Arbeitnehmer-Pauschbetrag Ohne Nachweise 1.230 Euro als Werbungskostenpauschale

Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Beruflich veranlasste Kosten, sogenannte Werbungskosten, kannst Du steuerlich geltend machen.
  • Bis zu einem Pauschalbetrag von 1.230 Euro musst Du 2024 keine Belege oder Nachweise einreichen. Dein zu versteuerndes Einkommen reduziert sich automatisch um diese Werbungskostenpauschale, die auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt wird.
  • Die Pauschale verdoppelt sich für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, wenn beide arbeiten.
  • Auch wenn Du mehrere Jobs hast, kannst Du den Pauschbetrag nur einmal in Anspruch nehmen.

So gehst Du vor

  • Viele Angestellte kommen allein schon mit der Entfernungspauschale über die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Sammle deshalb unbedingt alle Belege für die Steuererklärung - um Steuern sparen zu können.

Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos

Das Finanzamt berücksichtigt im Jahr 2024 wie im Jahr 2023 von sich aus als Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro – ganz ohne Nachweise. Im Jahr 2022 waren es mit 1.200 Euro etwas weniger, bis zum Jahr 2021 nur 1.000 Euro. Diese Werbungskostenpauschale wird schon anteilig mit der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung berücksichtigt. 

Dieser Betrag wird auch dann von Deinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen, wenn Dir nur geringe oder gar keine Werbungskosten entstanden sind. Liegen die Kosten höher, die Du für Deinen Beruf geltend machen kannst und willst, musst Du sie durch Einzelbelege nachweisen.

Wer erhält den Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro bekommst Du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer automatisch. Das gilt auch für Beamtinnen und Beamte. Es ist ein Jahresbetrag. Selbst wenn Du also nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast, verringert er sich nicht. Dein Arbeitgeber berücksichtigt diesen Pauschbetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit einem Zwölftel des Jahresbetrags, also aktuell mit 102,50 Euro pro Monat. Warst Du zum Beispiel - aus welchem Grund auch immer - nur sechs Monate angestellt, hat Deine Chefin entsprechend nur 615 Euro der Pauschale berücksichtigt. Das solltest Du unbedingt ausnutzen. Wir sagen Dir jetzt wie.    

Steuererklärung lohnt sich fast immer bei kurzer Beschäftigung

Beginnst Du zum Beispiel erst im Laufe eines Jahres zu arbeiten, weil Du vorher noch studiert hast, kannst Du fast immer mit einer Steuererstattung rechnen. Dazu musst Du aber auch eine Steuererklärung machen. Das liegt daran - wie eben schon erklärt - dass Dein Chef jeden Monat jeweils ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale berücksichtigt. Du aber Anspruch auf den kompletten Betrag hast. Hast Du etwa zum 1. September angefangen zu arbeiten, hast Du über den Lohnsteuerabzug nur für vier Monate die anteilige Pauschale in Anspruch genommen, also 410 Euro. Den Rest von 820 Euro kannst Du nur über die Steuererklärung geltend machen. 

Bist Du angestellt, hast Du einen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt den ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag ansetzt – selbst wenn feststeht, dass bei Dir keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. 

Andererseits wird die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro insgesamt nur einmal bei jeder Person abgezogen. Sie wird auch dann nicht doppelt berücksichtigt, wenn Du mehrere Arbeitsverhältnisse oder sowohl inländische als auch ausländische Arbeitseinkünfte erzielt hast. 

Sofern Deine Werbungskosten aus mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet den Pauschalbetrag übersteigen, kannst Du diese Kosten in Deiner Einkommensteuererklärung angeben, damit das Finanzamt sie steuermindernd berücksichtigt. Und das solltest Du auch unbedingt tun.

Die Werbungskostenpauschale wird bei jedem Ehegatten oder jeder eingetragenen Lebenspartnerin jeweils einmal berücksichtigt. Entscheidet sich eine oder einer von Euch für einen Einzelnachweis der Werbungskosten, ist der oder die andere deshalb nicht gezwungen, seine oder ihre Werbungskosten ebenfalls einzeln nachzuweisen.

Was bedeutet das konkret für Dich?

Mit Werbungskosten kannst Du Steuern sparen. Aber eben nur, wenn diese in Summe mehr als 1.230 Euro betragen. Kommst Du zum Beispiel auf 2.000 Euro Werbungskosten, etwa mit der Entfernungspauschale, der Homeoffice-Pauschale, Telefonkosten und Kosten für Arbeitsmittel, dann musst Du 2.000 - 1.230 = 770 Euro weniger versteuern. Im Steuerdeutsch heißt das, dass Dein zu versteuerndes Einkommen um 770 Euro sinkt. 

