Das Wichtigste in Kürze
- Familien, die wenig verdienen und kein Bürgergeld beziehen, können monatlich einen Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro pro Kind bekommen.
- Voraussetzung ist, dass die Eltern mindestens 900 Euro brutto verdienen, Alleinerziehende mindestens 600 Euro.
- Je höher das Einkommen der Familie, desto geringer der Zuschlag, bis er ganz ausläuft.
So gehst Du vor
- Mit dem Kinderzuschlags-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit kannst Du unkompliziert prüfen, ob Du eine Chance auf Kinderzuschlag hast.
- Wenn ja: Stell so schnell wie möglich einen Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Das geht online.
- Lade Dir unsere Checkliste für eine Kurzübersicht zum Kinderzuschlag mit Beispielen herunter.
Inhalt
- Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?
- Wie viel Kinderzuschlag gibt es pro Kind?
- Welche Bedeutung hat der Familienbedarf für den Kinderzuschlag?
- Wie beantragst Du Kinderzuschlag?
- Was wird als Vermögen berücksichtigt?
- Wie wird der Kinderzuschlag berechnet?
- Gibt es weitere Leistungen neben dem Kinderzuschlag?
Essen, Kleidung, Spielzeug und Schulsachen: Kinder sind teuer. Wenn Du wenig verdienst, hilft Dir der Staat nicht nur mit dem Kindergeld, sondern zusätzlich mit dem monatlichen Kinderzuschlag. Nur knapp ein Drittel aller Haushalte, die Anspruch auf diese Sozialleistung haben, beantragen sie laut Bundesfamilienministerium tatsächlich. Wir erklären Dir, ob und wie Du den Kinderzuschlag bekommen kannst.
Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn sie ein geringesEinkommen haben, aber kein Bürgergeld beziehen.
Um den Kinderzuschlag als Ergänzung zum Kindergeld zu bekommen, musst Du fünf Voraussetzungen erfüllen (§ 6a BKGG):
- Dein Kind ist jünger als 25 Jahre, unverheiratet und lebt mit Dir zusammen.
- Du bekommst für Dein Kind Kindergeld.
- Als Elternpaar verdient ihr im Monat mindestens 900 Euro oder 600 Euro, wenn Du Dein Kind allein erziehst.
- Du kannst mit Deinem Einkommen, dem Kinder- und Wohngeld sowie dem Kinderzuschlag den Bedarf der ganzen Familie decken, verdienst aber nicht so viel, dass sich der Zuschlag auf Null reduziert. Was das genau bedeutet, erklären wir Dir im Kapitel zur Berechnung des Kinderzuschlags.
- Du beziehst weder Bürgergeld noch Sozialhilfe.
Was ist aus der Kindergrundsicherung geworden?
Ab 2025 sollte die Kindergrundsicherung kommen, um das Kindergeld, den Kinderzuschlag, Bürgergeld und Sozialhilfe für Kinder sowie Teile des Bildungs- und Teilhabepakets zu bündeln. Der Kinderzuschlag sollte durch einen Kinderzusatzbetrag ersetzt werden. Doch die Sozial-Reform ist mit dem Ende der letzten Bundesregierung gescheitert. Weitere Infos findest Du im Ratgeber zur Kindergrundsicherung.
Musst Du ein Mindesteinkommen für den Kinderzuschlag verdienen?
Um den Kinderzuschlag zu bekommen, musst Du ein Mindesteinkommen selbst verdienen. Für Elternpaare liegt die Mindesteinkommensgrenze bei monatlich 900 Euro, Alleinerziehende müssen über ein Mindesteinkommen von 600 Euro im Monat verfügen. Ein Minijob reicht also nicht. Zu den monatlichen Einnahmen zählen: Dein Verdienst ohne Sozialversicherungsabgaben und Steuern, Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Wichtig: Kindergeld und Wohngeld zählen nicht zum Mindesteinkommen dazu.
Du musst mit Deinem Antrag Einkommensnachweise aus den letzten sechs Monaten vor Antragsstellung vorlegen. Die Familienkasse ermittelt daraus Dein monatliches Durchschnittseinkommen des vergangenen halben Jahres (§ 6a Abs. 8 Satz 1 BKKG). Das ist ausschlaggebend dafür, ob Du einen Kinderzuschlag bekommst und wie hoch er ausfällt.
Kinderzuschlag: Checkliste, Infos und Beispiele
Nach den letzten Zahlen der Familienkasse profitieren von rund 17,5 Millionen Kinder rund 1,3 Millionen Kinder zusätzlich vom Kinderzuschlag. In unserer Checkliste findest Du alle Informationen zum Kinderzuschlag in der Übersicht zum Download.
