Gesetzliche Unfallversicherung Gratis-Schutz für Arbeitnehmer im Job und unterwegs

Nathanael Häfner
Nathanael Häfner
Experte BU und Unfallversicherung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Unfallversicherung ist Pflicht für Arbeitnehmer, Azubis, Schüler oder Studenten. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei Unfällen bei der Arbeit (Arbeitsunfall), auf dem Weg dorthin oder nach Hause (Wegeunfall) oder bei bestimmten Berufskrankheiten.
  • Freizeitunfälle sind nicht versichert. 

So gehst Du vor

  • Dein Arbeitgeber, Deine Schule oder Universität meldet Dich an.
  • Selbstständige können die Versicherung freiwillig beim zuständigen Träger beantragen.
  • Wenn Du einen Arbeitsunfall hast, geh zu einem Durchgangsarzt und informiere Deinen Arbeitgeber.

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Wer auf der Treppe vor dem Büro ausrutscht oder sich am Fließband verletzt, ist damit nicht allein. Bei der Arbeit geschehen häufig Unfälle. Die neuesten Zahlen zeigen: 752.125 Arbeitsunfälle registrierte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) vorläufig für das Jahr 2024, vier Prozent weniger als 2023. Immerhin: Damit gab es im zweiten Jahr in Folge weniger Unfälle.

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Dich davor, wenn Dich ein Unfall dauerhaft finanziell schädigt. Sie ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und einige Selbstständige. Die Versicherung greift vor allem bei Arbeitsunfällen und auf dem Weg dahin, im Ehrenamt, in der Schule, an der Universität und in der Ausbildung sowie bei bestimmten Berufskrankheiten. 

Meist können Menschen aber wegen Krankheiten nicht mehr arbeiten. Umfassenden Schutz bietet Dir daher eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Sie zahlt Dir eine Rente, wenn Du aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als sechs Monate nicht mehr arbeiten kannst (§ 172 Abs. 2 VVG). 

Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung – und wer nicht?

Arbeitnehmende und Auszubildende sind automatisch gesetzlich unfallversichert. Denn die gesetzliche Unfallversicherung ist wie andere Sozialversicherungen für Angestellte eine Pflichtversicherung. Genauso gesetzlich pflichtversichert bist Du als Schüler oder Studentin. Gehörst Du zu einer diesen Gruppen, meldet Dich Dein Arbeitgeber, Deine Schule oder Deine Universität bei der gesetzlichen Unfallversicherung an (§ 2 SGB VII). Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften (BG) und die Unfallkassen. 

Weitere Pflichtversicherte sind unter anderem:  

  • Kinder, die in Tagesstätten oder bei Tagespflegepersonen betreut werden,
  • Minijobber – auch im Privathaushalt,
  • Zeugen bei Gericht und Schöffen,
  • Blutspender und Helfer bei Unglücksfällen,
  • ehrenamtlich tätige Personen, zum Beispiel bei der freiwilligen Feuerwehr oder Hilfsorganisationen,
  • Personen während der Rehabilitation (Reha) oder eines Krankenhausaufenthaltes,
  • häusliche Pflegepersonen,
  • landwirtschaftliche Unternehmer sowie
  • Selbstständige im Gesundheitswesen wie Physiotherapeuten, Hebammen, Masseure.

Für Pflichtversicherte ist der gesetzliche Unfallschutz kostenlos. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber, bei Schulen und Ehrenamt zahlt der Staat die Beiträge. 

Die private Unfallversicherung ist hingegen eine freiwillige Versicherung. Sie zahlt im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur bei Unfällen im Zusammenhang mit der Arbeit, sondern auch bei privaten Unfällen. 

Was kostet Dich die gesetzliche Unfallversicherung?

Als Pflichtversicherter zahlst Du nichts für die gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge übernimmt entweder Dein Arbeitgeber oder der Staat, wenn Du Schüler oder im Ehrenamt tätig bist (§ 150 SGB VII).

Wer kann wegen eines Unfalls nicht mehr arbeiten?

Ein Unfall ist meistens nicht die Ursache, wenn jemand dauerhaft nicht mehr arbeiten kann. Nach Zahlen des Analysehauses Morgen & Morgen sind in 93 Prozent der Fälle Krankheiten die Ursache für eine Berufsunfähigkeit. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt allerdings nur bei bestimmten Berufskrankheiten.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) schützt Dich besser: Sie zahlt Dir eine Rente, wenn Du in Deinem letzten Beruf länger als sechs Monate nicht mehr arbeiten kannst. 

