Getrennte Veranlagung Wann Ehepaare von der Einzelveranlagung profitieren

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Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften geben in der Regel gemeinsam eine Steuererklärung ab. Davon geht auch das Finanzamt standardmäßig aus; die Eheleute erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid. Selbst wenn sie auf dem Hauptformular der Steuererklärung kein Kreuzchen bei Zusammenveranlagung setzen, nimmt das Finanzamt diese Form der Veranlagung vor. Bei getrennten Steuererklärungen auf Papier musst Du deshalb im Hauptvordruck ein Häkchen bei „Einzelveranlagung“ setzen.
Meist ist es für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich besser, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, um vom sogenannten Ehegattensplitting zu profitieren. Man spricht in diesem Fall von der Zusammenveranlagung, auf die wir in diesem Kapitel genauer eingehen.
In einigen Fallkonstellationen kann die Einzelveranlagung aber doch steuerlich von Vorteil sein. Dann lohnt sich die getrennte Veranlagung, bei der Ihr beide eigenen Steuererklärungen abgibt. Wir nennen Dir dafür gleich die wichtigsten Beispiele.
Bedenke dabei, dass diese Beispiele nur ein erster Anhaltspunkt sind. Sie bedeuten nicht automatisch, dass sich die getrennte Veranlagung immer steuerlich auszahlt.
Hast Du oder Ihr beide Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld erhalten, wird die Einzelveranlagung als bessere Option wahrscheinlicher.
Das liegt daran, dass die gerade genannten Leistungen zwar steuerfrei sind, aber den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Das heißt im Steuerdeutsch Progressionsvorbehalt. Konsequenz: Werden beide zusammen veranlagt, kann das zu einer höheren Steuer führen. Verdienst zum Beispiel Du sehr gut und Deine Frau oder Dein Mann erhält lange Zeit Kurzarbeiter- oder Elterngeld, spricht zumindest einiges für getrennte Steuererklärungen.
Verdient Ihr beide sehr, sehr gut und liegt beide im Bereich des Spitzensteuersatzes, gibt es eine besondere Situation. Warum? Ihr habt in diesem Fall beide im Jahr 2025 jeweils mehr als 68.481 Euro zu versteuern. Dann läuft der Vorteil des Ehegattensplittings in der Zusammenveranlagung nahezu komplett ins Leere. Einzig der Soli macht noch einen Unterschied, so dass nur ein geringe steuerliche Ersparnis im Vergleich zu getrennten Veranlagungen drin ist. Die Einzelveranlagung kann dann unter Umständen auch besser sein.
Hattest Du sehr hohe Krankheitskosten - und Dein Partner oder Deine Partnerin nicht - ist es möglich, dass Du alleine die Grenze der sogenannten zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen überschreitest und die Kosten absetzen kannst. Ihr als Ehepaar hingegen könntet bei einer gemeinsamen Steuererklärung an dieser Grenze scheitern und würdet steuerlich komplett leer ausgehen.
Deine Abfindung kann nach der sogenannten Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Das heißt, Du zahlst mit der Regelung weniger Steuern als ohne. Wenn Du kaum weitere Einkünfte hast – ganz im Gegensatz zu Deinem gut verdienenden ehelichen Gegenüber – kann die Einzelveranlagung insgesamt Steuern sparen.
Hat Deine Frau oder Dein Mann für das Steuerjahr einen Verlust, so würde dieser Verlust mit Deinen positiven Einkünften verrechnet werden. Das kann zwar hilfreich sein, aber nicht immer. Denn Ihr könnt stattdessen die getrennte Veranlagung beantragen und den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Damit könntest Du bei der Besteuerung Deiner Einkünfte beispielsweise Deine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in voller Höhe geltend machen.
Das besondere Kirchgeld betrifft Dich, wenn Du konfessionslos bist, Deine Frau oder Dein Mann aber einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Wenn diese schlechter verdient als Du, kann die Einzelveranlagung für Euch beide günstiger sein. Mehr dazu liest Du im Kapitel zum Kirchgeld im Ratgeber Kirchensteuer.
Ebenfalls genauer hinschauen solltet Ihr als Ehepaar, wenn einer von Euch sogenannte Auslandseinkünfte erzielt. Dann könnte ebenfalls eine getrennte Veranlagung sinnvoll sein. Mehr zum Thema kannst Du im Ratgeber zu ausländischen Einkünften nachlesen.
Vielleicht erkennt Ihr Euch in den Beispielen wieder? Dann stellt Ihr Euch jetzt bestimmt die Frage, ob Ihr wirklich positiv betroffen seid. Also ob Ihr am Ende von getrennten Veranlagungen steuerlich mehr profitiert als von einer Zusammenveranlagung.
Die schlechte Nachricht: Es gibt keine generelle Antwort, wann sich das für Euch lohnt. Das Thema ist sogar so unterschiedlich in den Einzelfällen, dass es nicht mal für eine Faustregel reicht. Zur guten Nachricht kommen wir aber jetzt gleich im nächsten Kapitel.
Wollt Ihr in Eurem konkreten Fall wissen, ob sich die getrennte Veranlagung lohnt, gibt es nur einen Weg: eine Steuererklärung machen - und dafür ein geeignetes Steuerprogramm nutzen. Warum das so ist, erklären wir Dir jetzt.
Steuererklärung klingt erstmal nach Arbeit, aber Ihr als Ehepaar oder eingetragene Lebenspartnerschaft müsst in vielen Fällen sowieso eine machen. Und es geht ja gerade in diesem Ratgeber darum, welche Form der Abgabe der Steuererklärung die bessere für Euch ist.