Wie viel Kinderzuschlag gibt es pro Kind?
Seit 1. Januar 2025 gibt es bis zu 297 Euro pro Kind und Monat (2024: 292 Euro).
Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag wird so berechnet: Ausgangspunkt ist das sächliche Existenzminimum eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr. Das beläuft sich 2025 auf 6.648 Euro im Jahr. Davon wird das Kindergeld in Höhe von 255 Euro sowie der monatliche Anteil für Bildung und Teilhabe von 28 Euro abgezogen. Hinzu kommt der monatliche Sofortzuschlag von 25 Euro (§ 6a Abs. 2 BKGG).
Die Familienkasse kann Dir aber auch weniger zahlen, falls Dein Einkommen nach allen pauschalen Abzügen über dem kalkulierten Gesamtbedarf liegt.
Wie hilft der Kinderzuschlags-Rechner?
Mit dem Kinderzuschlags-Lotsen auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit kannst Du mit wenigen Angaben ermitteln, ob Dein Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse erfolgversprechend ist. In den Rechner gibst Du Daten zu Deiner persönlichen Situation, zu Deinem Einkommen und den Wohnkosten ein.
Welche Bedeutung hat der Familienbedarf für den Kinderzuschlag?
Der Familienbedarf ist für den Kinderzuschlag wichtig, weil sich danach entscheidet, ob Du für Dein Kind Kinderzuschlag bekommst oder Bürgergeld.
Reichen Dein Einkommen, das Kindergeld und Wohngeldzusammen mit dem Kinderzuschlag aus, um Deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hast Du gute Aussichten auf Kinderzuschlag. Reichen Deine Einkünfte auch mit Kinderzuschlag nicht aus, um den Familienbedarf zu decken, kannst Du Bürgergeld vom Jobcenter bekommen.
Ausblick: Laut Koalitionsvertrag 2025 soll das Wohngeld mit dem Kinderzuschlag zusammengelegt werden. Dann soll nur noch ein Antrag nötig sein.
Der gesamte Bedarf der Familie wird berechnet aus den Regelbedarfen von Eltern und Kindern. Das sind die festgelegten Regelbedarfe:
Das sind die Regelbedarfe 2025 & 2026
Berechtigte | 2025 | 20261 |
---|---|---|
Elternpaare | 2 x 506 € =1.012 € | 2 x 506 € =1.012 € |
Alleinerziehende | 563 € | 563 € |
Kinder unter 6 Jahren | 357 € | 357 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € | 390 € |
Kinder von 14 bis 17 Jahren | 471 € | 471 € |
Kinder von 18 bis 25 Jahren | 451 € | 451 € |
1 Im Jahr 2026 sollen die Regelbedarfe nicht steigen (Verordnungsentwurf 2026)
Quelle: Anlage zu § 28 SGB 12 (Stand: September 2025)
Alleinerziehende und Schwangere haben Anspruch auf Mehrbedarf, der zum Regelbedarf hinzukommt. Auch die Wohnkosten werden berücksichtigt, um den gesamten Familienbedarf zu ermitteln.
Wie sieht eine Beispielrechnung beim Kinderzuschlag aus?
Zur Veranschaulichung, wie der Kinderzsuchlag funktioniert, ein Beispiel:
Einem Elternpaar aus Nürnberg mit zwei Kindern (zwei und vier Jahre alt) steht im Jahr 2025 ein Regelbedarf von 1.726 Euro zu (1.012 Euro/Eltern, 714 Euro/Kinder). Sie zahlen eine Miete von 800 Euro im Monat. Der Familienbedarf beläuft sich damit insgesamt auf 2.526 Euro.
Mit diesem Familienbedarf ist der Betrag zu vergleichen, der den Eltern tatsächlich zur Verfügung steht: das monatliche Bruttoeinkommen abzüglich Lohnsteuer, Krankenversicherungsbeiträgen und Erwerbstätigenfreibetrag. Hinzu kommen das Kindergeld sowie das Wohngeld und der Kinderzuschlag.
Die Familie mit zwei Kindern hat ein Bruttoeinkommen von monatlich 2.000 Euro. Nach allen Abzügen bleiben 1.596 Euro als zu berücksichtigendes Nettoeinkommen. Zudem bekommt sie 510 Euro Kindergeld, ab 2025 für jedes Kind 255 Euro, und Wohngeld in Höhe von 198 Euro. Die Familie hat damit insgesamt 2.294 Euro zur Verfügung. Mit dem Kinderzuschlag kann die Familie ihren Familienbedarf von 2.526 Euro decken (Regelbedarf der Eltern + Regelbedarf der Kinder + Wohnkosten). Sie hat deshalb Anspruch auf Kinderzuschlag und nicht auf Bürgergeld.
