Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung In der Arbeit krankmelden: So machst Du es richtig

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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Wer nicht fit genug für die Arbeit ist, muss zuhause bleiben, damit er wieder gesund wird und keine Kolleginnen und Kollegen ansteckt. Im Jahr 2023 waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 15 Arbeitstage krankgemeldet – ein Anstieg um fast vier Tage gegenüber dem Vorjahr. Die Techniker Krankenkasse (TK) meldet, dass ihre Versicherten im Jahr 2024 durchschnittlich sogar 19,1 Tage krankgeschrieben waren. Ein hoher Krankenstand. Aber ab wann musst Du zum Arzt, wenn Du nicht arbeiten kannst? Wie funktioniert die elektronische Krankschreibung? Und musst Du auf jeden Fall das Bett hüten, wenn Du krankgeschrieben bist? Alle wichtigen Fragen rund um die Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantworten wir Dir in diesem Ratgeber.
Durch den Arbeitsvertrag hast Du Dich verpflichtet, für Deinen Arbeitgeber zu arbeiten. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit keinen Lohn. Anders ist das, wenn Du krank bist. Dann verlangt niemand von Dir, bei der Arbeit zu erscheinen.
Gehalt bekommst Du aber trotzdem – und zwar ab dem ersten Tag Deiner Krankheit. Eine soziale Errungenschaft, die im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt ist. In Deutschland gibt es keinen Karenztag, wodurch kranke Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erst ab dem zweiten Krankheitstag Entgeltfortzahlung bekämen – auch wenn zum Beispiel der Vorstandsvorsitzende der Allianz SE, Oliver Bäte, das angesichts der hohen Krankenstände im Januar 2025 gefordert hat.
Bei der Krankschreibung gilt das Prinzip: Krank ist krank – eine teilweise Arbeitsunfähigkeit kennt das Arbeitsrecht nicht (BAG, 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/15). Entweder ist der Beschäftigte in der Lage, seine komplette Tätigkeit auszuüben oder eben nicht. Im ersten Fall ist er arbeitsfähig, im zweiten Falle gänzlich arbeitsunfähig. Du kannst also nicht für einige Stunden am Tag krankgeschrieben werden.
Es gibt bei der Krankmeldung ein paar wichtige Spielregeln. Du musst Deinem Arbeitgeber Deine Erkrankung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen, also so schnell es geht. Das steht so entweder in Deinem Arbeitsvertrag, in dem für Dich relevanten Tarifvertrag und auch im Gesetz (§ 5 Abs. 1 EntgFG).
Auf welchem Weg Du Dich am besten krankmeldest, solltest Du mit Deiner Führungskraft oder der Personalabteilung klären. Im Gesetz ist keine besondere Form für die Mitteilung festgelegt. Ein Anruf zu Beginn des Arbeitstages ist der schnellste und üblichste Weg. Wenn Du Deine Krankmeldung per E-Mail verschickst, hast Du einen Beleg dafür, dass Du rechtzeitig in der Firma Bescheid gegeben hast. Es kann auch sein, dass Du Dich über ein besonderes Tool zur Personalverwaltung bei Deinem Arbeitgeber krankmelden musst. Übrigens: Auch eine dritte Person kann Deinen Arbeitgeber informieren – etwa jemand aus der Familie oder Dein Lebenspartner. Geht dabei etwas schief, fällt das aber auf Dich zurück. Du riskierst eine Abmahnung.
An was genau Du leidest, musst Du in der Regel Deinem Arbeitgeber nicht mitteilen. Das unterliegt dem Datenschutz. Etwas anderes kann sich aus Deinem Arbeitsvertrag ergeben, wenn Du am Arbeitsplatz mit besonderen Ansteckungsgefahren zu tun hast: Arbeit im Gesundheitswesen, in der Pflege, Pharmaproduktion, Gastronomie oder in der Kinderbetreuung.
