Vorsorgeaufwendungen Welche Versicherungen bringen Dir was in der Steuererklärung?

Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung darfst Du unter Sonderausgaben komplett als Vorsorgeaufwendungen absetzen.
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den komplett absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen.
  • Die meisten anderen Versicherungsbeiträge bringen hingegen sehr oft keine Entlastung in der Steuererklärung. 

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Kosten für die Altersvorsorge sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung gehören zu den Sonderausgaben, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Möglicherweise kannst Du weitere Versicherungsbeiträge absetzen. Allerdings musst Du dafür eventuell mehrere verschiedene Steuerformulare ausfüllen. Lass Dich davon nicht abschrecken: Die Mühe lohnt sich. Oder nutze gleich eine Steuersoftware oder eine Steuer-App. Denn dann musst Du nicht darum kümmern, wo was eingetragen werden muss.

Welche Vorsorgeaufwendungen gibt es?

Die Vorsorgeaufwendungen lassen sich in die drei Bereiche Altersvorsorge als Basisvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie sonstige Vorsorgeaufwendungen unterteilen:

  1. Basisversorgung: Das sind die Altersvorsorgeaufwendungen, zu denen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zum berufsständischen Versorgungswerk, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und für eine Rürup-Rente gehören. Hier geht es also um Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung. Diese Aufwendungen kannst Du bis zu einem sehr hohen Höchstbetrag komplett als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
  2. Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend machen.
  3. Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind zum Beispiel Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebens- sowie private Renten- und Kapitallebensversicherungen mit Abschluss vor 2005. Diese bringen bei der Steuer meist nichts.  

Warum das so ist und wie sich die anderen Ausgaben genau absetzen lassen, erfährst Du ausführlich in den folgenden Kapiteln.

Wie viel kannst Du in der Basisversorgung absetzen?

Deine Beiträge zur Altersvorsorge, also die Basisversorgung, kannst Du bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen. Wenn Du ausschließlich Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlst, reicht er immer aus. Der Höchstbetrag wird jedes Jahr angepasst. Meist steigt er im Vergleich zum Vorjahr, aber nicht immer. 

Tabelle: Höchstbetrag Altersvorsorgeaufwendungen

Jahr

Höchstbetrag Single

Höchstbetrag Ehepaare

2025

29.344 €

58.688 €

2024

27.566 €

55.132 €

2023

26.528 €

53.056 €

2022

25.639 €

51.278 €

2021

25.787 €

51.574 €

Quelle: Deutsche Rentenversicherung (Stand: 25. August 2025)

Beispiel: Für die Beiträge zur Basisversorgung gilt im Steuerjahr 2024 ein Höchstbetrag von 27.566 Euro für Singles. Für Ehepaare und Lebenspartnerschaften, die zusammen veranlagt sind, sind es 55.132 Euro. Dabei kommt es nicht darauf an, wer von beiden die Altersvorsorgebeiträge gezahlt hat.

Deine Aufwendungen für die Altersvorsorge gehören in der Steuererklärung in die Anlage Vorsorgeaufwand in die Zeilen 4 bis 10. Die Beiträge entnimmst Du Deiner Lohnsteuerbescheinigung.

Die meisten Steuerpflichtigen können es sich beim Ausfüllen der Anlage Vorsorgeaufwand leicht machen. Denn sehr viele Informationen liegen dem Finanzamt bereits als sogenannte E-Daten vor. Nutzer von Elster oder einer Steuersoftware können diese Daten über den Service „Abruf von Bescheinigungen“, den sogenannten Belegabruf, dort abrufen und in ihre eigene elektronische Steuererklärung übernehmen. Im Papierformular können die dunkelgrünen Felder unausgefüllt bleiben, wenn die übermittelten Daten korrekt sind. 

Helfer für die Steuererklärung

Seit wann sind diese Beträge zu 100 Prozent absetzbar?

Beginnend mit dem Steuerjahr 2023 kannst Du in der Steuererklärung die Beiträge bis zum Höchstbetrag zu 100 Prozent absetzen. Damit soll eine Doppelbesteuerung der Rente vermieden werden, festgehalten ist das im Jahressteuergesetz 2022. Ursprünglich hättest Du nur 96 Prozent steuerlich geltend machen können.