Mehr dazu im Ratgeber Berufsunfähigkeitsversicherung

Zum Ratgeber

Wer ist nicht gesetzlich unfallversichert?

Selbstständige sind nicht gesetzlich unfallversichert (§ 2 SGB VII), außer sie gehören zu den oben genannten Berufsgruppen.

Eine Ausnahme für nichtversicherte Selbstständige gilt nur, wenn diese ehrenamtlich tätig sind. Dann sind sie aber nur während des Ehrenamts und auf dem Weg dorthin versichert. Mehr dazu erfährst Du in unserem Ratgeber Unfallversicherung im Ehrenamt.

Selbstständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Apotheker müssen sich hingegen nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Wer nebenberuflich Notarzteinsätze macht, ist allerdings gesetzlich unfallversichert (§2 SGB VII).

Freiberufler und Selbstständige können sich aber freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern. Sie können auch ihren Ehepartner freiwillig versichern, wenn er im Unternehmen mitarbeitet. Ist der Ehepartner allerdings fest angestellt, muss er wiederum pflichtversichert werden.

Auch Beamte haben keine gesetzliche Unfallversicherung. Bei einem Dienstunfall sind sie aber in der Beamtenversorgung abgesichert.  

Wenn Großeltern auf ihre Enkel aufpassen, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 19. Juni 2018, Az. B 2 U 2/17 R). 

Welche Leistungen zahlt die Unfallversicherung?

Der zuständige Unfallversicherungsträger zahlt nach einem Unfall die Kosten für die ärztliche Behandlung. In schweren Fällen zahlt er Dir eine Rente. Die Leistungen musst Du in der Regel nicht beantragen. Der Unfallversicherungsträger prüft mithilfe der ärztlichen Unterlagen, welche Leistungen Du bekommst. 

Quelle: Unfallstatistik 2015, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua). Werte auf die erste Nachkommastelle gerundet und zuletzt in dieser Form 2015 erhoben.

Heilbehandlungen
Die Unfallversicherung übernimmt nach einem Arbeits- oder Wegeunfall statt der Krankenkasse die Kosten für die ärztliche Behandlung, für die erforderlichen Arzneien, für Verbands- und Heilmittel sowie für Aufenthalte im Krankenhaus oder in Reha-Einrichtungen, für Physio- und Psychotherapie.

Verletztengeld
Das Verletztengeld soll den Einkommensausfall ausgleichen, bis der Versicherte wieder arbeiten kann. Es beträgt 80 Prozent des entgangenen Bruttoentgelts bis zur Höhe des Nettolohns und wird für höchstens 78 Wochen gezahlt. Damit ist das Verletztengeld höher als das Krankengeld: Dieses beträgt nicht mehr als 70 Prozent des Bruttolohns.

Pflegegeld
Wirst Du nach einem Unfall oder durch eine Berufskrankheit pflegebedürftig, zahlt Dir die Unfallversicherung ein Pflegegeld. Damit sollen die Kosten für eine häusliche Pflegekraft oder eine Heimpflege bezahlt werden. 2025 gibt es 462 bis 1.838 Euro pro Monat, je nach Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 44 Abs. 1 und 2 SGB VII).

Unfallrente
Bei einem Gesundheitsschaden, der mindestens 26 Wochen lang andauert, kann die Versicherung eine Unfallrente zahlen. Deren Höhe hängt von Deinem bisherigen Einkommen und dem Grad der Beeinträchtigung ab. Deine Erwerbsfähigkeit muss zu mindestens 20 Prozent gemindert sein (§ 56 SGB VII).

Hinterbliebenenrente
Dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner bekommt eine Hinterbliebenenrente, wenn Du wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit stirbst (§ 63 SGB VII). Witwer und Witwen erhalten diese Rente höchstens 24 Monate lang. Die Höhe richtet sich nach den Rentenansprüchen des Verstorbenen oder der Verstorbenen (§ 65 SGB VII). Alle Hinterbliebenenrenten zusammen, also etwa auch für Waisen (§ 67 SGB VII), dürfen nicht mehr als 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen (§ 70 SGB VII).

Leistungen der Unfallversicherungen musst Du in der Regel nicht beantragen.

