Versorgungsausgleich Scheidung: So ist Deine Rente gesichert

Das Wichtigste in Kürze

  • Während Eurer Ehe zahlt jeder in seine eigene Rentenversicherung ein – oft unterschiedlich viel. Falls Ihr Euch scheiden lasst, werden die Rentenansprüche, die Ihr während der Ehe erworben hat, aufgeteilt. Das nennt sich Versorgungsausgleich.
  • Wollt Ihr keinen Versorgungsausgleich, könnt Ihr darauf in einem Ehevertrag verzichten. Das ist selbst dann noch möglich, wenn die Scheidung schon läuft.
  • Ist Dein Ex-Partner verstorben, dem Du durch den Versorgungsausgleich Rentenansprüche abgetreten hast, besteht die Chance, Deine volle Rente wieder zu bekommen.

So gehst Du vor

  • Verzichte nie leichtfertig auf den Versorgungsausgleich. Er kann ein wichtiger Baustein in Deiner Altersvorsorge sein.
  • Nach dem Tod Deines Ex-Partners kannst Du einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen, um Deine volle Rente zu bekommen. 

Bei einer Scheidung geht es oft ums Geld – um Unterhalt und Zugewinnausgleich. An die Rentenansprüche denkst Du vielleicht nicht sofort, wenn die Rente noch weit entfernt ist. Aber eine gerechte Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche ist wichtig, um Altersarmut zu verhindern. Dafür gibt es den gesetzlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung.

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Durch den Versorgungsausgleich teilt das Familiengericht die Rentenansprüche auf beide Ehegatten gerecht auf. Denn oft haben Eheleute während der Ehe ganz unterschiedlich viel in die Altersvorsorge eingezahlt. Zum Beispiel weil einer wegen der Kindererziehung eine gewisse Zeit nicht oder nur Teilzeit gearbeitet hat.

Die Grundidee im Versorgungsausgleichsgesetz ist einfach: Jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, wird halbiert und dem anderen Partner jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben. 

Dazu ein vereinfachtes Beispiel:
Antonia besitzt nach der Renteninformation bei der Heirat eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 450 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung ist der Anspruch auf künftige Rente auf 1.150 Euro gestiegen. Zusätzlich hat sie während der Ehe eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst abgeschlossen, die mittlerweile einen Stand von 120 Euro hat.

Bernd bringt einen Anspruch auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 600 Euro mit in die Ehe ein, zum Zeitpunkt der Scheidung beläuft sich der Anspruch auf 1.500 Euro. Er hat zusätzlich noch eine Riester-Versicherung während der Ehe abgeschlossen, die sich bei der Scheidung auf eine garantierte Rente von monatlich 160 Euro beläuft.

Wer durch den Versorgungsausgleich was bekommt, siehst Du in diesem Schaubild:

Vereinfacht stehen Antonia und Bernd durch den Versorgungsausgleich folgende Rentenansprüche zu: 

  • Antonia bekommt von Bernd: 450 Euro aus der Beamtenversorgung (1.500 Euro – 600 Euro = 900 Euro : 2 = 450 Euro) + 80 Euro aus dem Riester-Vertrag (160 Euro : 2 = 80 Euro).

Nach dem Versorgungsausgleich hat Antonia Rentenansprüche von insgesamt: 

450 €(vor der Ehe angespart)
+ 350 €(während der Ehe angespart x ½)
+ 80 €(eigene Zusatzversorgung x 1/2)
+ 450 €(Bernds Beamtenversorgung x ½)
+ 80 € (Bernds Riestervertrag x ½)
1.410 €Insgesamt
  • Bernd bekommt von Antonia: 350 Euro aus der gesetzlichen Rente (1.150 Euro – 450 Euro = 700 Euro : 2 = 350 Euro) + 60 Euro aus der Zusatzversorgung (120 Euro : 2 = 60 Euro).

Nach dem Versorgungsausgleich stehen ihm Rentenansprüche von insgesamt 1540 Euro zu: 
 

600 €(Beamtenversorgung vor der Ehe angespart)
+ 450 €(Beamtenversorgung während der Ehe angespart x ½)
+ 80 €(eigene Riestervertrag x 1/2)
+ 350 €(Antonias gesetzliche Rente x ½)
+ 60 € (Antonias Zusatzversorgung x ½)
1.540 €Insgesamt

Was fällt unter den Versorgungsausgleich?

