So versteuerst Du Deinen ETF richtig
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Die Einkommensteuererklärung auszufüllen, ist eine lästige Aufgabe. Doch viele Beamte und Arbeitnehmerinnen müssen es tun. Alle anderen Angestellten sollten die Erklärung freiwillig abgeben - auch wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. Denn meist gibt es Geld vom Finanzamt zurück.
Du musst eine Steuererklärung machen, wenn Du von Gesetzes wegen zur Abgabe verpflichtet bist. Ist das der Fall, spricht man von der Pflichtveranlagung. Bist Du nicht zur Abgabe verpflichtet, reichst also Deine Steuererklärung freiwillig ein, heißt das Antragsveranlagung. Die Abgabepflicht für Arbeitnehmerinnen und Beamte ist im Einkommensteuergesetz (EStG) in Paragraf 46 geregelt.
Viele Angestellte, insbesondere Ledige, müssen keine Steuererklärung abgeben, weil ihre Firma bereits monatlich Lohnsteuer für sie ans Finanzamt überwiesen hat. Gehörst Du dazu, solltest Du genau prüfen, ob es sich für Dich lohnt, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Denn sehr oft kannst Du Dir zu viel bezahlte Steuern zurückholen. Laut den aktuell vorliegenden Zahlen des Statistischen Bundesamtes gibt es im Schnitt 1.172 Euro zurück.
Du bist in den folgenden Fällen zur Abgabe Deiner Steuererklärung verpflichtet:
Du musst ebenfalls eine Steuererklärung abgeben, wenn
Hier müssen wir unterscheiden:
Denn gemäß Paragraf 149 Abs. 1 Satz 2 AO musst Du eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt Dich dazu auffordert – selbst wenn keine der oben genannten Voraussetzungen auf Dich zutrifft. Du musst dann auch die in der Aufforderung genannte Frist einhalten.
Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte müssen immer eine Steuererklärung abgeben. Sie müssen diese zudem elektronisch authentifiziert über Elster abgeben. Als Angestellte oder Ruheständler hast Du hingen noch die freie Wahl - und kannst auch auf Papier abgeben.
Du musst Deine Steuererklärung nach dem amtlichen Vordruck erstellen. Steuerprogramme verwenden diese natürlich auch. Setzt Du auf Papierformulare, dann unterschreibst Du oder Ihr beide bei Zusammenveranlagung auf dem Hauptvordruck. Das regelt Paragraf 150 AO. Daraus geht auch hervor, dass Du nicht zwingend die Originale verwenden musst – eine ausgefüllte Kopie muss das Finanzamt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch akzeptieren (22. Mai 2006, Az. VI R 15/02).
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Gibst Du Deine Steuererklärung freiwillig ab, machst Du etwas, was der Staat vermutlich gar nicht so gut findet. Denn er hat Dich vor allem von der Abgabepflicht befreit, weil er weiß, dass bei Dir als Beamter oder Arbeitnehmerin steuerlich nichts mehr zu holen ist.
Du hingegen hattest aber sehr oft Ausgaben, die Deine Steuerlast verringern können. Und dann bekommst Du eine Steuererstattung. Du holst Dir damit das Geld vom Finanzamt zurück, das Dir zusteht.
Bei freiwilliger Abgabe geht das Finanzamt davon aus, dass Deine Steuern komplett mit den monatlichen Lohnsteuerzahlungen abgegolten sind. Du startest also in der Steuererklärung bei Null - und jede Ausgabe bringt Dir eine Steuerersparnis. Probiere es einfach aus.
Bist Du angestellt und wohnst Du zur Miete, kannst Du bei freiwilliger Abgabe immer mit einer Steuererstattung rechnen. Das liegt an der Nebenkostenabrechnung, die Du jedes Jahr bekommst.
In dieser stecken verschiedene Kosten, die Du bei der Steuer geltend machen kannst. Das sind haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kosten für den Hausmeister, die Treppenreinigung und den Winterdienst sowie Handwerkerleistungen wie Kosten für den Schornsteinfeger oder Heizungswartungen. 20 Prozent Deiner anteiligen Kosten werden dabei von der Steuer abgezogen - wenn Du denn eine Steuererklärung machst und diese Kosten angibst. Bei einer 70 Quadratmeter großen Wohnung kannst Du im Schnitt mit einer Steuererstattung von 100 Euro rechnen. Mehr dazu liest Du im Ratgeber zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Kapitel Nebenkostenabrechnung.
