Trennungsunterhalt für Ehepartner Ehe vor dem Aus? So hoch ist der Unterhalt während der Trennung

Expertin Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Nach einigen Jahren Ehe stellst Du fest, dass alles nicht mehr so richtig funktioniert oder Ihr Euch auseinandergelebt habt. Doch eine Trennung will gut überlegt sein. Wie geht es finanziell weiter, wenn einer auszieht? Steht Dir Trennungsunterhalt zu und wie lange? Wir unterstützen Dich mit allen wichtigen Informationen und Tipps zum Thema Unterhalt bei Trennung.
Verheiratete Paare sind finanziell füreinander verantwortlich – auch wenn sie sich getrennt haben. Denn vor der Scheidung kommt die Trennung, genauer gesagt die Trennungsphase: Kannst Du Dich finanziell nicht selbst unterhalten, muss Deine Ehefrau oder Dein Ehemann in dieser Zeit Trennungsunterhalt zahlen (§ 1361 BGB). Das gilt aber nur, falls sie oder er genug Geld verdient, um überhaupt Unterhalt zahlen zu können. Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Ihr müsst verheiratet sein und nun getrennt leben. Das ist der Fall, wenn einer bereits aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist.
Ihr könnt auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Was das genau bedeutet, kannst Du im Ratgeber zur Trennung nachlesen.
Du solltest festhalten, seit wann Ihr getrennt lebt. Das geht zum Beispiel mit einem Trennungsbrief. Darin teilst Du Deinem Partner mit, dass Du die Ehe für gescheitert hältst und ab jetzt einen getrennten Haushalt und getrennte Konten führen wirst.
Übrigens: Selbst wenn Ehegatten immer schon an unterschiedlichen Orten oder in eigenen Wohnungen gelebt haben und auch nie ein gemeinsames Konto hatten, kann einer im Fall der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt haben (BGH, 19.02.2020, Az. XII ZB 358/19).
Unterhalt bekommst Du nur, wenn Du im rechtlichen Sinn bedürftig bist. Wann das der Fall ist, ergibt sich beim Trennungsunterhalt aus den Einkünften, die Ihr beide während der Ehe erzielt habt. Bleibt Dir nach der Trennung weniger Geld zum Leben als während der Ehe, dann bist Du grundsätzlich bedürftig.
Wichtig: Sofern Du vor der Trennung nicht gearbeitet hast, musst Du im ersten Jahr der Trennung keinen Job anfangen (BGH, 29.11.2000, Az. XII ZR 212/98). Du musst erst dann wieder arbeiten, wenn man es von Dir erwarten kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). Für diese Frage ist entscheidend, ob Ihr gemeinsame Kinder habt, wie alt sie sind und wie Ihr die Betreuung organisiert habt.
Während der Trennung muss der eine dem anderen nur dann Trennungsunterhalt zahlen, wenn er dadurch seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt nicht gefährdet. Bist Du berufstätig, dann müssen Dir nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle mindestens 1.600 Euro im Monat als Selbstbehalt bleiben. Bist Du nicht erwerbstätig, müssen Dir mindestens 1.475 Euro zur Verfügung stehen. Hierin sind Kosten für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung in Höhe von 580 Euro enthalten. Falls Du mehr an Miete zahlen musst und das nicht unangemessen erscheint, kann sich Dein Eigenbedarf entsprechend erhöhen.
Wichtig: Selbst mit einem Ehevertrag lässt sich der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung nicht pauschal ausschließen. Das wäre unzulässig (§ 1614 BGB). Möglich wäre es aber festzulegen, dass im Fall der Trennung der ermittelte Trennungsunterhalt um 20 Prozent gekürzt wird (BGH, 30.09.2015, Az. XII ZB 1/15).
