Steuererklärung Anlage KAP Wer muss die Anlage KAP ausfüllen – wer sollte es tun?

Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du musst die Anlage KAP zum Beispiel ausfüllen, wenn Du Kapitalerträge auf ausländischen Konten und Depots oder Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten hast.
  • Du solltest die Anlage KAP beispielsweise abgeben, wenn Du den Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft hast, Dein Einkommen recht gering ist oder Du Gewinne und Verluste miteinander verrechnen willst.

So gehst Du vor

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Ob Festgeld, ETFs oder Termingeschäfte, bei allen Geldanlagen geht es am Ende auch um Steuern – und damit um die Anlage KAP in der Steuererklärung. Alles Wichtige dazu erfährst Du in diesem Ratgeber.

Für welche Kapitalerträge ist Anlage KAP da?

In die Anlage KAP gehören fast alle Kapitalerträge rein. Das reicht von Zinsen auf dem Tagesgeldkonto über Gewinne aus Aktienverkäufen und ETFs bis zu Erträgen aus Lebensversicherungen. Auf Kapitalerträge werden im Normalfall 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Ausführlich kannst Du das im Ratgeber zur Kapitalertragsteuer nachlesen. In Deutschland führen Banken die Steuer automatisch ans Finanzamt ab, man spricht dann von der Abgeltungssteuer

Seit 2018 gibt es nicht nur die Anlage KAP für Deine Kapitalerträge, sondern noch zwei neue Formulare: die Anlage KAP-INV und die Anlage KAP-BET. Diese beiden zusätzlichen Anlagen betreffen Dich aber nur in bestimmten Fällen.

Wann musst Du die Anlage KAP-INV ausfüllen?

Diese Anlage ist für Dich verbindlich, wenn Du Investmentanteile hältst, die bei einer ausländischen Bank oder Fondsgesellschaft verwahrt werden. Denn das ausländische Finanzinstitut führt keine Kapitalertragsteuer an den deutschen Fiskus ab. Der Hintergrund ist, dass mit der Investmentsteuerreform seit 2018 Erträge aus Investmentfonds grundlegend anders besteuert werden als zuvor. Diese Reform der Fondsbesteuerung sorgt dafür, dass die meisten Steuerzahlenden weniger Arbeit mit der Steuererklärung haben, weil in- und ausländische Fonds gleichbehandelt werden.

Wenn Du aber ein Auslandsdepot hast, dann musst Du Dich weiterhin selbst um die korrekte Besteuerung Deiner Kapitalerträge kümmern.

Wann betrifft Dich Anlage KAP-BET?

Die Abgabe der Anlage KAP-BET ist für Dich nur verpflichtend, wenn Du Kapitalerträge oder anrechenbare Steuern aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft hast. Das dürfte eher selten der Fall sein. 

Musst Du die Anlage KAP immer ausfüllen?

Nein. Die gute Nachricht ist, dass Du sehr oft in der Steuererklärung keine Angaben über Deine Kapitalerträge machen musst und deshalb auf die Anlage KAP verzichten kannst.

Hast Du nur Erträge aus einem inländischen Depot oder Konto, dann kümmert sich die Bank um die korrekte Besteuerung. Sie führt die Kapitalertragsteuer ab, die eine abgeltende Wirkung hat. Und damit ist für Dich steuerlich alles erledigt. Immer vorausgesetzt, dass Du einen oder mehrere passende Freistellungsaufträge hattest.

Bedenke, dass sich die Abgabe in manchen Situationen aber doch lohnt. Denn nur mit der Anlage KAP kannst Du Dir vom Finanzamt zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer zurückholen. Ehepaare müssen beachten, dass für jeden Partner eine Anlage KAP auszufüllen ist. 

Wir erklären Dir in den folgenden beiden Kapiteln,

  • wann Du die Anlage KAP der Steuererklärung zwingend ausfüllen musst und
  • wann Du es unbedingt machen solltest, selbst wenn Du dazu nicht verpflichtet bist.
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Wann musst Du die Anlage KAP abgeben?

Du bist verpflichtet die Anlage KAP auszufüllen, wenn von Deinen Kapitalerträgen noch keine Kapitalertragsteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wurde. Das ist in verschiedenen Fällen erforderlich.

Finanztip zeigt und erklärt Dir jetzt die wichtigsten Beispiele.

Hast Du ein Auslandsdepot?

