Ärger mit Flug und Gepäck? Das steht Dir zu
Expertengespräch am 21.05.2026
Sichere Dir als Finanztip Unterstützer für 8 €/Monat regelmäßig Deinen direkten Draht zu unseren Experten im Finanztip-Expertengespräch.
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos
Inhalt
Wenn die Reise mit dem Flugzeug nicht glatt läuft, hast Du Rechte nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) sowie nach dem Montrealer Abkommen. Wir erklären Dir Deine Rechte und wie Du sie durchsetzt, wenn sich Dein Flug verspätet, überbucht oder ganz ausgefallen ist oder das Gepäck nicht ankommt.
Welche Fluggastrechte Dir zustehen, hängt davon ab, was bei Deinem Flug schiefgelaufen ist. Bist Du zu spät am Ziel angekommen, ist Dein Flug ausgefallen oder hast Du Deinen Flug verpasst, weil der Security-Check zu lange gedauert hat? Wir geben Dir einen Überblick darüber, welche Ansprüche Dir bei welchem Flugärger zustehen. Grundlage ist die EU-Fluggastrechteverordnung.
| 1. Dein Flug verspätet sich - ab 3 Stunden Verspätung am Ziel | |
| 250 € → bis 1.500 km kein Anspruch bei außergewöhnlichen Umständen! |
| Essen, Getränke, Hotel und Transfer bei Übernachtung |
| Flugverspätung | |
| 2. Dein Flug wird gestrichen | |
| 250 € → bis 1.500 km kein Anspruch bei außergewöhnlichen Umständen! kein Anspruch bei rechtzeitiger Info (mehr als 14 Tage vor Abflug oder mit akzeptabler Ersatzbeförderung)! |
| Essen, Getränke, Hotel und Transfer bei Übernachtung |
| Ersatzbeförderung oder Ticketerstattung |
| Flugannullierung | |
| 3. Dein Flug nimmt Dich nicht mit | |
| 250 € → bis 1.500 km kein Anspruch bei wichtigem Grund (Sicherheitsrisiko)! |
| Essen, Getränke, Hotel und Transfer bei Übernachtung |
| Flugannullierung | |
Quelle: Finanztip-Recherche, Art. 5, 7, 8, 9 Fluggastrechte-VO (Stand: April 2026)
Kommt Dein Flug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Ziel an, kannst Du in vielen Fällen eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro verlangen. Voraussetzung ist, dass die Airline für die Verspätung verantwortlich ist.
Die Airline muss sich auch um Deine Verpflegung kümmern und eine Übernachtung zahlen, wenn Dein Ersatzflug erst am nächsten Tag startet.
Ausführliche Informationen und ein Finanztip-Musterschreiben, mit dem Du die Entschädigung einfordern kannst, findest Du hier:
Ausblick: Airlines sollen zukünftig erst ab vier Stunden Verspätung eine Ausgleichszahlung leisten. Zudem soll je nach Flugdistanz ein Passagier nur noch zwischen 300 und 500 Euro bekommen.
Auf diese Regelung hatte sich der Rat der europäischen Verkehrsminister am 5. Juni 2025 geeinigt. Das Europäische Parlament hat die Reform am 21. Januar 2026 abgelehnt, sodass sie jetzt in den Vermittlungsausschuss kommt. Gibt es dort keine Einigung, bleibt es bei den bisherigen Regeln. Finanztip wird weiter über die Reform der Fluggastrechte berichten.
Wurde Dein Flug gestrichen, kannst Du Dir von der Airline den Flugpreis erstatten lassen, wenn Du gar nicht mehr fliegen möchtest oder selbst einen Ersatzflug organisiert hast (Art. 5 Abs. 1a, Art. 8 Fluggastrechte-VO). Du kannst aber auch verlangen, dass Dir die Airline einen Ersatzflug bucht.
Zusätzlich hast Du möglicherweise Anspruch auf Entschädigung, wenn Dein Flug kurzfristig ausgefallen ist (Art. 5 Abs. 1c, Art 7 Fluggastrechte-VO). Was Dir genau zusteht, erfährst Du hier:
Nimmt die Airline Dich nicht mit, weil der Flug zum Beispiel überbucht ist, kannst Du eine Ausgleichzahlung verlangen. In der Fluggastrechteverordnung heißt das Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechte-VO).
Außerdem kannst Du wählen, ob Du auf einen anderen Flug umgebucht werden möchtest oder Dir der Ticketpreis erstattet werden soll.
