlende Einkommensteuer aus der Splittingtabelle ablesen. Für jedes Jahr gibt es eine neue. Einige Anbieter stellen solche Tabellen im Internet kostenlos zur Verfügung. Eine gute Wahl zur Berechnung der Steuer ist in allen Fällen der Online-Rechner des Bundesfinanzministeriums ("BMF-Steuerrechner").
Falls Du es noch genauer wissen möchtest, solltest Du eine gute Steuersoftware nutzen. Damit kannst Du die Steuerbelastung bei Einzel- und Zusammenveranlagung berechnen und miteinander vergleichen. Welche Steuerprogramme Finanztip Dir für diesen Zweck empfiehlt, kannst Du im Ratgeber Steuersoftware nachlesen.
Wie viel kann das Ehegattensplitting bringen?
Ob und wie viele Steuern Ihr mit dem Ehegattensplitting spart, hängt immer von Euren ganz persönlichen Umständen ab. Generell gilt, dass Ihr bei einem großen Einkommensunterschied besonders davon profitiert.
Finanztip zeigt Dir in einem Beispiel, wie groß der finanzielle Vorteil aufgrund der Zusammenveranlagung gegenüber Einzelveranlagung ist. Dazu betrachten wir ein Ehepaar, dass zusammen ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro im Jahr 2025 hat - und betrachten, wie sich die Steuerersparnis bei verschiedenen Einzeleinkommen entwickelt.
Wie groß ist die Steuerersparnis beim Ehegattensplitting 2025?
| Grundtabelle | Vorteil durch das Ehegattensplitting | ||||
|---|---|---|---|---|---|
Einkommen 1 | Steuer 1 | Einkommen 2 | Steuer 2 | Steuer gesamt | Steuer gesamt - 8.606 € |
| 30.000 € | 4.303 € | 30.000 € | 4.303 € | 8.606€ | 0 € |
| 40.000 € | 7.320 € | 20.000 € | 1.639 € | 8.959 € | 353 € |
| 50.000 € | 10.691 € | 10.000 € | 0 € | 10.691 € | 2.085 € |
| 60.000 € | 14.415 € | 0 € | 0 € | 14.415 € | 5.809 € |
„Einkommen“ meint hier das zu versteuernde Einkommen für Person 1 und 2
Quelle: BMF-Rechner für das Jahr 2025 (Stand: 2. November 2025)
Das Paar hat bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro in der Zusammenveranlagung 8.606 Euro Steuern zu zahlen. Verdienen sie beide gleich, sparen sie nichts. Die Tabelle verdeutlicht, dass die Zusammenveranlagung besonders vorteilhaft ist, wenn die Einkommensunterschiede zwischen ihnen sehr groß sind. Die Eheleute sparen mehr als 5.800 Euro Steuern, wenn eine Person das ganze Geld allein verdient.
Unser Podcast zum Thema
Welche Voraussetzungen sind für das Ehegattensplitting erforderlich?
Gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) müssen für das Ehegattensplitting drei Bedingungen erfüllt sein (§ 26 Abs. 1 EStG):
- Es muss sich um eine Ehepaar oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft handeln.
- Beide müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
- Das Paar darf nicht dauernd getrennt leben.
Wichtig: Alle drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Finanztip erkläret Dir jetzt diese drei Voraussetzungen ausführlich.
1. Geht das Ehegattensplitting nur mit Trauschein?
Ausschließlich Paare mit Trauschein, ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich, dürfen sich zusammen veranlagen lassen und können damit vom Ehegattensplitting profitieren.
Es kommt dabei auf die standesamtliche Trauung oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren an. Die kirchliche Trauung allein zählt nicht.
Für die Zusammenveranlagung genügt es, wenn Ihr auch nur einen Tag im Jahr verheiratet seid.
Warum gehen unverheiratete Paare immer leer aus?
Wer nicht verheiratet ist, kann nicht vom Ehegattensplitting profitieren. Das musste ein Geschäftsführer einsehen, der mehr als 110.000 Euro verdiente, während seine mit ihm zusammenlebende Partnerin nur gut 2.000 Euro im Jahr einnahm. Das Paar, das mit drei gemeinsamen und einem weiteren Kind der Frau in einem Haushalt lebt, wollte eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Das Finanzgericht Münster lehnte dies in seinem Urteil vom 18. Mai 2016 ab (Az. 10 K 2790/14 EF).