Im Steuerjahr 2022 konntest Du hingegen nur 94 Prozent der Beiträge absetzen, also maximal 24.101 Euro beziehungsweise 48.202 Euro. 2021 waren 92 Prozent absetzbar, also bis zu 23.724 Euro oder 47.448 Euro. 

Du kannst also seit 2023 Deine Zahlungen in die Rentenkasse bis zum Höchstbetrag komplett absetzen. Im Umkehrschluss werden Renteneinkünfte aber vollständig besteuert. Ursprünglich sah das Gesetz dies erst ab 2040 vor, das Wachstumschancengesetz verlängerte das aber auf das Jahr 2058. Fachleute sprechen vom Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.

Die Berechnung, was Du als Sonderausgaben absetzen kannst, erfolgte bis einschließlich 2022 mehrstufig: In der Steuererklärung für das Jahr 2022 berücksichtigt das Finanzamt wie beschrieben 94 Prozent, also maximal 24.101 Euro für Alleinstehende und 48.202 Euro für Paare. Seit 2023 sind es dann immer 100 Prozent der Beiträge bis zur Höchstgrenze, was die Rechnung einfacher macht.

Davon abzuziehen ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, in die Rentenversicherung einzuzahlen, bekommen ihre Vorsorgeaufwendungen um diesen Betrag gekürzt. In der folgenden Rechnung zeigen wir an einem Beispiel, wie das funktioniert:

Tabelle: Altersvorsorge absetzen für 2022 und 2023

Jahr20222023
Arbeitnehmerbeitrag4.650 Euro4.650 Euro
Arbeitgeberbeitrag4.650 Euro4.650 Euro
Rürup-Rente3.000 Euro3.000 Euro
insgesamt12.300 Euro12.300 Euro
Höchstbetrag25.639 Euro26.528 Euro
94 Prozent von 12.300 Euro11.562 Euro 
100 Prozent von 12.300 Euro 12.300 Euro
abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil4.650 Euro4.650 Euro
verbleibender Betrag6.912 Euro7.650 Euro

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 25. April 2025)

In dem Beispiel hat eine rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin ein Jahresbruttoeinkommen von rund 50.000 Euro. Sie kann für 2022 Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.912 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Im Jahr 2023 sind es dann sogar 7.650 Euro, also 738 Euro mehr.

Was ist mit den RV-Beiträgen im Minijob?

In einem Minijob zahlst Du zwar keine Steuern, aber trotzdem oft Rentenversicherungsbeiträge. Auch wenn Du die Einkünfte aus Deinem Minijob nicht in der Steuererklärung angeben musst, solltest Du trotzdem in bestimmten Fällen in der Anlage Vorsorgeaufwand Deine Rentenbeiträge im Minijob angeben, wie die folgende zwei Beispiele aus dem Jahr 2024 zeigen.

Beispiel 1: Jens hatte einen gewerblichen Minijob - jeden Monat 538 Euro, insgesamt 6.456 Euro. Seinen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung mit dem Beitragssatz von 3,6 Prozent kann er dann direkt als Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Das sind dann immerhin 232,42 Euro. Der Arbeitgeberanteil beträgt 15 Prozent von 6.456 Euro, also 968,40 Euro.

Beispiel 2: Gesine war Minijobberin in einem privaten Haushalt, als sogenannte Haushaltshilfe. Sie musste als Arbeitnehmerin 13,6 Prozent zur Rentenversicherung zahlen. Also deutlich mehr als Jens. Immerhin kann sie deshalb 13,6 Prozent von 6.456 Euro, also 878,02 Euro als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Für den Arbeitgeber sind es nur 5,0 Prozent von 6.456 Euro, also 322,80 Euro.

Musst Du die Beiträge im Minijob immer in der Steuererklärung eintragen?

Grundsätzlich kannst Du selbst entscheiden, ob Du Vorsorgeaufwendungen bei einem Minijob in Deiner Steuererklärung einträgst oder nicht. Es gibt eine Fallkonstellation, in der Du darauf verzichten solltest: Wenn Du einen gewerblichen Minijob mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht neben einer Hauptbeschäftigung hast. Hier trägst Du am besten nur die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge aus dem Hauptberuf in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Andernfalls würde der 100-prozentige Abzug der Arbeitgeberanteile aus beiden Jobs dazu führen, dass Deine insgesamt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen geringer ausfallen.