Wenn Du Geld in einem ausländischen Depot oder Konto angelegt hast, musst Du diese Kapitalerträge in Zeile 19 der Anlage KAP und zusätzlich in der Anlage KAP-INV detailliert eintragen. Angeben musst Du dort ab Zeile 4 Deine kompletten Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne für jeden einzelnen Fonds. Denn die Gewinnermittlung erfolgt fondsbezogen. Hast Du Fondsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft, dann musst Du jede Tranche in einer eigenen Spalte erfassen.

Hinweis: Jedes Jahr gibt es neue Steuerformulare. Die Zeilenangaben in diesem Ratgeber beziehen sich auf die Steuererklärung 2024. Gute Steuerprogramme unterstützen Dich beim Ausfüllen Deiner Steuererklärung.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

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Hast Du Zinsen aus einem Privatdarlehen bekommen?

In diesem Fall musst Du das in der Anlage KAP in Zeile 18 angeben, denn die Kapitalertragsteuer gilt auch bei Geschäften unter Angehörigen, wenn sie so abgewickelt werden, wie es unter Fremden üblich ist. Fällt eine Forderung endgültig aus, kann dies zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017, Az. VIII R 13/15).

Was ist mit Erstattungszinsen vom Finanzamt?

Auch Zinsen vom Finanzamt gehören in die Anlage KAP der Steuererklärung. Denn es werden Steuern auf Zinsen, also die Kapitalertragsteuer fällig. Das Finanzamt verzinst seit 2019 mit 0,15 Prozent monatlich, also 1,8 Prozent im Jahr, Steuerrückerstattungen nach einer Karenzzeit von 15 Monaten. Wegen der Corona-Pandemie war die Karenzzeit zum Teil deutlich länger. Die Erstattungszinsen musst Du in der Zeile 26 als „Zinsen, die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden“ eintragen. Hinweis: Für Zeiträume vor 2019 beträgt der Zinssatz sechs Prozent im Jahr. 

Übrigens: Wenn Du 2024 Zinsen vom Finanzamt erhalten hast, dann musstest Du eine Steuererklärung bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt abgegeben haben.

Was gilt bei der Kirchensteuer?

Wer Kirchenmitglied ist, muss auf die Kapitalerträge zusätzlich Kirchensteuer zahlen – und in der Regel führt sie die Bank ab. Wer diesem Verfahren aber widersprochen hat, der muss die Kapitalerträge doch in der Anlage KAP angeben. Die Kirchensteuer wird dann über die Steuererklärung festgesetzt.

Warum ist die Steuerbescheinigung wichtig?

Um die Anlage KAP richtig ausfüllen zu können, ist die Steuerbescheinigung wichtig. Deutsche Kreditinstitute müssen jedem Anleger und jeder Anlegerin jährlich eine solche Bescheinigung ausstellen – kostenlos. Darin ist, in der Regel unter Angabe der jeweiligen Zeile in der Anlage KAP, unter anderem aufgelistet:

  • die Höhe der Kapitalerträge
  • Gewinne aus Aktienveräußerungen
  • Ersatzbemessungsgrundlage
  • Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes
  • Höhe des in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrags
  • Kapitalertragsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
  • Summe der angerechneten ausländischen Steuer
  • Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer
  • Informationen zu ausländischen thesaurierenden Investmentfonds

Solltest Du Konten und Depots bei mehreren Banken und dadurch mehrere Steuerbescheinigungen haben, zähle die Beträge zusammen und trage die Summen ein.

Wann solltest Du die Anlage KAP einreichen?

Es ist immer eine gute Idee, die Anlage KAP auszufüllen. Denn nur so kannst Du eventuell zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer zurückbekommen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, bei denen sich die Abgabe der Anlage KAP definitiv lohnt. Die wichtigsten nennt Dir Finanztip jetzt.

Hast Du Deine Freistellungsaufträge richtig genutzt?

Wenn Du entweder keinen oder zu niedrige Freistellungsaufträge gestellt und für das Jahr 2024 insgesamt nicht mehr als 1.000 Euro an Kapitalerträgen eingenommen hast, dann kannst Du die darauf einbehaltene Kapitalertragsteuer zurückbekommen. Dafür musst Du in Zeile 7 die Kapitalerträge angeben. Gewinne aus Aktienverkäufen müssen zusätzlich noch in Zeile 8 eingetragen werden.

Ab Zeile 37 trägst Du die einbehaltene Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ein. Damit das Finanzamt diese anrechnet, musst Du diese mit Deinen Original-Steuerbescheinigungen nachweisen.