Nach dem Gesetz fallen folgende Versicherungen zur Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich: Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechte aus der Beamtenversorgung, aus Versorgungseinrichtungen für freie Berufe wie Architekten, Rechtsanwälte und Steuerberater, aus der betrieblichen Altersvorsorge und privaten Altersvorsorge wie Riester- und Rürup-Verträge (§ 2 VersAusglG).

Kannst Du bei Deiner privaten Rentenversicherung wählen, ob Du das Geld als Einmalzahlung oder als monatliche Rente bekommst, hängt alles von Deiner Wahl ab. Entscheidest Du Dich für eine Einmalzahlung, fällt der Vertrag nicht in den Versorgungsausgleich. Die ausgezahlte Summe wird dann beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Entscheidest Du Dich für eine Rentenzahlung, fällt der Vertrag in den Versorgungsausgleich.

Hier findest Du eine Übersicht zu Rentenanwartschaften. Darin kannst Du ablesen, was im Versorgungsausgleich ausgeglichen wird und was nicht.

Verträge mit und ohne Versorgungsausgleich

Versorgungen mit AusgleichVersorgungen ohne Ausgleich
gesetzliche Rentenversicherung, wobei Entgeltpunkte und Beitragszeiten geteilt werdenKapitallebensversicherung
Anwartschaften von berufsständischen Versorgungswerken für freie Berufe wie Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker, SteuerberaterRisikolebensversicherung
private Rentenversicherung, die zwingend in eine Rente mündet oder bei der das Rentenwahlrecht bereits unwiderruflich ausgeübt wurdeRenten, die nichts mit dem Alter oder einer Erwerbsunfähigkeit zu tun haben, wie eine Opferrente, Rente der Berufsgenossenschaft, private Unfallrente
betriebliche Altersversorgung (bAV) 
Zusatzversorgung öffentlicher Dienst, wobei Versorgungspunkte geteilt werden 
Riester-Rente, Rürup-Rente (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusGlG) 
Erwerbsunfähigkeitsrente 

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: April 2025)

Auf welchen Zeitraum bezieht sich der Ausgleich?

Alle Anwartschaften, die Ihr während der Ehe erworben habt, werden geteilt. Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, in dem Du den Scheidungsantrag im Briefkasten gefunden hast (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Deshalb fallen auch die Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich, die Ihr während der Trennungszeit erworben habt. Bei einer ungewöhnlich langen Trennungszeit von mehr als zehn Jahren kann das Familiengericht entscheiden, den Versorgungsausgleich auf den Zeitraum von der Eheschließung bis zur Trennung zu beschränken (BGH, 29.03.2006, Az. XII ZB 2/02; OLG Celle, 25.07.2000, Az. 17 U F 88/00). 

Wichtig: Falls Ihr schon lange getrennt lebt, solltet Ihr Euch darauf einigen, bis zu welchem Zeitpunkt Ihr die Rentenanwartschaften ausgleichen wollt. Ihr könnt Euch auch darauf verständigen, nur die Anwartschaftszeiten auszugleichen, die bis zum 18. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes entstanden sind (OLG Dresden, 17.12.2020, Az. 18 UF 371/20). Dazu könntet Ihr eine Trennungsvereinbarung machen. Lasst Euch dazu von einem Notar oder einer Notarin beraten. 

Umgekehrt gilt, dass jeder von Euch in der Trennungsphase eine Rentenversicherung auflösen kann. Damit fällt sie nicht in den Versorgungsausgleich. Das war in einem Fall zulässig, indem der Noch-Ehegatte seinen Riester-Vertrag gekündigt hat. Es ging bei dem Urteil um einen Ausgleich von 3.300 Euro (OLG Nürnberg, 19.05.2021, Az. 9 UF 812/20). Bei höheren Summen sieht ein Gericht das wahrscheinlich anders. 

Wann findet kein Versorgungsausgleich statt?