Jedem Ehepartner steht grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Familieneinkommens zu. Aber: Derjenige, der arbeitet, bekommt eine Art Erwerbstätigenbonus in Höhe von einem Zehntel des Einkommens. Deswegen hängt es von Eurer persönlichen Situation ab, wie hoch der Unterhalt am Ende ist. Grundsätzlich lassen sich drei Fälle unterscheiden:
Ausgangspunkt für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist immer das bereinigte Nettoeinkommen. Das entspricht nicht dem Betrag, den Du von Deinem Arbeitgeber monatlich überwiesen bekommst. Du darfst von Deinem Netto noch weitere Posten abziehen wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit. Genauere Info dazu weiter unten.
Wenn nur einer von Euch arbeitet, muss der Arbeitende 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens an den anderen als Trennungsunterhalt zahlen.
Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Astrid verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro. Ihr Ehemann Boris ist nicht berufstätig. Das Ehepaar hat keine Kinder. Damit sieht die Rechnung folgendermaßen aus:
Nettoeinkommen Astrid | Nettoeinkommen Boris |
---|---|
3.200 € | 0 € |
Familieneinkommen: 3.200 € | 3.200 € |
davon 55 %: 1.760 € | davon 45 %: 1.440 € |
Astrid muss an Boris monatlich 1.440 Euro an Trennungsunterhalt zahlen.
Arbeiten beide Eheleute, dann beträgt der Ehegattenunterhalt 45 Prozent des Differenzbetrags der beiden bereinigten Nettoeinkommen.
Auch dazu ein Beispiel: Claus verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro. Seine Frau Doris arbeitet auch, verdient aber mit 1.000 Euro im Monat deutlich weniger. Das Paar hat keine Kinder. Die Differenz der beiden Einkommen beläuft sich auf 2.200 Euro. Von diesem Betrag bekommt Doris 45 Prozent als Trennungsunterhalt. In Zahlen:
Nettoeinkommen Claus | Nettoeinkommen Doris |
---|---|
3.200 € | 1.000 € |
Differenz der beiden Einkommen: | 3.200 € - 1.000 € = 2.200 € |
davon 45 %: 990 € | |
Claus bleiben: 3.200 € - 990 € = 2.210 € | Doris bleiben: 1.000 € + 990 € = 1.990 € |
Zusammen mit ihrem eigenen Einkommen hat Doris im Monat 1.990 Euro zur Verfügung. Claus bleiben 2.210 Euro.
Hat ein Ehepaar Kinder und trennt sich dann, beläuft sich der Trennungsunterhalt ebenfalls auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens. Allerdings wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vorab vom Nettoeinkommen abgezogen – und zwar die Zahlbeträge, bei denen das Kindergeld bereits berücksichtigt ist.
Hierzu ebenfalls ein Beispiel: Erik hat 3.000 Euro als bereinigtes Nettoeinkommen zur Verfügung. Das bereinigte Nettoeinkommen von Franzi beläuft sich auf 2.300 Euro. Die beiden haben mit Gregor einen 14-jährigen Sohn, der bei Franzi wohnt. Erik muss für Gregor aktuell 619,50 Euro Kindesunterhalt an Franzi zahlen.
Nettoeinkommen Erik | Nettoeinkommen Franzi |
---|---|
3.000 € | 2.300 € |
3.000 € - 619,50 € (Kindesunterhalt) = 2.380,50 € | |
Differenz der beiden Einkommen: | 2.380, 50 € - 2.300 € = 2.200 € = 80,50 € |
davon 45 %: 36 € (Trennungsunterhalt) | |
Erik bleiben: 3.200 € - 619,50 € - 36 = 2.544,50 € | Franzi bleiben: 2.300 € + 619,50 € + 36 € = 2.955,50 € |
Der Trennungsunterhalt, den Franzi von Erik verlangen kann, beläuft sich auf 36 Euro. Erik bleiben nach Abzug von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt 2.544,50 Euro. Das liegt über dem Selbstbehalt von 1.600 Euro. Franzi hat nach der Trennung monatlich 2.955,50 Euro für sich und Gregor zur Verfügung.
Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, wie das bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen ist. Die Familiengerichte in Deutschland orientieren sich vielmehr an Richtlinien, die ihr jeweils zuständiges Oberlandesgericht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung regelmäßig veröffentlicht. Eine Liste mit allen aktuellen Unterhaltsleitlinien findest Du am Ende dieses Kapitels.
Für den Trennungsunterhalt ist das Familieneinkommen vor Eurer Trennung entscheidend. Es werden dabei alle Einkommensarten berücksichtigt, also Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Gehalt als angestellter Arbeitnehmer, Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen aus Festgeld und Tagesgeld, Erträge aus Wertpapieren, Steuererstattungen und Steuernachzahlungen.
Aus den Gesamteinkünften des Jahres vor der Trennung wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet. Bei Selbstständigen wird anders als bei abhängig Beschäftigten ein Zeitraum von drei Jahren herangezogen, um eventuelle Einkommensschwankungen zu berücksichtigen.
Wichtig: Es spielt nicht nur das Einkommen in der Vergangenheit eine Rolle; auch vorhersehbare Änderungen werden beachtet. Das gilt vor allem für den Wechsel der Steuerklasse nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Trennung stattfand. Dadurch kann sich das Nettoeinkommen unter Umständen erheblich verringern. Aber auch, wenn einem von Euch eine Gehaltserhöhung versprochen ist, wird das einberechnet – selbst wenn sie erst nach der Trennung gezahlt wird.
Wohnvorteil - Zieht Dein Partner aus Eurem eigenen Haus oder der Eigentumswohnung aus und bleibst Du zum Beispiel mit den Kindern dort wohnen, darf Dein Partner für die mietfreie Wohnung eine Nutzungsvergütung verlangen. Oder er lässt sich diese auf den Trennungsunterhalt anrechnen (§ 1361b BGB). Bei der Höhe könnt ihr Euch am örtlichen Mietspiegel orientieren.
Vom Bruttoeinkommen sind zunächst Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen Zahlungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.
Von diesem Nettoeinkommen darfst Du nach den Unterhaltsrichtlinien weitere Posten abziehen:
berufsbedingte Aufwendungen | Abhängig vom jeweils zuständigen Oberlandesgericht darfst Du berufsbedingte Aufwendungen pauschal abziehen. Möglich sind fünf Prozent des Nettoeinkommens und höchstens 150 €. Hast Du mehr als die Pauschalen für Deinen Beruf ausgegeben, musst Du die Abzüge nachweisen können. |
---|---|
Fahrtkosten zur Arbeit | Auch wenn Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle steuerlich zu den berufsbedingten Aufwendungen zählen, darfst Du diese Kosten zusätzlich vom Nettoeinkommen abziehen. Je gefahrenem Kilometer kannst Du 0,42 € abziehen – also für Hin- und Rückfahrt. Bei langen Strecken ab dem 31. Kilometer gibt es pro Kilometer 0,28 €. |
Altersvorsorgekosten | Arbeitnehmer dürfen zusätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen vier Prozent des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres abziehen, wenn sie die Kosten nachweislich für die zusätzliche private Altersvorsorge verwenden. Darunter fallen Beiträge für eine private Rentenversicherung oder Lebensversicherung, Sparguthaben auf einem Tages- oder Festgeldkonto, ein Immobilienkauf, ein ETF-Sparplan. Entscheidend ist, dass die Aufwendung auch tatsächlich erbracht werden. |
Krankenversicherung | Beamte und Selbstständige können auch die Kosten der privaten Krankenkasse abziehen. |
Unterhalt für Kinder | Kindesunterhalt hat Vorrang. Du darfst die zu zahlenden Beträge für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle abziehen. |
Kinderbetreuung | Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich wird. |
Schulden | Schulden, die während der Ehe aufgenommen wurden, dürfen vom Bruttoeinkommen abgezogen werden (Zinsen und Tilgung), wenn sie nach einem vernünftigen Tilgungsplan angemessen sind. |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: März 2025)
Weitere Informationen findest Du in den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Du wohnst. In der Liste findest Du alle aktuellen Leitlinien und Unterhaltsgrundsätze:
Unterhalt bekommst Du erst, wenn Du Deinen Ehepartner dazu aufgefordert hast. Dazu musst Du schriftlich einen konkreten Betrag einfordern. Kannst Du Deinen Unterhalt nicht beziffern, weil Du nicht genau weißt, wie viel Dein Ehepartner verdient, musst Du von ihm zunächst Auskunft über sein Einkommen verlangen. Lass Dich dabei am besten anwaltlich beraten. So ist gewährleistet, dass Du auf nichts verzichtest, was Dir zusteht.
