So baust Du clever Vermögen für Deine Kinder auf
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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
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Inhalt
Volljährige Kinder dürfen Auto fahren, wählen und selbst Verträge abschließen – ganz ohne Eltern. Finanziell stehen die meisten mit 18 Jahren noch nicht auf eigenen Beinen. Dann müssen Eltern Unterhalt zahlen. Wir erklären Dir, wie lange Du wie viel Unterhalt leisten musst und wie sich das Kindergeld, ein Studentenjob oder Bafög auswirken.
Eltern müssen die schulische und berufliche Ausbildung ihres Kindes finanzieren, auch wenn es schon volljährig ist (§ 1610 Abs. 2 BGB). Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Das Kind muss aber zügig und zielstrebig vorgehen.
Eltern müssen während der Ausbildung den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherstellen (§ 1601 BGB). Die Pflicht endet nicht mit dem 18. Geburtstag, auch nicht mit dem 25. Geburtstag wie beim Kindergeld. Erst wenn das Kind in der Lage ist, finanziell auf eigenen Füßen zu stehen, endet die Unterhaltspflicht.
Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter Anspruch auf Unterhalt, wenn sie wegen ihrer Behinderung ihr Leben nicht aus eigener Kraft und auch nicht aus eigenem Vermögen finanzieren können.
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Der Unterhaltsbedarf volljähriger Schülerinnen und Schüler hängt vom Einkommen beider Eltern ab. Es gilt die Düsseldorfer Tabelle in der Altersstufe ab 18 Jahre. Dort können Eltern entsprechend ihrem gemeinsamen Nettoeinkommen den Unterhaltsbedarf ablesen. Mehr zu der Frage, wie Eltern den Unterhalt anteilig bezahlen, findest Du weiter unten.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf; entscheidend ist das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern. (Stand: November 2025)
Ab dem 18. Geburtstag ist ein Kind nicht mehr betreuungsbedürftig, sodass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen. Das bedeutet, als Eltern müsstet Ihr beide zahlen – und zwar Euren Einkünften entsprechend. Wohnt das Kind nach seinem 18. Geburtstag weiterhin bei Dir, kannst Du den Unterhalt als Naturalunterhalt leisten. Du kommst dann für ein Zimmer, Essen, Kleidung und anderes auf.
Beispiel: Antonia ist 19 Jahre alt und wohnt bei ihrem Vater. Der verfügt über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.200 Euro. Die Mutter ist bereits verstorben. Der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus der Einkommensstufe 2. Antonia hat damit einen Unterhaltsbedarf von 728 Euro. Ihre Halbwaisenrente von 200 Euro wird vom Unterhalt abgezogen. Da die Unterkunft und Verpflegung einen Gegenwert von etwa 400 Euro haben, schuldet der Vater ihr noch 128 Euro an Unterhalt im Monat.
Der feste Bedarfssatz für volljährige Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr zuhause wohnen, beläuft sich seit Januar 2025 auf 990 Euro (2024: 930 Euro).
Der Bedarf gilt unabhängig vom Einkommen der Eltern. Darin sind bis zu 440 Euro fürs Wohnen enthalten. Lebt Ihr als Eltern getrennt, müsst Ihr den Unterhalt im Verhältnis Eures jeweiligen Einkommens aufbringen. Wer mehr verdient, zahlt entsprechend mehr. Wie das genau berechnet wird, erklären wir weiter unten.
Auch in den Monaten zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums müssen Eltern weiter Unterhalt zahlen. Die Erholungszeit nach der Schule sollte nicht länger als zwei bis drei Monate dauern (OLG Hamm, 11.03.2013, Az. 8 WF 234/12).
Nein. Nimmt sich das Kind eine Auszeit ohne Plan – etwa für Orientierung, Reise oder Work & Travel –, besteht zunächst kein Unterhaltsanspruch. Ihr müsst als Eltern erstmal keinen Unterhalt mehr zahlen – auch nicht in einer Übergangsphase.
Der Unterhaltsanspruch lebt wieder auf, wenn Euer Sohn oder Eure Tochter nach der Auszeit eine Ausbildung oder ein Studium beginnt.
