Vorweggenommene Erbfolge So verteilst Du Deinen Nachlass schon zu Lebzeiten

Das Wichtigste in Kürze

  • Du kannst Dein Vermögen schon zu Lebzeiten auf Deine Kinder übertragen, die Dich später ohnehin beerben würden. Das nennt sich vorweggenommene Erbfolge.
  • Mit solchen Schenkungen an Deine zukünftigen Erben lässt sich Erbschaftssteuer sparen, weil Du die steuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre klug ausnutzen kannst.
  • Es ist wichtig, dass Du als Schenkender finanziell und rechtlich ausreichend abgesichert bleibst. 

So gehst Du vor

  • Willst Du bereits heute Dein Vermögen auf die Kinder überschreiben, solltest Du Vor- und Nachteile abwägen.
  • Lass Dich rechtlich beraten. Der notarielle Schenkungsvertrag sollte Regelungen enthalten, die Dich absichern.
  • Du solltest klar festlegen, ob und wie die Schenkung im späteren Erbfall berücksichtigt werden soll.

Ist es besser, sein Vermögen zu vererben oder lieber schon zu Lebzeiten zu verschenken? In einigen Fällen lohnt es sich steuerlich, die Erbschaft vorwegzunehmen. Dann wartet auch niemand in der Familie darauf, dass er sein Erbe bekommt. Eine vorweggenommene Erbfolge will allerdings gut überlegt sein. Wir erklären Dir die Vor- und Nachteile der vorweggenommenen Erbfolge und wie Du Dich rechtlich und finanziell bei der Schenkung absichern kannst.

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Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht definiert. Sie wird dort aber erwähnt, wenn es um die Betriebsübergabe in der Landwirtschaft geht (§ 593a BGB). Der Bundesgerichtshof versteht unter der vorweggenommenen Erbfolge Folgendes: Ein künftiger Erblasser überträgt sein Vermögen schon zu Lebzeiten an die künftigen Erben. 

Oft werden nur einzelne, aber wesentliche Vermögenswerte übergeben, zum Beispiel Immobilien. Der Klassiker: Eltern überschreiben ihr Haus an die Kinder. Die Übertragungen sind im juristischen Sinne Schenkungen (§ 516 BGB).

Wichtig: Mit einer Schenkung zu Lebzeiten veränderst Du die gesetzliche Erbfolge nicht. Willst Du, dass der Beschenkte nach Deinem Tod nichts mehr vom Erbe bekommt, musst Du das besonders regeln. Du könntest ihn zum Beispiel zu einem Erbverzicht auffordern oder ihn in Deinem Testament enterben. Wir erklären Dir die beiden Möglichkeiten.

1. Du kombinierst die Schenkung mit einem Erbverzicht

Du kannst mit der vorweggenommenen Erbfolge zugleich einen Erbverzicht vereinbaren. Das bedeutet: Das beschenkte Kind hat sein Erbteil bereits vollständig zu Lebzeiten bekommen. Nach dem Tod soll das Kind von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Deine anderen Kinder sollen nach Deinem Tod erben. Um dieses Ergebnis zu erreichen, müssen Schenker und Beschenkter einen Vertrag aufsetzen und von einem Notar beurkunden lassen – einen Erbverzichtsvertrag. Der hat zur Folge, dass das Kind zusätzlich auf seinen Pflichtteil verzichtet, wenn nichts anderes geregelt ist (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB). Weitere Informationen rund um den Erbverzicht findest Du im Ratgeber Erbverzicht.

So könnte eine Formulierung im Schenkungsvertrag lauten:

„Aufgrund dieser Übertragung verzichte ich mit Wirkung für meine Kinder auf mein Erbteil und auf sämtliche Pflichtteilsansprüche. Das gilt für den ersten und zweiten Todesfall meiner Eltern. Die Eltern nehmen diesen Verzicht an.“ 

Wichtig: Soll der Verzicht Wirkung entfalten, muss der Schenkende ein Testament errichten und die anderen Kinder zum Erben einsetzen. 

