Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Partner Ein Vertrag reicht für zwei

Henriette Neubert
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Zusammenlebende Paare brauchen nur einen Haftpflichtvertrag, egal ob verheiratet oder nicht.
  • Wenn sie nicht verheiratet sind, müssen beide Partner im Ver­si­che­rungsschein namentlich eingetragen sein.
  • Achte darauf, dass im gemeinsamen Vertrag Regressansprüche wegen gegenseitiger Personenschäden mitversichert sind. Sachschäden untereinander können in einem Vertrag nicht abgesichert werden.
  • Verheiratete Paare mit unterschiedlichem Wohnsitz brauchen nur einen Vertrag. Wenn sie sich für zwei Verträge entscheiden, sind auch Sachschäden untereinander abgesichert.

So gehst Du vor

  • Hast Du oder Dein Partner bereits eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung, kannst Du diese auf einen Paar-Tarif umstellen. Hat jeder einen eigenen Vertrag, kannst Du nur den jüngeren Vertrag fristlos kündigen.   
  • Prüfe auch den älteren Vertrag und vergleiche ihn mit anderen Angeboten. Wenn Du einen besseren Tarif findest, kündige fristgerecht den alten Vertrag und schließe dann einen neuen ab.

Wenn zwei zusammenziehen, dann teilen sie Bett und Tisch – und die Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Aber wie geht Ihr vor, wenn bereits jeder einen Vertrag hat? Und was, wenn ein Ehepaar zwei verschiedene Wohnsitze hat? Was Ihr als Paar bei der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung beachten müsst, erfahrt Ihr hier.

Was tun, wenn zwei Verträge vorhanden sind?

Als Paar benötigt Ihr zunächst einen entsprechenden Partner-Tarif. Eine gemeinsame Ver­si­che­rung ist für Paare meist günstiger als zwei einzelne Verträge. Hatte bislang jeder Partner einen eigenen Vertrag, lässt sich nur der jüngere Vertrag fristlos kündigen. Oft ist der neuere Vertrag jedoch der bessere, besonders wenn der ältere schon etliche Jahre existiert, da die Versicherer ihre Tarifangebote immer weiter verbessern.

Prüfe am besten, ob der ältere Vertrag noch den aktuellen Mindestkriterien entspricht. Sieh Dir vor allem die Ver­si­che­rungs­sum­me an. Das sollten mindestens 50 Millionen Euro sein. Wenn der alte Vertrag den inzwischen verbesserten Angeboten nicht mehr entspricht, solltest Du den älteren fristgerecht kündigen und den neueren behalten. Oder Du kündigst beide Verträge und schließt einen neuen gemeinsamen Vertrag ab.

Möchtest Du den alten behalten, informiere den Anbieter des jüngeren Vertrags darüber, ab wann der gemeinsame Vertrag gilt. Den älteren Vertrag kannst Du in eine Paarversicherung umwandeln. Hast Du Kinder, wähle einen Familientarif.

Es sind in einem Partner-Tarif dann auch Lebenspartner mitversichert, die nicht verheiratet sind. Es müssen dann nur beide namentlich im Ver­si­che­rungsschein genannt sein.

Ehepaare mit unterschiedlichem Wohnsitz

Ehepaare mit verschiedenen Wohnsitzen benötigen keine separaten Verträge, auch wenn das einige Versicherer behaupten. Wenn der Versicherer auf zwei Verträgen besteht, solltet Ihr nachprüfen, ob es sich um ein Missverständnis handelt, zum Beispiel aufgrund der unterschiedlichen Adressen.

Getrennte Paare sollten auch getrennte Verträge haben. Zwar ist der Partner, der nicht Ver­si­che­rungsnehmer ist, bis zur Scheidung mitversichert. Lässt der Ver­si­che­rungsnehmer aber bereits vorher einen neuen Lebenspartner in den Vertrag aufnehmen, fällt der Noch-Ehepartner aus dem Vertrag. Außerdem möchtest Du es vielleicht auch vermeiden, den Ex-Partner zu kontaktieren, wenn Du einen Haftpflichtschaden verursacht hast, damit er diesen der Ver­si­che­rung meldet.

Wenn Du zum Beispiel aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz hast als Dein Ehepartner, kannst Du Dir den zweiten Vertrag sparen. Es sei denn, Du möchtest gegenseitige Sachschäden absichern. Wenn beide Partner wertvolle Ein­rich­tungs­ge­gen­stände in der jeweiligen Wohnung haben, wären zwei Verträge eine Möglichkeit, um etwaige Schäden durch den Partner abzudecken. Generell kannst Du Dir die Beiträge für den zweiten Vertrag aber sparen.

Worauf solltest Du beim Paar-Tarif unbedingt achten?

Bei zusammenlebenden Paaren sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che untereinander in der Regel ausgeschlossen, wenn sie eine gemeinsame Ver­si­che­rung haben. Wenn ein Partner beispielsweise den Fernseher des anderen beschädigt, besteht kein Anspruch auf Leistung. Denn der Fernseher gehört für die Ver­si­che­rung beiden.

Bei Personenschäden gibt es Tarife, in denen das anders geregelt ist: Dein Partner verletzt Dich zum Beispiel durch eine Unachtsamkeit beim gemeinsamen Kochen schwer. Auch wenn Dein Partner von Dir wahrscheinlich keinen Schadensersatz erwartet, kann der Unfall für Dich teuer werden. Denn die Kran­ken­kas­se Deines Partners hat gegen Dich als Unfallverursacher Anspruch auf Schadensersatz für die entstandenen Kosten. Deine private Haft­pflicht­ver­si­che­rung sollte deshalb die Regressansprüche der Kran­ken­kas­se wegen Personenschäden zwischen den versicherten Personen explizit mitversichern.

Das ist bei vielen Tarifen bereits der Fall. Unsere emp­foh­lenen Tarife sichern diese Regressansprüche ab.

Mehr dazu im Ratgeber Privathaftpflicht

  • Die private Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist unverzichtbar – sie kümmert sich um Schäden, die Du verursachst. Bei großen Schäden kann sie Dich vor dem finanziellen Ruin bewahren.

  • Von uns emp­foh­lene Tarife sind Friday „Relax“ mit günstigen Beiträgen für alle, der Tarif „Einfach Besser“ der Haftpflichtkasse, besonders auch für Familien, und der Degenia-Tarif „T23-Optimum“, vor allem auch für Alleinerziehende.

Zum Ratgeber

Video: Warum eine Haftpflichtpolice pro Haushalt reicht

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