Auch der Bundesfinanzhof versagt Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Splittingtarif (BFH, Beschluss vom 26. April 2017, Az. III B 100/16).
Mit demselben Anliegen scheiterte auch die Klage einer verwitweten Alleinerziehenden (BFH, Urteil vom 29. September 2016, Az. III R 62/13). Sie legte hiergegen Beschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen hat (Az. 2 BvR 221/17).
2. Was ist unbeschränkte Steuerpflicht?
Um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, müssen beide Eheleute ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie müssen zudem mehr als die Hälfte des Jahres in Deutschland wohnen. Sogenannte Steuerausländer können hingegen nicht vom Splittingtarif profitieren. Das sollten beispielsweise Rentner und Rentnerinnen berücksichtigen, die ins Ausland ziehen.
Denn wohnt eine Person im Ausland, dann ist sie beschränkt steuerpflichtig.
Tipp: Sie kann aber beantragen, dass sie fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Dann wäre auch in diesem Fall eine Zusammenveranlagung möglich. Auch das ist vor allem ein Tipp für Rentnerinnen und Rentner, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen. Für diese ist das auch bei Einzelveranlagungen eine wichtige Sache. Mehr dazu erfährst Du im Ratgeber zur Rente im Ausland.
3. Was bedeutet nicht dauernd getrennt lebend?
Die Formulierung “nicht dauernd getrennt lebend” bezieht sich vor allem auf Paare, die vor der Trennung stehen.
Trennen sich Eheleute im Laufe des Jahres, dann dürfen sie sich im Jahr der Trennung noch einmal gemeinsam veranlagen lassen - und vom Ehegattensplitting profitieren (§ 26 Absatz 1 Nummer 2 EStG).
Ab dem darauf folgenden Jahr muss aber jeder seine eigene Steuererklärung erstellen und abgeben; selbst dann, wenn die Ehe noch gar nicht geschieden ist.
Achtung: Eheleute oder eingetragenen Partner müssen nicht den gleichen im Melderegister eingetragenen Wohnsitz haben. Beispielsweise kann die Ehefrau aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz haben.
Musst Du in der Trennungsphase einer Zusammenveranlagung zustimmen?
Grundsätzlich sind Ehepartner verpflichtet, auch nach einer Trennung einer gemeinsamen Steuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Vorausgesetzt, der anderen Person entsteht kein Nachteil, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12. Juni 2019, rechtskräftig, Az. 13 UF 617/18). Im entschiedenen Fall verweigerte eine Ehefrau die Zusammenveranlagung für das Jahr 2015, obwohl sie sich erst im Juni 2016 von ihrem Mann trennte. Der Mann musste daher rund 2.800 Euro an Steuern nachzahlen und forderte von seiner Frau einen anteiligen Ausgleich. Das Gericht gab ihm recht.
Was bedeutet ein Versöhnungsversuch für die Steuer?
Wenn zerstrittene Paare einen Versöhnungsversuch unternehmen, wird das vom Finanzamt honoriert. Probieren beide ernsthaft wieder ein gemeinsames Zusammenleben, dürfen sich die Eheleute auch in diesem Jahr wieder zusammen veranlagen lassen. Mindestens einen Monat lang sollten die beiden wieder zusammenwohnen, möglicherweise akzeptiert das Finanzamt auch eine kürzere Dauer. Ein gemeinsamer Urlaub genügt jedoch in der Regel nicht als Versöhnungsversuch.
Eine Zusammenveranlagung ist sogar möglich, wenn die demente Ehepartnerin im Pflegeheim wohnt und der gesunde Partner bereits gemeinsam mit einer neuen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen, neugebauten Haus lebt, inklusive Gemeinschaftsbankkonto. Dies entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 23. Juni 2015, rechtskräftig, Az. 13 K 225/14). Das unterlegene Finanzamt hat zunächst Revision eingelegt, diese aber zurückgenommen.
Warum wurde zugunsten des Manns entschieden?