In Zeile 16 gehört der in Anspruch genommene Sparerpauschbetrag. Falls dieser überhaupt nicht berücksichtigt wurde, trage dort 0 ein.

Tipp für frisch verheiratete Paare: Gemeinsam stehen beiden Eheleuten 2.000 Euro Sparerpauschbetrag zu. Hattest Du beispielsweise 1.900 Euro Kapitalerträge und Deine Partnerin oder Dein Partner keine, so lässt sich der erfolgte Abzug von Abgeltungssteuer nachträglich über die gemeinsame Steuererklärung korrigieren. Beide müssen allerdings eine eigene Anlage KAP ausfüllen.

Hast Du recht wenig verdient?

Wenn Dein regelmäßiges monatliches Einkommen eher gering ist, kann für Dich die sogenannte Günstigerprüfung infrage kommen. Damit lässt Du das Finanzamt prüfen, ob die 25 Prozent bei der Kapitalertragsteuer höher sind als der Grenzsteuersatz auf Dein gesamtes Einkommen. Ist das der Fall, bekommst Du automatisch über die Steuererklärung zu viel gezahlte Kapitalertragsteuern zurück. 

Ein typischer Fall ist ein Ruheständler, der mit seiner gesetzlichen Rente nur wenig Steuern bezahlen muss, aber sich jährlich einiges aus seinem ETF-Sparplan auszahlen lässt. Er sollte in diesem Fall unbedingt in der Anlage KAP in Zeile 4 die Günstigerprüfung beantragen. Im besten Fall werden bereits die von der Bank mit 25 Prozent Abgeltungssteuer einbehaltenen Kapitalerträge mit Deinem niedrigeren persönlichen Steuersatz versteuert – und das Finanzamt zahlt dann zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer zurück. Geregelt ist das in Paragraf 32d Absatz 6 EStG.

Wann lohnt sich die Günstigerprüfung sicher?

Wenn Du als Single weniger als 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen (zvE) hast, etwa aus Gehalt oder einer Rente, lohnt sich die Günstigerprüfung fast immer.

Achtung: Dieses zu versteuernde Einkommen ist nicht das jährliche Bruttogehalt. Denn davon gehen noch Vorsorgeaufwendungen wie Krankenkassen- und Rentenversicherungsbeiträge ab und zudem noch weitere Posten, die sich im weitesten Sinne unter absetzbar zusammenfassen lassen. 

Wie viel Steuern Du mit der Günstigerprüfung am Ende sparst, hängt von Deinen ganz persönlichen Umständen ab. Dabei gilt die Faustregel: Je geringer das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher können die Kapitaleinkünfte sein, um von der Günstigerprüfung profitieren zu können. 

Beispiel: Johan hat als Rentner ein zvE von nur 10.000 Euro. Er muss darauf ohne weitere Einkünfte gar keine Steuern zahlen. Wenn er zudem 10.000 Euro Kapitaleinkünfte hat, erhält er rund 500 Euro Steuererstattung. Immer vorausgesetzt, Johan macht seine Steuererklärung und beantragt die Günstigerprüfung. Denn von allein kommt das Geld nicht.

Ist die Günstigerprüfung riskant?

Die Günstigerprüfung ist für Dich ohne Risiko. Stelle den Antrag immer, wenn Du mit Deinem Einkommen auch nur in der Nähe der genannten Grenze landest. Denn sollte Dein zu versteuerndes Einkommen höher sein, dann bleibt es dabei, dass Deine Kapitalerträge mit 25 Prozent plus Soli abgeltend besteuert wurden. Der höhere persönliche Steuersatz gilt nur für die anderen Einkünfte. Du kannst also mit Deinem Antrag auf Günstigerprüfung nichts verlieren – sondern höchstens etwas gewinnen.

Wurdest Du vor dem 2. Januar 1960 geboren, kannst Du mit dem Antrag auf Günstigerprüfung auch noch vom Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte wie Kapitalerträge für 2024 profitieren. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Freibetrag automatisch im Steuerbescheid. Generell gilt: Du musst bis zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Du den Al­ters­ent­las­tungs­be­trag in Anspruch nehmen willst, bereits 64 Jahre alt geworden sein.

Hast Du Verluste gemacht?

Die Anlage KAP solltest Du auch ausfüllen, wenn Du Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken miteinander verrechnen willst. Fülle dafür die Zeilen 12 und 13 aus. Dafür benötigst Du eine Verlustbescheinigung der Bank. Beantragen musst Du diese bei Deiner Bank bis zum 15. Dezember des Steuerjahres.