Bei einer Überbuchung bietet Dir die Airline in der Regel einen anderen Flug an oder versucht, Dich dazu zu bewegen, freiwillig auf Deinen Platz zu verzichten.
Finden sich nicht genug Passagiere, die freiwillig zurücktreten, bucht die Airline selbstständig einzelne Personen um. Wenn es Dich trifft, hast Du dieselben Rechte wie bei einer Flugannullierung. Du hast also auf jeden Fall Anspruch auf eine Ersatzbeförderung zum nächsten möglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt, der Dir besser passt. Zudem kannst Du eventuell eine Ausgleichszahlung verlangen.
Beispiel: Adrian buchte einen Flug von Düsseldorf über Paris nach Johannesburg. Der Zubringerflug nach Paris wurde gestrichen. Daraufhin buchte die Airline Adrian ohne dessen Zustimmung auf einen Flug von Düsseldorf über Amsterdam nach Johannesburg. Das wertete das Amtsgericht Düsseldorf als Nichtbeförderung. Adrian hatte deshalb zusätzlich Anspruch auf Entschädigung (AG Düsseldorf, 15.12.2017, Az. 49 C 343/17).
Wirst Du von der Business-Class in die Economy umgebucht, nennt sich das Downgrading. Wenn die gebuchte Beförderungsklasse überbucht ist, Du aber in einer anderen mitfliegen kannst, ist das keine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung.
Wegen eines Downgrading hast Du keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung (LG Landshut, 04.05.2017, Az. 41 O 2511/16). Aber Du kannst je nach Flugstrecke den zu viel gezahlten Ticketpreis zurückverlangen (EuGH, 22.06.2016, Az. C-255/15).
Dein Rückflug verfällt nicht automatisch, wenn Du Hin- und Rückflug zusammen gebucht, den Hinflug aber nicht angetreten hast.
Die Fluggesellschaften nennen das No-Show oder Cross-Ticketing. Meist nimmt Dich die Airline aber nur mit, wenn Du für den Rückflug einen Aufpreis zahlst.
Eine solche Praxis der Airlines ist keine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung. Du hast in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung wie bei einer Annullierung oder großen Flugverspätung (BGH, 25.04.2023, Az. X ZR 25/22).
Ausblick: Die Situation für Fluggäste soll verbessert werden. Zukünftig sollen Passagiere, denen der Rückflug verweigert wird, weil sie den Hinflug nicht genutzt haben, eine Entschädigung zustehen. Im Rahmen der Reform der Fluggastrechte sind sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament aber noch nicht einig. Wir halten Dich über die Reform auf dem Laufenden.
Aus wichtigen Gründen darf die Airline einem Fluggast die Beförderung verweigern – zum Beispiel, wenn er ein Sicherheitsrisiko darstellt. Das gilt auch für den Fall, dass der Fluggast starke gesundheitliche Probleme hat, hochschwanger ist oder notwendige Dokumente wie Reisepass oder Visum fehlen.
Achtung: Die Airline darf Dich zu Recht zurückweisen, wenn Dein Pass abgelaufen ist.
Kannst Du am Check-in nicht die Kreditkarte vorlegen, mit der Du das Ticket bezahlt hast, muss die Airline Dich allerdings mitnehmen (OLG Frankfurt a.M., 08.09.2011, Az. 16 U 43/11).
Solange das Boarding noch nicht abgeschlossen und die Türen des Flugzeugs noch geöffnet sind, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. In einem solchen Fall darf die Airline einen Passagier nicht zurückweisen (LG Frankfurt, 05.06.2025, Az. 2 -24 S 93/24). Die Airline musste Entschädigungen zahlen.
Falls Deine Airline keine klare Angabe gemacht hat, wann Du zum Check-in am Schalter der Airline auftauchen musst, musst Du Dich spätestens 45 Minuten vor Abflugzeit zur Abfertigung einfinden (Art. 3 Abs. 2a Fluggastrechte-VO).
Diese Frist kann die Airline nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlängern. Damit scheiterte eine Fluggesellschaft, die in den AGB geregelt hatte, dass der Checkin 60 Minuten vor dem geplanten Abflug endet. Die Airline verweigerte einer Familie die Mitnahme, weil sie später als 60 Minuten vor Abflug am Schalter eintraf. Zu Unrecht. Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Airline zu Ausgleichszahlungen, weil sie die Beförderung nicht hätte verweigern dürfen. Auch die Ticketkosten für die selbstorganisierten Ersatzflüge bekam die Familie ersetzt (LG Frankfurt, 03.04.2025, Az. 2-24 S 129/24).