Wenn Du nach dem Studium oder der Ausbildung nicht gerade am 1. Januar Deinen ersten Job anfängst, solltest Du unbedingt eine Steuererklärung abgeben. Denn Du bekommst Geld zurück, weil Du nur einen Teil des Jahres angestellt warst.
Der Grund, vereinfacht gesagt: Monatlich wird ein Zwölftel Deiner Lohnsteuer ans Finanzamt abgeführt. Und das ist aufs ganze Jahr gesehen zu viel, weil Du ja nicht zwölf Monate angestellt warst. Die zu viel abgeführte Steuer kannst Du Dir nur mit der Steuererklärung zurückholen. Ob Du noch andere Posten zum Absetzen hast, spielt dabei gar keine Rolle.
Wenn Du jeden Tag zur Arbeit fährst und dabei einen einfachen Fahrweg von mindestens 19 Kilometern hast, übertriffst Du die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Damit bekommst Du mit dieser Entfernungspauschale in jedem Fall Steuern zurück, je länger Dein Fahrweg ist, desto mehr Steuern gibt es zurück.
Wenn Du pendelst und dabei mehr als 20 Kilometer zur Arbeit fährst, aber mit Deinem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro für 2024 bleibst, solltest Du freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Denn nur damit kannst Du von der Mobilitätsprämie profitieren. Normalerweise würde Dir eine Steuererklärung als Geringverdiner, etwa als Azubi, gar nichts bringen. Wie sich die Prämie berechnet und mit wie viel Du ungefähr rechnen kannst, erfährst Du im Ratgeber zur Mobilitätsprämie.
Es gibt viele weitere Möglichkeiten, bei denen Du mit einer Einkommensteuer-Erstattung rechnen kannst, zum Beispiel
Wichtig: Meist reicht Dir schon einer der genannten Punkte, um eine Steuererstattung vom Staat zu bekommen. Überprüfe am besten mit einem Steuerprogramm, ob das bei Dir der Fall ist. Das kannst Du sogar kostenlos tun.
Mittlerweile bringt es für Steuerzahler nichts, die freiwillige Abgabe möglichst weit hinauszuzögern - selbst wenn Du die vollen vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres wartest.
Zwar kriegst Du zusätzlich zu Deiner Steuererstattung nach einer gewissen Zeit darauf Zinsen. Doch der Zinssatz beträgt seit 2019 nur noch 1,8 Prozent. Das lohnt kaum noch, denn die Inflation ist meist höher als die Zinsen und Du kannst deshalb die frühzeitig erhaltene Steuererstattung besser verzinst anlegen. Zum Beispiel risikolos in einem Tagesgeldkonto, wo es aktuell mehr als 2 Prozent Zinsen gibt.
Früher war das lange Warten hingegen eine clevere Idee. Denn vor 2019 war der Zinssatz 6,0 Prozent, damit hast Du jedes andere Zinsangebot locker geschlagen. Mehr dazu liest Du im Ratgeber zu Zinsen vom Finanzamt.
Die Abgabefrist hängt entscheidend davon ab, ob Du verpflichtet bist, eine Steuererklärung zu machen oder Du das freiwillig machst.
Im Fall der freiwilligen Abgabe hast Du nur die sogenannte Festsetzungsfrist zu beachten. Das heißt, spätestens vier Jahre nach dem Ende des Steuerjahres musst Du Deine Erklärung beim Finanzamt abgegeben haben. Demzufolge hast Du für die Steuererklärung 2024 grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2028 Zeit. Und noch bis zum Jahresende 2025 kannst Du eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben.
Fällt das Jahresende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst um 24 Uhr des nächsten Werktags. Das hat der BFH am 20. Januar 2016 entschieden (Az. VI R 14/15). Deshalb genügte es zum Beispiel bei der Steuererklärung 2019, wenn diese am 2. Januar 2024 beim Finanzamt eintraf. Denn der 31. Dezember 2023 war ein Sonntag und der 1. Januar 2024 ein Feiertag.
Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet seit 2019 generell am 31. Juli des Folgejahres. Das gilt auch erstmals wieder für die Erklärung für das Jahr 2024, die Ende Juli 2025 beim Finanzamt sein musste. Wegen der Corona-Pandemie waren die Fristen für die Steuerjahre 2020 bis 2023 nach hinten gerückt.
