Testament Vorlage So schreibst Du Dein Testament

Expertin Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Hast Du Dir schon Gedanken darüber gemacht, wem Du etwas vererben willst? Das ist eine wichtige Frage für Deine ganze Familie. Und je höher der Nachlass, desto größer das Streitpotenzial unter den Angehörigen – ganz besonders in Patchwork-Familien. Wirst Du einmal eine Immobilie vererben, ist auch wichtig, was für Deine Erben an Erbschaftssteuer anfällt. Mit einem Testament und einer guten Nachlassplanung kannst Du Vieles klar festlegen und so Streit um das Erbe verhindern. Wir geben Dir Tipps, Formulierungsvorschläge und eine Checkliste für die Erstellung Deines Testaments.
Ein Testament zu schreiben ist sinnvoll, wenn Du selbst bestimmen willst, wer von Dir erben soll und in welcher Höhe. Regelst Du Deinen Nachlass nicht mit einem Testament, greift die gesetzlichen Erbfolge. Danach erben Dein Ehepartner und eventuelle Kinder, ansonsten die Eltern und Geschwister.
Bist Du mit der gesetzlichen Regelung nicht einverstanden, weil Du zum Beispiel einen Angehörigen enterben willst oder weil Du jemanden bedenken willst, der nicht mit Dir verwandt ist, dann solltest Du ein Testament aufsetzen.
Du brauchst auch ein Testament, wenn Du eine Erbengemeinschaft verhindern willst, zum Beispiel weil Du in einer Patchwork-Familie lebst und Kinder aus mehreren Beziehungen hast. Oder wenn Du in einer Partnerschaft ohne Trauschein lebst, den andern aber für den Todesfall finanziell absichern möchtest.
Vielleicht hast Du einem Deiner Kinder schon zu Lebzeiten etwas geschenkt, was dann nach Deinem Tod auf dessen Erbteil angerechnet werden soll. Dazu brauchst Du auch ein Testament. Bist Du nicht verheiratet und hast keine Kinder, solltest Du Dir überlegen, wer Dein Vermögen nach Deinem Tod bekommen soll und das in einem Testament aufschreiben.
Viele Menschen haben allerdings kein Testament. Eine aktuelle Studie des Instituts für Meinungsforschung Allensbach ergab, dass 2024 nur jeder dritte Deutsche ein Testament geschrieben hat. Wir empfehlen Dir das Thema Erben und Vererben frühzeitig anzugehen und selbst in die Hand zu nehmen.
Deine Erben freuen sich, wenn Du Deinen Nachlass klar regelst. Es ist sehr sinnvoll, innerhalb der Familie offen über das Thema Erben und Vererben zu sprechen. Aber warte nicht darauf, bis das Thema irgendwann einmal auf den Tisch kommt. Es ist immer gut, wenn derjenige, der etwas vererben möchte, das Thema als Erster anspricht.
Worauf Du achten musst, wenn Du Dein Testament aufsetzt, haben wir in einer Checkliste als Download für Dich zusammengefasst.
In Deinem Testament muss stehen, wen Du als Deinen Erben oder Deine Erbin einsetzt. Zusätzlich kannst Du im Testament noch viele andere Dinge regeln. Du kannst zum Beispiel jemandem einen besonderen Gegenstand vermachen oder festlegen, wer an die Stelle eines Erben tritt, falls dieser vor Deinem Tod versterben sollte. Wichtig: Alle Formulierungen müssen klar und eindeutig sein. Wir erläutern Dir sechs wichtige Punkte, die Du in einem Testament regeln kannst mit Beispielen und typischen Formulierungen, die Dir helfen, Dein Testament zu schreiben.
Das Wichtigste in einem Testament ist, dass Du eine oder mehrere Personen als Erben festlegst (§ 2087 ff. BGB). Das kann Dein Ehepartner sein, aber auch Deine Kinder, Enkelkinder oder andere Personen außerhalb der Familie.
Du kannst eine Person als Alleinerben einsetzen. Dadurch vermeidest Du Konflikte in einer Erbengemeinschaft. Der Alleinerbe wird Dein Rechtsnachfolger, er erbt nicht nur Dein Vermögen, sondern auch die Schulden. Er muss sich um das Begräbnis samt Kosten und die Auflösung Deines Haushalts kümmern.