Wie setzt Du Beiträge für die Rürup-Rente ab?

Du gibst alle Beiträge in eine Rürup-Rentenversicherung in der Steuererklärung 2024 in Zeile 8 der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Rürup-Beiträge heißen im Formular “Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen”. 

Rürup-Beiträge gehören wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Basisversorgung. Alle Beiträge aus dieser Kategorie werden zusammengerechnet, wobei das Finanzamt diese nur bis zum Höchstbeitrag begünstigt, der zum Beispiel für Singles im Jahr 2025 stolze 29.344 Euro beträgt.

Tipp: Insbesondere Selbstständige, die diesen Höchstbetrag noch nicht ausschöpfen, können die größtmögliche Steuerentlastung erzielen, wenn sie ihren Beitrag in einem laufenden Rürup-Vertrag entsprechend erhöhen. Die Zahlungen müssen bis Jahresende 2025 erfolgen, damit sie für die Steuererklärung 2025 berücksichtigt werden können.

Für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer wie Beamte, Richterinnen, Soldaten und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen, die einen vertraglichen Anspruch auf Altersvorsorge haben, gilt bezüglich ihrer Rürup-Zahlungen Folgendes: Vom Höchstbetrag wird ein fiktiver Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, bestehend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, abgezogen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Achtung: Anders als eine Rürup-Rente fließen die Beiträge zu einem Riester-Vertrag nicht in die Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ein. Wir erklären Dir aber trotzdem gleich, wie das steuerlich bei Riester-Beiträgen läuft.

Wie wird ein Riester-Vertrag berücksichtigt?

Das Riester-Sparen fördert der Fiskus vor allem durch staatliche Zulagen. Diese werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Für Gutverdienende ist zusätzlich eine Steuerersparnis von einigen Hundert Euro möglich – aufgrund des Sonderausgabenabzugs. 

Wie bereits erwähnt, fließen die Beiträge zu einem Riester-Vertrag nicht in die Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen mit ein.

Gehörst Du zum förderberechtigten Kreis der Sparer, die Zulagen für die Riester-Rente erhalten, kannst Du im günstigsten Fall bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dieser Höchstbetrag steht allen förderberechtigten Ehepaaren einzeln zu.

Als Sonderausgaben zählen Deine eigenen Beiträge und Dein Anspruch auf die staatlichen Zulagen. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen

Damit Du die volle staatliche Förderung erhältst, musst Du 4,0 Prozent Deines rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der Zulagen sparen. Die Zulagen betragen:

  • bis zu 175 Euro pro Jahr Grundzulage, bis 2017 waren es noch bis zu 154 Euro
  • einmalig 200 Euro Zuschuss für junge Sparer, wenn sie einen neuen Vertrag abschließen, bevor sie 25 Jahre alt werden
  • 185 Euro Kinderzulage für Kinder, die vor 2008 geboren wurden und 300 Euro für später geborene - allerdings nur für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht

Wo trägst Du Aufwendungen für die Riester-Rente ein?

Alle Angaben zu Riester machst Du in der Steuererklärung in der Anlage AV. Das Finanzamt berechnet automatisch, ob für Dich die Zulagen oder der Sonderausgabenabzug besser ist. 

Bei dieser Günstigerprüfung bezieht das Finanzamt immer Deinen Anspruch auf Deine Zulage ein – unabhängig davon, ob Du diese tatsächlich erhalten hast. Deshalb solltest Du unbedingt dauerhaft die Zulage bei Deinem Anbieter beantragen, der diese dann Deinem Vertrag gutschreibt.

Insbesondere kinderlose Steuerzahler und Besserverdienerinnen profitieren eher vom Sonderausgabenabzug als von der Zulage. Familien mit mehreren Kindern kommen hingegen meist mit den Zulagen besser weg.

Achtung: Löst Du den Riester-Vertrag vorzeitig auf und verwendest das Geld nicht für die Altersvorsorge, musst Du sowohl die Zulagen als auch die Steuerersparnis zurückzahlen.