Trennt sich ein Ehepaar, bleiben die gewählten Steuerklassen noch bis zum Ende des Kalenderjahrs erhalten. Für das Trennungsjahr wird die Einkommensteuer wie bisher nach dem Splittingtarif bestimmt.
Ab dem 1. Januar des Folgejahres werdet Ihr steuerrechtlich so behandelt, als wärt Ihr Singles. Ihr bekommt also beide Steuerklasse I. Habt Ihr gemeinsame Kinder, erhält derjenige, bei dem die Kinder hauptsächlich leben, Steuerklasse II.
Es gibt kein eigenes Formular, mit dem Ihr dem Finanzamt mitteilen müsst, dass Ihr Euch getrennt habt. Dazu solltet Ihr den amtlichen Vordruck Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen 2025 - Hauptvordruck und Anlage Steuerklassenwechsel nutzen (Zeile 17). Auch unter Mein ELSTER könnt Ihr das eintragen. Das dauernde Getrenntleben wird dann bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) vermerkt. Für das nächste Jahr wird dadurch automatisch jeweils die Steuerklasse I vergeben.
Grundsätzlich gibt es Trennungsunterhalt, bis Eure Ehe geschieden ist. Wenn Du wissen willst, wie teuer die Scheidung bei Euch werden kann, findest Du alle Informationen dazu im Ratgeber Scheidungskosten mit eigenem Scheidungskostenrechner.
Auch wenn Ihr schon sehr lange getrennt lebt und keiner die Scheidung beantragt, fällt weiter Trennungsunterhalt an. In den folgenden drei Fällen kann die Unterhaltspflicht schon vor der Scheidung enden:
Der Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung. Das bedeutet aber nicht, dass damit die Unterhaltspflicht endet. Wenn sich mit der Scheidung die Einkommensverhältnisse nicht geändert haben, zahlt derjenige, der mehr verdient, meist genauso viel nachehelichen Unterhalt wie er Trennungsunterhalt gezahlt hat.
Aber: Wer nach der Scheidung Unterhalt will, muss den Ex-Partner erneut auffordern, Unterhalt zu zahlen. Eine Mahnung, die vor der Scheidung erfolgte, bezieht sich nur auf den Trennungsunterhalt. Ähnliches gilt, falls ein Gericht den Unterhaltspflichtigen verpflichtet hat, Trennungsunterhalt zu zahlen. Das Urteil gilt nur bis zur Scheidung.
Ein Beispiel: Das Gericht hat Henry am 1. März verurteilt, Trennungsunterhalt an Ines zu zahlen. Am 30. Juni wird ihre Ehe geschieden. Danach zahlt Henry keinen Unterhalt mehr. Im September verlangt Ines rückwirkend Unterhalt für die Monate Juli und August.
Zu Unrecht, denn auf diese Monate hat Ines keinen Anspruch. Das Urteil betraf nur den Trennungsunterhalt und gilt nicht für die Zeit nach der Scheidung. Henry muss daher erst wieder Unterhalt zahlen, nachdem Ines ihn dazu aufgefordert hat. Das war im September. Ines hätte den Unterhalt sofort nach der Scheidung erneut anmahnen müssen.
Unterhaltsleistungen an Deinen Ex-Partner kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Du kannst bis zu 13.805 Euro im Jahr geltend machen. Im Ratgeber zu Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben findest Du weitere Informationen.