Wichtig: Du kannst nicht nur jemandem als Erben einsetzen, sondern auch jemanden im Testament enterben. Kinder und Eltern haben aber immer Anspruch auf ihren Pflichtteil, wenn Du sie enterbst. Weitere Infos rund um den Pflichtteil im Erbrecht findest Du im Ratgeber Enterbung Pflichtteil.
So könntest Du im Testament eine Person als Deinen Erben einsetzen:
Beispiel Alleinerbeneinsetzung:
„Mein Ehemann soll Alleinerbe sein.“
Um eine konkrete Person als Erben einzusetzen, reicht es nicht, wenn im Testament Folgendes steht: „Der mich pflegt und begleitet, soll Alleinerbe sein“. Das ist keine Erbeinsetzung. Es ist nicht klar, was mit Pflege gemeint ist. Soll das Kind Erbe sein, das die Pflege organisiert hat, oder soll der Pflegedienst erben? Eine solche Regelung in Deinem Testament wäre unwirksam (14.11.2016, Az. 2 Wx 536/16). Statt des Testaments käme dann wieder die gesetzliche Erbfolge zum Tragen.
Du kannst auch mehrere Erben bestimmen, entweder zu gleichen Teilen oder mit unterschiedlichen Anteilen. Achte dabei aber darauf, dass die Erbengemeinschaft nicht zu groß wird. Je mehr Erben sich einigen müssen, desto schwieriger wird die Auseinandersetzung.
Beispiel Einsetzung Erbengemeinschaft:
„Meine drei Kinder sollen jeweils zu gleichen Teilen erben.“
Gibt es in Deiner Familie Kinder aus verschiedenen Ehen, also eine Patchwork-Familie, solltest Du sehr genau festlegen, welche Kinder was von Dir erben sollen, damit keine Zweifel an der Erbeinsetzung bestehen. Am besten führst Du die einzelnen Namen auf. Ansonsten ist Streit vorprogrammiert.
So erging es den Angehörigen einer Familie: Der Ehemann hatte bereits eine Tochter aus erster Ehe, bevor er mit seiner zweiten Frau zwei weitere Kinder bekam. In einem gemeinschaftlichen Testament setzten die Eheleute „die Kinder“ zu Erben ein. Strenggenommen ist damit auch die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe gemeint. Das angerufene Gericht legte das Testament allerdings anders aus. Die erste Tochter des Verstorbenen ging leer aus (OLG Düsseldorf, 25.11.2020, Az. 3 Wx 198/20). Wichtig: Ganz leer geht sie nicht aus, da sie immer noch ihren gesetzlichen Pflichtteil bekommen kann.
Pflegekräfte und Ärzte als Erben?
Du kannst übrigens Deine Ärztin oder Deinen Arzt als Erben einsetzen, obwohl die ärztliche Berufsordnung es verbietet, Vorteile oder Geschenke von Patienten anzunehmen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (21.12.2023, Az. 21 W91/23). Anders ist es bei Pflegekräften im Pflegeheim. Damit die Hilf- und Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen nicht finanziell ausgenutzt wird, sind Testamente unwirksam, mit denen ein Pflegeheim oder eine dort arbeitende Pflegerin oder Pfleger als Erben eingesetzt werden (BVerfG, 03.07.1998, Az. 1 BvR 434/98).
Du kannst in Deinem Testament bestimmte Dinge auch jemandem vermachen, der nicht Erbe werden soll (§ 2147 BGB). Der Erbe muss dann dem Beschenkten das Vermächtnis herausgeben. Dabei kann es sich zum Beispiel um Deinen Oldtimer, die Briefmarkensammlung, ein Bild, Deinen Schmuck, Deine Bibliothek oder die vermietete Immobilie in Hamburg handeln.
Auch bei einem Vermächtnis solltest Du klar aufschreiben, was jemand bekommen soll. Vermachst Du einer Person Dein Bargeld, dann bekommt sie wirklich nur das Geld, was in Scheinen und Münzen vorhanden ist. Ein Guthaben auf dem Girokonto zählt nicht ohne Weiteres als Barvermögen (OLG München, 05.04.2022, Az. 33 U 1473/21). Weitere Informationen liest Du in unserem Ratgeber Vermächtnis.