Falls die Erkrankung im Zusammenhang mit Deiner Arbeit aufgetreten ist, musst Du zum Schutz der übrigen Belegschaft darauf hinweisen. Bist Du zum Beispiel nach einer Firmenveranstaltung krank geworden und könnte Ansteckungsgefahr für andere Beschäftigte bestehen, dann solltest Du das mitteilen.
Ab wann Du ein ärztliches Attest, auch Krankenschein genannt, benötigst, hängt von Deinem Arbeitsvertrag ab. Ist darin nichts zur Krankmeldung geregelt, gilt das Gesetz: Wenn Du länger als drei Kalendertage nicht arbeiten kannst, musst Du am darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorlegen – also meist am vierten Tag der Krankheit (§ 5 Abs. 1 EntgFG).
Das bedeutet: Bist Du Montagmorgen krank, musst Du die AU-Bescheinigung am Donnerstag ausstellen lassen; bist Du seit Donnerstag krank, wäre der vierte Tag der Sonntag. Wenn Du Sonntag normalerweise nicht arbeitest, dann reicht es laut Gesetz, das Attest am Montag zu bekommen, denn entscheidend ist der nächste Arbeitstag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).
Bei kurzen Erkrankungen musst Du deshalb in aller Regel nicht zum Arzt. Dein Arbeitgeber kann von Dir jedoch verlangen, früher zum Arzt gehen. Das kann er vom Einzelfall abhängig machen oder schon in den Vertrag schreiben.
Wichtig: Du solltest in Deinem Arbeitsvertrag nachschauen, wann Du eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigst. Hier ein Beispiel für eine Klausel, wonach bereits am dritten Krankheitstag ein Attest vorgelegt werden muss:
„Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung ist der Mitarbeiter verpflichtet, spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.“
Arbeitnehmer mit einer solchen Regelung müssen also schon am dritten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen.
Meldest Du Dich zu spät bei Deinem Arbeitgeber und legst Du die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vor, kann das schwere rechtliche Folgen haben.
Zunächst einmal muss Dir Dein Arbeitgeber das Gehalt für die Krankheitszeit nicht zahlen (§ 7 EntgFG).
Noch gravierender ist aber, dass er Dich abmahnen kann und Dir unter Umständen sogar die Kündigung droht. Denn Du verstößt mit einer fehlenden Krankmeldung oder einer fehlenden AU-Bescheinigung gegen eine wichtige Pflicht aus dem Arbeitsvertrag und gegen die Anzeigepflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Es gilt allerdings wie immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet: Wenn Du das Attest einmalig zu spät einreichst oder eine Entschuldigung dafür hast, wäre eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Eine Abmahnung wäre ausreichend. Juristinnen und Juristen sprechen vom milderen Mittel.
Meldet sich ein Arbeitnehmer zum Beispiel zu spät krank, weil er im Krankenhaus lag und den Arbeitgeber nicht informieren konnte, dann kann der Arbeitgeber deshalb nicht fristlos kündigen. Das wäre unverhältnismäßig, wie das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Fall entschieden hat (13.07.2023, Az. 10 Sa 625/23).
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), oft auch „gelber Schein“ Krankenschein oder Krankschreibung genannt, kann Dir eine Hausarzt-Praxis, eine Fachärztin oder ein Facharzt ausstellen. Sogar Zahnärzte können Dich krankschreiben. Dazu gibt es ein Muster der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Bist Du gesetzlich versichert, wird die Krankschreibung inzwischen elektronisch übermittelt. Ein Arzt darf Dir die Bescheinigung nur geben, wenn er Dich persönlich untersucht hat. Dazu musst Du in der Regel in die Arztpraxis.
Bist Du nur leicht erkrankt, reicht ein Telefonanruf in Deiner Hausarztpraxis, damit Du krankgeschrieben wirst. Diese Erleichterung ist eine Folge der Corona-Pandemie. Das soll die Arztpraxen entlasten und Infektionen vorbeugen. Dazu wurde die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geändert.