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Was ist bei der Krankenkasse absetzbar?

Deine Beiträge für Pflegeversicherung und Krankenkasse gehören zu den Sonderausgaben, die Du als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer in der Anlage Vorsorgeaufwand absetzen kannst. Allerdings nicht immer in voller Höhe. Denn geltend machen kannst Du nur die Beiträge, die Dich auf sozialhilfegleichem Niveau absichern. Das ist die sogenannte Basiskrankenversicherung, zu der auch der von einer Krankenkasse erhobene Zusatzbeitrag gehört.

Ein Anspruch auf Krankengeld gehört jedoch ausdrücklich nicht zum Basisschutz. Deshalb kürzt das Finanzamt bei Pflichtversicherten den Beitrag pauschal um 4,0 Prozent. Auch für privat Krankenversicherte gilt, dass nur der Basisschutz ohne Krankengeldanspruch vollständig absetzbar ist.

Diese 4,0 Prozent sowie die Beiträge für Wahlleistungen oder eine Auslandskrankenversicherung kannst Du nur selten als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen, da Du meist schon mit den Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von meist 1.900 Euro übertriffst - bei Selbstständigen sind es 2.800 Euro.

Wie funktioniert der Trick mit Vorauszahlungen der Beiträge?

Es kann sich für Dich steuerlich lohnen, Basisbeiträge zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorauszuzahlen. Das Finanzamt erkennt im Zahlungsjahr Sonderausgaben bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags des laufenden Jahres an (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b Satz 5 EStG).

Auf diese Weise lässt sich in den beiden Folgejahren der Höchstbetrag von 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro für andere Versicherungen nutzen.

Bedenke aber bei diesem Steuersparmodell, dass Du im laufenden Jahr eine größere Summe an die Krankenkasse überweisen musst. Falls Du interessiert bist, wende Dich unbedingt direkt an Deine Krankenkasse, um die Details zu klären.

Checkliste Sonderausgaben

Neben den Vorsorgeaufwendungen kannst Du eine Reihe weiterer Sonderausgaben absetzen. Unsere herunterladbare Checkliste gibt Dir einen Überblick, welche das sind und wo Du diese in der Steuererklärung eintragen musst.

Zum Download

Was ist mit Bonuszahlungen oder Prämien?

Bekommst Du von der Krankenversicherung Geld in Form einer Prämie oder einer Bonuszahlung zurück, kann das unter Umständen Deine abziehbaren Sonderausgaben reduzieren. Wir erklären Dir gleich die steuerlichen Auswirkungen für mehrere Konstellationen.

Was ist bei Selbstbeteiligung oder Selbstbehalt?

Privat Krankenversicherte haben oft eine Selbstbeteiligung vereinbart und zahlen deshalb einen Teil der Krankheitskosten selbst. Dafür fällt der Beitrag niedriger aus. Bekommst Du als privat Krankenversicherter eine Beitragsrückerstattung, dann musst Du diese von den gezahlten Beiträgen in diesem Jahr abziehen. Nur die Differenz ist als Sonderausgabe abziehbar.

Analog ist die Situation, wenn Du als gesetzlich Krankenversicherter einen Wahltarif mit Selbstbehalt hast und eine Prämie bekommst. Die Prämienzahlung gilt als Beitragserstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert (BFH-Urteil vom 6. Juni 2018, Az. X R 41/17). 

In dem Fall hatte der Kläger einen Wahltarif mit einem jährlichen maximalen Selbstbehalt von 550 Euro abgeschlossen, für die er im Gegenzug eine Prämie von bis zu 450 Euro erhalten konnte. Im ungünstigsten Fall hätte er 100 Euro an die Krankenkasse zahlen müssen. Im Streitjahr erhielt er 450 Euro Prämie ausgezahlt. Bei den Krankenversicherungsbeiträgen in seiner Steuererklärung hatte er die Prämie nicht berücksichtigt. Zu Unrecht, entschied der BFH. Denn die Prämie ist als Beitragsrückerstattung zu bewerten. Sie reduziert die abzugsfähigen Sonderausgaben. 