Willst Du einem Erben einen bestimmten Vermögensgegenstand vermachen, musst Du deutlich schreiben, ob diese Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll – das nennt sich Teilungsanordnung – oder eben nicht. Dann liegt ein Vorausvermächtnis vor.
Beispiel: Andrej will seine beiden Kinder Boris und Clara als Erben einsetzen, Clara soll auf jeden Fall das Wertpapierdepot bekommen. Hat Andrej diesen Punkt unklar formuliert, stellt sich die Frage, ob das Depot auf den Erbteil von Clara angerechnet werden soll oder ob sie es zusätzlich zu ihrem Erbteil erhalten soll. Letztere Regelung wäre ein sogenanntes Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). So könntest Du ein Vorausvermächtnis formulieren:
Beispiel Vorausvermächtnis:
„Meine beiden Kinder setze ich zu meinen Vollerben jeweils zu gleichen Teilen ein. Meine Tochter erhält darüber hinaus im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne Anrechnung auf ihren Erbteil, mein Wertpapierdepot.“
Eine Teilungsanordnung kannst Du so festlegen (§ 2048 BGB):
Beispiel Teilungsanordnung:
„Meine beiden Kinder setze ich zu meinen Vollerben jeweils zu gleichen Teilen ein. Meine Tochter erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf ihren Erbteil mein Wertpapierdepot.“
Erben kann nur derjenige, der Dich überlebt. Da niemand in die Zukunft schauen kann, ist nicht auszuschließen, dass der eingesetzte Erbe vor Dir stirbt. Bestimme daher im Testament einen oder mehrere Ersatzerben (§ 2096 BGB).
Beispiel Ersatzerbe bestimmen:
„Hiermit setze ich meinen einzigen Sohn zu meinem Alleinerben ein, ersatzweise meine einzige Schwester.“
Du kannst im Testament einen Testamentsvollstrecker benennen, der Deinen letzten Willen ausführen soll (§ 2197 BGB). Der hilft, das Erbe zu verwalten und zu verteilen. Er soll Streit zwischen den Erben verhindern, dabei helfen, dass das Testament auch beachtet wird und zudem die Erben entlasten. Denn anstelle der Erben übernimmt der Testamentsvollstrecker die Abwicklung des Nachlasses.
Wie weit seine Befugnisse gehen, richtet sich nach dem, was Du im Testament schreibst. Als Testamentsvollstrecker eignen sich Personen, die sich im Erb- und Steuerrecht gut auskennen.
Beispiel Testamentsvollstrecker bestimmen:
„Zur Testamentsvollstreckerin bestimme ich Frau Dorfner. Sie soll die Auseinandersetzung unter den Miterben bewirken und für die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen sorgen.“
Das ist eine typisch juristische Formulierung. Mit „Auseinandersetzung“ ist gemeint, dass das gesamte Vermögen der verstorbenen Person zwischen den Erben so aufgeteilt wird, wie es im Testament steht. Jeder bekommt seinen Anteil. Danach wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Wichtig: Testamentsvollstrecker sind bei den Erben eher unbeliebt, denn sie gehören in der Regel nicht zur Familie und bekommen aus dem Erbe eine festgelegte Vergütung, die sich am Nachlass orientiert, sofern Du die Bezahlung nicht selbst geregelt hast.
Du kannst im Testament selbst auch festlegen, wie viel der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass für seine Arbeit bekommen soll. Du könntest dazu einen festen Prozentsatz vom gesamten Nachlass zuzüglich Umsatzsteuer bestimmen. Der deutsche Notarverein empfiehlt bei einem Nachlass bis 350.000 Euro als Honorar fünf Prozent vom Nachlass. Je größer der Nachlass, desto geringer sollte der Prozentsatz sein.
Du kannst in Deinem Testament auch Wünsche äußern, Bedingungen stellen und Aufgaben verteilen (§ 2192 ff. BGB). Soll Deine Enkelin zum Beispiel die Eigentumswohnung erst bekommen, wenn sie ihr Studium abgeschlossen hat, darfst Du das so formulieren. Du kannst im Testament auch schreiben, dass ein hoher Geldbetrag als Vermächtnis erst an den Enkel ausgezahlt wird, wenn der volljährig ist.