Das Problem: Wenn Ihr Eure Steuererklärung gemeinsam macht und abgebt, wird Euch das Finanzamt auch gemeinsam veranlagen. Denn die Finanzbeamten machen keine sogenannte Günstigerprüfung. Sie überprüfen also nicht von sich aus oder auf Euren Antrag hin, ob die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung besser für Euch ist.
Ihr müsst Euch also vor Abgabe der Steuererklärung entscheiden, ob ihr gemeinsam oder getrennt veranlagt werden wollt. Und da kommen die gute Steuerprogramme ins Spiel: Die können Euch genau das sagen.
Denn wenn Ihr alles ausgefüllt habt, zeigt Euch die Steuersoftware oder die Steuer-App, mit viel Steuererstattung Ihr mit der jeweiligen Veranlagung rechnen könnt. Meist wird die Antwort Zusammenveranlagung lauten, aber wenn nicht, müsst Ihr Euch nur für die Einzelveranlagung entscheiden und die beiden Steuererklärungen ans Finanzamt schicken.
Von den neun von Finanztip empfohlenen Steuerprogrammen beherrschen das die folgenden sieben Programme:
Im Fall von Wiso Steuer sieht es in der App dann so aus: die Zusammenveranlagung ist die beste Variante.
Quelle: Screenshot Wiso Steuer (Stand: 23. Juni 2025)
Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Steuerprogrammen und wie Finanztip diese getestet hat, kannst Du im Ratgeber Steuersoftware nachlesen.
Ihr wisst bis jetzt schon, in welchen Fällen eine getrennte Veranlagung besser sein kann - und wie Ihr das in Eurem Fall rausbekommt. Damit seid Ihr schon mal auf der sicheren Seite.
Wir listen Euch jetzt zusätzlich die wichtigsten Punkte für die Einzelveranlagung auf.
Du hast jetzt gelesen, in welchen Fällen die Einzelveranlagung steuerlich besser sein kann. Sei Dir aber klar darüber, dass das eher selten ist. Denn in den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung steuerlich günstiger. Insbesondere, wenn beide recht unterschiedlich viel verdienen. Denn bei der Zusammenveranlagung addiert das Finanzamt das Jahreseinkommen der Eheleute, halbiert den Betrag, ermittelt davon die Einkommensteuer und multipliziert diese mit zwei. Das führt wegen der Progression der Steuersätze in der Regel zu einem in der Summe niedrigeren Steuersatz.
Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Das bedeutet nicht, dass sie den gleichen im Melderegister eingetragenen Wohnsitz haben müssen. Beispielsweise kann eine Person aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz haben. Das ist der Regelfall, wenn diese eine doppelte Haushaltsführung geltend macht.
Die Regeln für Eheleute gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (Az. 2 BvR 909/06) entschieden.
Manchmal kommt es zu einer getrennten Veranlagung, obwohl alle Beteiligten wissen, dass sich mit einer Zusammenveranlagung Steuern sparen lassen würden. Das passiert nicht gerade selten, wenn sich ein Paar zerstritten hat und die Ehe kurz vor dem Aus steht. Sogar im Trennungsjahr wäre eine Zusammenveranlagung immer noch möglich, das nennt sich Sondersplitting im Trennungsjahr. Doch oft sitzt der Frust über die Trennung so tief, dass es keine Einigung darüber gibt und es deshalb zur getrennten Veranlagung im Trennungsjahr kommt.
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Die Einzelveranlagung ist gesetzlich geregelt in Paragraf 26a EStG. Dazu musst Du auf der ersten Seite des Hauptvordrucks Deiner Steuererklärung ein Kreuz bei „Einzelveranlagung“ setzen, wenn Du die Steuer mit Elster oder auf Papiervordrucken machst. Bei guten Steuerprogrammen wirst Du anhand der Zahlen direkt gefragt, was Du willst.
Die Wahl gilt dann für das betreffende Jahr. Sie kann nur noch geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig wurde. Von dieser Regelung gibt es einige Ausnahmen: Die Veranlagungsart kann später noch geändert werden, falls ein beide betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. Dazu müssen die Eheleute dem Finanzamt die neue Art der Veranlagung bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitteilen.
Das Finanzamt akzeptiert diese Änderung allerdings nur dann, wenn Ihr dadurch auch wirklich spart. Andernfalls macht es ohnehin keinen Sinn, außer die eine Person wollte die andere ärgern, wobei wir wieder bei der oben beschriebenen Scheidungsphase wären.
Wir haben den Begriff die ganze Zeit verwendet, doch was ist mit Veranlagung eigentlich gemeint? Umgangssprachlich geht es meist um Menschen, die eine Veranlagung haben, also oft ein besonderes Talent. Im Steuerrecht gibt es eine völlig andere Bedeutung.
Hier versteht man unter Veranlagung ein zweistufiges Verfahren. Da ist zuerst das „Ermittlungsverfahren“, was im wesentlichen bedeutet, dass Du Deine Steuererklärung an das Finanzamt schickst und dort die Tatsachen für Deine Besteuerung ermittelt werden. Dem schließt sich in der Regel unmittelbar das „Festsetzungsverfahren“ an. Dabei wird in einem Steuerbescheid festgesetzt, wie viel Steuern Du zu zahlen hast.
Es gibt bei der Veranlagung neben Einzel- und Zusammenveranlagung aber noch eine weitere Möglichkeit der Unterscheidung. Gemeint sind die Pflichtveranlagung, bei der Du verpflichtet bist, eine Steuererklärung zu machen und die Antragsveranlagung, bei der Du das freiwillig tust. Ausführlich kannst Du darüber im Ratgeber Steuererklärung Pflicht nachlesen.
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