Die Ärztinnen und Ärzte sollen nur dann telefonisch krankschreiben, wenn sie den Patienten kennen und er keine schweren Symptome hat. Nach dem Telefongespräch darf Dich die Praxis höchstens für fünf Tage krankschreiben. Die Krankschreibung kann telefonisch nicht verlängert werden. Benötigst Du eine Folgebescheinigung, musst Du die Praxis aufsuchen. Möglich ist auch eine Krankschreibung nach einer Videosprechstunde, wenn Dein Arzt dies anbietet.
Eine Bescheinigung rückwirkend zu erhalten, ist schwierig, da die Ärztin oder der Arzt auf Deinen Gesundheitszustand in der Vergangenheit schließen muss. Krankschreiben sollen Mediziner höchstens für drei Tage in der Vergangenheit, so steht es in den Richtlinien der gesetzlichen Kassen (§ 5 Abs. 3 AU-RL).
Abgesehen von der telefonischen Krankschreibung gibt es keine feste Höchstgrenze für die Dauer der Krankschreibung. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll für höchstens zwei Wochen krankgeschrieben werden (§ 5 Abs. 4 AU-RL). In der Regel schreiben Dich Ärzte dementsprechend für eine oder zwei Wochen krank. Bist Du danach noch nicht gesund, kannst Du Dich erneut krankschreiben lassen. Dazu musst Du vor dem Ende der ersten Krankschreibung nochmal zum Arzt und Dir eine Folgebescheinigung ausstellen lassen.
Eine elektronische Krankschreibung ist keine besondere Art der Krankschreibung. Es geht dabei nur um den Weg, wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu Deinem Arbeitgeber gelangt. Das funktioniert so: Die Arztpraxen informieren elektronisch die zuständige Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer.
Die Arbeitgeber wiederum müssen die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten elektronisch bei der Krankenkasse abrufen, das nennt sich verkürzt: eAU-Verfahren. Das gilt aber nur bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern. Das bedeutet für Dich: Weniger Arbeit und weniger Papierkram, wenn Du krank und gesetzlich versichert bist. Du musst den Krankenschein nicht mehr an Deinen Arbeitgeber und die Krankenkasse weiterleiten. Aus einer Bringschuld des Arbeitnehmers ist eine Holschuld des Arbeitgebers geworden.
Du musst nur noch rechtzeitig in die Arztpraxis gehen oder dort anrufen, damit Deine Ärztin oder Dein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit feststellt. In der Arztpraxis solltest Du Dir eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Deine Unterlagen aushändigen lassen (§ 5 Abs. 1a EntgFG). Mit dieser kannst Du Deine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nachweisen, falls es bei dem Abruf zwischen Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgebern zu technischen Fehlern kommt.
Wichtig: Ist in Deinem Arbeitsvertrag festgelegt, dass Du die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Deinem Arbeitgeber vorlegen musst, steht diese Klausel seit 1. Januar 2023 im Widerspruch zum Gesetz. Eine solche Regelung muss im Hinblick auf die neue gesetzliche Abrufpflicht des Arbeitgebers ausgelegt werden. Wenn Du das Attest nicht mehr vorlegst, hältst Du Dich ans Gesetz und verletzt damit Deine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht.
Bei Privatversicherten bleibt es bei der alten Regelung: Sie müssen das Attest in Papierform dem Arbeitgeber vorlegen.
Viele Ärzte verwenden dazu den Vordruck für Kassenpatienten. Das ist allerdings nicht verpflichtend, eine Bescheinigung des Arztes würde ausreichen. Wenn die Krankschreibung für den Anspruch auf Krankentagegeld nicht von Bedeutung ist, müssen Privatversicherte ihre Versicherung gar nicht informieren. Dennoch sind auch Privatversicherte, insbesondere Freiberufler, gut beraten, eine Arbeitsunfähigkeit möglichst frühzeitig attestieren zu lassen – für den Fall, dass die Krankheit länger andauert und damit ein Anspruch auf Krankentagegeld entsteht.