2. Du lässt die Schenkung auf den Pflichtteil anrechnen

Du kannst die vorweggenommene Erbfolge auch mit einer Enterbung kombinieren. Hat eines Deiner Kinder zu Lebzeiten sein Erbteil bereits bekommen, kannst Du es im Testament enterben und die anderen Kinder als Erben einsetzen.

Ganz raus aus der Erbfolge ist das beschenkte Kind damit nicht. Es hat Anspruch auf seinen Pflichtteil. Ihm steht die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu (§ 2303 BGB). Aber Du kannst bestimmen, dass die Schenkung auf seinen Pflichtteil angerechnet wird.

Wichtig: Im Schenkungsvertrag muss ausdrücklich stehen, dass die Schenkung beim Pflichtteil berücksichtigt wird. Denn automatisch wird sie nicht auf den Pflichtteil angerechnet. Es reicht nicht, wenn die Anrechnung erst im Testament auftaucht. 

So wird gerechnet: Zuerst wird der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet. Dann wird davon der Pflichtteil berechnet. In einem dritten Schritt wird die Schenkung wieder vom Pflichtteil abgezogen (§ 2315 BGB). Im Ergebnis müssen die Erben dem bereits Beschenkten einen geringeren Pflichtteil zahlen, weil die Schenkung berücksichtigt wird.

Dazu ein Beispiel:
Ariane ist geschieden und hat drei Kinder. Sie schenkt ihrem Sohn Boris eine Eigentumswohnung in München, die etwa 600.000 Euro wert ist. Das soll sein Anteil am Erbe sein. Im Vertrag wird vereinbart, dass Boris sich die Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Die anderen beiden Kinder Christin und Doro bekommen zu Lebzeiten nichts. Im Testament hat Ariane Christin und Doro beide als Erben eingesetzt. Boris soll nichts erben, da er die Eigentumswohnung bekommen hat. Der Nachlass beläuft sich auf 800.000 Euro. Boris verlangt von seinen Schwestern seinen Pflichtteil.

Wer bekommt wie viel vom Nachlass?

1. Die Schenkung wird zum Nachlass hinzugerechnet: 800.000 Euro + 600.000 Euro = 1.400.000 Euro 

2. Der Pflichtteil wird berechnet. Nach gesetzlicher Erbfolge erben alle drei Kinder je ein Drittel. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also auf ein Sechstel. Ein Sechstel von 1.400.000 Euro beträgt rund 233.333 Euro. 

3. Vom Pflichtteil zieht man die Schenkung ab: 233.333 Euro – 600.000 Euro = -366.667 Euro. Es ergibt sich ein negativer Betrag. Die Schwestern Christin und Doro müssen dem Bruder Boris keinen Pflichtteil zahlen, da die Schenkung größer war als sein Pflichtteil.

Übrigens: Hätte Ariane im Schenkungsvertrag nicht festgehalten, dass sich Boris die Eigentumswohnung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, sähe es anders aus. Dann hätte Boris von seinen Schwestern seinen regulären Pflichtteil von einem Sechstel verlangen können. Die hätten ihm noch 133.333 Euro zahlen müssen (800.000 Euro : 6 = 133.333 Euro). 

Wird die Schenkung auf den Erbteil angerechnet?

Willst Du nicht, dass der Beschenkte auf sein Erbe verzichtet und willst Du ihn auch nicht enterben, stellt sich die Frage, ob die Schenkung auf sein Erbteil angerechnet wird.

Wer schon zu Lebzeiten zum Beispiel ein Haus von seinem Vater oder seiner Mutter als Ausstattung anlässlich der Heirat oder zur Existenzgründung bekommen hat, muss sich das Haus auf sein Erbteil anrechnen lassen. Man spricht von Vorausempfang

Die Anrechnung setzt voraus, dass es weitere Geschwister gibt und die verstorbene Person kein Testament gemacht hat (§ 2050 BGB). Dann wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt, und zwar so, dass im Ergebnis alle Kinder gleichbehandelt werden. Es gibt dann nach dem Gesetz eine besondere Ausgleichspflicht für Schenkungen.