2002 erkrankte die Ehefrau an Demenz. Ihr Mann pflegte sie bis 2008 zu Hause. Die zu 100 Prozent schwerbehinderte Frau musste jedoch dann in ein Pflegeheim verlegt werden. 2010 zog die neue Lebensgefährtin in die Wohnung des Manns ein. Ende 2010 begannen beide den Bau eines gemeinsamen Hauses, in das sie 2011 einzogen. 2014 verstarb die Ehefrau. Für die Jahre 2011 bis 2013 beantragte er die Zusammenveranlagung mit seiner im Pflegeheim lebenden Frau – ohne offenzulegen, dass er mit einer neuen Lebensgefährtin lebt.
Das Finanzamt erfuhr jedoch davon und lehnte nachträglich die Zusammenveranlagung ab. Zu Unrecht, entschieden die Finanzrichter. Sie stellten fest, dass die Trennung auf der Krankheit der Frau beruhte. Der Mann habe nie die Absicht gehabt, seine Frau zu verlassen. Er kümmerte sich über all die Jahre persönlich und finanziell um sie, zahlte die Pflegeheimkosten sowie weitere krankheitsbedingte Zusatzkosten und war zudem ihr Betreuer. Er habe daher die persönliche und geistige Gemeinschaft mit ihr soweit wie möglich aufrechterhalten.
Das Gericht kam daher zu dem Schluss: „Die Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten ist bei Vorliegen einer – krankheitsbedingten eingeschränkten – Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt.“
In einem weiteren, aber durchaus vergleichbaren Fall, in dem die Frau im Wachkoma lag, lehnte das Finanzgericht Köln hingegen die Zusammenveranlagung mit dem Mann ab. Dieser hatte jedoch mit seiner neuen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind (Urteil vom 16. Juli 2011, Az. 10 K 4736/07).
Gilt das Ehegattensplitting für homosexuelle Paare?
Das Ehegattensplitting gilt auch für eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2013, Az. 2 BvR 909/06). Ehepaare und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften werden seit 2013 vom Fiskus steuerrechtlich gleichgestellt.
Das Gericht hat entschieden, dass die Gleichstellung der Lebenspartnerschaften sogar rückwirkend bis 2001 gilt, als das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten ist. Es ordnete eine Beseitigung der Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare in noch nicht bestandskräftigen Fällen an. Eine Änderung ist demnach möglich, wenn noch kein Steuerbescheid erlassen wurde oder wenn er noch offen ist.
Am 1. Oktober 2017 ist zudem das Eheöffnungsgesetz in Kraft getreten, die sogenannte Ehe für alle. Demnach können gleichgeschlechtliche Paare vor dem Standesamt zivilrechtlich eine Ehe eingehen. Diese ist einer Ehe zwischen Mann und Frau gleichgestellt.
Das geht auch rückwirkend, auch für nicht mehr offene Steuerfälle, entschied das Finanzgericht Hamburg (31. Juli 2018, Az. 1 K 92/18).
Was bedeutet diese Entscheidung für zurückliegende Jahre?
Ein Paar ging 2001 eine Lebenspartnerschaft ein. Bis einschließlich 2012 hat das Finanzamt die beiden Partner einzeln veranlagt. Ab 2013 profitierten sie von der Änderung im Einkommensteuergesetz und wurden zusammen veranlagt. Im Herbst 2017 wandelten sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Daraufhin beantragten sie, dass sie auch für die Jahre 2001 bis 2012 zusammen veranlagt werden. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Steuerbescheide bestandskräftig und damit nicht mehr änderbar seien.
Die hiergegen gerichtete Klage des Ehepaares war erfolgreich. Das FG Hamburg entschied, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung sei.
Die beiden Steuerpflichtigen seien nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe so zu stellen, als ob sie bereits beim Eingehen der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Deshalb hat das FG Hamburg das Finanzamt angewiesen, die Steuerbescheide von 2001 bis 2012 dahingehend zu ändern, dass das Ehepaar für alle Jahre ihrer Lebenspartnerschaft zusammen veranlagt wird. Das unterlegene Finanzamt hatte Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. III R 57/18). Darüber wurde aber noch nicht entschieden.
Wie hatte der Gesetzgeber auf das Verfahren reagiert?
Der Gesetzgeber stellte die Weichen für eine nachträgliche Zusammenveranlagung. Denn nach der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sollen die Partner steuerlich so gestellt werden, als wenn sie bereits am Tag des Eingehens der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt als rückwirkendes Ereignis.