Das Familiengericht muss bei jeder Scheidung den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen. Anders ist das beim Zugewinnausgleich. Darüber entscheidet das Gericht nur, wenn Ihr ihn beantragt. In sechs Fällen findet kein Versorgungsausgleich bei der Scheidung statt: 

  1. Ihr wart nicht länger als drei Jahre verheiratet.
  2. Ihr habt den Versorgungsausgleich im Ehevertrag ausgeschlossen.
  3. Ihr habt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung den Ausgleich ausgeschlossen.
  4. Ihr verzichtet auf den Versorgungsausgleich vor Gericht.
  5. Der Versorgungsausgleich einzelner Anrechte lohnt sich nicht.
  6. Ein Versorgungsausgleich wäre ungerecht.

1. Ihr wart nicht lang genug verheiratet

Hat Eure Ehe höchstens drei Jahre gehalten, führt das Gericht keinen Versorgungsausgleich durch, wenn nicht einer von Euch darauf besteht (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Der Drei-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Ihr geheiratet habt; er endet am letzten Tag des Monats, in dem Du oder Dein Partner den Scheidungsantrag vom Gericht bekommen hat.

Ein Beispiel: Christin und Dietmar haben am 20. März 2022 geheiratet. Der Scheidungsantrag wird am 2. April 2025 zugestellt. Die Ehezeit begann am 1. März 2022 und endet am 30. April 2025. Damit hat die Ehe länger als drei Jahre gedauert. Das Gericht führt einen Versorgungsausgleich durch.

Tipp: Warst Du weniger als drei Jahre verheiratet, kann sich für Dich ein Antrag auf Versorgungsausgleich vielleicht lohnen. Etwa wenn Dein Ex-Mann oder Deine Ex-Frau während der Ehe viel verdient hat, Du hingegen nicht. Dann solltest Du den Versorgungsausgleich beantragen. 

2. Ihr habt einen Ehevertrag

Falls Ihr einen Ehevertrag habt, finden sich darin wahrscheinlich auch Regeln zum Versorgungsausgleich. Habt Ihr einen Ausgleich der Rentenanrechte ausgeschlossen, entscheidet das Gericht im Fall der Scheidung darüber nicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). 

Wie sich der Versorgungsausgleich auf die Scheidungskosten auswirkt und wie teuer Eure Scheidung werden kann, erfahrt Ihr im Ratgeber Scheidungskosten.

Ob ein solcher Ausschluss des Versorgungsausgleichs sinnvoll ist, hängt von Eurer beruflichen und finanziellen Situation ab. Wenn Ihr beide gut verdient oder erst sehr spät heiratet, ist ein Versorgungsausgleich eher unnötig. Weitere Informationen dazu findest Du im Ratgeber Ehevertrag

In einigen Konstellationen kann ein Verzicht im Ehevertrag unfair sein, wenn einer der Eheleute dadurch stark benachteiligt wird. Etwa derjenige, der während der Ehe nicht berufstätig war, weil er die gemeinsamen Kinder großgezogen hat (§ 8 VersAusglG). Das überprüft das Familiengericht bei der Scheidung. Es kann den Verzicht auf den Versorgungsausgleich für unzulässig erklären und die Rentenanwartschaften trotz Ehevertrag aufteilen.

3. Ihr macht eine Scheidungsfolgenvereinbarung

Ihr könnt den Versorgungsausgleich noch vor der Scheidung einvernehmlich anders regeln als es im Gesetz steht. Das funktioniert mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Genau genommen ist das auch ein Ehevertrag. Statt die Rentenanwartschaften zu teilen, könntet Ihr zum Beispiel eine Ausgleichszahlung oder eine andere Gegenleistung festlegen. Falls die Kosten für die Teilung der Rentenanwartschaften sehr hoch sind, ist das sinnvoll. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung muss von einem Notar oder einer Notarin beurkundet werden (§ 7 Abs.1 VersAusglG). 

Wichtig: Eine Ausgleichszahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ist nicht steuerfrei. Derjenige, der die Zahlung bekommt, muss sie als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung eintragen. Der andere, der die Ausgleichssumme zahlt, kann sie als Sonderausgabe von der Steuer absetzen (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EstG).

4. Ihr verzichtet auf den Versorgungsausgleich vor Gericht

Ihr könnt auch noch im Scheidungstermin auf den Versorgungsausgleich verzichten. Das geht aber nur, wenn Ihr beide einen eigenen Anwalt zum Termin mitbringt. Dies ist zum Schutz der schwächeren Partei so vorgeschrieben. 