Wann wird der Kinderzuschlag gekürzt?
Liegt Dein Einkommen über dem Gesamtbedarf, mindert die Familienkasse den Kinderzuschlag. Der übersteigende Anteil wird zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet (§ 6a Abs. 6 BKKG). Voraussetzung: Es handelt sich um Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit. Anderes Einkommen, das den Gesamtbedarf übersteigt, wird voll vom Kinderzuschlag abgezogen.
Wie beantragst Du Kinderzuschlag?
Den Kinderzuschlag beantragst online über das Informationstool „KiZ-Lotse“. Du identifizierst Dich online über Deine Bund-ID und übermittelst den Antrag verschlüsselt an die Familienkasse. Bei der Online-Identifizierung über die Bund-ID kannst Du zwischen verschiedenen Ausweisen wählen. Entweder Du nutzt Deinen Personalausweis mit Online-Funktion, Deinen elektronischen Aufenthaltstitel, Deine Unionsbürgerkarte oder Dein Elster-Zertifikat, das Du auch für Deine Steuererklärung benötigst.
Ohne Identifizierung über Deine Bund-ID musst Du den Antrag ausdrucken, unterschreiben und bei der Familienkasse einreichen. Formulare gibt es bei jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder zum Herunterladen auf dieser Website der Agentur. Hast Du keinen Drucker, kann auch die Familienkasse den Antrag drucken und Dir per Post zur Unterschrift zusenden.
Einkommen und Vermögen musst Du durch entsprechende Nachweise belegen. Welche genau erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antrag. Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt. Nach Ablauf der sechs Monate musst Du einen neuen Antrag stellen.
Den Kinderzuschlag bekommst Du zusammen mit dem Kindergeld, in der Regel geht er an denjenigen, der auch das Kindergeld erhält.
Was wird als Vermögen berücksichtigt?
Wer Vermögen angespart hat, muss sich das eventuell beim Kinderzuschlag anrechnen lassen.
Es gelten feste Freibeträge nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Das Vermögen wird nur geprüft, wenn es erheblich ist (§ 12 Abs. 4 SGB 2). Erhebliches Vermögen liegt ab folgenden Beträgen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vor:
- zwei Personen: 55.000 Euro
- drei Personen: 70.000 Euro
- Erhöhung um 15.000 Euro je weiteres Kind.
Als Vermögen gelten Bargeld, Sparguthaben oder Wertpapiere. Auch eine Wohnung oder ein Haus, das Du nicht selbst bewohnst, zählt zum Vermögen.
Wichtig: Eine selbstbewohnte Immobilie von angemessener Größe musst Du nicht verkaufen und eine private Altersvorsorge nicht auflösen, bevor Du Kinderzuschlag bekommst. Das wird als Vermögen nicht berücksichtigt.
Wie wird das eigene Einkommen Deines Kindes berücksichtigt?
Hat Dein Kind ein eigenes Einkommen, weil es einen Nebenjob hat, oder bekommt es Unterhalt oder eine Waisenrente, wird dieser Betrag vom höchstmöglichen Kinderzuschlag abgezogen, allerdings nur zu 45 Prozent.
Beispiel: Hat Dein Kind ein Einkommen von 100 Euro im Monat, werden davon 45 Prozent, also 45 Euro, auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Auf Geldreise - der Podcast für Frauen
Wie wird der Kinderzuschlag berechnet?
Die Berechnung des Kinderzuschlags ist kompliziert. Damit Du die Rechnung nachvollziehen kannst, haben wir den Zuschlag für eine Familie einmal schematisch berechnet.
Beispiel: Eine Familie mit drei Kindern (vier, sieben und zehn Jahre) hat ein Bruttoeinkommen von 3.250 Euro. Die Familienkasse berücksichtigt nach allen Abzügen davon als Einkommen rund 1.925 Euro. Die monatliche Miete beträgt 1.000 Euro.
Um zu berechnen, ob die Familie Anspruch auf Kinderzuschlag hat, musst Du folgende fünf Fragen beantworten:
1. Ist die Mindesteinkommensgrenze erreicht?
Die Mindesteinkommensgrenze bei Familien bei 900 Euro. Das monatliche Bruttoeinkommen der Familie beträgt 3.250 Euro. Damit hat sie die Grenze erreicht.