Wann Du Anspruch auf Entschädigung hast, findest Du mit unserem Fluggastrechte-Tool heraus.
Die Fluggastrechte-Verordnung ist anwendbar, wenn Dein Flug entweder
Fliegst Du von Deutschland ins Vereinigte Königreich (UK), bist Du durch die europäischen Fluggastrechte geschützt – trotz Brexit. Hast Du einen Flug von Großbritannien nach Deutschland gebucht, gelten für Dich die Fluggastrechte ebenfalls, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat.
Seit Januar 2021 gelten die europäischen Fluggastrechte nicht mehr für Flüge aus dem Vereinigten Königreich (UK) in die EU, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in Großbritannien oder einem anderen Land außerhalb der EU durchgeführt werden.
Die Regelungen der europäischen Fluggastrechte-Verordnung gelten ebenfalls in der Schweiz, Norwegen und Island, auch wenn diese Länder keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Was genau als außergewöhnlicher Umstand gilt, ist in der Fluggastrechte-Verordnung nicht klar geregelt. Deshalb wird darüber oft vor Gericht gestritten. Im Jahr 2025 gab es in Deutschland nach Auskunft des Deutschen Richterbundes mehr als 121.000 Klagen gegen Fluggesellschaften.
In vielen Verfahren geht es um die Frage, ob die Airline für eine Verspätung oder einen Flugausfall verantwortlich ist oder ob außergewöhnliche Umstände dazu geführt haben. Das ist oft entscheidend, weil die Fluggesellschaft dann keine Entschädigung zahlen muss (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO). Nach der Verordnung und der EuGH-Rechtsprechung kommen außergewöhnliche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit dem Flug unvereinbaren Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und bestimmten Streiks in Betracht.
Beispiele für außergewöhnliche Umstände – die Airline ist also nicht verantwortlich:
Beispiele für Umstände im Verantwortungsbereich der Airline – die Airline kann also verantwortlich sein:
Diese Fälle gehören zum regulären Flugbetrieb und gelten daher nicht als außergewöhnlicher Umstand. Das gilt nach der EuGH-Rechtsprechung insbesondere für viele gewöhnliche technische Probleme sowie für Streiks des eigenen Airline-Personals, wenn sie Teil der normalen Unternehmensführung und damit beherrschbar sind. Dann muss die Fluggesellschaft beweisen, dass sie die Umstände nicht zu verantworten hatte. Zudem muss sie belegen, dass die Verspätung oder der Ausfall auch nicht vermeidbar gewesen wäre. Das ist in den Gerichtsverfahren oft die kritische Frage.
Ausblick: Die Reform der Fluggastrechte soll unter anderem klarer regeln, was genau unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist. Die europäischen Instiutionen ringen um einen Kompromiss. Der Trilog des Vermittlungsausschusses von Parlament, Rat und Kommission startet am 20. Juni 2026.
Wenn Du Deine Forderungen an die Airline gestellt hast, sie aber nicht zahlt, kannst Du Dich kostenlos an eine Schlichtungsstelle wenden.
Es gibt für Verbraucher zwei Schlichtungsstellen, wenn es um Ärger mit einer Fluggesellschaft geht.
Welche Schlichtungsstelle für Dich zuständig ist, hängt von der Airline ab. Entweder Du wendest Dich an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder an Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ).
Ist die Fluggesellschaft Mitglied bei der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr, ist diese zuständig. Derzeit beteiligen sich 42 Airlines an dem Verfahren (Stand: April 2026).

Findet sich Deine Fluggesellschaft nicht in der Mitgliederliste der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr, kannst Du Dich an die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) wenden.
Willst Du Deine Entschädigung so schnell wie möglich haben, kannst Du Dich an einen Sofortentschädiger wenden. Solche Unternehmen prüfen zunächst die Erfolgsaussichten Deines Falls. Stehen die Chancen gut, unterbreiten sie Dir ein Angebot. Stimmst Du zu, kauft das Unternehmen die Forderung und zahlt Dir sofort eine Entschädigung aus – abzüglich Provision.
Finanztip empfiehlt als Sofortentschädiger Ersatzpilot und EUflight.
Du kannst Dich auch an einen Inkassodienstleister wenden, insbesondere wenn kein Sofortentschädiger Deinen Fall kaufen möchte.
Diese Rechtsdienstleister leiten Dir die Entschädigung erst weiter, wenn sie das Geld von der Airline bekommen haben. Du zahlst nur im Erfolgsfall. Bis Du Deine Entschädigung auf dem Konto hast, kann es allerdings mehrere Monate dauern.