Hast Du den Termin verpasst, musst Du mit der Verlustverrechnung warten. Die Bank schreibt den Verlust im Folgejahr fort und verrechnet diesen zunächst mit neuen Gewinnen. Verbleibt ein Verlust, kannst Du diesen im Folgejahr nutzen.

Für Verluste aus dem Verkauf von Aktien gilt, dass Du diese nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen darfst. Ansonsten werden Verluste aus Kapitalanlagen mit anderen Kapitalerträgen verrechnet.

Diese Ungleichbehandlung bei der Verlustverrechnung hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig (Beschluss vom 17. November 2020, Az. VIII R 11/18). Nun muss das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 3/21) über die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste entscheiden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Das dauert aber nun schon länger als vier Jahre. 

Erzielst Du Aktienverluste und möchtest diese mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder Fondserträgen verrechnen lassen, dann benötigst Du

  1. grundsätzlich eine Verlustbescheinigung Deiner Bank und musst
  2. die Verlustverrechnung in der Anlage KAP beantragen, indem Du dort alle Kapitalerträge und Verluste eines Jahres einträgst.

Sowohl die Bank als auch das Finanzamt werden die bisherigen Regeln der Verlustverrechnung weiterhin unverändert anwenden. Folglich wird das Finanzamt in Deinem Steuerbescheid einen Aktienverlust nur mit einem Aktiengewinn saldieren.

Falls Du eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen wünschst, musst Du Dich mittlerweile nicht mehr selbst darum kümmern, dass Dein Steuerbescheid in diesem Punkt offen bleibt. Mit dem Schreiben des BMF vom 31. Januar 2022 haben jetzt alle Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste. 

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regel als verfassungswidrig einstufen, kannst Du dann mit einer Erstattung von zu viel bezahlter Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer zuzüglich Erstattungszinsen vom Finanzamt rechnen.

Was bedeutet diese Regelung konkret?

Folgendes Zahlenbeispiel zeigt Dir, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktienverlusten nachteilig sein kann:

Als Ehepaar führt Ihr ein gemeinsames Konto und Depot bei einer Bank. Ihr habt dort einen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro eingerichtet, also über Euren gesamten Sparerpauschbetrag. Ihr wohnt in Nordrhein-Westfalen und seid kirchensteuerpflichtig. Ihr erzielt 2024 insgesamt 

  • 1.900 Euro Dividenden
  • 700 Euro Zinsen
  • 800 Euro Verlust nach Aktienverkauf

Weil Eure Bank den Aktienverlust nur mit einem im Jahr 2024 erzielten Aktiengewinn verrechnen darf, rechnet sie:

1.900 Euro Dividenden + 700 Euro Zinsen – 2.000 Euro Sparerpauschbetrag = 600 Euro

Davon zieht die Bank Abgeltungssteuer, Soli und Kirchensteuer ab, also 27,82 Prozent. Das ergibt 166,92 Euro Steuern. 

Ändern wir das Beispiel an zwei Stellen: Ihr bekommt die 700 Euro als Aktiengewinn statt als Zinsen. Und die 800 Euro Verlust resultieren nicht aus dem Verkauf von Aktien, sondern weil Ihr Euren Investmentfonds mit 800 Euro Verlust verkauft habt. Dann wird keine Steuer fällig. 

Die einkommensteuerlichen Regeln beim Verlustabzug und der Verlustverrechnung erklären wir Dir in einem eigenen Ratgeber.

Helfer für die Steuererklärung

Hast Du nach 2005 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen?

In diesem Fall solltest Du nach Auszahlung unbedingt die Anlage KAP ausfüllen. Generell gilt: Bei einem Vertrag ab 2005, bei dem die Leistung nach Ablauf von zwölf Jahren und frühestens zum 60. Lebensjahr und für Verträge ab 2012 ab dem 62. Lebensjahr ausgezahlt wird, musst Du die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe Deiner eingezahlten Versicherungsbeiträge versteuern. Das ist die sogenannte Halbeinkünfteregelung

Das Problem: Die Versicherung behält bei der Auszahlung die Abgeltungssteuer immer vom vollen Unterschiedsbetrag ein. Weil Du aber nur die halben Kapitalerträge mit Deinem persönlichen Steuersatz versteuern musst, solltest Du das mit der Steuererklärung korrigieren.