Falls Ihr Euch für eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt entschieden habt, muss derjenige, der keinen Rechtsanwalt hat, zumindest für das Protokoll einen zweiten Anwalt beauftragen. Nur dann ist es möglich, noch in der mündlichen Verhandlung auf den Versorgungsausgleich zu verzichten.

5. Die Differenz ist zu gering

Habt Ihr während der Ehe ungefähr etwa gleich viel an Rentenanwartschaften gleicher Art erworben, kann das Familiengericht entscheiden, Eure Versorgungsrechte nicht zu teilen (§ 18 VersAusglG). Weil die Differenz der Ausgleichswerte zu gering ist. Gleichartig sind Anrechte beider Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Riesterverträgen, auch wenn sie bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften bestehen. Nicht gleichartig sind Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.

Wird der Ausgleichswert als monatliche Rente angegeben, dann ist er geringfügig, wenn er sich auf nicht mehr als 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße beläuft. Das entspricht aktuell einer monatlichen Rente von 37,45 Euro (§ 18 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 18 SGB IV).

Auch einzelne Anrechte, die nur einen geringen Ausgleichswert haben, bleiben außen vor. Als Orientierung dient eine Bagatellgrenze. Sie wird jedes Jahr zum 1. Januar neu festgelegt. Aktuell liegt sie bei 4.494 Euro (§ 18 Abs. 3 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB 4). Liegt der Unterschied Eurer gleichwertigen Rentenanrechte unter der Geringfügigkeitsgrenze findet kein Ausgleich statt. 

Beispiel: Chris hat eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Doro ist bei einem kirchlichen Träger beschäftigt mit einer Zusatzversorgung des kirchlichen Dienstes. Die beiden Anrechte sind vergleichbar. In der Zusatzversorgung von Chris ist ein Kapitalwert von 5.000 Euro; in der Zusatzversorgung von Doro ist ein Kapitalwert von 4.200 Euro. Die Differenz liegt bei 800 Euro und damit deutlich unter der Bagatellgrenze (OLG Brandenburg, 19.02.2025, Az. 9 UF 166/24). Das Gericht hat deshalb von einer Teilung dieser Anrechte abgesehen.

6. Ein Versorgungsausgleich wäre ungerecht

Das Familiengericht teilt Eure Rentenansprüche ausnahmsweise nicht, wenn ein Ausgleich ungerecht wäre (§ 27 VersAusglG). Dann muss aber einiges vorgefallen sein. In einem solchen Härtefall lehnte das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich ab, weil ein Ehepartner den anderen massiv bedroht und verletzt hatte (OLG Oldenburg, 17.11.2016, Az. 3 UF 146/16). 

In einem anderen Fall lehnte das Kammergericht Berlin den Versorgungsausgleich einer Frau ab. Was war passiert? Das Ehepaar lebte getrennt. Dann erkrankte der Ehemann schwer. Währenddessen räumte die Noch-Ehefrau das gemeinsame Konto zur Altersvorsorge mit einem Guthaben von 140.000 Euro leer. Im Scheidungsverfahren verlangte sie dann den Versorgungsausgleich, doch das Gericht bewertete ihr Verhalten als rücksichtslos und lehnte einen Versorgungsausgleich ab (KG Berlin, 07.03.2024, Az. 16 UF 112/23).

Was wird bei der gesetzlichen Rente geteilt?

Die gesetzliche Rentenversicherung teilt nicht den Geldwert der monatlichen Rente, sondern die erworbenen Rentenpunkte. Die findest Du in Deiner jährlichen Renteninformation. Aus den Rentenpunkten errechnet sich später Deine monatliche Rente.

Zusätzlich teilt die Deutsche Rentenversicherung auch die Rentenanwartschaftszeiten. Damit ist die Anzahl der Beitragsjahre gemeint, die Du brauchst, um überhaupt eine gesetzliche Rente zu erhalten – mindestens fünf Jahre.  Dazu muss einer von Euch durch den Versorgungsausgleich zusätzliche Rentenpunkte bekommen, aus denen dann Wartezeitmonate errechnet werden. Die ermittelten Entgeltpunkte teilt die Deutsche Rentenversicherung dazu durch 0,0313. Das Ergebnis sind dann die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich. 

