Das Wichtigste in Kürze
- Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist keine eigene Krankenkasse, sondern ein Status, den Du als pflichtversicherter Rentner hast.
- Dafür musst Du in der zweiten Hälfte Deines Erwerbslebens 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein.
- Erfüllst Du die Voraussetzungen nicht, kannst Du Dich unter Umständen freiwillig gesetzlich versichern. Du zahlst dann aber oft mehr.
So gehst Du vor
- Entscheide möglichst vor dem 40. Lebensjahr, ob Du langfristig gesetzlich oder privat versichert sein willst.
- Bleibt Dir der Weg in die Krankenversicherung der Rentner verwehrt, kannst Du zumindest einen Beitragszuschuss bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.
- In der Rente kann sich der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse lohnen. In unserem Krankenkassenvergleich 2026 haben HKK, TK, DAK-Gesundheit und Audi BKK am besten abgeschnitten. Die BKK Firmus empfehlen wir für Preisbewusste, denen Zahnvorsorge sehr wichtig ist.
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Je nachdem, wie Du als Rentner krankenversichert bist, musst Du unterschiedlich viel Beitrag zahlen. Am günstigsten ist für Dich die sogenannte Krankenversicherung der Rentner. Hier werden nur bestimmte Einkommensarten berücksichtigt und die gesetzliche Rentenversicherung beteiligt sich an Deinem Krankenkassenbeitrag. Damit Du dort versichert sein kannst, musst Du zwei wichtige Voraussetzungen erfüllen.
Wer darf in die Krankenversicherung der Rentner?
Erstens kommst Du in die Krankenversicherung der Rentner, wenn Du eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehst oder beantragt hast. Ob es sich dabei um eine reguläre Altersrente oder zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente handelt, spielt keine Rolle.
Zweitens wirst Du in die KVdR nur aufgenommen, wenn Du in der zweiten Hälfte Deines Erwerbslebens zu 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert war. Für diese sogenannte 9/10-Regelung oder auch Vorversicherungszeit ist es egal, ob Du während Deiner Erwerbstätigkeit pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert warst. Es genügt, dass Du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse warst. Beide Voraussetzungen sind im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch geregelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
Wann beginnt das Erwerbsleben?
Es beginnt mit Deinem ersten Beruf und endet, wenn Du die Rente beantragst. Warst Du in Ausbildung oder selbstständig, zählt das ebenfalls als Beginn des Erwerbslebens. Wenn Du nicht berufstätig warst, gilt der Termin Deiner Heirat oder Dein 18. Geburtstag.
Was zählt noch zur Erwerbstätigkeit?
Als Beginn der Erwerbstätigkeit zählt neben einem normalen Angestelltenverhältnis auch der Eintritt in
- ein Beamtenverhältnis,
- den freiwilligen Wehrdienst,
- ein Dienstverhältnis als Zeit- oder Berufssoldat,
- den Bundesfreiwilligendienst oder
- ein für Dein Studium vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt.
Was zählt nicht als Erwerbstätigkeit?
Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten hingegen
- Grundwehrdienst und Zivildienst,
- Tätigkeiten nach dem Entwicklungshelfergesetz,
- Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei waren,
- unentgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind, und
- Beschäftigungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit krankenversicherungsfrei waren.
Zählen Kinder zur Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner?
Auch Kinder zählen für die Vorversicherungszeit. Für jedes Kind werden drei Jahre angerechnet, unabhängig davon, wer es betreut hat und wann es geboren wurde. Das gilt auch für Pflege-, Adoptiv- und Stiefkinder (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Besonders Partner von privat Krankenversicherten profitieren von der Anrechnungszeit durch Kinder, vor allem Frauen von Beamten, Richtern oder Selbstständigen: Viele von ihnen waren während der Erziehungszeit nicht gesetzlich krankenversichert. Daher erfüllten sie oft nicht die Anforderungen für die Krankenversicherung der Rentner.