Finanztip empfiehlt besonders SOS Flugverspätung. Wie Finanztip untersucht hat, kannst Du im Ratgeber Fluggasthelfer nachlesen.

Finanztip empfiehlt vier weitere Inkassodienstleister, die insgesamt mehr als die Hälfte aller möglichen Punkte erreichten. Die Unterschiede zwischen den Empfehlungen findest Du in unserer Anbietertabelle übersichtlich dargestellt. Sollte ein Fluggasthelfer Deinen Fall ablehnen, lohnt es sich für Dich, auch bei anderen Anbietern anzufragen. Die Annahmekriterien können unterschiedlich sein.


Geht Dein Gepäck verloren oder wird es beschädigt, kannst Du Schadensersatz von bis zu 1.600 Euro verlangen. Das ist im Montrealer Abkommen geregelt.
Die Fluggesellschaft ist für aufgegebenes Gepäck verantwortlich. Auf Dein Handgepäck musst Du selbst aufpassen.
Wie Du am besten vorgehst, wenn Dein Gepäck verloren gegangen ist oder beschädigt wurde, hat Finanztip für Dich in einer Checkliste zusammengefasst.
Pro Tag ohne Gepäck kannst Du den Tagespreis der Reise um rund 25 Prozent mindern. Was Du dabei beachten musst, findest Du im Ratgeber Reisemängel reklamieren.
Auch interessant: Stehst Du ohne Gepäck im Ausland, kannst Du in besonderen Fällen sogar den gesamten Ticketpreis zurückverlangen.
Dazu ein Fall, den das Oberlandesgericht Celle entschieden hat: Eine Familie flog zu einer Hochzeit von Hannover nach Mombasa; die festliche Garderobe kam nicht rechtzeitig an. Die Kosten für eine notdürftige Ersatzbeschaffung musste die Fluggesellschaft übernehmen. Aber damit nicht genug. Sie musste den gesamten Ticketpreis für den Hinflug erstatten, da die Reise für die Passagiere erheblich beeinträchtigt war (OLG Celle, 20.10.2022, Az. 11 U 9/22).
Ärger mit Flug und Gepäck? Das steht Dir zu
Expertengespräch am 21.05.2026
Sichere Dir als Finanztip Unterstützer für 8 €/Monat regelmäßig Deinen direkten Draht zu unseren Experten im Finanztip-Expertengespräch.
Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben bei Flugreisen besondere Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006.
Jede Airline muss einen besonderen Begleit- und Betreuungsservice anbieten. Rollstühle sollten genauso befördert werden wie Blindenhunde. Um den Betreuungsservice in Anspruch zu nehmen, sollten sich körperlich eingeschränkte Flugreisende mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft anmelden.
Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer dürfen als Erste in den Flieger einsteigen und auch als erste wieder aussteigen. Klappt dies nicht und verpasst derjenige deshalb seinen Anschlussflug, muss die Fluggesellschaft ein Ersatzticket zahlen und eine Entschädigung (BGH, 20.06.2023, Az. X ZR 84/22).
Fluggesellschaften, Reiseveranstalter und Reisevermittler sind verpflichtet, die Preise für ein Flugticket transparent auszuweisen (Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008)
Fluggesellschaften müssen den Ticketpreis zu Beginn der Buchung aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere Entgelte ausweisen (KG Berlin, 03.09.2020, Az. 23 U 34/16).
Auch Online-Vermittlungsportale müssen für eine Flugreise sämtliche Kosten auflisten. Dies gilt selbst dann, wenn es die Kosten für einzelne Positionen nicht von der Fluglinie erhält, zum Beispiel Zusatzkosten für die Gepäckbeförderung (OLG Frankfurt a.M., 18.04.2024, Az. 6 U 108/22).
Diese Preistransparenz hilft Dir besonders, wenn Du selbst einen Flug storniert hast und die Steuern und Gebühren zurückverlangst. Mehr dazu im Ratgeber zur Flugstornierung.
Aktuell: Aus Sicht der Verbraucherzentralen sind Fluggesellschaften verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zu befördern. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat gegen Easyjet, WizzAir und Vueling Klage erhoben, da Verbraucher vor Kostenfallen geschützt werden müssen. Die spanische Vueling Airlines hat den Streit um die Kosten für das Handgepäck verloren (OLG Hamm, 20.01.2026, Az. I-13 UKl 4/25) – nicht rechtskräftig).
Weitere Themen
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.