Möglich ist auch, ein Geldvermächtnis mit der Auflage zu verbinden, dass die beschenkte Person sich um die Grabpflege kümmern soll. Diese eher allgemeine Auflage ist höchstpersönlich und endet mit dem Tod der beschenkten Person. Das Amtsgericht München entschied, dass die Auflage nicht auf deren Erben übergeht (27.10.2023, Az. 158 C 16069/22).
Überspannen solltest Du den Bogen aber nicht, indem Du Deine Erben zu einem Verhalten nötigst – etwa zu regelmäßigen Besuchen. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu bewerten. Die beiden Enkel sollten nach dem Willen des Großvaters nur erben, wenn sie ihn mindestens sechsmal im Jahr besuchten. Diese Bedingung hielten die Richter für sittenwidrig (05.02.2019, Az. 20 W 98/18).
Du kannst Deinen Erben auch nicht vorschreiben, dass sie heiraten oder wen sie heiraten sollen. Solche Auflagen sind ebenfalls unwirksam. Zu weit geht auch eine Bedingung im Testament, dass die Tochter als Erbin ihrem Lebensgefährten ein Hausverbot erteilen sollte – das war sittenwidrig. Die andere Bedingung war hingegen zulässig: Die Tochter durfte das Grundstück laut Testament nicht an ihren Lebensgefährten übertragen (vgl. LG Bochum, 29.04.2021, Az. 8 O 486/20).
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Du musst den gesamten Text Deines Testaments selbst mit der Hand schreiben und unterzeichnen (§ 2247 BGB). Nur so lässt sich anhand der individuellen Züge der Handschrift die Echtheit des Testaments überprüfen.
Kommt ein Gutachter im Erbscheinverfahren zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift zu 90 Prozent vom Erblasser stammt und das Testament zu 95 Prozent, ist das ein ausreichender Beweis (OLG Rostock, 31.08.2020, Az. 3 W 84/19). Es genügt nicht, nach einer Vorlage für das Testament den Text am Computer aufzusetzen, auszudrucken und dann zu unterschreiben.
Unterzeichne mit Vornamen und Nachnamen. Umfasst das Testament mehrere Seiten, solltest Du es auf jeder Seite – am besten rechts unten – unterzeichnen.
Für ein Testament reicht auch eine Erbeinsetzung auf einem Kneipenblock aus. Auf dem Zettel schrieb ein Gastwirt lediglich, dass seine Partnerin alles bekommen solle. Er hatte sie nur mit ihrem Spitznamen benannt. Das Oberlandesgericht war überzeugt, dass der eine Satz eine Erbeinsetzung war, den der Gastwirt mit Testierwillen aufgeschrieben hatte (OLG Oldenburg, 20.12.2023, Az. 3 W 96/23).
Unwirksam ist ein Testament, das eine dritte Person geschrieben hat und dann vom Erblasser unterzeichnet wurde, etwa weil die Hand des Testierenden schon zittrig war (OLG Frankfurt a. M., 12.12.2013, Az. 20 W 281/12).
Ebenfalls unwirksam ist ein Testament, wenn der Person beim Aufsetzen die Testierfähigkeit fehlte. Das kann der Fall sein, wenn jemand schon so krank ist, dass er sich kein klares Urteil mehr bilden kann. Oder wenn er krankheitsbedingt nicht frei von Einflüssen Dritter handelte (OLG Celle, 07.01.2021, Az. 6 U 22/20). Stehen solche Bedenken im Raum, ist Streit mit Gutachten und ärztlichen Berichten vorprogrammiert.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Nicht jede Form von Demenz führt dazu, dass die Person kein wirksames Testament mehr aufsetzen kann. Entscheidend ist immer die Urteilsfähigkeit der Person in dem Moment, in dem sie ihren letzten Willen aufschreibt oder äußert. Testierfähig kann man selbst bei einer leichten Demenz noch sein (LG Frankenthal, 18.07.2024, Az. 8 O 97/4). Wenn ein Notar die Testierfähigkeit trotz einer leichtgradigen Demenz bestätigt, ist von einem wirksamen Testament auszugehen.