Ein Beispiel dazu: Angenommen, Du bist jetzt 67 Jahre alt und hast ein Kind. Vor 42 Jahren bist Du mit einer Ausbildung ins Berufsleben gestartet. Für die KVdR prüft die Krankenkasse deinen Versichertenstatus in der zweiten Hälfte Deines Erwerbslebens, also die letzten 21 Jahre. Davon musst Du zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Das entspricht einem Zeitraum von 18,9 Jahren.
Die Krankenversicherung stellt in diesem Beispiel fest, dass Du in dieser Zeit
- 14 Jahre sozialversicherungspflichtig angestellt,
- drei Jahre über Deinen Ehepartner familienversichert und
- ein Jahr lang über die Agentur für Arbeit versichert warst.
Damit kommst Du auf 18 Jahre. Nun werden Dir noch drei Jahre für Dein Kind angerechnet, sodass Du die 9/10-Bedingung erfüllst.
Was müssen Selbstständige und Freiberufler beachten?
Für Selbstständige und Freiberufler gelten keine gesonderten Regelungen für die Krankenversicherung der Rentner. Für sie fällt allerdings eine Bedingung mehr ins Gewicht als für Angestellte: der Anspruch auf eine gesetzliche Rente.
Eine gesetzliche Rente bekommst Du, sofern Du mindestens fünf Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hast. Dabei ist es egal, woher die diese Zeiten rühren – etwa aus Beitragsjahren, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten von Angehörigen. Mehr Informationen dazu findest Du in unserem Ratgeber Beitragsjahre in der Rentenversicherung.
Es reicht beispielsweise, wenn Du fünf Jahre lang den Mindestbeitrag einzahlst. In diesem Jahr liegt er bei 112,16 Euro im Monat. Der Zeitpunkt der Einzahlungen ist dabei unerheblich. Du musst die Beiträge auch nicht in fünf aufeinanderfolgenden Jahren zahlen.
Was passiert, wenn Du die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllst?
Erfüllst Du die Bedingungen für die KVdR nicht, bist Du entweder privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert:
- Wenn Du mit Rentenbeginn privat versichert bist, bleibst Du das in der Regel weiterhin.
- Wenn Du während Deines Erwerbslebens freiwillig gesetzlich krankenversichert warst, aber keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente hast, musst Du Dich im Alter weiter freiwillig gesetzlich krankenversichern.
- Wenn Du zuletzt pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung warst, aber die 9/10-Regelung nicht erfüllst, musst Du Dich ebenfalls freiwillig gesetzlich versichern.
Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel teurer für Dich. Denn bei der Beitragsberechnung werden alle Einkünfte – also auch Mieteinnahmen, Zinserträge, Dividenden oder andere private Renten – berücksichtigt.
Kehrst Du als Privatversicherter spät in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, kann es sein, dass Du nicht in die Krankenversicherung der Rentner kommst. Deshalb empfehlen wir, sich möglichst vor dem 40. Lebensjahr zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu entscheiden.
Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft in der KVdR auch, falls Du neben der Rente weiter eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausübst. Sobald diese endet, ist die Aufnahme möglich, sofern die übrigen Bedingungen von Dir erfüllt werden. Mehr Information dazu hat die Deutsche Rentenversicherung im Merkblatt R0815 zusammengestellt.
Wie viel Beitrag müssen Rentner zahlen?
Das hängt von der Art der Einkünfte ab, die Du als pflichtversicherter Rentner hast. Beitragspflichtig sind Deine gesetzliche Rente, Deine Versorgungsbezüge wie eine Betriebsrente und Dein Arbeitseinkommen. Berücksichtigt werden Deine Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die dieses Jahr bei 5.812,50 Euro pro Monat liegt.