Beispiel: Der Arzt schreibt Dich zunächst für eine Woche krank, Anspruch auf Krankentagegeld hast Du laut Deiner privaten Krankenversicherung aber erst ab dem elften Krankheitstag. Dann musst Du dieses erste Attest nicht bei Deiner PKV einreichen, sondern gegebenenfalls erst zusammen mit der Folgekrankschreibung.
Tipp: Falls Du im Urlaub krank wirst, kannst Du Deine Urlaubstage retten. Dazu musst Du Deinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen – und zwar ab dem ersten Tag. Mehr dazu liest Du im Ratgeber Krank im Urlaub.
Selbst wenn Dein Arbeitgeber glauben sollte, dass Du eigentlich gar nicht krank bist, kann Dir nicht viel passieren – sofern Du rechtzeitig bei einem Arzt warst, der Dich krankgeschrieben hat. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Urkunde und hat großen Beweiswert. Es ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel, das Du auch in einem Gerichtsverfahren vorlegen kannst, falls Dein Arbeitgeber Deinen Lohn während der Krankheit nicht weiterzahlen sollte.
Bezweifelt ein Arbeitgeber, dass sein Arbeitnehmer krank ist, dann muss er Tatsachen darlegen, die Grund für ernsthafte Zweifel sind. Nur in solchen Fällen kann die Beweiskraft des ärztlichen Attests erschüttert werden – so nennen das die Juristen. Möglich ist das beispielsweise, wenn jemand schon angekündigt hatte, dass er „krankfeiern werde“. Ähnlich ist es, wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung unmittelbar eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt, die bis zum Ende der Kündigungsfrist dauern und er unmittelbar nach Ende des Arbeitsverhältnisses einen neuen Job annimmt (BAG, 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21) BAG, 13.12.2023, Az. 5 AZR 137/23).
Beispiel: Aron kündigt seinen Arbeitsvertrag und meldet sich noch am selben Tag krank. Ein Arzt bestätigt die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist. Bezweifelt Arons Arbeitgeber dann, dass Aron wirklich krank ist, sind diese Zweifel berechtigt. Er darf die Entgeltfortzahlung zunächst einstellen. Um dennoch weiter Geld zu bekommen, muss Aron seine Arbeitsunfähigkeit in diesem Fall zusätzlich anders nachweisen, etwa durch die Aussage des behandelnden Arztes. Dazu muss Aron ihn von seiner Schweigepflicht entbinden.
Es gibt noch einen weiteren Grund, warum der Arbeitgeber die AU-Bescheinigung anzweifeln darf. Schreibt ein Arzt oder eine Ärztin jemanden in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung länger als 14 Tage krank, ist diese Bescheinigung angreifbar. Denn damit wird gegen die regelmäßige Höchstfrist verstoßen, die in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vorgesehen ist (§ 5 Abs. 4 S. 1 der AU-Richtlinie). Allein dadurch wird der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert (LAG Niedersachsen, 30.07.2024, Az. 10 Sa 699/23). Das bedeutet: Hat Dich Deine Ärztin oder Dein Arzt länger als zwei Wochen in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgeschrieben, kann Dein Arbeitgeber die AU-Bescheinigung anzweifeln. Du musst dann nachweisen, dass Du tatsächlich krank warst.
Gelingt Dir der Nachweis nicht, dass Du tatsächlich krank warst, hast Du ein Problem. Dein Arbeitgeber darf Dir wegen vorgetäuschter Krankheit fristlos kündigen. So erging es einer Mitarbeiterin, die zunächst Urlaub für einen Zeitraum einreichte, den der Arbeitgeber nicht bewilligte. Dann meldete sich die Arbeitnehmerin krank, legte einen Krankenschein vor, nahm aber zeitgleich an einem Trainerlehrgang teil, was nicht unbemerkt blieb. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos – und zwar zu Recht (LAG Niedersachsen, 08.07.2024, Az. 15 SLa 127/24).