Allerdings setzte der Fiskus dafür Fristen: Erfolgte die Umwandlung in eine Ehe bis zum 31. Dezember 2019, konnten die Ehegatten gemeinsam bis Jahresende 2020 beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids stellen. Mit der Folge, dass nachträglich die Zusammenveranlagung berücksichtigt wurde. Die früheren Steuerbescheide auf Basis der Einzelveranlagung – möglicherweise bis 2001 zurückgehend – konnten bis dahin noch geändert werden.
Für Paare, die zwischen 2001 und 2012 eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, ergab sich dadurch eine Chance auf eine unverhoffte, hohe Steuerrückerstattung. Dafür mussten sie bis zum 31. Dezember 2019 die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Außerdem mussten sie bis Ende 2020 beim Finanzamt beantragen, dass für beide Partner die jeweiligen Steuerbescheide der betreffenden Jahre geändert werden.
Möglicherweise kommen auch noch Zinsen auf die Steuerrückerstattung hinzu. Allerdings beginnt der Zinslauf erst im Jahr, nachdem die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wurde.
Die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare bezieht sich nicht nur auf die Einkommensteuer. Sie gilt auch für die Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuer.
Noch mehr sparen mit Finanztip Deals!
200 € Neukundenbonus für die Eröffnung eines Wertpapierdepots, kostenlose Zeitschriften im Jahresabo und Bahntickets zum Super-Sparpreis. Solche und andere heiße Deals findest Du in unserem Schnäppchen-Portal.
Was ist das Witwensplitting?
Mit dem Witwensplitting, auch Gnadensplitting genannt, können verwitwete Personen in bestimmten Fällen vom Splittingtarif wie beim Ehegattensplitting profitieren.
Stirbt zum Beispiel erst der Ehemann, gewährt das Finanzamt der überlebenden Ehefrau den Splittingtarif im Todesjahr und ein letztes Mal im Folgejahr. Dies gilt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Manns die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung gegeben waren (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Beispiel: Der Ehemann stirbt 2023. Für das Jahr 2023 ist eine Zusammenveranlagung möglich, ab 2024 zwar nur noch eine Einzelveranlagung. Doch die Witwe kann für beide Jahre vom Splittingtarif profitieren.
Was ist Sondersplitting im Scheidungsjahr?
Wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt und eine/einer von beiden heiratet in demselben Jahr erneut, kann eine Person vom Sondersplitting im Scheidungsjahr profitieren
Beispiel: Der geschiedene Ehemann heiratet sofort nach der Scheidung im gleichen Jahr seine neue Partnerin. Dann darf er sich in diesem Jahr nur mit seiner neuen Ehefrau zusammen veranlagen lassen.
Die Exfrau hat zwar nicht gleich wieder geheiratet und kann sich deshalb nur einzeln veranlagen lassen. Dennoch wird bei ihr der günstigere Splittingtarif wie beim Ehegattensplitting angewendet.
Wann kannst Du die Veranlagungsart ändern?
Du entscheidest jedes Jahr aufs Neue mit der Steuererklärung, ob Du Dich einzeln oder zusammen veranlagen lassen willst. Die gewählte Veranlagungsart gilt nur für das betreffende Steuerjahr. Sie kann noch geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Es verbleibt demnach nur die einmonatige Einspruchsfrist für eine Korrektur.
Nachdem der Bescheid Bestandskraft erlangt hat, kann die Veranlagungsart nur noch ausnahmsweise geändert werden, wenn
- ein Steuerbescheid der Eheleute/Lebenspartner aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
- die Änderung der gewählten Veranlagungsart dem Finanzamt mitgeteilt wird, bevor der Änderungs- oder Berichtigungsbescheid Bestandskraft erlangt sowie
- die Einkommensteuer der Eheleute/Lebenspartner nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne diese Änderung wäre. Die Einkommensteuer der beiden einzeln veranlagten Personen wird dabei zusammengerechnet.
Wichtig: Diese drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Mehr dazu im Ratgeber Steuererklärung
- Mit einer Steuererklärung holst Du Dir zu viel bezahlte Steuern zurück – im Durchschnitt über 1.000 Euro.
- Weitere hilfreiche Ratgeber:
Steuersoftware, Elster, Werbungskosten, Sonderausgaben,
Außergewöhnliche Belastungen, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten
Community
Hast Du eine Frage? Stelle sie in der Finanztip-Community!
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.