Was ist bei Bonuszahlungen der Krankenkasse?

Gesetzlich Krankenversicherte, die an einem Gesundheitsprogramm ihrer Krankenkasse teilgenommen und dafür einen Bonus erhalten haben, können in vielen Fällen die ungekürzten Beiträge für die Krankenversicherung in der Steuererklärung angeben.

Dies gilt auf jeden Fall, wenn Versicherte selbst Kosten für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen getragen haben, um den Bonus zu erhalten. Dann zählt dieser als Kostenerstattung der Krankenkasse. Konsequenz: Der Zuschuss gilt nicht als Erstattung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen. Deshalb muss der Sonderausgabenabzug nicht reduziert werden (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15).

In dem Fall nahm eine Krankenversicherte am Bonusprogramm ihrer Krankenkasse teil. Die BKK zahlte im Jahr bis zu 150 Euro als Bonus an sie aus. Damit belohnte die Kasse gesundheitsbewusstes Verhalten. Denn die Versicherte verpflichtete sich, an einer Reihe von kostenfreien Vorsorgemaßnahmen teilzunehmen sowie beispielsweise Brillen, Osteopathie, Massagen oder Heilpraktiker-Behandlungen selbst zu finanzieren. Für den Zuschuss von 150 Euro war entscheidend, dass sie vorher Kosten für weitere Gesundheitsmaßnahmen selbst getragen hat.

Die Leitlinie dieses BFH-Urteils akzeptieren die Finanzämter, also bis 150 Euro. Allerdings mussten Krankenversicherte vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen getragen haben. Außerdem sollte es sich um zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen handeln, die nicht im regulären Leistungsumfang der Krankenkasse enthalten sind (Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. Mai 2017, Rz. 88 und 89). Dann liegt eine Kostenerstattung vor.

Das bedeutet: In Fällen, in denen die Krankenkasse mit einem Bonus Deine Aufwendungen für zusätzliche, privat finanzierte Gesundheitsmaßnahmen erstattet, musst Du die Bonuszahlung nicht in Deiner Steuererklärung angeben. Denn es handelt sich dabei nicht um eine Beitragsrückerstattung.

Was ist mit einem pauschalen Bonus für Gesundheitsmaßnahmen?

Einen pauschalen Bonus werteten die Finanzämter lange Zeit in voller Höhe als Beitragsrückerstattung und die Krankenkassen mussten das entsprechend an die Finanzverwaltung elektronisch melden. Dabei ließen die Finanzbehörden außer acht, dass viele Krankenkassen einen pauschalen Bonus entweder als Geld- oder als Sachleistung für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährten. Manchmal muss der Krankenversicherte nicht einmal gezielte Aufwendungen dafür tragen.

Das eine Programm belohnt beispielsweise die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, ein anderes die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Bei noch einer anderen Krankenkasse bekommst Du einen Bonus, wenn Du nicht rauchst oder es gibt ein ganzes Bündel an bonusfähigen Maßnahmen. Krankenkassen können selbst festlegen, welche Leistungen sie im Rahmen ihres Bonusprogramms belohnen wollen (§ 65a Sozialgesetzbuch V).

Es dauert bis ins Jahr 2020, bis diese Regelung aufgeweicht wurde. Denn am 6. Mai 2020 entschied der BFH, das ein Bonus auch bei einer pauschalen Ausgestaltung (teilweise) steuerfrei sein kann, sofern damit konkret ein der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnende finanzielle Aufwand ganz oder teilweise ausgeglichen wird (Az. X R 16/18). Ein pauschaler Bonus muss demnach oft zweigeteilt werden – in Kostenerstattung versus Beitragserstattung.

Was bedeutet die Vereinfachungsregelung bis 150 Euro?

Nach dem Urteil reagierte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 16. Dezember 2021 und legte fest, dass aus Vereinfachungsgründen die ersten 150 Euro von Bonuszahlungen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse darstellen. Diese Regelung war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2023 befristet, wurde aber in einem neuerlichen BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 bis Ende 2024 verlängert. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Vereinfachungsregelung entfristet, sie greift also ab 2025 unbegrenzt. 