2. Wie hoch ist der Gesamtbedarf der Familie?
Der Gesamtbedarf ergibt sich aus den Regelbedarfen und den Wohnkosten. Der Regelbedarf für die Eltern liegt bei 1.012 Euro, der Regelbedarf der Kinder beträgt 1.137 Euro, insgesamt also 2.149 Euro. Hinzu kommen die Wohnkosten von 1.000 Euro. Der Gesamtbedarf liegt bei 3.149 Euro.
3. Deckt das Gesamteinkommen den Gesamtbedarf?
Das Gesamteinkommen deckt den unter Punkt 2 berechneten Gesamtbedarf von 3.149 Euro. Das Gesamteinkommen ergibt sich aus dem Nettoeinkommen, dem Kindergeld, dem Wohngeld und dem möglichen Kinderzuschlag. Bei unserer Beispiel-Familie bedeutet das:
Nettoeinkommen | 1.925 Euro |
Kindergeld | + 765 € (3 Kinder) |
Wohngeld | + 249 € |
Kinderzuschlag | + 891 € (3 Kinder) |
insgesamt: | = 3.830 € |
Das Gesamteinkommen von 3.830 Euro liegt über dem unter Punkt 2 berechneten Gesamtbedarf von 3.149 Euro.
4. Wie wird das Einkommen beim Kinderzuschlag angerechnet?
Falls das Nettoeinkommen der Eltern über deren Regelbedarf liegt, reduziert das den Kinderzuschlag.
Der Regelbedarf der Eltern (ohne Kinder) liegt in unserem Beispiel bei 1.632 Euro: Berücksichtigt wird der Bedarf der Eltern nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch in Höhe von 1.012 Euro sowie ein Mietanteil von 62 Prozent der Miete, also 620 Euro. Das zu berücksichtigende Nettoeinkommen von 1.925 Euro liegt um 293 Euro über dem Bedarf der Eltern.
Aus diesem Grund wird der Höchstsatz des Kinderzuschlags reduziert.
5. Um wie viel wird der Zuschlag gemindert?
Für die drei Kinder könnte die Familie höchstens 891 Euro an Zuschlag bekommen.
Da das Nettoeinkommen der Eltern um 293 Euro über dem gesamten Bedarf liegt, werden 45 Prozent davon vom eigentlichen Anspruch auf Kinderzuschlag abgezogen. 45 Prozent von 293 Euro sind 131,85 Euro. Dieser Betrag wird vom Höchstbetrag abgezogen.
Die Familie erhält somit für drei Kinder 759,15 Euro Kinderzuschlag im Monat statt der Höchstsumme von 891 Euro.
Gibt es weitere Leistungen neben dem Kinderzuschlag?
Wenn Du Kinderzuschlag bekommst Du weitere Vergünstigungen und Leisteungen. Du musst keine Gebühren für den Kindergarten beziehungsweise die Kita zahlen. Zusätzlich gibt es Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket – offiziell „Leistungen zur Bildung und Teilhabe“ genannt. Damit verbunden sind folgende Sozialleistungen:
- kostenloses Mittagessen in Kindergarten, Kindertagesstätte und Schule
- Kosten für Klassenausflüge und -fahrten oder für Lernförderung übernimmt der Staat auf Antrag.
- Pro Jahr wird der persönliche Schulbedarf mit 130 Euro im ersten Halbjahr und 65 Euro im zweiten Halbjahr gefördert, und Du kannst die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule beantragen.
- 15 Euro monatlich kann Dein Kind erhalten für die „Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“, zum Beispiel für den Sportverein oder die Musikschule.
Diese zusätzlichen Leistungen kannst Du bei Deiner Stadt, Deiner Gemeinde oder Deinem Landkreis beantragen. Die jeweiligen Ansprechpartner findest Du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Noch mehr sparen mit Finanztip Deals!
200 € Neukundenbonus für die Eröffnung eines Wertpapierdepots, kostenlose Zeitschriften im Jahresabo und Bahntickets zum Super-Sparpreis. Solche und andere heiße Deals findest Du in unserem Schnäppchen-Portal.
Weitere Themen
- Keine Kindergrundsicherung ab 2025
- Wohngeld: Antrag und Höhe
- Elterngeld
- Sperrzeit beim ALG
- Lohnfortzahlung bei Quarantäne
- Befristeter Arbeitsvertrag
- Arbeitszeiterfassung
- Mutterschutzgesetz
- Elternzeit
- Außerordentliche Kündigung
- Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
- Arbeitszeugnis
- Nebenjob während der Arbeitslosigkeit
- Krank während Arbeitslosigkeit
- Pfändungstabelle
- Vermögenswirksame Leistungen
- Krankmeldung