Dazu ein vereinfachtes Beispiel:
Elias ist Witwer. Er hat drei Kinder: Frauke, Georg und Henry. Frauke hat zum Aufbau ihrer Anwaltskanzlei 100.000 Euro zu Lebzeiten bekommen. Elias hat Georg zu seinem Hauskauf 200.000 Euro dazugegeben. Henry ist zu Lebzeiten leer ausgegangen. Elias stirbt, hat kein Testament gemacht und hinterlässt ein Vermögen von 500.000 Euro. Welches Kind bekommt wie viel vom Nachlass?

So wird gerechnet (§ 2055 BGB):

1. Die Vorausempfänge werden zum Nachlass hinzugerechnet. Der so erhöhte Nachlass beläuft sich auf 800.000 Euro (500.000 Euro + 100.000 Euro + 200.000 Euro = 800.000 Euro).

2. Jedes Kind hat nach gesetzlicher Erbfolge Anspruch auf ein Drittel, also auf 266.666 Euro.

3. Die Vorausempfänge der Kinder werden berücksichtigt.

  • Frauke: 266.666 Euro – 100.000 Euro = 166.666 Euro
  • Georg: 266.666 Euro – 200.000 Euro = 66.666 Euro
  • Henry: 266.666 Euro – 0 Euro = 266.666 Euro

Im Ergebnis bekommen alle drei Kinder gleich viel vom Vermögen des Vaters, ein Drittel und damit 266.666 Euro.

Hat ein zukünftiger Erbe zu Lebzeiten mehr bekommen, als ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde, bekommt er vom Erbe nichts mehr. Er muss aber den anderen Miterben auch keinen Ausgleich dafür zahlen, dass er vorab mehr bekommen hat.

Gibt es einen Kaufkraftausgleich?

Bei der Anrechnung einer Schenkung auf das Erbteil wird der Kaufkraftverlust berücksichtigt. Es macht einen Unterschied, ob die Eltern einem Kind vor Jahren 100.000 Euro überlassen haben oder ihm heute diese Summe zur Verfügung stellen. Heute kann man für dieselbe Summe weniger kaufen. Das nennt sich Inflation. Der Verlust der Kaufkraft wird berechnet, bevor die Schenkung vom Erbteil abgezogen wird. Ausgangspunkt ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung. 

Hierfür gilt die folgende Berechnungsformel:

Wert der Schenkung bei Zuwendung x Lebenshaltungskostenindex beim Erbfall : Lebenshaltungskostenindex bei Zuwendung. 

Für die Berechnung kannst Du den Wertsicherungsrechner des statistischen Bundesamts nutzen.

Beispiel:
Iris hat zwei Söhne. Ihrem Sohn Jonas hat sie bereits im Jahr 2012 das Haus ihrer Eltern im Wert von 400.000 Euro geschenkt. Klaus hat zu Lebzeiten nichts bekommen. Iris hat kein Testament gemacht. Sie hinterlässt ein Vermögen von 700.000 Euro. Beide Söhne sind Miterben einer Erbengemeinschaft. Jedem steht die Hälfte vom Nachlass zu. Die Schenkung an Jonas wird berücksichtigt.

1. Der Wert der Schenkung wird auf den Todesfall umgerechnet. Im Jahr 2012 wird der Lebenshaltungskostenindex mit 91,7 angegeben. Im Jahr 2024 steht er bei 119,3.

400.000 Euro x 119,3 : 91,7 = 520.392 Euro 

2. Der Vorausempfang wird zum Nachlass hinzugerechnet: 700.000 Euro + 520.392 Euro = 1.220.392 Euro

3. Jedes Kind bekommt nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte vom Nachlass, also 610.196 Euro.

4. Die Vorausempfänge werden berücksichtigt:

  • Jonas: 610.196 Euro – 520.392 Euro = 89.804 Euro
  • Klaus: 610.196 Euro – 0 = 610.196 Euro

Den wesentlichen, ihm zustehenden Anteil vom Vermögen seiner Mutter hat Jonas mit dem Haus schon 2012 bekommen. Nach dem Todesfall bekommt er vom Nachlass nur noch 89.804 Euro. Den Rest bekommt Klaus.