Beispiel: Erik hat im Versorgungsausgleich 1,5 Entgeltpunkte an Franzi abgegeben. Sie bekommt deswegen rund 48 Monate Wartezeit gutgeschrieben (1,5 : 0,0313 = 47,92). Damit allein hat Franzi die Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente noch nicht erfüllt.

Wichtig: Bist Du der Ehepartner, der Rentenpunkte abgibt, verringern sich Deine Beitragsjahre dadurch nicht.
Es gibt eine Höchstgrenze für die Übertragung von Rentenzeiten: Die Beitragsmonate aus dem Versorgungsausgleich dürfen zusammen mit den selbst erworbenen Beitragsmonaten die Dauer der Ehe nicht überschreiten.

Wie läuft der Versorgungsausgleich in der Praxis?

So läuft der Versorgungsausgleich ab, wenn das Gericht ihn bei der Scheidung durchführt.

  1. Fragebogen an Eheleute: Das Gericht schickt beiden Eheleuten Fragebögen zu, in denen sie angeben müssen, welche Versicherungen und Anwartschaften bestehen, die Versicherungsnummern und ob eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich besteht. Diese Formulare müssen die Eheleute dem Gericht zurückschicken. Reicht einer der Ehegatten die Formulare nicht ein und verzögert dadurch den Scheidungsprozess, kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.
  2. Auskünfte der Versorgungsträger: Mit den Angaben des Ehepaars wendet sich das Familiengericht an die Versorgungsträger und lässt sich die Höhe der jeweiligen Rentenanwartschaften mitteilen. Eine solche Auskunft kann dauern.
  3. Prüfung durch Ehepaar: Das Gericht schickt die Mitteilungen der Versorgungsträger an die Eheleute, damit diese sie prüfen und Stellung nehmen können. 
    Wichtig: Es kann bei den Versorgungsträgern zu Fehlern kommen, die Dich bares Geld kosten. Deshalb solltest Du die Angaben am besten von einem Rentenberater oder einem Versicherungsmathematiker überprüfen lassen. Die Anwaltskanzlei Hauß & Nießalla bietet einen kostenlosen Rechner an, mit dem Du die Berechnung überprüfen kannst.
    Verzögert sich die Scheidung wegen fehlender Auskünfte und läuft das Verfahren bereits seit drei Monaten, kann das Gericht den Versorgungsausgleich abtrennen (§ 140 FamFG). Der Ausgleich wird dann nach der Scheidung nachgeholt, sobald alle Rentenberechnungen vorliegen.
  4. Ausgleich: Im Scheidungstermin beziehungsweise später wird dann der Versorgungsausgleich zugesprochen.

Versorgungsausgleich: Was bedeutet interne Teilung?

Beim Versorgungsausgleich fließt kein Geld. Das Familiengericht überträgt vielmehr eigene Rentenanrechte – und zwar jeweils die Hälfte der Anwartschaft des Ex-Partners (§§ 10 bis 13 VersAusglG).

Seid Ihr beide gesetzlich rentenversichert, bekommst Du entweder zusätzliche Entgeltpunkte Deines Ex-Partners. Oder Du musst an Deinen Ex-Partner Entgeltpunkte abgeben. Hast Du kein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung, wird für Dich ein eigenes Konto eingerichtet. 

Auch bei privaten Verträgen zur Altersvorsorge wird intern geteilt. Die Anbieter müssen eigene Konten nach dem Versorgungsausgleich anlegen.

Kosten bei interner Teilung: Die Teilung der Anwartschaften kostet Geld: Einrichtungsgebühren und Kontoführungsgebühren. Die darf der Versorgungsträger in Rechnung stellen (§ 13 VersAusglG). Dabei trägt jeder Ehegatte die Hälfte der Kosten. Meist zieht der Versorgungsträger die eine Hälfte direkt vom Ausgleichswert ab, die andere Hälfte verrechnet er mit dem verbliebenen Anrecht. 