Ehegatten dürfen füreinander unterzeichnen. Das geht, indem sie ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dieses muss zumindest ein Ehepartner eigenhändig schreiben und der andere Ehepartner braucht es nur noch zu unterschreiben (§ 2267 BGB). Das bekannteste Testament für Ehepaare ist das Berliner Testament. Für welche Paare eine solche Regelung passend ist und welche Risiken damit verbunden sind, liest Du im Ratgeber Berliner Testament.
Du solltest in der Erklärung angeben, wann und an welchem Ort Du Deinen letzten Willen aufgeschrieben hast. Das ist wichtig, falls mehrere Testamente auftauchen. Denn ein jüngeres Testament hebt ein älteres grundsätzlich auf. Fehlen die Angaben, ist das Dokument zwar nicht unwirksam, es können aber Zweifel aufkommen, welches gültig ist.
Bei Dokumenten, die nicht mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben sind, kann es unklar sein, ob der Verfasser wirklich seinen Nachlass regeln wollte. Definitiv nicht als Testament gilt eine entsprechend gekennzeichnete Erklärung, falls der Erblasser im Rahmen einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht jemand anderen eine Generalvollmacht erteilt hat, die auch über den Tod hinaus wirken soll (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Juni 2015, Az. 20 W 155/15).
Da Du Dein Testament mit der Hand selbst schreiben musst, stellen wir Dir kein Muster-Testament zur Verfügung. Ein mit dem Computer erstelltes Testament ist nicht wirksam, auch wenn Du es ausdruckst und persönlich unterschreibst.
Ebenfalls unwirksam ist ein handschriftliches Testament, das mit einem auf einer Schreibmaschine oder dem Computer geschriebenen Text oder einer Liste ergänzt wird. Das gilt auch dann, wenn erst in der Liste die Erben genannt werden und sie gesondert unterschrieben wurde. Denn eine aus formalen Gründen unwirksame Ergänzung wird nicht zum Bestandteil eines formal gültigen Testaments. In dem konkreten Fall erbten die in der Liste genannten Personen nicht, wie der Bundesgerichtshof geurteilt hat (BGH, 10.11.2021, Az. IV ZB 30/20).
Jeder Erblasser, jede Familie und jeder Nachlass ist anders, sodass allgemeine Vorlagen für Testamente in den meisten Fällen nicht hilfreich sind. Wir haben stattdessen ein Beispiel-Testament zum Download: So könnte ein handgeschriebenes Testament aussehen.
Du kannst Dein Testament auch nachträglich ergänzen. Diese Nachträge solltest Du ebenfalls mit der Hand schreiben und mit Ort und aktuellem Datum sowie Vor- und Familiennamen unterzeichnen, um keine Zweifel aufkommen zu lassen und Rechtsstreitigkeiten unter Deinen Erben zu vermeiden.
Selbst wenn die Ergänzung nicht gesondert unterschrieben ist, kann sie wirksam sein. Wichtig ist dann, dass die Unterschrift unterhalb der Ergänzung steht. Denn die Unterschrift muss die gesamten Erklärungen in dem Testament abdecken.
Nimmst Du später Ergänzungen im vorhandenen Text vor, die sich in den Text der Erklärung einfügen, musst Du die Ergänzung dementsprechend nicht mehr gesondert unterschreiben. Dann ist das gesamte Testament formwirksam errichtet (OLG Brandenburg, 31.05.2021, Az. 3 W 53/21). Sicherer ist es dennoch, die nachträgliche Ergänzung oder Änderung extra zu unterschreiben.
Erbrecht ist leider gar nicht so einfach. Mit ein bisschen Vorwissen kannst Du Deine Angelegenheiten aber gut regeln - und Steuern sparen.
Statt Dein Testament selbst zu schreiben, kannst Du Dich auch an ein Notariat wenden und ein notarielles oder öffentliches Testament erstellen lassen. Gut jeder Zweite hat sich nach einer aktuellen Studie des Instituts für Meinungsforschung Allensbach bei der Abfassung des Testaments zumindest Ratschläge geholt. In den meisten Fällen war der Notar bei der Erstellung direkt beteiligt oder hat das Testament zumindest überprüft.