Andere Schenkungen, die keine Ausstattung sein sollen, werden nicht auf den Erbteil angerechnet (§ 2050 Abs. 3 BGB). Das können zum Beispiel Schenkungen zum Geburtstag oder die Finanzierung eines Urlaubs sein. 

Wichtig: Hat der Schenkende ein Testament gemacht, gilt die gesetzliche Pflicht zum Ausgleich der Schenkung nicht. Dann muss der Erblasser selbst festlegen, ob und wie die vorweggenommene Erbfolge berücksichtigt wird. 

Ist es sinnvoll, das Erbe zu Lebzeiten zu verteilen?

Du solltest Dir gut überlegen, ob die vorweggenommene Erbfolge für Dich infrage kommt. Oder sollen Dich Deine Kinder erst nach Deinem Tod beerben? Damit Du Deine Großzügigkeit später nicht bereust, solltest Du Dir am besten gemeinsam mit Deiner Familie klarmachen, welche Vor- und Nachteile eine vorweggenommene Erbfolge mit sich bringt:

1. Die Familie spart Erbschaftssteuer

Mit der vorweggenommenen Erbfolge kannst Du für Deine Familie Erbschaftssteuer sparen. Wenn Du langfristig Deine Schenkungen planst und Dein Vermögen auf die Angehörigen überschreibst, lassen sich die persönlichen Freibeträge bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer mehrfach nutzen.

Wenn Du zum Beispiel eine Immobilie mit einem Wert von über 400.000 Euro besitzt, kannst Du stufenweise schenken, um Deinen Kindern die Erbschaftsteuer zu ersparen. Alle zehn Jahre kann der Freibetrag in voller Höhe ausgeschöpft werden. Du kannst also jetzt Deinem Erben einen Teil Deiner Immobilie im Wert unterhalb von 400.000 Euro überschreiben und in zehn Jahren noch einmal und das alles steuerfrei.

Du kannst unseren Erbschaftssteuerrechner nutzen, um die steuerlichen Belastungen für Deine Erben herauszufinden. 

Zum Erbschaftssteuerrechner

2. Du vermeidest Streit ums Erbe

Wenn Du Dein Vermögen schon zu Lebzeiten auf Deine Kinder verteilst, kann das für Frieden in der Familie sorgen. So lassen sich unnötige Erbstreitigkeiten in einer Erbengemeinschaft vermeiden. Denn allen ist klar, wer was bekommt.

3. Du willst den Pflichtteil eines Kindes verringern

Möchtest Du erreichen, dass einer Deiner gesetzlichen Erben möglichst wenig von Deinem Vermögen bekommt, musst Du ihn enterben. Er hat dann immer noch Anspruch auf seinen Pflichtteil. Aber den kannst Du durch Schenkungen an andere Personen verringern. 

Schenkungen werden zwar grundsätzlich auf den Pflichtteil angerechnet. Doch nicht in voller Höhe. Die Anrechnung nennt sich Pflichtteilsergänzungsanspruch. Und Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgten, bleiben ganz außen vor. Wann eine Schenkung berücksichtigt wird und in welcher Höhe, erklären wir ausführlich anhand von Beispielen im Ratgeber zum Pflichtteil.

4. Du unterstützt Deine Kinder finanziell

Mit der vorweggenommenen Erbfolge kannst Du auf die individuellen Bedürfnisse Deiner Kinder reagieren. Du kannst Sohn oder Tochter unterstützen und deren Erbteil schon zu Lebzeiten auszahlen. Sinnvoll ist das, falls ein Kind Eigenkapital benötigt, um selbst ein Haus zu kaufen oder um sich selbstständig zu machen.