Nur dann, wenn das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) oder der Bundesfreiwilligendienst (BuFDi) zur Vorbereitung auf ein Studium oder zur beruflichen Orientierung dient (BGH, 29.06.2011, Az. XII ZR 127/09; OLG Hamm, 08.01.2015, Az. 1 WF 296/14).
Die Aufwandsentschädigung, die der Arbeitgeber an den Freiwilligen zahlt, wird auf den Unterhaltsanspruch voll angerechnet. Eltern müssen deshalb oft weniger Unterhalt zahlen als während des Studiums.
Nein. Eine Au-pair-Zeit im Ausland gilt nicht als Ausbildung. Eltern sind in dieser Zeit nicht unterhaltspflichtig. Es gibt eine Ausnahme: Ist das Kind während seines Au-pair-Aufenthalts an einer ausländischen Universität eingeschrieben, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Das gilt dann, wenn das Auslandsstudium eng mit der nachfolgenden Ausbildung oder dem angestrebten Studium zusammenhängt.
In unserer Checkliste findest Du alle wichtigen Informationen dazu, wie Du herausfindest, wie viel Unterhalt für ein volljähriges Kind fällig wird.
Kinder, die sich für eine Berufsausbildung entscheiden, können zusätzlich zur Ausbildungsvergütung Anspruch auf Unterhalt haben.
Die Vergütung wird auf den Unterhalt angerechnet. Davon sind Fahrtkosten abziehbar sowie eine Ausbildungspauschale von monatlich 100 Euro.
Da jedes Kind nur Anspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung durch die Eltern hat, bekommt es keinen Unterhalt mehr für eine Zweitausbildung. Ausnahmsweise kann das anders sein, wenn Tochter oder Sohn den erlernten Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann (BGH, 17.05.2006, Az. XII ZR 54/04).
Wechselt Euer Kind den Lehrberuf, müsst Ihr weiter Unterhalt zahlen – etwa wenn es die Ausbildung zum Krankenpfleger abbricht und sich für die Ausbildung zum Mediengestalter entscheidet (OLG Brandenburg, 10.06.2010, Az. 10 WF 111/10).
Eine Unterhaltspflicht besteht unter Umständen auch, wenn Euer Kind ein Studium abgebrochen hat und danach eine Ausbildung beginnen will (OLG Naumburg, 12. 01.2010, Az. 8 WF 274/09).
Der feste Bedarfssatz für Kinder, die studieren und nicht mehr zuhause wohnen, beläuft sich seit Januar 2025 auf 990 Euro (2024: 930 Euro).
Der Bedarf gilt unabhängig vom Einkommen der Eltern. Darin sind bis zu 440 Euro fürs Wohnen enthalten.
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Expertengespräch am 04.12.2025
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Nach dem 18. Geburtstag des Kindes ist das Kindergeld von 255 Euro in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abzuziehen. Ihr dürft den Unterhalt um das Kindergeld kürzen, müsstet aber dann das Kindergeld an das volljährige Kind weiterleiten.
| Nettoeinkommen1 | ab 18 Jahre |
|---|---|
| bis 2.100 € | 438 € |
| 2.101 - 2.500 € | 473 € |
| 2.501 - 2.900 € | 508 € |
| 2.901 - 3.300 € | 542 € |
| 3.301 - 3.700 € | 577 € |
| 3.701 - 4.100 € | 633 € |
| 4.101 - 4.500 € | 688 € |
| 4.501 - 4.900 € | 743 € |
| 4.901 - 5.300 € | 799 € |
| 5.301 - 5.700 € | 854 € |
| 5.701 - 6.400 € | 910 € |
| 6.401 - 7.200 € | 965 € |
| 7.201 - 8.200 € | 1.021 € |
| 8.201 - 9.700 € | 1.076 € |
| 9.701 - 11.200 € | 1.131 € |
1 Mit Nettoeinkommen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Eltern gemeint. Mehr dazu weiter unten.
Quelle: OLG Düsseldorf (Stand: November 2025)
Auch Bafög-Leistungen sind als Einkommen des Kindes anzurechnen und mindern damit die Ansprüche von Auszubildenden oder Studierenden. Übrigens: Euer Kind muss Bafög beantragen und auch in Anspruch nehmen, selbst wenn die staatliche Ausbildungsförderung zum Teil ein Darlehen ist (OLG Hamm, 27.09.2013, Az. 2 WF 161/13).