Eine Verlängerung bei der Steuererklärung ist in Ausnahmefällen möglich, wenn Du einen Antrag beim Finanzamt stellst und Deinen Wunsch begründest. Eine neue Frist könnte die Behörde Dir bei einer guten Begründung durchaus einräumen.
Ohne Antrag gewährt die Behörde eine Fristverlängerung regulär bis Ende Februar des übernächsten Jahres, sofern Du Deine Steuererklärung von einem Steuerberater, einer Steuerberatin oder einem Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lässt. Für das Steuerjahr 2024 gibt es aber auch hier deutlich mehr Zeit, nämlich bis zum 30. April 2026.
Eine tabellarische Übersicht über die Abgabefristen findest Du im Ratgeber Abgabefrist.
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Falls Du merkst, dass Du Deine verpflichtende Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben kannst, solltest Du beim Finanzamt rechtzeitig um Aufschub bitten. Eine Fristverlängerung für wenige Wochen ist möglich, wenn Du dem Finanzamt nachvollziehbare Gründe lieferst. Eine längere Krankheit, fehlende Unterlagen oder ein Umzug könnten solche sein.
Die Fristverlängerung solltest Du schriftlich beantragen. Das geht per Post, Einwurf in den Briefkasten der Behörde oder über das Elster-Portal. Teilt das Finanzamt auf Schreiben oder Bescheiden seine E-Mail-Adresse mit, dann kannst Du den Antrag auch per E-Mail schicken. Wenn es noch eine Fax-Nummer hat, dann auch per Fax.
Um den Aufschub zu erhalten, solltest Du den Antrag begründen. Unser Musterbrief kann Dir bei der Formulierung helfen.
Bedenke, dass Du keinen Rechtsanspruch auf eine Fristverlängerung hast.
Achtung: Gibst Du Deine Steuererklärung freiwillig ab, kannst Du die Frist nicht verlängern. Du hast dafür aber ohnehin vier Jahre Zeit dafür.
Gibst Du bei Abgabepflicht zu spät oder gar nicht ab, wird das Finanzamt auf verschiedene Sanktionsmöglichkeiten (§ 152 AO) zurückgreifen. Das sind der Verspätungszuschlag, der Säumniszuschlag und das Zwangsgeld. Denn ohne ein Druckmittel würden sicher viele Steuerzahler ihre Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht abgeben.
Der Verspätungszuschlag beträgt pro angefangenem Säumnis-Monat 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, jedoch mindestens 25 Euro. Er ist auf 25.000 Euro gedeckelt. Wie die genauen Regeln für dieses Strafgeld sind, kannst Du im Ratgeber zum Verspätungszuschlag nachlesen.
Tatsächlich machen viele Finanzämter von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zügig Gebrauch - insbesondere bei den Voranmeldungen für Umsatz- und Lohnsteuer. Sicherer und häufig auch besser ist es, die Steuererklärung schnell abzugeben. Gute Steuerprogramme erleichtern diese für viele Steuerzahler unangenehme Aufgabe. Alternativ kannst Du auch das kostenlose Elster-Portal der Finanzverwaltung nutzen.
Nein, wenn Du einmal freiwillig Deine Steuererklärung abgegeben hast, bedeutet das nicht, dass Du jetzt immer dazu verpflichtet bist.
„Wer einmal seine Steuererklärung abgibt, muss sie dann jedes Jahr abgeben“ - dieser Satz stimmt einfach nicht, obwohl er sich hartnäckig seit Jahren hält.
Generell gilt: In jedem Jahr stellt sich die Frage neu, ob Du zur Abgabe verpflichtet bist oder eben nicht. Und wenn Du es nicht bist, musst Du die Steuererklärung nicht machen, selbst wenn Du das im Vorjahr getan hast. Was allerdings möglich ist: Deine persönlichen Umstände haben sich so geändert, dass Du im neuen Jahr dann doch verpflichtet bist. Aber bleibt bei Dir alles gleich, bleibt auch Dein Status der Freiwilligkeit und Du kannst Dich für jedes Steuerjahr für oder gegen die Abgabe entscheiden.
Allerdings solltest Du in den meisten Fällen die Steuer auch im nächsten Jahr freiwillig machen. Weil Du vermutlich auch wieder eine Steuererstattung bekommst. Ausnahme: Wenn Du in einem Jahr eine einmalige und größere Sache zum Absetzen hast, und danach nicht mehr. Etwa Umzugskosten bei einem beruflich bedingten Umzug.
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