Dazu erklärst Du im Notariat Deinen letzten Willen, der dann niedergeschrieben und dokumentiert wird. Du kannst Dein Testament aber auch selbst verfassen oder von einem Rechtsanwalt verfassen lassen und dann dieses Schriftstück mit Deinem letzten Willen dem Notar übergeben (§ 2232 BGB). Interessant: Die Unterschrift unter einem notariellen Testament muss nicht lesbar sein. Ein Buchstabe gefolgt von einer Schlangenlinie kann ausreichen (OLG Köln, 18.05.2020, Az. 2 Wx 102/20).
Beide Testamentsarten haben zwar den gleichen Rang, es gibt aber jeweils Vor- und Nachteile. Die haben wir in der folgenden Tabelle für Dich zusammengefasst.
eigenhändiges Testament | notarielles Testament | |
---|---|---|
Vorteile (+) | Du kannst Deinen letzten Willen selbst aufschreiben und damit verbindlich regeln | Du kannst alles besprechen und Dich im Notariat beraten lassen. |
Es entstehen für Dich keine Kosten. | Dein Testament ersetzt in der Regel den Erbschein. Die Erben haben keine weiteren Kosten. | |
Du kannst Dein selbst geschriebenes Testament beim Amtsgericht verwahren lassen. | Dein Testament wird amtlich verwahrt. Damit ist sichergestellt, dass es auch gefunden und nicht verfälscht wird. | |
Du kannst Dein Testament jederzeit und an jedem Ort verfassen. | ||
Du bleibst flexibel, kannst das Testament jederzeit ändern oder vernichten. | ||
Nachteile (-) | Dein Testament kann verloren gehen, verändert werden oder nicht gefunden werden. | Es fallen Notarkosten an, auch wenn Du Dein Testament ändern willst. |
Es besteht das Risiko, dass das Testament unklar oder unwirksam ist. | Du musst einen Termin im Notariat vereinbaren. |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: März 2025)
Das notarielle Testament kostet Geld. Du musst eine Gebühr zahlen, die sich nach dem Wert Deines Vermögens bei Erstellung des Testaments richtet. Beläuft sich Dein Nachlass zum Beispiel auf 25.000 Euro, fällt eine Gebühr in Höhe von 115 Euro an; bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro zahlst Du 273 Euro, jeweils zuzüglich Dokumentenpauschale und Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Euro und Mehrwertsteuer.
Nachlasswert | Notargebühr |
---|---|
25.000 € | 115 € |
50.000 € | 165 € |
100.000 € | 273 € |
200.000 € | 435 € |
400.000 € | 785 € |
800.000 € | 1.415 € |
1.000.000 € | 1.735 € |
Quelle: Finanztip-Recherche, § 102 GNotKG, KV 21100 (Stand: März 2025)
Das Erbrecht schreibt Dir nicht vor, wie Du Dein Testament aufbewahren musst. Du solltest aber sicherstellen, dass Deine Erben Deinen letzten Willen finden.
Hast Du Dein Testament selbst geschrieben, dann kannst Du es zuhause in einem Ordner mit wichtigen Dokumenten aufbewahren. Dabei besteht allerdings immer eine Gefahr: Irgendjemand, der zuerst Deine Unterlagen durchschaut, oder alle Angehörigen gemeinsam, könnte das Testament unter den Tisch fallen lassen, sollte es den Interessen der Familie nicht entsprechen. Es kann auch durch einen Brand, einen Wasserschaden oder eine Flutkatastrophe zerstört werden.
Wie sich bei einer Umfrage des Instituts für Demoskopie in Allensbach herausstellte, verwahren im Jahr 2024 rund zehn Prozent der Befragten das Testament in einem Tresor oder Bankschließfach. Das kostet Verwahrgebühren und sichert nicht unbedingt, dass das Testament tatsächlich gefunden wird. Wer sein Testament so aufbewahren möchte, sollte sicherstellen, dass eine Vertrauensperson im Sterbefall Zugriff auf das Schließfach hat. Möglich ist dies durch eine Vollmacht für den Todesfall. Denn ansonsten verlangt die Bank für die Öffnung einen Erbschein. Dafür brauchen aber die mutmaßlichen Erben wiederum das Testament.
