Aus unserer Unterstützer-Community erreicht uns diese Woche die Frage:
“Wenn ich meinen thesaurierenden ETF mit Verlust verkaufe und schon Steuern auf die Vorabpauschale gezahlt habe – bekomme ich dieses Geld dann wieder zurück?”
Was steckt hinter der Vorabpauschale?
Hat Dein Aktien-ETF in einem Kalenderjahr Gewinn gemacht, musst Du im darauffolgenden Jahr auf einen Teil davon Steuern zahlen – auch wenn Du gar nichts verkauft hast. Mit dieser sogenannten Vorabpauschale wird ein fiktiver Gewinn angenommen, der dann versteuert wird.
Was passiert, wenn Du nach der Vorabsteuer mit Verlust verkaufst?
Es hängt von den Zeitpunkten ab. Denn bei der Berechnung wird immer nur ein Kalenderjahr betrachtet.
Variante 1: Vorabpauschale und Verlust im selben Jahr
Wenn Vorabpauschale und Verlust-Verkäufe im selben Kalenderjahr anfallen, sieht es so aus:
Variante 2: Vorabpauschale und Verlust in unterschiedlichen Jahren
Wir nehmen an, dass Du seit drei Jahren in den ETF investierst:
- Im zweiten Jahr hast Du im Januar Steuern auf die Vorabpauschale für das erste Jahr gezahlt
- Im zweiten Jahr selbst macht der ETF dann Verlust, sodass im Januar des dritten Jahres keine Steuer auf die Vorabpauschale anfällt
- Im Laufe des dritten Jahres verkaufst Du die ETF-Anteile mit Verlust
Die Steuer auf die Vorabpauschale bekommst Du nicht automatisch zurückerstattet. Stattdessen vermerkt Dein Depotanbieter beides in Deinem Verlustverrechnungstopf – also sowohl den Gesamtverlust des ETFs als auch die Vorabpauschale, auf die Du bereits Steuern gezahlt hast.
Alles, was in diesem Topf liegt, wird dann mit künftigen Gewinnen verrechnet. Du bekommst die “zu viel” gezahlte Steuer also indirekt zurück. Heißt konkret: Du verlierst das Geld nicht – aber Du musst warten, bis Du wieder Gewinne machst. Erzielst Du künftig gar keine Gewinne mehr, bekommst Du die Steuer allerdings nicht zurück.
Ein konkretes Rechenbeispiel:
- In 2025 beträgt Deine Vorabpauschale ca. 177 €
- Darauf zahlst Du im Januar 2026 ca. 124 € Vorabsteuer
- 2027 verkaufst Du Deinen ETF mit Verlust in Höhe von 100 €
- Insgesamt wandern dann 277 € (100 € + 177 €) in Deinen Verrechnungstopf
- Ein späterer Gewinn in Höhe von 277 € wäre dann für Dich steuerfrei
- Die 2026 gezahlten 124 € bekommst Du aber erstmal nicht zurück
Hinweis: In diesem Beispiel haben wir zur Vereinfachung die Teilfreistellung bei Aktien-ETFs außer Acht gelassen. Für den Vorgang macht diese aber keinen Unterschied.
Bei beiden Varianten gilt:
Dein Depotanbieter übernimmt die Berechnung für Dich. Du musst die Steuer auf die Vorabpauschale oder mögliche Verluste in der Regel nicht in Deiner Steuererklärung angeben. Allerdings lohnt es sich zu checken, ob alles richtig verrechnet wurde.
Auch wenn Du den Depotanbieter wechselst, solltest Du prüfen, ob Dein ETF-Verlustverrechnungstopf korrekt übertragen wurde – damit weiterhin alles verrechnet werden kann.
Fazit
Ob Du die Steuer zurückbekommst, hängt vor allem vom Zeitpunkt des Verkaufs ab – im selben Jahr direkt, sonst nur über spätere Gewinne. Alles Wichtige zum Thema liest Du in unserem Ratgeber zur Vorabpauschale.
Übrigens: Deine Vorabpauschale und die darauf anfallende Steuer kannst Du ganz einfach mit unserem Vorabpauschale-Rechner herausfinden.
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