Die gesetzliche Rentenversicherung beteiligt sich zur Hälfte am Krankenkassenbeitrag, der auf Deine Rente fällig wird. Konkret gelten folgende Beitragssätze:
- gesetzliche Rente - Altersrente, Rente aus dem Ausland, Witwenrente: 7,3 Prozent + halber Zusatzbeitrag
- Versorgungsbezüge - Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds, Unterstützungskassen, Zusatzversorgungen, Renten aus Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten, Beamtenpensionen: 14,6 Prozent + Zusatzbeitrag
- Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit: 14,6 Prozent + Zusatzbeitrag
- Arbeitseinkommen aus Angestelltenverhältnis: 7,0 Prozent + halber Zusatzbeitrag (andere Hälfte zahlt Arbeitgeber)
- private Einnahmen - Miet- und Pachteinkünfte, Kapitalerträge, private Renten einschließlich privat abgeschlossener Riester-Rentennicht beitragspflichtig
Quelle: Paragrafen 247, 248 SGB V, Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung der Deutschen Rentenversicherung
Beachte bitte folgende Ausnahmen:
- Bei der Betriebsrente gilt für Dich ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich. Alles darüber hinaus, ist beitragspflichtig.
- Liegen Deine monatlichen Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zudem unter 197,75 Euro, zahlst Du keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V).
Was gilt für freiwillig versicherte Rentner?
Bei freiwillig versicherten Rentnern wird der Krankenkassenbeitrag zudem auf ihre sonstigen privaten Einnahmen erhoben (§ 240 Absatz 1 Satz 2 SGB V, § 57 Absatz 4 Satz 1 SGB XI). Darunter fallen unterschiedlichste Einkünfte wie Miet- und Pachteinkünfte, Kapitalerträge sowie private Renten einschließlich privat abgeschlossener Riester-Renten.
Der GKV-Spitzenverband stellt eine genaue Übersicht zur Verfügung, welche Einnahmearten beitragspflichtig sind. Generell kannst du davon ausgehen, dass die meisten deiner Einkünfte darunter fallen.
Folgende Beitragssätze werden erhoben:
- gesetzliche Rente - Altersrente, Witwenrente: 14,6 Prozent + Zusatzbeitrag
- Rente aus dem Ausland: 7,3 Prozent + halber Zusatzbeitrag
- Versorgungsbezüge: 14,6 Prozent + Zusatzbeitrag
- Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit: 14,6 Prozent + Zusatzbeitrag
- Arbeitseinkommen aus Angestelltenverhältnis: 7,0 Prozent + halber Zusatzbeitrag (andere Hälfte zahlt Arbeitgeber)
- Sonstige beitragspflichtige Einnahmen: 14 Prozent + Zusatzbeitrag
Quelle: Paragrafen 240, 247, 248 SGB V, Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung der Deutschen Rentenversicherung
Achtung: Für freiwillig versicherte Rentner gilt der Freibetrag für die Betriebsrente nicht. Entsprechend gehen davon 14,6 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag ab.
Wie der Beitrag auf einzelne Einkommensarten genau berechnet wird, erfragst Du am besten bei Deiner Krankenkasse. Für Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen und Direktversicherungen gibt es beispielsweise Sonderregelungen.
Wie groß sind die Beitragsunterschiede zwischen freiwillig und pflichtversicherten Rentnern?
Das folgende Beispiel zeigt, wie groß die Beitragsunterschiede in der KVdR und der freiwilligen Krankenversicherung ausfallen können.
| Beitragssatz KVdR1 | Beitrag KVdr | Beitragssatz freiwillig versichert1 | Beitrag freiwillig versichert | |
|---|---|---|---|---|
| gesetzliche Rente: 1.500 Euro | 7,3 % + halber Zusatzbeitrag | 131,25 Euro | 14,6 % + Zusatzbeitrag | 262,50 Euro |
| Betriebsrente: 150 Euro | 14,6 % + Zusatzbeitrag | 0 Euro (Freibetrag) | 14,6 % + Zusatzbeitrag | 26,25 Euro |
| private Rente: 150 Euro | - | - | 14,0 % + Zusatzbeitrag | 25,35 Euro |
| Sonstige Einnahmen: 500 Euro | - | - | 14,0 % + Zusatzbeitrag | 84,50 Euro |
| Summe | 131,25 Euro | 398,50 Euro |
1 Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent
Monatlich beläuft sich der Unterschied auf rund 270 Euro. Auf das Jahr gerechnet zahlst Du als freiwillig versicherter Rentner in diesem Beispiel über 3.200 Euro mehr an deine Krankenkasse als pflichtversicherte Senioren.