Sterbegeld
Auf das Sterbegeld haben Hinterbliebene Anspruch, wenn ihr Angehöriger bei einem Arbeitsunfall oder an einer anerkannten Berufskrankheit gestorben ist. In allen anderen Fällen gibt es aber keinen gesetzlichen Anspruch mehr darauf (§ 64 SGB). Das Sterbegeld beträgt 2025 6.420 Euro.

Das musst Du tun, wenn die Unfallversicherung Dich ablehnt

Sollte die Unfallversicherung Leistungen ablehnen, etwa weil sie einen Arbeitsunfall nicht anerkennt, solltest Du innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids widersprechen – am besten per Einwurfeinschreiben. Entscheidend ist, wann das Schreiben eingeht, nicht, wann Du es verschickst. Zusätzlich solltest Du Dir Unterstützung holen, zum Beispiel bei einem Sozialverband oder einem Fachanwalt für Sozialrecht. 

Lehnt der Unfallversicherungsträger Deinen Widerspruch ab, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Dagegen kannst Du innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben (§ 84 SSG). Das Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei. Die Anwaltskosten musst Du allerdings selbst zahlen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten aber in der Regel. Kannst Du Dir die Kosten für einen Anwalt nachweislich nicht leisten, kannst Du Prozesskostenhilfe beim zuständigen Sozialgericht beantragen. 

Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet, wenn ein Unfall am Arbeitsplatz, im Kindergarten, in der Schule oder in der Universität passiert. Auch wenn Dir ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause geschieht, bist Du versichert. Nicht versichert sind alle Unfälle in Deiner Freizeit. 

Arbeitsunfall - Das Gesetz spricht von einem Arbeitsunfall, wenn der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit passiert (§ 8 Absatz 1 SGB VII). Beispiel: Du fällst bei der Arbeit von der Leiter. Verletzt sich Dein Kind beim Völkerball im Sportunterricht, gilt das nach dem Gesetz ebenfalls als Arbeitsunfall.

Nicht versichert sind Gesundheitsschäden, die ohne äußere Einwirkung nur zufällig während der versicherten Tätigkeit entstehen: beispielsweise, wenn Du am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidest oder bei einem bestehenden Bandscheibenvorfall einen Hexenschuss bekommst. 

Betriebsausflug - Verletzt Du Dich während eines Betriebsausflugs oder einer Weihnachtsfeier, dann kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht und Deine Chefin sie organisiert hat. Eine private Geburtstagsfeier unter engsten Kolleginnen fällt daher nicht unter den Versicherungsschutz. 

Beispiel: Als eine Fachangestellte mit ihrem Bereich im Jahr 2010 wanderte und stürzte, erkannte das das Bundessozialgericht (BSG) als Arbeitsunfall an (BSG, Urteil vom 05. Juli 2016, B 2 U 19/14 R). 

Berufskrankheiten - Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung bekommst Du auch bei Erkrankungen, die der Beruf verursacht hat. Welche Erkrankungen als solche anerkannt sind, steht in der Berufskrankheiten-Verordnung der Bundesregierung. Sie umfasst 85 Erkrankungen (Stand: Juni 2025). Seit April 2025 erkennt der Staat drei neue Krankheiten an, die Schweißerinnen, Fußballer und Bergleute betreffen. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Corona -Infektion als Berufskrankheit gelten

Ist eine Krankheit nicht in der Liste aufgeführt, kann sie in Ausnahmefällen trotzdem als Berufskrankheit anerkannt werden. Allerdings müssen medizinische Erkenntnisse belegen, dass es in einem bestimmten Beruf deutlich wahrscheinlicher ist, daran zu erkranken. 

Quelle: DGUV-Erhebung für das Jahr 2023, ausgenommen Corona (Stand: 9. Mai 2025)

Von 145.000 Verdachtsfällen wurde im Jahr 2023 nur in jedem zweiten Fall eine Berufskrankheit anerkannt. Besseren Schutz bietet daher eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Schließlich prüft sie nicht, ob Du eine anerkannte Berufskrankheit hast.

Nathanael Häfner

Du schützt Dich am besten mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung – diese deckt sowohl Krankheiten als auch Unfälle ab.

Nathanael Häfner
Unser Finanztip-Experte für BU und Unfallversicherung

Fortbildung - Schickt Dich Deine Chefin zu einer Weiterbildung oder einem Seminar, dann bist Du dort auch unfallversichert, auch auf dem Hin- und Rückweg. Bildest Du Dich auf eigene Kosten weiter, besteht ebenfalls Unfallschutz, sofern die Weiterbildung Dir beruflich hilft und nicht nur als Hobby dient. Wer als Arbeitsloser eine Weiterbildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit absolviert, ist ebenfalls abgesichert. 