In der Praxis berechnen die Versorgungsträger meist zwei bis drei Prozent vom Wert des zu teilenden Anrechts (BGH, 10.02.2021, Az. XII ZB 284/19). Ist die Anwartschaft viel wert, können sich die Kosten auf mehrere Tausend Euro belaufen.
Wichtig: Fallen für die Teilung eines Anrechts hohe Kosten an, solltet Ihr überlegen, ob Ihr die einzelnen Anrechte nicht durch eine gesonderte Vereinbarung verrechnen wollt. So spart Ihr Euch die Teilungskosten.

Versorgungsausgleich: Was bedeutet externe Teilung

Es gibt auch Anwartschaften, die das Familiengericht ausnahmsweise extern teilt. Das bedeutet: Der ausgleichsberechtigte Partner bekommt keine eigene Anwartschaft bei demselben Versorgungsträger. Stattdessen wird ein Ausgleichsbetrag an einen anderen Versorgungsträger überwiesen (§§ 14 ff. VersAusglG). 

Das ist nur möglich, wenn eine besondere Vereinbarung vorliegt oder der Versorgungsträger das wünscht und eine Mindesthöhe nicht überschritten wird. Im Versorgungsausgleich liegt die aktuelle Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht bei 74,90 Euro monatliche Rente und bei 8.988 Euro Kapitalwert (§ 14 Abs. 2 VersAusglG).

Bei externer Teilung wird automatisch der Ausgleichsbetrag an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet.

Wie werden Betriebsrenten aufgeteilt?

Betriebsrenten werden im Fall der Scheidung grundsätzlich extern geteilt. Der Kapitalwert wird an einen anderen Rentenversorgungsträger überwiesen (§ 17 VersAusglG). Für den Arbeitgeber, der die Betriebsrente anbietet, ist das positiv. So muss er keine Personen in sein Versorgungssystem aufnehmen, die gar nicht bei ihm gearbeitet haben.

Bei einer solchen externen Teilung kann derjenige, der einen Teil der Betriebsrente gutgeschrieben bekommt, wählen, wohin das Geld fließen soll. Es kann sich zum Beispiel für die gesetzliche Rentenversicherung, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung entscheiden.

Ohne Wahl fließt das Geld automatisch die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG). Dabei handelt es sich um eine Pensionskasse, die von 38 Lebensversicherern gegründet wurde. Auch die Zahlung eines Abfindungsbetrags zum Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung kann in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen, wenn keine Zielversorgung benannt wird (OLG Bamberg, 11.04.2022, Az. 2 UF 37/21).

Laut Bundesverfassungsgericht müssen die Familiengerichte bei den Betriebsrenten genau hinschauen und finanzielle Nachteile ausgleichen (26.05.2020, Az. 1 BvL 5/18). In Niedrigzins-Phasen kann es bei der Übertragung der Betriebsrenten zu Verlusten kommen. Derjenige, der in die Betriebsrente einzahlt, verliert die Hälfte seines Rentenanspruchs. Beim anderen kommt aber davon sehr viel weniger an, weil die den Ausgleichsbetrag immer mit dem aktuellen Zinssatz kalkulieren. Falls Verluste von mehr als zehn Prozent entstehen, müssen die Familiengerichte einen Ausgleichswert festlegen.

Bei Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen beträgt die aktuelle Obergrenze für den Ausgleichswert 96.600 Euro (§ 17 VersAusglG). Werden diese Grenzen überschritten, muss intern geteilt werden.

Wann kann der Versorgungsausgleich angepasst werden?

In besonderen Situationen kannst Du versuchen, wieder Deine ungekürzte Rente zu bekommen. Das nennt sich Rückausgleich. Der Versorgungsausgleich wird nicht rückgängig gemacht, er wird nur zeitweise ausgesetzt. In drei Fällen ist eine Anpassung möglich:

  1. Deine Ex-Frau oder der Ex-Mann ist bereits verstorben.
  2. Du musst Unterhalt zahlen.
  3. Du bist invalide oder wegen einer besonderen Altersgrenze früher in Rente gegangen.

Private Renten oder Betriebsrenten können nachträglich nicht angepasst werden.

Das Formular, mit dem Du eine Anpassung des bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs beantragen kannst, findest Du bei der Deutschen Rentenversicherung (R4100)

1. Deine Ex-Partnerin oder Ex-Partner ist gestorben

Verstirbt Dein Ex-Partner oder Ex-Partnerin, die nach dem Versorgungsausgleich die Hälfte Deiner Rentenanwartschaften bekommen hat, hast Du die Chance, Deine volle Rente zu bekommen. Das funktioniert nur, wenn die geschiedene Person nicht länger als 36 Monate Rente aus den übertragenen Anwartschaften bezogen hat (§§ 37, 38 VersAusglG). 