Wichtig: Du solltest zu Lebzeiten nicht schon Dein gesamtes Vermögen überschreiben. Dann bist Du finanziell nicht mehr flexibel. Gerade wenn Du im Alter Geld für die eigene Pflege benötigst. Behalte auf jeden Fall eine ausreichende Reserve, die es Dir ermöglicht, Deinen Lebensabend selbstbestimmt zu gestalten.

5. Du gibst Verantwortung ab

Kannst oder willst Du Dich nicht mehr um Deine Immobilie kümmern oder stehen teure Renovierungen an, kannst Du die Verantwortung schon zu Lebzeiten an Deine Kinder abgeben. Mit der vorweggenommenen Erbfolge kannst Du eine geordnete Vermögensnachfolge gestalten. Alles, was Du wissen musst, wenn Du Deine Immobilie auf Deine Kinder übertragen willst, findest Du im Ratgeber Haus überschreiben.

Download Checkliste Hausüberschreibung

Überlege Dir, was Du bei einer Schenkung unbedingt regeln möchtest. Nutze dazu unsere Checkliste.

Checkliste Haus überschreiben

Wichtige Regelungen bei der vorweggenommenen Erbfolge

Wenn Du wesentliche Vermögenswerte wie Wertpapierdepots oder Immobilien auf die Kinder überschreibst, empfehlen wir Dir, einige Dinge zusätzlich klar zu regeln. Dabei gibt es vier typische Situationen, an die Du denken solltest.

  1. Dein Kind, dem Du die Immobilie überschrieben hast, stirbt vor Dir. Du möchtest nicht, dass Dein Schwiegersohn oder Deine Schwiegertochter das Haus bekommt.
  2. Dein Kind gerät in finanzielle Schwierigkeiten. Es will das Haus, das Du ihm überschrieben hast, verkaufen. Oder das Haus könnte in die Hände der Bank fallen, weil das Kind die Kreditraten für die Baufinanzierung nicht mehr zahlen kann. Eine Zwangsversteigerung steht im Raum.
  3. Du hast mehrere Kinder. Hast Du nur einem Kind etwas zu Lebzeiten geschenkt, solltest Du einen Ausgleich für die anderen finden. Die Schenkung soll bei der Verteilung Deines Nachlasses berücksichtigt werden.
  4. Du benötigst im Alter mehr Geld, weil Du zum Beispiel eine geringe gesetzliche Rente hast oder die Kosten eines Pflegeheims zahlen musst.

1. Schenkung nur mit Rückfallklausel

Das, was Du geschenkt hast, kannst Du nach dem Gesetz nur in Ausnahmefällen zurückfordern. Zum Beispiel, wenn Du selbst nicht mehr genug Geld für Deinen Lebensunterhalt hast (§ 528 BGB). Unter Umständen darf sogar der Staat die Schenkung rückgängig machen, wenn Du staatliche Hilfe beantragen musst. Deshalb ist es sinnvoll, in den Vertrag besondere Klauseln aufzunehmen, um die Rückübertragung zu ermöglichen. 

Solche Klauseln werden Rückfallklauseln genannt. 

Ein Beispiel: Ludwig hat seiner Tochter Marlene schon zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen. Marlene stirbt vor ihrem Vater. Mit einer Rückfallklausel kann der Vater erreichen, dass die geschenkte Immobilie an ihn zurückfällt, falls die Tochter vor ihm verstirbt. So lässt sich erreichen, dass die Immobilie nicht an den ungeliebten Schwiegersohn fällt.

So könnte eine Rückforderungsklausel lauten:

„Der Schenkende ist berechtigt, die unentgeltliche Rückübereignung des heute übertragenen Grundbesitzes zu verlangen, wenn der Erwerber vor dem Veräußerer versterben sollte. 

Es gibt weitere Anlässe für die Rückforderung der geschenkten Immobilie: ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kindes oder der Verkauf des Hauses durch den Beschenkten ohne Zustimmung des Übergebers.