Dazu trägst Du die Kapitalerträge aus der Steuerbescheinigung der Versicherung in Zeile 30 der Anlage KAP ein. Das Finanzamt kürzt die Erträge für die hälftige Steuerfreistellung. Die bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer trägst Du in den Zeilen 43 bis 45 der Anlage KAP ein. Das Finanzamt verrechnet es als Steuervorauszahlung mit Deiner Steuerschuld.

Fein raus bist Du mit einer vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung. Dann ist die Versicherungsleistung meist steuerfrei.

Was ist mit ausländischen thesaurierenden Fonds?

Die Versteuerung solcher Fonds, also auch von thesaurierenden ETFs, ist kompliziert, wenn Du diese vor 2018 gekauft hast. Zwar musst Du seit 2018 immerhin diese wiederangelegten Dividenden nicht mehr Jahr für Jahr selbst in der Steuererklärung angeben, weil es seitdem die Vorabpauschalen gibt. 

Aber: Hast Du einen solchen Fonds verkauft, dann musst Du dem Finanzamt nachweisen, dass Du in den Vorjahren Deine „ausschüttungsgleichen Erträge“ bereits versteuert hast. In der Anlage KAP beantragst Du deshalb in der Zeile 5 „eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“. In Zeile 7 korrigierst Du Deine Kapitalerträge. Übernimm aus der Steuerbescheinigung die „Höhe der Kapitalerträge“. In die Korrekturspalte trägst Du den Wert ein, der sich nach Abzug der bereits versteuerten Dividenden ergibt.

An- und Verkaufsabrechnungen, Steuerbescheinigungen, Depotauszüge und die jeweiligen Anlagen KAP der vorherigen Steuerjahre solltest Du aufbewahren, bis Du alle Fondsanteile verkauft und mit dem Finanzamt abgerechnet hast.

Wenn Du den thesaurierenden Fonds erst ab dem Jahr 2018 gekauft hast, dann musst Du in der Steuererklärung nichts mehr angeben.

Was ist die Vorabpauschale?

Für alle thesaurierenden Fonds gibt es seit 2018 statt der ausschüttungsgleichen Erträge eine Vorabpauschale, die einen fiktiven Mindestertrag darstellt – sofern sich der Fonds im Jahr zuvor positiv entwickelt hat. 

Auf dieser Basis hat Deine Bank möglicherweise zu Jahresbeginn 2019 für die Vorabpauschale 2018 erstmals Abgeltungssteuer einbehalten. Diese wurde dann in der Steuerbescheinigung 2019 ausgewiesen. Die Vorabpauschale 2019 wurde dementsprechend Anfang 2020 besteuert und in der Steuerbescheinigung 2020 dargestellt. In den Jahren danach war die Vorabpauschale sehr gering oder gar 0, weil der Basiszins entsprechend klein war.

Das sah für das Jahr 2023 anders aus, der Basiszins wurde mit 2,55 Prozent festgelegt, sodass Du Anfang 2024 unter Umständen Steuern auf die Vorabpauschale zahlen musstest. Für das Jahr 2024 sank der Basiszins leicht auf 2,29 Prozent, für das Jahr 2025 wurde er auf 2,53 Prozent festgesetzt.

Unser Podcast zum Thema

Was gilt bei Teilfreistellung und Quellensteuer?

Deine deutsche Depotbank berücksichtigt bei der Berechnung auch die Teilfreistellung. So werden bei einem Aktienfonds mit einem mindestens hälftigen Aktienanteil 30 Prozent aller Erträge steuerfrei gestellt. Die Bank führt die Abgeltungssteuer nur auf den steuerpflichtigen Teil der Erträge ab – also auf 70 Prozent der Erträge bei Aktienfonds und Aktien-ETFs. Das Teilfreistellungssystem löst auch die komplizierte Anrechnung von ausländischen Quellensteuern ab.

Was ist bei vor 2009 gekauften Fonds?

Fonds, die Du vor 2009 gekauft hast, gelten als bestandsgeschützte Alt-Anteile. Eine Wertsteigerung bis Ende 2017 war komplett steuerfrei; für die Zeit danach nur bis zu einem persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro. Wie für alle Fonds hat Deine Bank zum 31. Dezember 2017 einen fiktiven Veräußerungsgewinn festgestellt, der dauerhaft steuerfrei ist.