Freizeitunfälle - Unfälle in der Freizeit, sei es bei der Hausarbeit oder beim Sport, sind nicht gesetzlich abgesichert. Eine private Unfallversicherung zahlt hingegen bei allen denkbaren Unfällen des täglichen Lebens. 

Mittagspause - Der Weg in die Mittagspause ist versichert. Der Versicherungsschutz endet allerdings, wenn Du die Kantine, das Restaurant oder den Pausenraum betrittst. Stolperst Du dann in der Kantine, ist das ein privater Unfall. Der Weg aus der Mittagspause zurück zur Arbeit ist wiederum versichert. 

Wegeunfall - Der direkte Weg zu Deiner Arbeit und zu Dir nach Hause ist versichert, das nennt sich Wegeunfall. Musst Du einen Umweg nehmen, um Deine Kinder in die Kita zu bringen, dann ist dieser Weg ebenfalls versichert. Umwege wegen Fahrgemeinschaften oder Umleitungen fallen auch unter den Versicherungsschutz. Machst Du einen Umweg aus anderen privaten Gründen, beispielsweise um noch zum Sport zu fahren, dann hast Du keinen Versicherungsschutz mehr. Der Versicherungsschutz setzt aber nochmal ein, sobald Du Dich wieder auf den Heimweg oder Arbeitsweg begibst.

Bist Du mit der Bahn unterwegs, setzt der Versicherungsschutz bereits dann wieder ein, wenn Du auf dem Weg zu einer entfernteren Haltestelle ungefähr den Weg gehst, den die Bahn ebenfalls zurücklegen würde. Passiert Dir dann auf dieser Strecke ein Unfall, ist das ein versicherter Wegeunfall (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2022, B 2 U 16/20 R). 

Wie bist Du im Homeoffice unfallversichert?

Im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten besteht seit 2021 grundsätzlich der gleiche Schutz wie bei der Arbeit in einer Betriebsstätte, zum Beispiel im Büro. Ein Unfall bei einer dienstlichen Tätigkeit zuhause ist daher abgesichert. Wörtlich heißt es im SGB: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII)“.

Zwischen privaten und dienstlichen Tätigkeiten zuhause zu trennen, kann allerdings schwerfallen. Schließlich gehen sie teilweise nahtlos ineinander über. Gleiches gilt für die Wege.

Tätigkeiten für die Arbeit - Für Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, bist Du über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Etwa, wenn Du zum Drucker gehst oder die Internetverbindung prüfst, wenn Du sie für dienstliche Zwecke nutzt.

Weg in die Küche oder zur Toilette - Der Gang zur Toilette sowie zum Essen, beispielsweise in die heimische Küche, ist versichert.

Weg zum Schreibtisch - Verunglückst Du auf dem Weg vom Bett zum häuslichen Schreibtisch, ist das ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das Bundessozialgericht hat das als Arbeitsunfall eingestuft (Urteil vom 8. Dezember 2021, Az. B 2 U 4/21 R).

Private Tätigkeiten - Bei privaten Tätigkeiten, die Du zuhause nebenbei erledigst, bist du nicht versichert. Wenn Du ein privates Paket an der Haustür entgegennimmst und dabei die Treppe runterfällst, hast Du keinen Versicherungsschutz.

Kinderbetreuung - Ebenfalls keinen Versicherungsschutz hast Du bei einem Unfall bei der Kinderbetreuung. Geschützt bist Du allerdings, wenn Du Dein Kind aus dem Homeoffice zur Betreuung in fremde Obhut gibst, also zum Beispiel auf dem Hin- und Rückweg in den Kindergarten, zur Kita oder zur Kindertagespflegeperson.

Auswärts arbeiten - Für das mobile Arbeiten gelten die gleichen Regelungen. Wenn Du beispielsweise mit dem Laptop im Café arbeitest, bist Du beim Gang zur Toilette ebenfalls versichert.

Wie hoch ist die Unfallrente?

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt Dir eine Unfallrente, wenn Du nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit einen dauerhaften Gesundheitsschaden erleidest.