In den ersten sechs Wochen, in denen Angestellte wegen einer Krankheit nicht arbeiten können, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe weiter. Das nennt sich Entgeltfortzahlung.
Jede neue Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, begründet einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Eine solche neue Erkrankung liegt dann vor, wenn die Krankheit eine andere Ursache hat und nicht auf denselben Grundlagen beruht wie die davor.
Nach sechs Wochen wird es etwas komplizierter und finanziell schwieriger, denn der Arbeitgeber stellt die Entgeltfortzahlung ein.
Bist Du gesetzlich krankenversichert, kannst Du nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung nur noch Krankengeld von Deiner Krankenkasse bekommen – für bis zu 72 Wochen. Das ist weniger als Dein Gehalt, in der Regel zahlt Dir die Krankenkasse 70 Prozent Deines Bruttogehalts als Krankengeld. Mehr als 90 Prozent Deines Nettogehalts darf es jedoch nicht sein (§ 47 Abs. 1 SGB 5). Wie sich Dein Krankengeld genau berechnet und weitere Tipps dazu haben wir für Dich im Ratgeber Krankengeld zusammengestellt.
Als privat Krankenversicherter hast Du vielleicht Anspruch auf Krankentagegeld, wenn Du es mitversichert hast.
Einige Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten eine zusätzliche Anwesenheitsprämie, wenn sie im Laufe des Jahres nicht krankgeschrieben waren. Wer krank war, geht leer aus. Damit wollen sie hohen Krankenständen vorbeugen. Solche Anwesenheitsprämien sind grundsätzlich zulässig. Es handelt sich dabei um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Etwas anderes sind steuerlich geförderte Gesundheitsprämien, die ein Arbeitgeber zur Vorbeugung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit als zusätzliche Leistung erbringen kann (§ 3 Nr. 34 EstG). Steuerfrei sind zum Beispiel Kurse zu gesunder Ernährung oder Stressvermeidung bis zu 600 Euro pro Jahr.
Du kannst während der Krankschreibung alles tun, was den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt. Einkaufen, spazieren und ein Kinobesuch sind erlaubt. Strikt verboten ist es allerdings, im Nebenjob weiter zu arbeiten. Dafür kann es eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung geben.
Du darfst ausnahmsweise trotz Krankschreibung sogar verreisen. Bei Bronchitis und Asthma zum Beispiel kann ein Ausflug ans Meer den Heilungsprozess verbessern. Du musst darüber grundsätzlich weder Deine Führungskraft noch die Krankenkasse informieren. Aber: Um Ärger zu vermeiden, solltest Du sicherheitshalber Deinen Arzt oder Deine Ärztin fragen und Dir dort die Reise genehmigen lassen. Dazu kannst Du die Praxis um ein formloses Schreiben bitten. Eine Ausnahme ist ein Auslandsaufenthalt, während Du Krankengeld beziehst – hier brauchst Du in jedem Fall die Zustimmung der Kasse, um das Geld weiter zu erhalten.
Wichtig: Wenn Du im Urlaub krank wirst, musst Du am ersten Tag zu einem Arzt und Dich krankschreiben lassen, damit Dein Arbeitgeber Dir die Urlaubstage wieder gutschreiben muss. Mehr dazu im Ratgeber Krank im Urlaub.
Arbeiten ist trotz Krankschreibung möglich. Dein Krankenschein ist kein „Arbeitsverbot“, sondern eine Art Prognose für die Krankheitsdauer. Grundsätzlich entscheidest Du selbst, ob Du arbeitsfähig bist. Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin kann Dich jedoch nach Hause schicken, um seiner Fürsorgepflicht gerecht zu werden. Versicherungsrechtlich ergeben sich keine Bedenken, Du bist trotz Krankschreibung unfallversichert. Passiert Dir zum Beispiel ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit, bezahlt die Unfallversicherung, auch wenn Du krankgeschrieben warst. Weitere Infos findest Du im Ratgeber zur Unfallversicherung.
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