Während des Studiums müssen Studierende grundsätzlich nicht nebenher arbeiten. Einkünfte aus gelegentlichen Studentenjobs bleiben daher unberücksichtigt – es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst. Der wird auf den Unterhalt angerechnet.
Ab dem 18. Geburtstag Eures Kindes müsst Ihr als Eltern gemeinsam Unterhalt leisten. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Elternteil die Hälfte zahlt. Das wäre nur der Fall, wenn Ihr beide gleich viel verdient (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Um zu berechnen, wie viel jedes Elternteil an Unterhalt zahlen muss, darfst Du von Deinem Nettoeinkommen berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Ohne Nachweis könnt Ihr pauschal fünf Prozent des Nettoeinkommens ansetzen. Kannst Du höhere Ausgaben nachweisen, kannst Du diese abziehen.
Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern liegt laut Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich bei 1.750 Euro im Monat. In diesem angemessenen Eigenbedarf ist eine Warmmiete bis 650 Euro enthalten.
Gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und noch zur Schule gehen, kann der Selbstbehalt herabgesetzt werden, wenn der Bedarf der Kinder ansonsten nicht gedeckt werden kann: bei nicht Erwerbstätigen auf 1.200 Euro, bei Erwerbstätigen auf monatlich 1.450 Euro. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Warmmiete betragen unverändert 520 Euro.
Für die Verteilung des Unterhalts auf beide Eltern ist eine Quote zu ermitteln. Die ergibt sich, wenn Ihr Eure beiden Einkommen abzüglich der Selbstbehalte zueinander ins Verhältnis setzt.
Beispielrechnung: Benny ist 19 Jahre alt und lebt bei seiner Mutter. Er besucht das Gymnasium. Das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters beläuft sich auf 3.000 Euro, das der Mutter auf 2.500 Euro. Das ist ein vereinfachtes Beispiel, das weitere Unterhaltspflichten nicht berücksichtigt:
| Einkommen (netto) | Selbstbehalt1 | Einkommen abzgl. Selbstbehalt | Quote | jeweils zu zahlen | |
|---|---|---|---|---|---|
| Vater | 3.000 € | 1.750 € | 1.250 € | 62,5 % | 534 € |
| Mutter | 2.500 € | 1.750 € | 750 € | 37,5 % | 320 € |
Vater plus Mutter | 5.500 € | 2.000 € | 100 % | ||
Zahlbetrag gesamt | 854 €
|
1 Bei einer anteiligen Barunterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern ist nach den Unterhaltsleitlinien der angemessene Selbstbehalt abzuziehen.
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: November 2025)
Da jedes Elternteil höchstens den Unterhalt zahlen muss, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle als Zahlbetrag ergibt, wird eine Kontrollrechnung durchgeführt. Dieser Grundsatz findet sich in den jeweiligen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte.
Beispiel-Kontrollrechnung: Da der Vater höchstens den Unterhalt an Benny zahlen muss, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle allein nach seinem Einkommen als Zahlbetrag ergibt, ist sein alleiniger Unterhalt mit dem Unterhalt nach der Verteilung auf beide Elternteile zu vergleichen:
Bei anteiliger Berechnung zahlt der Vater 534 Euro, also acht Euro weniger als er zahlen müsste, wenn er allein barunterhaltspflichtig wäre (542 Euro).
Benny stehen 854 Euro an Unterhalt zu: vom Vater bekommt er 534 Euro, von der Mutter 320 Euro. Das Kindergeld in Höhe von 255 Euro müssen die Eltern zusätzlich voll an Benny weiterleiten. Zahlt die Mutter auch für Essen, Wohnung und Kleidung, darf sie den Wert dieser Leistungen auf ihren Anteil am Kindesunterhalt anrechnen.
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Nicht immer müssen Eltern nach dem Ende einer Ausbildung auch noch ein Studium finanzieren. Insbesondere, wenn das Kind vorher bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat. Entscheidend ist der Weg zur Ausbildung.