Das bedeutet: Erhältst Du zum Beispiel einen Bonus von 100 Euro Deiner Krankenkasse, musst Du diesen nicht bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung abziehen. Ob Du dafür selbst zuvor Ausgaben hattest oder nicht, spielt keine Rolle mehr.

Beträgt der Bonus hingegen 190 Euro, musst Du auf jeden Fall schon mal 150 Euro nicht abziehen. Wenn Du Ausgaben hattest, um den Bonus von 190 Euro von der Krankenkasse zu erhalten, gilt das sogar für die kompletten 190 Euro. Hast Du diese Geldprämie aber erhalten, ohne dafür finanziell was tun zu müssen, musst Du 40 Euro bei den Sonderausgaben abziehen.

Was bedeutet die 150-Euro-Regelung konkret?

Das Bonusmodell einer Krankenkasse honoriert pauschal mit 50 Euro eine professionelle Zahnreinigung; jeweils 20 Euro für eine Glaukomuntersuchung, einen PSA-Test und einen Haut-Check. Jeweils 30 Euro erhält der Versicherte für seine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und in einem Sportverein. 20 Euro bekommt er, weil er eine Teilnahmegebühr für einen Laufwettbewerb gezahlt hat. Der Versicherte hat die Kosten für diese Gesundheitsmaßnahmen selbst getragen und kann sie nachweisen. Die Krankenkasse zahlt hierfür eine Geldprämie von insgesamt 190 Euro aus. Diese mindert letztlich die zusätzlichen Gesundheitsaufwendungen des Versicherten und stellt damit eine Kostenerstattung dar. Die Sonderausgaben müssen nicht reduziert werden.
Nach Ansicht des BFH kann die Krankenkasse den finanziellen Aufwand des Versicherten für eine Maßnahme sogar etwas überkompensieren, wenn der pauschale Bonus bei überschlägiger Betrachtung realitätsgerecht ist. Würde sie beispielsweise einen pauschalen Bonus von 80 Euro für die professionelle Zahnreinigung gewähren und der Versicherte hat tatsächlich nur 70 Euro ausgegeben, müssten auch dann die Sonderausgaben nicht gemindert werden. 

Worauf solltest Du beim Bonus achten?

Du solltest Dir das Bonusprogramm Deiner Krankenkasse vor diesem Hintergrund genau anschauen. Wenn Du Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen hast, lass Dir hierfür Rechnungen oder Kostennachweise ausstellen und hebe sie auf. Deine Krankenkasse muss dem Finanzamt Deine absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge sowie einen ausgezahlten Bonus melden. Überprüfe diese Daten kritisch. Stellst Du fest, dass Deine Kasse fehlerhafte Daten übermittelt hat, informiere sie darüber und fordere sie auf, die Meldung zu korrigieren. In Deiner Steuererklärung setzt Du die korrekten Werte an. 

Kürzt das Finanzamt Deine Sonderausgaben zu Unrecht, dann lege innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und verweise auf das BFH-Urteil. Die Urteile zeigen jedoch, dass es immer auf die konkreten Bestimmungen des Bonusmodells ankommt.

Kannst Du Beiträge für andere Personen absetzen?

Hast Du ein unterhaltsberechtigtes Kind, kannst Du auch die Kranken- und Pflegeversicherung Deines Kindes als Sonderausgaben geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du Versicherungsnehmer bist oder Dein Kind. Das gilt sogar, wenn Dein Kind Azubi ist und die Beiträge vom Lohn abgezogen wurden. Du musst aber die Beiträge getragen haben, entweder indem Du diese Deinem Kind erstattest oder die Beiträge zahlst (BFH, Urteil vom 13. März 2018, Az. X R 25/15).

Analog gilt das bei Unterhaltspflichten für Deine Eltern. Dann kannst Du deren Krankenversicherung zahlen und absetzen. Eine solche Kostenübernahme kann aus Familienperspektive zu einer Steuerentlastung führen. Denn oft zahlen Kinder oder Eltern aufgrund ihres niedrigen Einkommens gar keine Steuern. Ein Sonderausgabenabzug bringt ihnen dann nichts.