Wie werden freiwillig versicherte Rentner unterstützt?
Auf Antrag gewährt die gesetzliche Rentenversicherung freiwillig versicherten Rentnern einen Beitragszuschuss (Formular R0820). Er liegt bei 50 Prozent des Krankenkassenbeitrags, der auf Deine Rente erhoben wird (§ 106 Abs. 1 SGB VI).
Hierzu ein Beispiel:
Angenommen Deine Rente beträgt 1.400 Euro und Dein Beitragssatz liegt bei 17,5 Prozent (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz + 2,9 Prozent Zusatzbeitrag). Daraus ergibt sich ein Krankenkassenbeitrag von 245 Euro. Diese Summe wird durch 2 geteilt. Der Beitragszuschuss beläuft sich somit auf 122,50 Euro im Monat.
Die folgende Tabelle stellt gegenüber, wie sich in diesem Beispiel weitere beitragspflichtige Einkünfte auf Deinen Krankenkassenbeitrag auswirken.
| Szenario 1: Nur gesetzliche Rente | Szenario 2: Gesetzliche und weitere Einkünfte | |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | 1.400 Euro | 1.400 Euro |
| Beitrag | 245 Euro | 245 Euro |
| Betriebsrente | - | 150 Euro |
| Beitrag | - | 26,25 Euro |
| private Rente | - | 200 Euro |
| Beitrag | - | 33,80 |
| Sonstige Einkünfte | - | 1.000 Euro |
| Beitrag | - | 169 Euro |
| Beitrag gesamt | 245 Euro | 474,05 Euro |
| abzüglich Zuschuss (122,50 Euro) | 122,50 Euro | 351,55 Euro |
Wie Du siehst, ist es für die Zuschusshöhe unerheblich, wie hoch Dein tatsächlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung ist. Ausschlaggebend ist Deine gesetzliche Rente. Beziehst Du mehrere Renten, etwa eine Alters- und eine Witwenrente, werden diese addiert und zusammen berücksichtigt.
Was musst Du beachten, wenn Du noch arbeitest?
Arbeitest Du als Rentner weiter, führt Dein Arbeitgeber Pflege- und Krankenkassenbeiträge ab, sofern Dein Gehalt über der Minijobgrenze liegt. Das bedeutet, sowohl auf Deine Rente und sonstige relevante Einkünfte als auch auf Dein Arbeitseinkommen wird der Beitrag fällig. Übersteigt die Summe Deiner gesamten beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, kann es vorkommen, dass Du mehr an Deine Krankenkasse zahlst als Du müsstest.
Ist dies der Fall, meldet sich Deine Kasse im Laufe des Folgejahres bei Dir und Du stellst daraufhin einen formlosen Antrag auf Rückerstattung (§ 231 SGB V). Wichtig hierfür sind Deine Versichertennummer, Deine Bankdaten sowie die Gehaltsnachweise des Vorjahres.
Was musst Du bei der Pflegeversicherung beachten?
Wie alle gesetzlich Versicherten musst Du einen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Für Rentner mit Kindern liegt er in der Regel bei 3,6 Prozent. Für Kinderlose werden 4,2 Prozent fällig. Zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung; den Beitrag zahlst Du allein.
Bei der Betriebsrente gilt: Überschreitest Du die Freigrenze von 197,75 Euro, wird die gesamte Betriebsrente für den Pflegebeitrag berücksichtigt.
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