Wenn Euer Kind das Abitur gemacht hat, dann eine Lehre und anschließend studieren will, müsst Ihr unter bestimmten Voraussetzungen auch während des Studiums noch Unterhalt zahlen. Und das, obwohl Euer Sohn oder Eure Tochter bereits eine erste Berufsausbildung beendet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, wenn das Kind zum Beispiel nach dem Abitur eine Banklehre macht und gleich darauf Betriebswirtschaftslehre oder Jura studiert. Weiter Unterhalt kann es zum Beispiel auch geben, wenn das Kind nach der Ausbildung zum Bauzeichner noch Architektur studiert.
Auch wenn der enge Zusammenhang sich auf den ersten Blick nicht erschließt, reicht es aus, wenn die Lehre als Vorbereitung auf das Studium sinnvoll und nützlich war. Eine Banklehre kann als Vorbereitung auf das Lehramtsstudium sinnvoll sein (BGH, 08.03.2017, Az. XII ZB 192/16).
Ein zeitlicher Zusammenhang kann auch nach einem Jahr noch bestehen. Das ist etwa dann in Ordnung, wenn zum Ende der Lehre die Einschreibungsfrist für die Hochschule bereits abgelaufen ist und das Kind das Studium nur einmal im Jahr beginnen kann.
Aber es gibt Grenzen: Eltern müssen dann keinen Unterhalt mehr zahlen, wenn mit einem Studium nicht mehr zu rechnen war.
Dazu ein Beispiel: Zwei Jahre nach dem Ende der Lehre entschied sich eine 26-Jährige für ein Medizinstudium, obwohl sie mit ihrem Vater nie über solche Pläne geredet hatte. Der Vater musste keinen Unterhalt zahlen, auch wenn die Tochter so lange auf den Studienplatz warten musste (BGH, 03.05.2017, Az. XII ZB 415/16).
Ein Kind kann keinen Unterhalt verlangen, wenn es nach der Schule erst in die Lehre geht, dann das Fachabitur macht und schließlich ein Studium aufnimmt, das fachlich nichts mit der Lehre zu tun hat. Grund: Die Berufsausbildung ist grundsätzlich mit der Lehre abgeschlossen (BGH, 17.05.2006, Az. XII ZR 54/04).
Etwas anderes gilt, wenn ein solcher Ausbildungsweg zu Beginn der Lehre geplant war und zumindest mit einem Elternteil besprochen wurde. Dann kann das Kind auch ein Studium wählen, das in keinem fachlichen Zusammenhang mit der Lehre steht. Eine weitere Ausnahme gibt es dann, wenn die Begabung eines Kindes unterschätzt wurde und es deshalb von vornherein nicht aufs Gymnasium gehen durfte.
Tipp: Kinder, die zwischen Schule und Studium länger gearbeitet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen elternunabhängiges Bafög beziehen. Weitere Informationen im Ratgeber Bafög.
Eltern müssen ihren Kindern grundsätzlich bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen. Maßgeblich ist die Regelstudienzeit, wobei im Einzelfall auch darüber hinaus noch ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Im Gegenzug müssen Studierende ihre Eltern über den Fortgang des Studiums informieren. Nur so können sich Eltern darauf einstellen, wie lange sie noch zahlen müssen.
Bis zum zweiten oder dritten Semester dürfen Studierende die Fachrichtung wechseln, ohne dadurch ihren Unterhaltsanspruch zu verlieren.
Ja. Für einen Master, der fachlich auf dem Bachelor aufbaut und zeitlich anschließt, besteht grundsätzlich weiter ein Unterhaltsanspruch (AG Frankfurt, 16.11.2011, Az. 454 F 3056/11). Das gilt, obwohl ein Studium schon mit einem Bachelor-Abschluss beendet ist.
Aber: Für eine Promotion müsst Ihr in der Regel keinen Unterhalt mehr zahlen. Der Doktortitel gehört nicht zur Ausbildung.
Bei den Kosten für ein Auslandsstudium kommt es darauf an, was innerhalb der Familie besprochen wurde. Ohne Absprache müssen Eltern die Mehrkosten für ein Auslandsstudium nur zahlen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
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