Ab Antragstellung bekommst Du Deine Rente ungekürzt. Eine Aufstockung für die Vergangenheit ab Tod des Ex-Partner gibt es nicht. Wer nicht handelt, verschenkt deshalb Geld.

Wichtig: Du solltest daran denken, dass Du gleichzeitig auch keine Rente mehr aus den selbst im Versorgungsausgleich erworbenen Entgeltpunkten erhältst. Eine Anpassung wegen Tod ist deshalb nur dann sinnvoll, wenn sie sich insgesamt zu Deinen Gunsten auswirkt. Du solltest Dich auch bei anderen Versorgungsträgern über die Auswirkung der Anpassung informieren.

Wird Dein Antrag abgelehnt, weil Dein Ex-Partner länger als 36 Monate Rente bekommen hat, wird es schwierig. Es gibt noch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich vom Familiengericht neu berechnen zu lassen (siehe BGH, 16.05.2018, Az. XII ZB 466/16). Dazu benötigst Du aber anwaltliche Unterstützung.

Und wie ist es, wenn Du eine Witwen- oder Witwerrente bekommst, die niedriger ausfällt, weil Dein verstorbener Partner vor Eurer Ehe Rentenpunkte nach einer Scheidung abgegeben hat? Das Recht auf Anpassung steht Hinterbliebenen nicht zu. Auch wenn der Ehegatte Deines verstorbenen Partners aus erster Ehe verstirbt, musst Du eine Minderung der Witwenrente durch den Versorgungsausgleich grundsätzlich hinnehmen.

2. Du musst Unterhalt an Deinen Ex-Mann oder Ex-Frau zahlen

Zahlst Du Deinem Ex-Mann oder Deiner Ex-Frau Ehegattenunterhalt und ist er oder sie noch nicht in Rente, kann die Kürzung Deiner Rentenansprüche bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs entfallen (§ 33 VersAusglG). Für die Anpassung musst Du Dich an das zuständige Familiengericht wenden. Du brauchst dazu keinen Anwalt, musst aber Gerichtskosten zahlen.

3. Du bist invalide oder bekommst eine Altersgrenze oder Invalidität 

Diese Anpassung setzt voraus, dass Du entweder wegen Invalidität in Rente bist oder wegen einer besonderen Altersgrenze frühzeitig Rentenleistungen beziehst. 

Gleichzeitig bekommst Du aber keine Leistungen aus den erworbenen Anrechten Deines Ex-Partners oder Partnerin, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. In diesem Fall wird Deine Rente auf Antrag nicht oder nur teilweise gekürzt. Dies gilt so lange, bis Du aus den erworbenen Anrechten eine Leistung beziehen kannst (§ 35 VersAusglG).

Die wichtigsten Fragen für Dich zusammengefasst

Was versteht man unter Versorgungsausgleich?

Durch den Versorgungsausgleich werden die in der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche zwischen Ehepartnern gerecht geteilt. Das passiert bei einer Scheidung von Amts wegen durch das Familiengericht.

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Welche Versicherungen sind vom Versorgungsausgleich erfasst?

Die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung werden ebenso erfasst wie solche in berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Auch bei der Beamtenversorgung findet ein Ausgleich statt.

In unserem Ratgeber findest Du eine Übersicht über mögliche Rentenanwartschaften und ob ein Ausgleich stattfindet oder nicht.

Zur Übersicht »

Wann bekomme ich die Rente aus dem Versorgungsausgleich?

Du bekommst die Rente aus dem Versorgungsausgleich erst, sobald Du selbst die Voraussetzungen für die Rente erfüllst. Also das Renteneintrittsalter erreicht hast oder eine Erwerbsminderungsrente bekommst. 

Wann ist ein Ausgleich ausgeschlossen?

Hat die Ehe höchstens drei Jahre gedauert, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt – es sei denn, einer der beiden Ex-Partner besteht darauf. Er kann auch durch einen Ehevertrag ausgeschlossen sein.

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