Punkte wie eine arbeitsrechtliche Beratung oder ein Aufhebungsvertrag sind nicht immer im Versicherungsschutz enthalten. Wir zeigen Dir, was problematisch sein kann.
Was gilt für allgemeine Anwaltsberatung?
Eine allgemeine arbeitsrechtliche Beratung übernimmt die Arbeitsrechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht, da noch kein Versicherungsfall vorliegt. Es gibt aber Versicherungen, etwa die Finanztip-Empfehlungen, die eine telefonische Beratung anbieten. Das kann hilfreich sein, auch wenn Du damit nicht den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin Deines Vertrauens wählen kannst.
Dann kannst Du Dir eine erste Einschätzung geben lassen, zum Beispiel ob Dein Chef Urlaubstage streichen darf, die Du nicht bis zum Jahresende genommen hast. Oder ob Dein Unternehmen einfach seinen Sitz und damit Deinen Arbeitsort in eine andere Stadt verlegen darf.
Gibt es Schutz bei angedrohter Kündigung?
Wenn Dir Dein Unternehmen mit Kündigung droht, greift die Arbeitsrechtsschutz im Normalfall noch nicht. Das passiert meist erst, wenn die Abmahnung oder die Kündigung ausgesprochen wurde. Hast Du also allgemeinen Beratungsbedarf, weil Du ahnst, dass Dein Chef im anberaumten Personalgespräch über eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag sprechen will, so ist das in der Regel noch kein Versicherungsfall. Deshalb lehnt in diesen Fällen der Versicherer erst einmal ab.
Er darf nicht ablehnen, falls Du nachweisen kannst, dass Deine Chefin mit einer Kündigung gedroht hat, die rechtswidrig wäre (BGH, Urteil vom 19. November 2008, Az. IV ZR 305/07). Lehnt Deine Versicherung die Kostenübernahme in einem solchen Fall ab, solltest Du diese auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hinweisen und darlegen, dass ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
Was gilt beim Aufhebungsvertrag?
Gute Tarife, wie alle unsere Empfehlungen, übernehmen die Kosten für eine anwaltliche Beratung rund um Aufhebungsverträge.
Ist das nicht explizit enthalten, lehnen Rechtsschutzversicherer oft ab, wenn sie die Anwaltskosten für die Beratung zu einem Aufhebungsvertrag übernehmen sollen. Ihre Begründung: Die Gestaltung von Verträgen sei nicht mitversichert oder es sei nicht ersichtlich, dass ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Sofern Dein Chef jedoch – wie in der Praxis oftmals üblich – mit der Kündigung droht, falls Du den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibst, muss die Versicherung die Beratungskosten übernehmen.
Du solltest zudem gegenüber Deiner Versicherung erklären, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sie die Anwaltskosten nicht übernimmt (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. September 2014, Az. 7 U 102/13).
Wie sieht es bei Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht aus?
Für solche Streitigkeiten übernimmt die Versicherung in der Regel keine Kosten, etwa wenn es um betriebliche Mitbestimmung oder betriebliche Regelungen des Arbeitgebers geht. Das Gleiche gilt für Fragen des Dienstrechts, etwa die Einordnung in die richtige Besoldungsgruppe.
Übernimmt die Versicherung die Kosten bei Kündigung wegen einer Straftat?
Die Versicherung zahlt nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Begeht der Arbeitnehmer also einen Diebstahl und erhält daraufhin eine fristlose Kündigung, dann besteht kein Rechtsschutz.
Schwierig ist es immer dann, wenn es Zweifel hinsichtlich der Straftat gibt und der Arbeitgeber nur auf Verdacht gekündigt hat. Dann kommt es immer auf den Einzelfall an. Helfen kann hier die Leistung „erweitertes Strafrecht“ im Privatrechtsschutz, durch die Versicherte auch abgesichert sind, wenn ihnen eine Straftat vorgeworfen wird.
Was bedeutet „keine Aussicht auf Erfolg“?
Wenn die Versicherung keine Erfolgsaussichten sieht, kann sie sich weigern, eine sogenannte Deckungszusage zu erteilen. Der Anbieter ist dann der Meinung, dass der Kunde den Streit nicht gewinnen kann. Lehnt die Versicherung ab, die Kosten zu übernehmen, muss sie das begründen. Versicherte können diese Entscheidung mit einem sogenannten Stichentscheid oder einem Schiedsverfahren anfechten oder sich an die Versicherungsombudsfrau wenden.