So könnte eine solche Rückforderungsklausel lauten:

„Der Schenkende ist berechtigt, die unentgeltliche Rückübereignung des heute übertragenen Grundbesitzes zu verlangen, wenn der Grundbesitz infolge Insolvenz, Vergleich oder Zwangsvollstreckung beschlagnahmt werden sollte und die Maßnahme nicht innerhalb von sechs Wochen wieder eingestellt wird oder der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber ein Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat und der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen zurückgewiesen oder -genommen wird, oder wenn der Grundbesitz oder Teile davon ohne seine schriftliche Zustimmung weiterveräußert oder belastet werden sollte.“

Bei einer solchen Rückübertragung fallen keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuern an. Vermögensgegenstände verstorbener Kinder, die von den Eltern an das Kind geschenkt wurden, sind beim Rückfall nach dem Tod dieser Kinder von der Erbschaftsteuer befreit (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

2. Schenkung mit Klausel zur Anrechnung auf den Erbteil

Damit unter Deinen Erben kein Streit darüber entsteht, ob die Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den entsprechenden Erbteil des beschenkten Kindes angerechnet wird, sollte diese Frage klar geregelt sein.

Beispiel: Nadja ist verwitwet und verfügt über ein Vermögen von 500.000 Euro. Sie hat zwei Kinder, Oskar und Peter. Im Jahr 2020 schenkt sie Oskar 200.000 Euro, weil er eine Eigentumswohnung kaufen will. In ihrem Testament setzt sie ihre beiden Kinder je zur Hälfte als Erben ein. Als sie verstirbt, besteht ihr Vermögen aus 300.000 Euro.

Oskar und Peter erben jeweils 150.000 Euro. Dass Oskar bereits 200.000 Euro zu Lebzeiten erhalten hat, spielt dabei keine Rolle. Dieses Ergebnis hätte Nadja nur vermeiden können, wenn sie im Testament angeordnet hätte, dass Oskar sich die Schenkung zu Lebzeiten auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.

Eine Gleichbehandlung der Kinder lässt sich nur erreichen, wenn im Schenkungsvertrag eine Regelung aufgenommen ist.

So könnte eine Klausel zur Anrechnung der Schenkung auf den Erbteil lauten:

„Der Beschenkte ist Kind des Schenkers. Ihm steht bei Tod des Schenkers ein Erbteil nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der mit diesem Vertrag zugewendete Geldbetrag bei der späteren Erbauseinandersetzung auf den Erbteilsanspruch angerechnet werden soll.“

3. Schenkung mit Klausel zur Anrechnung auf den Pflichtteil 

Eine weitere wichtige Klausel ist die Pflichtteilsanrechnungsklausel. Die ist wichtig, wenn das beschenkte Kind im Testament enterbt werden soll, es aber dennoch Anspruch auf seinen Pflichtteil hat. Im Schenkungsvertrag kann der Schenkende regeln, dass das Kind sich die Zuwendung auf seinen künftigen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

So könnte eine Klausel zur Anrechnung auf den Pflichtteil lauten:

„Der Beschenkte ist Kind des Schenkers. Er muss sich den mit diesem Vertrag zugewendeten Geldbetrag auf sein Pflichtteilsrecht anrechnen lassen.“

4. Schenkung verbunden mit Rentenzahlungen

Du kannst die Schenkung auch mit einer monatlichen Rentenzahlung verknüpfen. Das gilt insbesondere, wenn Du das Geld benötigst, um Deinen Lebensunterhalt zu verbessern. Höhe und Laufzeit der monatlichen Zahlungen solltest Du klar im Vertrag regeln.

So könnte eine Regelung zur Rentenzahlung lauten:

„Der Beschenkte ist Kind des Schenkers. Nach Übertragung der Immobilie verpflichtet sich der Beschenkte, an den Schenker auf dessen Lebenszeit eine monatliche Rente von 1.000 Euro an den Schenker zahlen. Der Betrag ist jeweils am Monatsersten zu entrichten.“

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