Wir empfehlen Dir, das Testament beim Nachlassgericht zu hinterlegen (§ 2248 BGB). Diesen Weg wählten nur 16 Prozent der Befragten. So gehst Du sicher, dass Dein letzter Wille gefunden und nicht gefälscht wird. Die Hinterlegung kostet bundesweit einmalig 75 Euro (Nr. 12100 Kostenverzeichnis GNotKG). Darüber hinaus entstehen Ausgaben für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister in Höhe von 15,50 Euro. Als Beleg bekommst Du einen Hinterlegungsschein. Falls Du am Testament noch etwas ändern willst, kannst Du das Gericht jederzeit um Rückgabe bitten.
Bei notariellen Testamenten kümmert sich der Notar um die Hinterlegung. Er muss es in die besondere amtliche Verwahrung geben, also an das Nachlassgericht (§ 34 Abs. 1 BeurkG). In der Urkundensammlung des Notars verbleibt nur noch ein Vermerkblatt. Handschriftliche Testamente nimmt das Gericht entgegen und veranlasst ebenfalls elektronisch die Registrierung im Testamentsregister (§ 347 FamFG).
Achtung: Gibt Dir das Gericht ein öffentliches oder notarielles Testament zurück, gilt es als widerrufen. Wird hingegen ein privates Testament aus der amtlichen Verwahrung wieder zurückgenommen, bleibt es wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB).
Ist von einem Testament nur noch eine Kopie vorhanden, kann das bedeuten, dass die verstorbene Person das Original vernichtet hat. Aber allein der Umstand, dass das Testament im Original nicht auffindbar ist, lässt nicht den Rückschluss zu, dass es vernichtet oder widerrufen wurde. In einem solchen Fall kann sich die Erbfolge ausnahmsweise auch aus der Kopie ergeben (OLG München, 07.04.2021, Az. 31 Wx 108/21).
Auch Nottestamente kommen immer wieder vor, obwohl es sich dabei um eine seltene Ausnahme handeln soll. Nach dem Gesetz kann eine Person vor drei Zeugen mündlich ihren letzten Willen verkünden, wenn mit dem Tod jederzeit gerechnet werden muss. Gleichzeitig darf keine Zeit mehr bleiben, einen Notar zu erreichen und ihn ans Krankenbett zu holen, um das Testament aufzuschreiben (§ 2250 Abs. 2 BGB).
Einer der drei Zeugen muss die Erklärung schriftlich festhalten. Dann muss es dem Erblasser nochmal vorgelesen und von ihm genehmigt werden. Für eine akute Todesgefahr reicht eine zum Tode führende Erkrankung allein nicht aus. Dann liegt kein wirksam errichtetes Notlagentestament vor (KG Berlin, 22.06.2022, Az. 6 W 7/21).
Es gibt noch ein weiteres Nottestament, wenn der Notar nicht mehr rechtzeitig ans Krankenbett kommt – das Bürgermeistertestament. Besteht die Gefahr, dass der Erblasser früher stirbt, als der Notar kommen kann, ist ein Testament vor dem Bürgermeister möglich. Der Bürgermeister muss zwei Zeugen hinzuziehen. Das Bürgermeistertestament ist in der heutigen Praxis eher eine Kuriosität, die aber so im Gesetz steht (§ 2249 BGB).
Gibt es Streit um ein Nottestament, kommt es auf die Zeugen an. Machen die Zeugen unterschiedliche Angaben, wie das Testament zustande gekommen ist, kann es sein, dass ein Gericht das Nottestament für unwirksam erklärt – es gilt dann die gesetzliche Erbfolge (OLG Hamm. 01.12.2022, Az. 10 W 75/22).
Tipp: Du solltest es nicht so weit kommen lassen und erst im letzten Moment Deinen Nachlass regeln. Denn die Gefahr, dass ein Nottestament für unwirksam erklärt wird, ist groß. Besser ist es rechtzeitig, Deinen letzten Willen aufzuschreiben.