Schaffst Du die 1.230 Euro aber nicht, sparst Du bei einer ganzjährigen Beschäftigung keine Steuern - denn dieser Betrag ist schon in der Lohnsteuerberechnung monatlich einberechnet. 

Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale?

Lange Jahre betrug die Werbungskostenpauschale 1.000 Euro, 2021 und 2022 wurde sie aber erhöht. Danach blieb sie aber wieder unverändert, wie Du in der folgenden Tabelle ablesen kannst.

SteuerjahrWerbungskostenpauschale
2021

1.000 Euro

20221.200 Euro
20231.230 Euro
20241.230 Euro
20251.230 Euro

Quelle: Paragraf 9a Einkommensteuergesetz (Stand: 12. Juni 2025)

Ausgewählte Empfehlungen

Tagesgeld-Angebote für Neukunden

  • 2,75 % p. a. für drei Monate bei Credit Europe Bank (danach 1,25 % p. a.)
  • 2,75 % p. a. für drei Monate bei Garanti Bank (danach 1,25 % p. a.)
  • 2,70 % p.a. für drei Monate bei Advanzia (danach 1,75 % p. a.)

Festgeld-Angebote für 24 Monate

Die besten Angebote in unserem Depot-Vergleich

Die besten Alle-Länder-ETFs

  • Für den MSCI All Country World z. B. ETFs von Amundi (LU1829220216), iShares (IE00B6R52259) und SPDR (IE00B44Z5B48)
  • Für den FTSE All World z. B. von Vanguard (IE00B3RBWM25)

Was musst Du beachten?

Vier weitere Punkte zur Werbungskostenpauschale solltest Du noch wissen.

Nur Abzug bis Null

Die 1.230 Euro dürfen laut Gesetz nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Die Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags kann also nicht zu negativen Einkünften führen. Betragen Deine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beispielsweise nur 800 Euro, mindern sich Deine zu versteuernde Einkünfte auf 0 Euro – zu einem Verlust kann es dadurch also nicht kommen.

Minijob

Den pauschal versteuerten Arbeitslohn aus einem Minijob von bis zu monatlich 556 Euro seit 1. Januar 2025 musst Du nicht in Deiner Steuererklärung angeben. Deine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt hat sich mit der Pauschalsteuer von 2 Prozent erledigt, die Dein Arbeitgeber in der Regel abführt. Die Kehrseite der Medaille ist, dass Du keine Werbungskosten absetzen kannst und auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt wird. Anders ist das nur, wenn Du nicht im Minijob, sondern als normaler steuer- und sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter auf (elektronischer) Lohnsteuerkarte arbeitest, zum Beispiel in einem Midijob.

Lohnersatzleistungen

Hast Du Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen, werden diese Leistungen bei der Ermittlung des auf Dein übriges steuerpflichtiges Einkommen anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt – der sogenannte Progressionsvorbehalt. Bei der Berechnung dieses besonderen Steuersatzes wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag automatisch von den Lohnersatzleistungen abgezogen.

Kündigung

Solltest Du von Deiner Firma eine steuerlich ermäßigte Entschädigung erhalten haben, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig vom laufenden Arbeitslohn abgezogen. Falls Du keinen laufenden Arbeitslohn mehr bezogen hast, weil Dir nur die Abfindung gezahlt wurde, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Ermittlung der begünstigten außerordentlichen Einkünfte abgezogen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Oktober 1998, Az. XI R 63/97).

Pauschbeträge für Rentner und Pensionäre

Die gesetzliche Regelung zu den Pauschbeträgen für Werbungskosten kannst Du im Einkommensteuergesetz (EStG) in Paragraf 9a nachlesen. Dort sind neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch zwei andere Pauschbeträge genannt, sie betreffen Pensionäre und Rentnerinnen.

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge sind unter anderem Beamten- und Werkspensionen, die ein Arbeitgeber als Betriebsrente finanziert hat. Bei Empfängern von Versorgungsbezügen, zieht das Finanzamt für Werbungskosten automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro jährlich von den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab.

Die beiden Pauschbeträge von 1.230 Euro und 102 Euro können Dir nebeneinander gewährt werden, wenn Du gleichzeitig Arbeitslohn und Versorgungsbezüge beziehst. Bei Versorgungsempfängern bleiben ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG).

Sonstige Einkünfte

Eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro steht auch Rentnerinnen und Rentnern zu. Dieser Pauschbetrag wird auch bei Einkünften aus Unterhaltsleistungen, aus Versorgungsleistungen, aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sowie bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt. Zu versteuern sind Renten als sonstige Einkünfte, ausführliche Informationen dazu findest Du im Ratgeber Rentenbesteuerung.

Autoren
Udo Reuß

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Unterstütze uns
Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.