Falls Du einen Anspruch auf Kindergeld hast, dann trage die für Dein Kind übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Anlage Kind ein. Wenn Du keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hast und als Versicherungsnehmer die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernimmst, dann kannst Du diese in der Anlage Vorsorgeaufwand ab Zeile 40 eintragen. Du benötigst die Steueridentifikationsnummer der anderen Person.

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Warum bringen andere Versicherungen steuerlich oft nichts?

Weitere Versicherungen, die sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen bringen meist nichts in der Steuererklärung, weil der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen oft schon mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamtinnen und die meisten Rentner gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro. Selbstständige können hingegen bis 2.800 Euro geltend machen. Der Betrag ist höher, weil Selbstständige ihre Krankenversicherung vollständig selbst bezahlen. Davon profitiert auch der nicht berufstätige Ehepartner oder die Ehepartnerin eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers, wenn er selbst freiwillig gesetzlich versichert ist.

Du kannst zwar Deine gezahlten Beiträge zur Absicherung von Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit oder für eine Unfall-, Haftpflicht-, auch Kfz-Haftpflicht- und Risikolebensversicherung in der Steuerklärung eintragen. Allerdings bringt das steuerlich sehr oft nichts. Denn der Höchstbetrag ist relativ gering, was ein Beispiel verdeutlicht: Ein kinderloser Single, der das ganze Jahr 2023 beschäftigt war, erreicht den Höchstbetrag von 1.900 Euro schon bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.680 Euro. Auch 2024 und 2025 änderte sich daran wenig.

Deine Aufwendungen trägst Du in die Anlage Vorsorgeaufwand unter „weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ ein. Verdienst Du aber deutlich mehr als im Beispiel, kannst Du Dir das sparen. Einige Steuer-Apps und Steuersoftware weisen Dich darauf hin, dass Du Dir die Eingabe dieser Versicherungen sparen kannst, wenn Du schon mit Kranken- und Pflegeversicherung über dem Höchstbetrag liegst. 

Was war früher der Vorabzug?

Bis 2004 wurde anders berechnet, in welchem Umfang Du Deine Vorsorgeaufwendungen geltend machen darfst. Noch bis zum Steuerjahr 2019 spielte die alte Berechnungsmethodik eine Rolle. Denn das Finanzamt überprüfte bis dahin automatisch, ob die alte oder die neue Berechnung für Dich günstiger ist (Günstigerprüfung). Dieses Kapitel ist für Dich also nur von Interesse, wenn Du noch eine solch alte Steuererklärung abgeben willst.

Deshalb hier die Grundzüge der alten Methode: Zunächst musstest Du die von Dir bezahlten Versicherungsbeiträge addieren. Diese waren bis zum Vorsorgehöchstbetrag absetzbar. Er setzte sich zusammen aus dem Vorwegabzug, dem Grundhöchstbetrag und dem halben Höchstbetrag.

Bei einer Einzelveranlagung im Jahr 2019 waren das: 300 Euro Vorwegabzug + 1.334 Euro Grundhöchstbetrag + 667 Euro halber Höchstbetrag = 2.301 Euro als Vorsorgehöchstbetrag.

Der Vorwegabzug war der erste abzugsfähige Teilbetrag. Er schmolz seit 2011 jedes Jahr. 2019 gab es diesen letztmals; er betrug damals 300 Euro. Hinzu kam, dass er bei vielen gekürzt wurde – beispielsweise bei Arbeitnehmern mit steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zu ihrer Sozialversicherung. Die Kürzung betrug in diesem Fall 16 Prozent des steuerpflichtigen Bruttogehalts. Dies hatte zur Folge, dass der Vorwegabzug für die meisten bei Null landete.

Die Vorsorgeaufwendungen wurden stufenweise steuerlich berücksichtigt: In der Regel lagen sie oberhalb des Vorwegabzugs und waren zunächst bis zum Grundhöchstbetrag abziehbar. Ein übersteigender Betrag konnte nur zur Hälfte abgesetzt werden, maximal bis 667 Euro. Mehr ging nicht.

Für die meisten Steuerzahler ist die neue Berechnungsmethodik günstiger, die wir weiter oben erläutert haben. Und seit dem Steuerjahr 2020 ist sie die einzige.

Autoren
Udo Reuß

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