Deine Erwerbsfähigkeit muss um mindestens 20 Prozent gemindert sein – und das für mehr als 26 Wochen (§ 56 SGB VII). In welchem Maße die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, entscheidet der Unfallversicherungsträger auf Basis eines ärztlichen Gutachtens.

Ist Deine Erwerbsfähigkeit um 100 Prozent gemindert, bekommst Du eine Rente, die zwei Dritteln Deines letzten Bruttojahresgehalts entspricht. Ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit geringer als 100 Prozent, wird die Unfallrente anteilig gekürzt. Wer beispielsweise zu 50 Prozent erwerbsgemindert ist, bekommt von der gesetzlichen Unfallversicherung die halbe Rente: Die Unfallrente entspräche dann einem Drittel des letzten Jahresverdienstes.

Wie meldest Du einen Arbeitsunfall?

Wenn Du bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin verunglückst, solltest Du möglichst schnell einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Das ist in der Regel ein Facharzt für Unfallchirurgie oder Orthopädie. Die Adresse eines Durchgangsarztes bekommst Du von Deinem Hausarzt. Alternativ kannst Du die Suche der DGUV nutzen. Die speziell geschulten Mediziner schreiben einen Bericht für den Träger der Unfallversicherung und koordinieren die weitere Behandlung. Ein Formular für die ärztliche Unfallmeldung findest Du hier.

Den Arbeitgeber benachrichtigen 

Informiere außerdem Deinen Arbeitgeber über den Unfall. Er ist verpflichtet, den Arbeitsunfall beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden, wenn Du mehr als drei Tage arbeitsunfähig bist (§ 193 Abs. 1 SGB VII) Die Versicherung prüft dann, ob Du Anspruch auf Leistungen hast. Dazu kann sie Zeugen befragen und ein ärztliches Gutachten einholen.

Meldung an den Unfallversicherungsträger

Sicherheitshalber kannst Du aber auch selbst eine formlose Meldung an den Unfallversicherungsträger tätigen – ein Anruf oder eine E-Mail genügt. 

Den zuständigen Versicherungsträger erfährst Du über Deinen Arbeitgeber. Arbeitest Du bei einem privaten Unternehmen, bist Du je nach Branche bei einer der neun Berufsgenossenschaften versichert. In diesem Fall kannst Du Deinen Unfall über das Serviceportal der Berufsgenossenschaften melden. 

Bist Du bei einer öffentlichen Stelle beschäftigt, ist eine der 23 Unfallkassen zuständig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist die richtige Ansprechpartnerin, wenn Du für ein Unternehmen der Landwirtschaft arbeitest. 

Berufskrankheit melden 

Bist Du der Ansicht, an einer Berufskrankheit zu leiden, solltest Du zunächst zu Deinem Hausarzt oder einer Arbeitsmedizinerin gehen. Diese kann die Symptome abklären und eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben. Ist sie der Meinung, dass es sich um eine Berufskrankheit handeln könnte, schickt sie eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. 

FAQ

Wer ist automatisch gesetzlich unfallversichert?

Alle Angestellten, Auszubildenden, Schüler und Studenten sind automatisch gesetzlich unfallversichert. Auch Ehrenamtliche, Minijobber, und manche Selbstständige, etwa im Gesundheitswesen, sind pflichtversichert. 

Welche Unfälle sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert?

Versichert sind Unfälle am Arbeitsplatz (Arbeitsunfall), auf dem direkten Weg zu oder von der Arbeit (Wegeunfall), während der Ausbildung, im Ehrenamt sowie bestimmte Berufskrankheiten. Freizeitunfälle sind jedoch nicht abgedeckt. 

Welche Leistungen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heilmittel, Verletztengeld bis zu 78 Wochen, Pflegegeld, Unfallrente bei dauerhafter Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrente im Todesfall.

Wie verhalte ich mich nach einem Arbeitsunfall?

Melde den Unfall umgehend Deinem Arbeitgeber und suche einen sogenannten Durchgangsarzt auf. Dein Arbeitgeber muss den Unfall bei der Unfallversicherung melden, insbesondere wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Zur Sicherheit kannst Du den Unfall auch formlos bei der Unfallversicherung melden. 

Bin ich im Homeoffice unfallversichert?

Ja, seit 2021 gilt für Tätigkeiten im Homeoffice der gleiche Unfallversicherungsschutz wie am Büroarbeitsplatz – allerdings nur für dienstliche Tätigkeiten und Wege, nicht für private Tätigkeiten zuhause.

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