Die danach aufgelaufenen Wertsteigerungen musst Du bei einem Verkauf nach der neuen Rechtslage zunächst versteuern. Die Bank stellt also einen Teil des Veräußerungsgewinns frei und führt Abgeltungssteuer auf den verbleibenden Betrag ab. Hast Du ab 2018 einen bestandsgeschützten Alt-Fonds verkauft, dann hat die Bank auf die ab Jahresbeginn 2018 aufgelaufene Wertsteigerung dementsprechend Abgeltungssteuer abgeführt.

Wichtig: Den Freibetrag von 100.000 Euro berücksichtigt jedoch nicht die Bank, sondern nur das Finanzamt. Du bekommst ihn nur angerechnet, wenn Du Deine Kapitalerträge aus der Steuerbescheinigung in die Zeile 7 einträgst und die Zeile 10 der Anlage KAP ausfüllst. Dahin gehört Dein Gewinn aus dem Verkauf bestandsgeschützter Alt-Anteile nach der Teilfreistellung. Du findest diesen im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung. Lohn der Mühe: Das Finanzamt erstattet Dir die abgeführte Abgeltungssteuer.

Hat Deine Bank richtig gerechnet?

Es kann sein, dass Deine Bank beim Steuerabzug Fehler gemacht hat. Prüfe daher Deine Steuerbescheinigung genau. Wenn Dein Finanzinstitut etwa die fondsspezifische Teilfreistellung von Erträgen nicht korrekt berücksichtigt hat, trage den richtigen Betrag in die Korrekturspalte der Zeile 7 in der Anlage KAP ein. Du musst aber nachweisen, dass Dein Fonds die Voraussetzung für die Teilfreistellung erfüllt.

Ähnliche Überlegungen gelten, wenn Du Fondsanteile verkauft hast, bei denen die Depotbank geschätzte Werte – die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage – verwendet und diese auch nicht korrigiert hat. Über die Steuererklärung kannst Du eine Neuberechnung beantragen.

Es kann vorkommen, dass die Bank beim Wertpapierverkauf den Anschaffungspreis nicht kennt – zum Beispiel im Fall eines Depotwechsels. Sie wendet dann für die Versteuerung eine Ersatzbemessungsgrundlage an. Meistens beträgt diese 30 Prozent. Die Kapitalertragsteuer fällt dann aber zu hoch aus. Dies kannst Du mit einem Antrag auf „Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“ in Zeile 5 korrigieren lassen.

In diesem Fall sind weitere Einträge in der Anlage KAP nötig. Zum Beispiel die Kapitalerträge in Zeile 7, die Ersatzbemessungsgrundlage in Zeile 11, der verbrauchte Sparerpauschbetrag ab Zeile 16 und die gezahlten Steuern ab Zeile 37.

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Wie funktioniert die Verlustverrechnung?

Wenn es um die Verrechnung von Verlusten bei einem Investment geht, gibt es einen kurzen Satz zur Beschreibung: Es ist kompliziert

Denn die Besteuerung der Kapitalerträge fällt im Vergleich zu den anderen sechs Einkunftsarten aus dem Rahmen. Während zum Beispiel bei Arbeitnehmern, Selbstständigen oder Gewerbetreibenden Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden – und nur das Endergebnis versteuert wird – ist das bei bestimmten Kapitalerträgen nur eingeschränkt möglich. Wie das genau funktioniert, zeigen wir Dir gleich. 

Zuerst erklären wir Dir die generellen Regeln, die gelten. Danach geht es darum, wie die Verrechnung konkret funktioniert und welche Rolle die sogenannten Verlustverrechnungstöpfe dabei spielen. 

Was sind die sieben Regeln bei der Verlustverrechnung?

Nicht nur Du, auch Finanzämter und Banken müssen bei der Verlustverrechnung die geltenden gesetzlichen Vorgaben einhalten. Das sind die recht komplizierten sieben Regeln:

  1. Verkaufst Du eine Anlage mit Verlust, so kannst Du diesen niemals mit anderen Einkünften, beispielsweise Arbeitslohn, Rente oder aus einer Vermietung, verrechnen.
  2. Verkaufst Du Aktien mit Verlust, kann dieser nur mit einem Gewinn aus Aktiengeschäften saldiert werden. Du kannst also zum Beispiel nicht 3.000 Euro Aktienverluste mit 2.000 Euro Zinseinnahmen verrechnen. Diese Regel ist aber rechtlich höchst umstritten. Der Bundesfinanzhof (BFH) meint in seinem sogenannten Vorlagenbeschluss vom 17. November 2020, dass die Regel verfassungswidrig sei (Az. VIII R 11/18). Das Verfahren liegt nun seit mehr als vier Jahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/21 beim Bundesverfassungsgericht.
  3. Verkaufst Du Geldanlagen – außer Aktien und sogenannte Termingeschäfte – mit Verlust, kannst Du diesen aber mit anderen Kapitalerträgen verrechnen. Natürlich auch mit einem Gewinn aus dem Verkauf von Aktien.
  4. Seit 2020 ist es möglich, einen Totalverlust steuerlich geltend zu machen – zum Beispiel, wenn Aktien nach der Unternehmensinsolvenz nichts mehr wert sind. Das war zuvor ausgeschlossen. Eine Verrechnung war aber lange nur mit anderen Kapitalerträgen möglich und auf 20.000 Euro im Jahr begrenzt. Ist Dein Totalverlust größer, musstest Du alles, was über 20.000 Euro liegt, auf die Folgejahre vortragen. Entsprechende Angaben hast Du in den Zeilen 15 und/oder 25 der Anlage KAP gemacht. Am besten nutzt Du aber ein Steuerprogramm
    Achtung: Die Politik hat mittlerweile auf das Problem reagiert und die Begrenzung eines solchen Verlusts auf 20.000 Euro im Jahr komplett abgeschafft. Das sieht das Jahressteuergesetz 2024 so vor. Die neue gesetzliche Regelung soll rückwirkend für alle offenen Fälle gelten.
  5. Für Termingeschäfte galt seit 2021 ebenfalls die auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzte Verlustverrechnung. Um es abzukürzen: Auch diese Begrenzung hat die Politik mit dem Jahressteuergesetz 2024 abgeschafft. Auch hier soll die neue gesetzliche Regelung rückwirkend für alle offenen Fälle gelten. 
    Diese Verlustrechnung greift zum Beispiel bei Derivaten wie Differenzkontrakte, sogenannte CFDs = Contracts for Difference. Optionsscheine und Zertifikate gehören ausdrücklich nicht dazu. Dies legte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 3. Juni 2021 fest. Die Verlustverrechnungsbeschränkung aus Regel 4 könnte dennoch bei einem völlig wertlosen Knock-out-Zertifikat greifen. Verluste aus Geschäften mit CFDs, Futures, Forwards und Optionen kannst Du ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften verrechnen; bis 2020 war noch eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen möglich.
    Auch diese Regel war lange umstritten – der BFH meint in seinem Beschluss vom 7. Juni 2024, dass sie verfassungswidrig sei (Az. VIII B 113/23 (AdV)). Im vorliegenden Fall hatte ein Anleger rund 250.000 Euro Gewinn, aber auch rund 227.000 Euro Verlust mit Termingeschäften gemacht. Da er nur 20.000 Euro der Verluste im betreffenden Jahr abziehen konnte, sollte er am Ende mehr als 52.000 Euro Kapitalertragsteuer zahlen. Dabei lag sein Gewinn aus den Geschäften nur bei rund 23.000 Euro. Der Mann klagte und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab ihm recht, was der BFH bestätigte. 
    Beim BFH war noch ein weiteres Verfahren zum gleichen Thema anhängig. Ein Ehepaar hatte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg wegen der Versteuerung von Verlusten aus Termingeschäften geklagt und verloren (Urteil am 29. April 2024, Az. 10 K 1091/23). Das Revisionsverfahren ist seit Oktober 2024 beim BFH anhängig (Az. VIII R 11/24).
    Aber wie schon eingangs erwähnt, ist die Begrenzung auf 20.000 Euro gestrichen.
  6. Die Bank verrechnet in jedem sogenannten Verrechnungstopf Gewinne und Verluste vor einem freigestellten Sparerfreibetrag. Das können zum Beispiel 500 Euro laut Freistellungsauftrag sein. Im Steuerbescheid saldiert das Finanzamt zunächst Gewinne und Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und zieht dann seit dem Steuerjahr 2023 den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro ab, bei einer Zusammenveranlagung 2.000. Zuvor waren es noch 801 beziehungsweise 1.602 Euro. Ein bereits auf Bankebene verbrauchter Teilbetrag, zum Beispiel 400 Euro bei einem Freistellungsauftrag über 500 Euro, verrechnet es entsprechend.
  7. Deine positiven Kapitalerträge, also Deine Gewinne, darfst Du mit anderen negativen Einkünften verrechnen, beispielsweise mit dem Lohn, einem Gewinn aus einer gewerblichen Tätigkeit oder aus Vermietung.

Welche Verlustverrechnungstöpfe gibt es?

Banken müssen bis zu vier Verlustverrechnungstöpfe führen. Natürlich solltest Du die eben genannten sieben Regeln am besten selbst kennen und anwenden. Kümmern müssen sich darum aber vor allem die Banken. Die vier Töpfe sind:

  1. Verrechnungstopf für Aktien
  2. Verrechnungstopf allgemein
  3. Verrechnungstopf für wertlose Kapitalforderungen (wertlos gewordene Aktien, Anleihen, Zertifikate oder andere Wertpapiere)
  4. Verrechnungstopf für Termingeschäfte (an der Eurex gehandelte Optionen, Forwards, Futures, Swaps, Devisentermingeschäfte und CFDs)

Im ersten Topf landen die Aktiengewinne und Aktienverluste. Die Verlustverrechnung erledigt zunächst Deine Depotbank. Sie muss Gewinne und Verluste aus allen Wertpapiergeschäften verrechnen – bereits während des Jahres. Ein verbleibender Verlust aus Aktiengeschäften wird aufs nächste Jahr vorgetragen. Sobald Du bei Deiner Bank steuerpflichtige Gewinne aus Aktienverkäufen erzielst, verrechnet sie dann den alten Verlust mit dem neuen Gewinn. Sobald Du aber eine Verlustbescheinigung beantragst, stellt sie den Verlust auf 0.

Für den Fall, dass Du einen Aktiengewinn erzielst, fließt dieser in den zweiten Topf, den allgemeinen Verrechnungstopf. Darin werden alle Gewinne und Verluste aus Fonds, Anleihen und anderen Anlagen gesammelt. Der Aktiengewinn wird mit diesem Ergebnis verrechnet. Bleibst Du unterm Strich im positiven Bereich, muss die Bank darauf Abgeltungssteuer samt Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Verbleibt hingegen ein Verlust, überträgt ihn die Bank ins nächste Jahr.

Wertlose Kapitalforderungen sammelt die Bank im dritten Verrechnungstopf. Dies soll laut des Schreibens des BMF zutreffen, wenn die Veräußerungskosten die Verkaufserlöse übersteigen.

Wegen der Beschränkungen bei Termingeschäften gibt es seit 2021 hierfür einen vierten Verlustverrechnungstopf. Hier werden die Gewinne und Verluste aus Termingeschäften gesammelt. Verluste können steuerlich nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Wobei die Bank pro Anleger oder Anlegerin nur Verluste bis insgesamt 20.000 Euro pro Jahr sofort berücksichtigen darf, den Rest trägt sie ins Folgejahr vor. Wenn dann der Verlust ebenfalls nicht komplett verrechenbar ist, dann wird der Überschuss immer weiter vorgetragen, immer vorbehaltlich der endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung. Einen ersten, wichtigen Schritt hat der BFH mit dem oben ausgeführten Beschluss ja schon gemacht.

Wichtig: Bezüglich der Regeln 3 und 4 gilt: Du kannst den Verlust mit der Begrenzung auf 20.000 Euro erst mit der Steuererklärung im Folgejahr geltend machen.

Bei Ehepaaren mit Einzelkonten oder Einzeldepots bei einer Bank ist eine bankinterne Verlustverrechnung dann möglich, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt. Der könnte auf 0 Euro lauten. Diese ehegattenübergreifende Verlustverrechnung führt sie zum Jahresende durch. Die Bank berücksichtigt hierbei den Freistellungsauftrag. Ohne diesen kann das Paar die Verlustverrechnung nur über eine gemeinsame Steuererklärung erreichen.

Du hast mehrere Konten oder Depots mit Gewinnen und Verlusten? Eine bankübergreifende Verlustverrechnung kannst Du nur über einen Weg erreichen: Du musst dann die Anlage KAP im Rahmen Deiner Steuererklärung vollständig ausfüllen. Zunächst verrechnet das Finanzamt die Verluste aus dem aktuellen Steuerjahr, dann einen etwaigen Verlustvortrag und anschließend mit dem Sparerpauschbetrag.

Bei den hier dargestellten Prinzipien der Verlustverrechnung geht es ausschließlich um Verluste aus seit 2009 erworbenen Kapitalanlagen. Seitdem gibt es das System der Abgeltungssteuer.

Autoren
Udo Reuß

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